Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 7879/25
Tenor
Die KIage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über einen Gebührenbescheid anlässlich der Rassebestimmung des Hundes „O.“ der Kläger.
3Die Notwendigkeit der Rassebestimmung ergab sich aufgrund einer Überprüfung der Hundehaltung seitens der Stadt B..
4Der Kläger zu 2) meldete nach entsprechender Aufforderung seitens der Stadt B. den Hund „O.“ am 22. März 2024 als „American Staffordshire Mix“ an. Am 4. März 2024 kam es ausweislich einer polizeilichen Anzeige zu einem Beißvorfall unter Beteiligung des Hundes „O.“. Am 23. März 2024 wurden die Kläger seitens von Bediensteten der Stadt B. bemerkt, wie sie „O.“ entgegen einer Vereinbarung vom Vortag ohne Maulkorb ausführten.
5Mit Ordnungsverfügung vom 28. März 2024 bestätigte die Stadt B. dem Kläger gegenüber die am 27. März 2024 mündlich bekannt gegebene Ordnungsverfügung, in der dem Kläger zu 2) die Haltung des Hundes untersagt und die Sicherstellung des Hundes angeordnet wurde. Die Ordnungsverfügung ist Gegenstand des Verfahrens 14 K 3102/24. In diesem Klageverfahren trug der Kläger dann unter Vorlage eines Privat-Gutachtens vor, dass es sich bei dem Hund nicht um einen „American Staffordshire Terrier Mix“, sondern einen „American Bully“ handele. Insoweit wird auf das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 14 K 3102/24 verwiesen.
6In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025 im Verfahren 14 K 3102/24 haben sich die Vertreter der Stadt B. bereiterklärt, eine Ergänzungsbegutachtung zu veranlassen, inwieweit bei dem Hund tatsächlich noch von einem deutlichen und markanten Hervortreten des Phänotyps der Rasse „American Staffordshire Terrier“ ausgegangen werden könne. Daraufhin ist das Verfahren vertagt worden.
7Mit Gutachten vom 9. Juli 2025 hat die Amtsveterinärin des Beklagten, Frau C., nach einer Begutachtung des Hundes am 1. Juli 2025 ausgeführt, dass es sich bei „O.“ um einen „American Staffordshire Terrier“ Mischling mit Einschlag von bulldoggenartigen Rassen handele, wobei die Merkmale der in § 3 LHundG NRW genannte Rasse „American Staffordshire Terrier“ in markanter Weise überwögen.
8Mit Gebührenbescheid vom 14. Juli 2025 setzte der Beklagte auf der Grundlage der Tarifstelle 6.10.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Gebühr in Höhe von 100,00 Euro fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Tarifstelle einen Gebührenrahmen von 25,00 Euro bis 100,00 Euro vorsehe. Die Gebühr orientiere sich am entstandenen Verwaltungsaufwand.
9Die Kläger haben am 13. August 2025 Klage erhoben.
10Zur Begründung führen sie aus, dass die Begutachtung ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 6. Mai 2025 im Verfahren 14 K 3102/24 erfolgt sei und daher auf der Grundlage des Auftrags der Stadt B. und nicht im Auftrag der Kläger durchgeführt worden sei. Die Begutachtung habe zugunsten der Stadt B. stattgefunden, die zunächst ein halbwegs brauchbares Gutachten habe vorlegen müssen, das bislang nicht vorgelegen habe. Daher sei Kostenschuldner die Stadt B..
11Die Kläger beantragen,
12den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2025 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, dass Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 GebG NRW derjenige sei, der die Amtshandlung zurechenbar verursacht habe. Dabei sei Veranlasser auch derjenige, dessen Pflichtenkreis die Amtshandlung zuzurechnen sei. Dies seien hier die Kläger, da die behördliche Tätigkeit an einen ihnen zugeordneten Pflichtenkreis anknüpfe.
16Mit Beschluss vom 15. Januar 2026 ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. Am 19. Januar 2026 ist dagegen Beschwerde eingelegt worden.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 14 K 3102/24 und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
18Entscheidungsgründe
19Die Einzelrichterin ist zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
20Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
21Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in §§ 10, 14 Abs. 1 Gebührengesetz Nordrhein-Westfalen (GebG) in Verbindung mit der Tarifstelle 6.10.1.9 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung(AVwGebO).
22Danach werden für Gutachten des amtlichen Tierarztes zur Bestimmung der Rasse eines Hundes (§ 3 Abs 2 Landeshundesgesetz Nordrhein-
23Westfalen - LHundG) Gebühren von 25,00 Euro bis 100,00 Euro festgesetzt.
24Der Gebührenbescheid begegnet im Ergebnis keinen formellen Bedenken.
25In materieller Hinsicht setzt die Gebührenerhebung gemäß verbreiteter Auffassung,
26der das Gericht folgt, voraus, dass die zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig
27ist. Das ist hier der Fall. Die Begutachtung beruhte auf der Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2025 (Verfahren 14 K 3102/24), dass eine ergänzende Begutachtung zu der bereits erfolgten Feststellung der Rasse („American Staffordshire Terrier“) vom 21. Dezember 2023 und ergänzenden Stellungnahme des Kreisveterinäramts des Beklagten vom 13. September 2024 vorgenommen werden soll und damit auf einer rechtmäßigen Grundlage. Dabei ist die Vereinbarung in der mündlichen Verhandlung aus Sicht des Gerichts so zu verstehen, dass die Stadt B. sich aufgrund der Zweifel der Kläger an der Richtigkeit der amtstierärztlichen Feststellungen bereit erklärt hat, im Interesse der Kläger eine erneute Begutachtung zu organisieren. Vor dem Hintergrund, dass die amtstierärztlichen Feststellungen sowohl der ursprünglichen Angabe des Klägers zu 2) in seiner Anmeldung vom 22. März 2024 als auch der Auffassung der Stadt B. entsprachen, hatte aus Sicht des Gerichts die Beklagte kein eigenes Interesse an einer erneuten Begutachtung.
28Der Gebührenbescheid ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 100,00 Euro begegnet der Höhe nach keinen Bedenken. Der Beklagte hat ausweislich seiner Darlegungen im angefochtenen Bescheid sein Rahmenermessen im Wesentlichen erkannt und ausgeübt.
29Schließlich hat der Beklagte die Kläger zu Recht als Kostenschuldner für den Gebührenbescheid angesehen. Kostenschuldner ist nach §13 GebG derjenige, der die Amtshandlung zurechenbar verursacht hat. Veranlasser in diesem Sinne ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch der, dessen Pflichtenkreis sie zuzurechnen ist. Dabei reicht es für die Begründung der Gebührenschuldnerschaft aus, dass der Betroffene innerhalb des ihm
30zugeordneten Pflichtenkreises eine Tätigkeit vornimmt, an die wegen damit
31verbundener potentieller Gefahren eine spezifische behördliche Überwachungs- und
32Kontrolltätigkeit anknüpft,
33vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 - 9 A 78/13
34- juris.
35Bei Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr kann immer dann
36ein zurechenbares Verursachen angenommen werden, wenn die Zurechenbarkeit aus dem Sachzusammenhang der fachgesetzlichen Bestimmungen entnommen werden kann,
37Susenberger/Weißauer/Lenders/Kalenberg, Kommentar zum
38Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand:
39Januar 2024, § 13 GebG, Ziffer 7.
40Hier lässt sich die Pflicht des Hundehalters, Hunde so zu halten, zu führen und zu
41beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von
42Menschen oder Tieren ausgeht, aus § 2 Abs. 1 LHundG herleiten. Mit dem Kauf des Hundes „O.“ haben die Kläger innerhalb des ihnen zugeordneten Pflichtenkreises eine Handlung vorgenommen, die zu der Aufklärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Rasse des Hundes geführt hat. Der bisher umfangreich entstandene Ermittlungsaufwand ist letztlich darauf zurückzuführen, dass die Kläger weder einen Kaufvertrag noch ein Zuchtpapier noch einen sonstigen Abstammungsnachweis des Hundes vorlegen können und dadurch selbst bisher wenig zur Rassebestimmung beigetragen haben. Aus diesem Grund ist ihnen der entstandene Verwaltungsaufwand voll umfänglich zuzurechnen. Letztlich hat auch die erneute Begutachtung die Richtigkeit der ursprünglichen eigenen Angaben der Kläger bestätigt. Auch insoweit wird auf das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 14 K 3102/24 verwiesen.
43Darüber hinaus sind auch beide Kläger als Zustandsstörer die richtigen Adressaten des Gebührenbescheides, da sie beide als Halter des Hundes „O.“ für diesen verantwortlich sind.
44Nach der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt es für die Eigenschaft als Tierhalter maßgeblich auf das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber dem Tier an. Dabei ist darauf abzustellen, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es dient. Mehrere Personen können nebeneinander und gleichzeitig Halter eines Tieres sein. Die Eigentumsverhältnisse an dem Hund sind auch für die Haltereigenschaft im Sinne des Landeshundegesetzes nicht entscheidend, vielmehr ist auf die Bestimmungsmacht über das Tier abzustellen.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2023 - 5 B 1277/22 -, juris, Rn. 8 f., vom 25. Juli 2018 - 5 B 674/18 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.), vom 18. September 2015 - 5 B 547/15 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.) und vom 18. Mai 2011 - 5 B 1323/10 -, juris, Rn. 8 f. jeweils m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 20 L 717/20 -, juris Rn. 10.
46Ausgehend davon sind Halter eines Hundes, der - wie hier - bis zur Sicherstellung im gemeinsamen Haushalt eines Ehepaars gelebt hat, regelmäßig beide Eheleute.
47OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 5 B 674/18 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); VG Düsseldorf, Urteil vom 1. August 2025 - 14 K 6892/23 (n.v.).
48Konkrete Anhaltspunkte, dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger leben als Ehepaar in einem gemeinsamen Haushalt. Dem Verwaltungsvorgang ist zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1) den Termin zur Rassefeststellung am 1. Juli 2025 wahrgenommen hat, so dass ein tatsächliches, umfassendes Sorgeverhältnis besteht.
49Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten findet seine Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
51Rechtsmittelbelehrung
52Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
54Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
55Beschluss
56Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
57100,00 Euro
58festgesetzt.
59Gründe
60Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
61Rechtsmittelbelehrung
62Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 3 LHundG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 13 Abs. 1 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 2 Abs. 1 LHundG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 3102/24 7x (nicht zugeordnet)
- 9 A 78/13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 1277/22 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 674/18 2x (nicht zugeordnet)
- 5 B 547/15 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 1323/10 1x (nicht zugeordnet)
- 20 L 717/20 1x (nicht zugeordnet)
- 14 K 6892/23 1x (nicht zugeordnet)