Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 K 801/21.F
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.rong>
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Zulassung einer modernisierten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (nachfolgend: KWK-Anlage).
- 2
Bei der KWK-Anlage der Klägerin handelt es sich um eine Verbrennungsmotorenanlage mit einer elektrischen Leistung von 1 999 kW, die Bestandteil eines Redundanz- und Spitzenlastheizwerks bzw. einer Tiefengeothermieanlage im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist. Sie ging erstmalig am 29. Juli 2014 als neue KWK-Anlage in den Dauerbetrieb. Mit Zulassungsbescheid vom 11. November 2014 wurde ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages nach der seinerzeit gültigen Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes festgestellt. Im Kalenderjahr 2019 teilte die Klägerin dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) das Erreichen der maximal förderfähigen 30 000 Vollbenutzungsstunden mit. Im Jahr 2020 wurde die KWK-Anlage im Wesentlichen durch Austausch des Motor-Generator-Satzes modernisiert. Der Modernisierungsgrad betrug mit 32,29 Prozent der Kosten für eine hypothetische Neuerrichtung der Anlage mehr als 25 Prozent und weniger als 50 Prozent. Am 13. März 2020 nahm die modernisierte KWK-Anlage den Dauerbetrieb wieder auf.
- 3
Am 13. März 2020 stellte die Klägerin beim Bundesamt einen Antrag auf Zulassung einer modernisierten KWK-Anlage über 50 kWel bis 2 MWel und stützte diesen Antrag ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung des § 35 Abs. 2 KWKG (Bl. 101 ff. d. BA).
- 4
In einem Telefonat des Bevollmächtigten der Klägerin und dem Bundesamt am 3. Juni 2020 kündigte das Bundesamt die Ablehnung des Antrages an. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 legte die Klägerin ihre Rechtsauffassung zum Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für den mit der modernisierten KWK-Anlage erzeugten Strom dar (Bl. 71 ff. d. BA).
- 5
Mit Ablehnungsbescheid vom 2. Juli 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 KWKG 2016 nicht gegeben seien. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG 2016 sei der Betreiber einer modernisierten KWK-Anlage mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt nur dann teilnahmeberechtigt, wenn die Kosten der Modernisierung der KWK-Anlage mindestens 50 Prozent betrugen und die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs durchgeführt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Erneuerungsgrad weniger als 50 Prozent betrage und zwischen erstmaliger Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme nur sechs Jahre lägen. Die Übergangsbestimmung des § 35 Abs. 14 KWKG 2016 greife nicht zugunsten der Klägerin, da die modernisierte KWK-Anlage nicht bis zum 31. Dezember 2018 in Dauerbetrieb genommen worden sei, sondern erst am 13. März 2020. Gleiches gelte für die Übergangsbestimmung des § 35 Abs. 2 KWKG 2016. Im Übrigen regelten diese beiden Übergangsbestimmungen nicht das für die Zulassung einer KWK-Anlage maßgebliche Recht, sondern die Ansprüche auf Zahlung des Zuschlags.
- >
- 6
Am 29.
Juli 2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein (Bl. 15 ff. d. BA). Zur Begründung führte sie an, dass sie einen Rechtsanspruch gegen den Anschlussnetzbetreiber auf Zahlung eines Zuschlags für den mit der modernisierten KWK-Anlage erzeugten Strom habe. Vorliegend sei § 35 Abs. 2 KWKG 2016 i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 KWKG 2012 anwendbar, sodass der Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2020 wiederaufgenommen werden könne. Eine Einschränkung für modernisierte KWK-Anlagen enthalte die Übergangsvorschrift nicht. Nach der Systematik des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes werde aber stets zwischen der „Aufnahme des Dauerbetriebs einer KWK-Anlage“ und der „Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer modernisierten KWK-Anlage“ unterschieden. Es widerspreche Sinn und Zweck der Übergangsbestimmung, wenn auch modernisierte KWK-Anlagen zum 31. Dezember 2015 den Dauerbetrieb hätten aufnehmen müssen. Eine Änderung der materiellen Rechtslage sei bei Erlass der Übergangsvorschriften nicht beabsichtigt gewesen. Dies erschwere auch die Planung bzw. Wirtschaftlichkeitsberechnung eines KWK-Vorhabens. Im Übrigen habe die Klägerin einen Anspruch auf Zulassung der modernisierten KWK-Anlage, weil sie einen Anspruch auf Zahlung eines KWK-Zuschlags habe. Außerdem entspreche es ständiger Verwaltungspraxis des Bundesamtes, in vergleichbaren Fällen die KWK-Anlagen zuzulassen. Die Klägerin habe auch einen Zulassungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2012 analog.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2021 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt die Gründe für den Ablehnungsbescheid. Ergänzend führt es aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung aus dem Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ableiten könne, da die Klägerin ohne Zulassung keinen derartigen Anspruch habe. Es entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, dass Betreiber von KWK-Anlagen, die an keiner Ausschreibung teilgenommen hätten und deren Kosten der Modernisierung geringer als 50 Prozent ausfielen, keine Förderung erhielten. Eine Zulassung stünde weiter im Widerspruch zu beihilferechtlichen Bestimmungen. Die Übergangsbestimmungen könnten nicht so verstanden werden, dass alle modernisierten KWK-Anlagen erfasst seien, die unabhängig vom Zeitpunkt der Modernisierung erstmalig als neue KWK-Anlagen vor dem 31. Dezember 2015 bzw. 2016 ihren Dauerbetrieb aufgenommen haben. Bei dieser Lesart wäre § 35 Abs. 14 KWKG überflüssig und führte bei Modernisierungen ins Leere. In vergleichbaren Fällen habe das Bundesamt ebenso entschieden.
- 8
Die Klägerin hat, anwaltlich vertreten, am 25. März 2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben.
- 9
Die Klägerin bemängelt, dass das Bundesamt für eine vorläufige Prüfung des Antrages im Jahr 2019 nicht zur Verfügung gestanden habe (Bl. 71 f. d. GA). Sie ist der Ansicht, dass sie sich auf Vertrauensschutz berufen könne, da die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das mittlerweile weitgehend abgeschaffte Eigenversorgungsprivileg, von zentraler Bedeutung für die Planung der KWK-Anlage gewesen seien. In der Vergangenheit habe die Beklagte in den Zulassungsbescheiden Angaben zu Dauer und Höhe der Zuschlagszahlungen gemacht.
- 10
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 2. Juli 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2021 zu verpflichten, der Klägerin eine Zulassung zum Betrieb einer modernisierten KWK-Anlage nach Maßgabe des Antrags vom 13. März 2020 zu erteilen.
- 11
Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 hat die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag ergänzt (Bl. 188 d. GA).
- 12
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 2. Juli 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2021 zu verpflichten, der Klägerin eine Zulassung zum Betrieb einer modernisierten KWK-Anlage nach Maßgabe des Antrags vom 13. März 2020 zu erteilen, wobei die Höhe und die Dauer der Zuschlagzahlung entsprechend § 35 Abs. 2 KWKG i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 KWKG 2012 festzusetzen ist.
- 13
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 14
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die extensive Lesart des § 35 Abs. 2 KWKG der Klägerin dazu führe, dass die spezielleren Übergangsbestimmungen des § 35 Abs. 3 bis 5 KWKG obsolet würden. Auch § 35 Abs. 14 KWKG würde dann leerlaufen. Die Klägerin falle nicht unter die Übergangsbestimmungen, da die Modernisierung nach dem Stichtag keinen „Altfall“ mehr darstelle. Die Klägerin habe vier Jahre nach Außerkrafttreten der alten KWKG-Regelungen, auf die sie sich beruft, ihre Anlage modernisiert. In diesem Fall könne kein Vertrauen begründet werden. Für die Höhe und Dauer der Zuschlagszahlungen sei die Beklagte nicht zuständig; diese ergäben sich aus dem Gesetz.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheite
n des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten in hybrider Form und den der Behördenakte in Papierform, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- d>
- ss="RspDL">
- 16
Der Klage bleibt der Erfolg versagt (dazu unter I.), weshalb sie kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.), abzuweisen ist.
I.
- 17
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 18
Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 2. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2021 ist rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen, weil sie keinen Anspruch auf Zulassung ihrer modernisierten KWK-Anlage hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
- 19
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Zulassung der am 13. März 2020 nach Modernisierung wieder in Dauerbetrieb genommen KWK-Anlage der Klägerin ist nach § 35 Abs. 17 KWKG das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in der Fassung vom 13. August 2020 (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015
, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 ; im Folgenden: KWKG 2016; vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Februar 2024 – 5 K 2396/21.F –, Rn. 15, juris).
- 20
1. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch aus § 10 Abs. 1 Satz 3 KWKG 2016. Danach erteilt das Bundesamt eine Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 und 2 KWKG 2016 erfüllt. Nach § 6 Abs. 1 KWKG 2016 haben Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG 2016 einen Anspruch auf Zulassung, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die modernisierte KWK-Anlage der Klägerin unterfällt nicht dem Leistungssegment des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b KWKG 2016, da sie mit 1,99 Megawatt elektrischer Leistung weder weniger als 1 noch mehr als 50 Megawatt elektrische Leistung hat. Sie fällt vielmehr unter das Leistungssegment des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KWKG 2016 als modernisierte KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt. Allerdings betrugen die Kosten der Modernisierung nicht mindestens 50 Prozent, sondern nur 32,29 Prozent der Kosten, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und die Modernisierung erfolgte früher als zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage. Daher bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klägerin an einer Ausschreibung nach § 8a KWKG 2016 hätte teilnehmen müssen und ob, der Verwaltungspraxis des Bundesamts entsprechend, aus § 8a Abs. 2 Nr. 3 KWKG 2016 ein Zulassungsanspruch herzuleiten ist, obwohl § 6 Abs. 1 KWKG 2016 nur auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG 2016 und nicht auch auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG 2016 verweist.
- 21
2. Die Klägerin kann auch keinen Anspruch aus § 5 Abs. 3 KWKG vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist (nachfolgend: KWKG 2012), herleiten.
- 22
Diese Vorschrift lautete:
1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus Anlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist. 2Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 25 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. 3</sup>Für neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die Regelungen zum Verbot der Verdrängung einer bestehenden Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
- 23
Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, auf welche konkrete Anspruchsgrundlage die Klägerin ihr Zulassungsbegehren stützen kann, weil die Klägerin diese für sie günstige Norm aus dem alten Recht, das noch vom Eigenversorgungsprivileg geprägt war, nach dessen Abschaffung durch Art. 3 des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2498 <2516>) nicht mehr für sich nutzbar machen kann.
- 24
Insbesondere kann die Klägerin sich nicht auf die Übergangsbestimmung des § 35 Abs. 2 KWK 2016 berufen, die seit ihrer Einführung (BGBl. 2015 I, S. 2498 <2513>) unverändert lautet:
Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anlagen oder KWKK-Anlagen auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 4, 5 und 7 sowie die diesbezüglichen Begriffsbestimmungen in der Fassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen wurden.
- 25
Die modernisierte KWK-Anlage der Klägerin wurde nicht bis zum 31. Dezember 2015 in Dauerbetrieb genommen, sondern erst über vier Jahre später am 13. März 2020. Dass die ursprüngliche KWK-Anlage erstmalig am 29. Juli 2014 als neue KWK-Anlage in den Dauerbetrieb ging und die Klägerin aufgrund der damaligen Rechtslage darauf vertraute, dass sie bis zum 31. Dezember 2020 eine Modernisierung werde durchführen können, ändert daran bei Betrachtung der Gesamtsystematik des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nichts.
- 26
Das von der Klägerin vertretene Begriffsverständnis, dass § 35 Abs. 2 KWKG 2016 nur auf die erstmalige Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2015 abstelle, lässt sich mit der Konzeption des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes nicht in Einklang bringen. Bei isolierter Betrachtung dieser Übergangsvorschrift ist der Wortlaut für eine eindeutige Auslegung nicht ergiebig. Der Gesetzgeber verzichtete auf eine Klarstellung, dass das alte Recht anzuwenden sei, wenn neue KWK-Anlagen bis zum 31. Dezember 2015 erstmals in Dauerbetrieb oder modernisierte KWK-Anlagen bis zu diesem Datum wieder in Dauerbetrieb genommen wurden. Auch die Gesetzgebungsmaterialien sind diesbezüglich nicht ergiebig (vgl. insbesondere BR-Drs. 441/15 vom 25. September 2015, S. 68; BT-Drs. 18/6419 vom 19. Oktober 2015, S. 52; BT-Drs. 18/6910 vom 2. Dezember 2015). Nur weil der Gesetzgeber an anderen Stellen des alten (vgl. § 5 Abs. 1, 3, 4; § 6 Abs. 2; § 7 Abs. 4, 5, 6; § 8 Abs. 1 Satz 11 KWKG 2012) und des neuen Rechts (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2; § 2 Nr. 18, 19, 25; § 6; § 7; § 8; § 10; § 11 Abs. 3; § 12 Abs. 5; § 33a; § 33b KWKG 2016) ausdrücklich zwischen neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen unterscheidet und in § 11 Abs. 3; § 12 Abs. 5 Nr. 1 KWKG 2016 sogar ausdrücklich einen Anwendungsbefehl für modernisierte oder zu modernisierende KWK-Anlagen gibt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass § 35 Abs. 2 KWKG 2016 ausschließlich auf die erstmalige Aufnahme des Dauerbetriebs neuer KWK-Anlagen abstellt und spätere Modernisierungen gewissermaßen „miterfasste“. Die dargelegte Unterscheidung zwischen neuen, modernisierten und nachgerüsteten KWK-Anlagen zieht sich als Grundkonzeption des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes durch und ist auch bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 KWKG 2016 zu berücksichtigen, weil Sinn und Zweck der jeweiligen Förderungen zu unterscheiden sind. Es ist grundsätzlich nach der Struktur des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2016 danach zu unterscheiden, ob durch eine Zulassung zunächst überhaupt die Anschaffung einer KWK-Anlage privilegiert werden soll oder aber die Investitionen in bestehende – eventuell bereits privilegierte KWK-Anlagen – gefördert werden sollen (dazu VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Februar 2024 – 5 K 2396/21.F –,
an title="">Rn. 27 an>, juris).
- 27
Wegen dieser strengen Unterscheidung stellt die Modernisierung einer ursprünglich neuen KWK-Anlage eine Zäsur dar, die nicht nur als Veränderung wesentlicher Eigenschaften der KWK-Anlage zum Erlöschen der ursprünglichen Zulassung führt (vgl. § 6 Abs. 3 KWKG 2012 bzw. § 11 Abs. 4 KWKG 2016; BT-Drs. 14/7024, S. 13 zu § 6 Abs. 3 KWKG 2012: „Auch die Modernisierung der Anlage ist eine wesentliche Änderung in diesem Sinne“), sondern im Kern eine erneute Zulassung erforderlich macht (BeckOGK/Hennig, 15. November 2023, KWKG § 11 Rn. 28, beck-online). Wegen dieser Zäsurwirkung endete das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Zulassung für die damals neue KWK-Anlage mit deren Modernisierung. Dass die Wirtschaftlichkeitsplanung der Klägerin über diesen Zeitraum hinausreichte, ist angesichts der Größe ihres Geothermievorhabens ohne weiteres nachvollziehbar. Der Gesetzgeber hat jedoch die Sachverhaltskonstellation der Klägerin in den Übergangsbestimmungen des § 35 Abs. 2 bis 12 sowie den sukzessiven Ergänzungen bis heute (§ 35 Abs. 19 KWKG wurde mit Wirkung zum 1. April 2025 geändert) nicht berücksichtigt. Vielmehr verkürzte § 35 Abs. 2 KWKG 2012 den Modernisierungszeitraum, den § 5 Abs. 3 Satz 1 KWKG 2012 ursprünglich vorsah, vom 31. Dezember 2020 auf den 31. Dezember 2015 um fünf Jahre, um den Gesetzeszwecken des novellierten Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Rechnung zu tragen. Einer dieser Gesetzeszwecke bestand darin, für selbst verbrauchten KWK-Strom zukünftig grundsätzlich keine Förderung mehr zu gewähren, um der besseren Wirtschaftlichkeit von KWK-Projekten, die überwiegend für die Eigenversorgung bestimmt sind, Rechnung zu tragen. Ausgenommen davon sind nur kleinere Anlagen mit einer Leistung bis 100 Kilowatt sowie Anlagen in der energieintensiven Industrie, weil in diesen Bereichen ohne Förderung keine Wirtschaftlichkeit der Projekte gegeben ist (BT-Drs. 18/6419 vom 19. Oktober 2015, S. 2). Die Klägerin fällt nach der Entscheidung des Gesetzgebers unter keine dieser weiterhin privilegierten Gruppen. Die Übergangsbestimmung in § 35 Abs. 6 KWKG 2016 zeigt, dass der Gesetzgeber durchaus Vertrauensschutz für Modernisierungsvorhaben gewähren wollte, jedoch nur für größere KWK-Anlagen, deren Modernisierung in Teilprojekten bereits vor dem 31. Dezember 2015 begonnen hat. Das Leistungssegment der KWK-Anlage der Klägerin wurde in einer später mit dem Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 eingefügten Übergangsbestimmung in § 35 Abs. 14 KWKG bedacht (BGBl. I, S. 3106 <3123>; vgl. zum beihilferechtlichen Hintergrund: BR-Drs. 619/16 vom 20. Oktober 2016, S. 80), die lautet:
1Abweichend von den §§ 8a und 8b können Betreiber von KWK-Anlagen auch Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 sowie den diesbezüglichen Begriffsbestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geltend machen, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 erfolgt ist und der Betreiber der KWK-Anlage innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung nach § 8a durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur auf den Anspruch auf Zuschlagzahlung nach § 8a Absatz 2 verzichtet hat und
1. für das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839) geändert worden ist, vorgelegen hat oder
2. bis zum 31. Dezember 2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist.
2Ist eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nicht erforderlich, ist abweichend von Satz 1 die Mitteilung der zuständigen Immissionsschutzbehörde bezüglich der Anzeige der Änderung der genehmigungsbedürftigen Anlage maßgeblich. 3Eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes steht einer Genehmigung im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 gleich, wenn die Zulassung nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes später durch die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung ersetzt wird. 4Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b unterfallen. 5Einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur bedarf es in den Fällen des Satzes 4 nicht.
- 28
Dessen Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben, unter anderem weil es auch hier an einer Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018 fehlt. Anhand dieser Vorschrift zeigt sich jedoch einmal mehr, dass der Gesetzgeber unter „Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 31. Dezember 2018“ wie in § 35 Abs. 2 KWKG 2016 nicht nur die erstmalige Aufnahme des Dauerbetriebs einer neuen KWK-Anlage versteht, sondern auch den Fall einer Modernisierung erfasst, für die nach § 35 Abs. 14 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 KWKG jedenfalls eine verbindliche Bestellung wesentlicher Anlagenteile erforderlich ist, um von der Übergangsvorschrift profitieren zu können.
- 29
Nach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Sachverhaltskonstellation der Klägerin keine Übergangsvorschrift gefasst hat.
- 30
Aus diesem Grund scheidet auch ein Zulassungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2012 analog vorliegend aus. Eine analoge Fortgeltung aufgehobenen Rechts kann auch ausnahmsweise nicht angenommen werden, wenn der Gesetzgeber im novellierten Gesetz wie vorliegend Übergangsvorschriften vorsieht.
- 31
Da die Klage mit ihrem Hauptbegehren abgewiesen wird, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klage gegen das Bundesamt im Falle eines Obsiegens auch zulässig und begründet wäre, soweit sie im Übrigen die Klageergänzung um einen Antrag zur Zuschlagshöhe und –dauer betrifft, für deren Feststellung der Anschlussnetzbetreiber wohl als dann Beizuladener vorrangig heranzuziehen wäre.
II.
- 32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens.
III.
- ame="rd_33">33 >
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird endgültig auf 779 422 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist die sich aus dem Antrag der Klägerseite ergebende wirtschaftliche Bedeutung maßgeblich. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung der Beklagtenseite, die diese in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat (Bl. 29 d. elektronischen GA). Danach ist auf die voraussichtliche Höhe des Zuschlags gegenüber dem Netzbetreiber abzustellen (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Februar 2024 – 5 K 2396/21.F –, Rn. 31, juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. November 2021 – 5 K 1391/19.F –,
pan>Rn. 21span>, juris) und nicht, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. April 2025 (Bl. 38 ff. d. elektronischen GA) meint, auf die Höhe des Gebührenbescheids für die Zulassung der KWK-Anlage. Die Klägerin hat keinen Gebührenbescheid angefochten. Es ist zwar zutreffend, dass die von der Klägerin begehrte Zulassung der modernisierten KWK-Anlage eine von mehreren Vorbedingungen für einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber darstellt. Nichtsdestotrotz ist für eine Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung auf das Endziel und nicht eine Zwischenetappe abzustellen. Da die Beklagtenseite zwei mögliche Werte beziffern konnte, die die Klägerseite nicht inhaltlich angreift und von der das Gericht zugunsten der Klägerin den geringeren Wert festsetzt, bedurfte es vorliegend keines Rückgriffs auf den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5 000 Euro. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird hiermit gegenstandslos.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 35 Abs. 2 KWKG 11x (nicht zugeordnet)
- 6 A 1049/25 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 Satz 3 KWKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 KWKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 14 KWKG 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 Satz 1 KWKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 Satz 2 KWKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 3 bis 5 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 35 Abs. 17 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 2396/21 3x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 und 2 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 KWKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 KWKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 8a KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8a Abs. 2 Nr. 3 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 Satz 11 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 33b KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 5 Nr. 1 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 3 KWKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 4 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 19 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 6 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 14 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 KWKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 2x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 1391/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)