Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
|
|
|
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Fahrerlaubnisentziehung.
|
|
|
Der am ....1985 geborene Antragsteller ist seit 4.8.2003 im Besitz der Fahrerlaubnis Klassen B, L und M. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (Jugendgericht) vom 3.3.2006 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln nach Jugendstrafrecht verwarnt. Ferner wurde er u.a. angewiesen, am nächsten sozialen Trainingskurs “Sucht” der Fachstelle Sucht Villingen-Schwenningen teilzunehmen. Das Strafgericht erachtete den Antragsteller für schuldig, am 16.4.2005 und am 24.4.2005 jeweils mindestens 3 g Marihuana zum Preis von jeweils 25,-- EUR mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft zu haben. Ferner sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Antragsteller am 20.9.2005 in seinem Zimmer insgesamt 4,05 Gramm Marihuana, 1,3 Gramm Haschisch sowie ein Briefchen mit 2,87 Gramm Brutto-Tabak-Marihuana-Gemisch aufbewahrt hatte, ohne, wie er wusste, im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein.
|
|
|
Mit Schreiben vom 5.5.2006 teilte das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Antragsteller unter Vorhalt der konkreten Straftaten mit, aufgrund der bei ihm gefundenen Menge von Cannabis bestehe der Verdacht, dass ein Konsum vorliege, der über einen “einmaligen, gelegentlichen Konsum” hinausgehe. Gemäß § 14 Abs. 1 FeV könne die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitze oder besessen habe und Zweifel bestünden, dass “eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgen könne und/oder ein regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Cannabis” vorliege. Der Antragsteller werde deshalb aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten, spätestens jedoch bis zum 5.7.2006 ein ärztliches Gutachten beizubringen, das aus einer ärztlichen Untersuchung und zwei Laborkontrollen des Urins auf alle gängigen Betäubungs- und Ausweichmittel bestehe. Aus einer nicht fristgemäßen Vorlage des Gutachtens müsse bei nachfolgenden Entscheidungen auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen und das Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis eingeleitet werden.
|
|
|
Mit weiterem Schreiben vom 14.8.2006 teilte das Landratsamt dem mittlerweile anwaltlich vertretenen und eine Begutachtung ablehnenden Antragsteller mit, die bei ihm aufgefundene Menge Cannabis von insgesamt 8,22 g begründe den Verdacht, dass ein Konsum vorliege, der über einen einmaligen oder gelegentlichen Konsum hinausgehe. Es bestehe der Verdacht, dass eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgen könne und/oder ein regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßige Konsum von Cannabis vorliege. Bei 8,22 g Cannabis handle es sich nicht um eine geringe Menge Betäubungsmittel.
|
|
|
Mit Entscheidung vom 2.10.2006 (zugestellt am 7.10.2006) entzog das Landratsamt dem Antragsteller, der auch innerhalb einer verlängerten Frist keine Reaktion gezeigt hatte, die Fahrerlaubnis Klassen B, L und M (Nr. 1) und forderte ihn auf, den Führerschein unverzüglich bis spätestens 12.10.2006 abzugeben (Nr. 2). Ferner wurde dem Antragsteller die zwangsweise Einziehung des Führerscheins durch den Vollzugsdienst angedroht (Nr. 3) und es wurde der Sofortvollzug der Nrn. 1 und 2 angeordnet (Nr. 4). Schließlich wurden ihm die Kosten der Entscheidung auferlegt (Nr. 5) und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 76,51 EUR festgesetzt (Nr. 6). Die Entscheidung wurde auf § 11 Abs. 8 FeV und die unberechtigte Weigerung des Antragstellers gestützt, das angeforderte Gutachten vorzulegen. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde damit begründet, Kraftfahrzeugführer, die sich weigerten, ein berechtigt gefordertes Gutachten beizubringen, stellten eine Gefahrenquelle für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Die Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers auf Grund des Besitzes erheblicher Mengen an Betäubungsmitteln seien bislang nicht ausgeräumt, sodass ein Sofortvollzug zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer zwingend erforderlich sei.
|
|
|
Der Antragsteller erhob am 9.10.2006 Widerspruch und hat ferner am 18.10.2006 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er trägt vor, das Aufforderungsschreiben vom 5.5.2006 enthalte bereits einen sprachlich unauflöslichen Widerspruch, da von einem “einmaligen, gelegentlichen Konsum” die Rede sei. Ferner fehle es an Anknüpfungstatsachen, weil seine Taten keinen Verkehrsbezug aufwiesen. Im übrigen seien sie lediglich und typischerweise als das zu klassifizieren, was einen Besitz von Cannabisderivaten im Eigenbedarfsbereich darstelle. Hinweise dafür, dass er einen wie auch immer gearteten fahreignungsrelevanten Betäubungsmittelkonsum betreibe oder/und dass ein wie auch immer gearteter Konsum von Cannabisderivaten im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen stehe, lägen ebenfalls nicht vor. Die Anforderung eines Gutachtens verletze den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie sich insbesondere auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.6.2002 und dem dort identischen Ausgangssachverhalt (Besitz von 5 g Haschisch) ergebe. Im übrigen fehle es an einem besonderen Sofortvollzugsinteresse, ein solches sei in der angegriffenen Entscheidung auch nicht ausreichend dargelegt.
|
|
|
Der Antragsteller beantragt sachdienlich,
|
|
|
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegenüber den Nrn. 1 und 2 der Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 2.10.2006 wiederherzustellen und gegenüber den Nrn. 3 und 6 der genannten Entscheidung anzuordnen.
|
|
|
Der Antragsgegner beantragt,
|
|
|
|
|
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. Das öffentliche Interesse daran, dass der Antragsteller noch vor unanfechtbarem Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines (möglicherweise) folgenden Klageverfahrens vom Straßenverkehr ferngehalten wird, überwiegt sein gegenläufiges privates Interesse. Hinsichtlich der einzelnen für sofort vollziehbar erklärten bzw. kraft Gesetzes vollziehbaren Regelungen des angefochtenen Bescheids ist folgendes auszuführen:
|
|
|
1.)
Fahrerlaubnisentziehung
|
|
|
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist formell ordnungsgemäß. Aus dieser Begründung geht, für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend, hervor, dass der Antragsgegner den Antragsteller wegen seiner Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht, sodass seine Teilnahme am Straßenverkehr sofort unterbunden werden muss. Die Behörde kann sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im Recht der Fahrerlaubnisentziehung unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr regelmäßig der Fall ist - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441; OVG NRW, Beschl. v. 22.1.2001, NJW 2001, 3427).
|
|
|
Auch in materieller Hinsicht hat die Kammer keinen Anlass, dem Begehren stattzugeben. Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung. Deshalb überwiegt zugleich auch das Interesse der Allgemeinheit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben (zum Abwägungsmaßstab vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002, a.a.O.).
|
|
|
Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 FeV. Werden danach Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Aus der Weigerung des Antragstellers, das angeforderte ärztliche Gutachten beizubringen, durfte bzw. musste das Landratsamt aller Voraussicht nach zu Recht auf eine fehlende Kraftfahreignung schließen; das folgt aus der Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV, bei der es sich um eine gebundene Entscheidung handelt (Hartung, VBlBW 2005, 369 [372], m.w.N.). Mit dieser Vorschrift sollte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum alten Recht (§ 15b StVZO) entsprochen werden (BRDrucks. 443/98 S. 254, abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 11 FeV, Rnr. 5). Ein Kraftfahrer hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Entzieht er sich trotz berechtigter Zweifel der angeordneten Eignungsuntersuchung, darf die Verkehrsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens grundsätzlich auf die fehlende Kraftfahreignung schließen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 - BayVBl 1998, 634). Auch diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich vor.
|
|
|
Die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens durch Schreiben des Landratsamts vom 5.5.2006 - noch einmal erläutert mit Schreiben vom 14.8.2006 - entspricht sowohl formellen als auch materiell-rechtlichen Anforderungen. Dieses Schreiben ist verständlich genug und enthält insbesondere die konkreten Gründe, aus denen das Landratsamt die Eignungszweifel herleitete. Bereits mit dem Ausgangschreiben, jedenfalls aber mit demjenigen vom 14.8.2006, wurde schließlich klargestellt, dass es der Straßenverkehrsbehörde wesentlich um die Klärung ging, ob es sich beim Antragsteller um einen regelmäßigen - folglich nicht nur einmaligen oder gelegentlichen - Cannabiskonsumenten handelt. Diese sowie die übrigen Ausführungen erfüllten im übrigen die in § 11 Abs. 6 FeV für eine Gutachtensanforderung normierten Inhalte/Förmlichkeiten. Dass die Behörde lediglich allgemein § 14 Abs. 1 FeV genannt hat, welcher in seinen Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Tatbestände enthält, war unschädlich. Sowohl durch die vorangegangenen als auch durch die folgenden Ausführungen wurde vielmehr klargestellt, dass das Landratsamt sowohl den Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (Einnahme von Betäubungsmitteln) als auch denjenigen des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV (widerrechtlicher Besitz von Betäubungsmitteln) für erfüllt erachtete. Im übrigen ist eine Angabe der einzelnen Bestimmungen des § 14 FeV, welcher die Grundlage für die Aufforderung bietet, nicht erforderlich, sofern sich die Anordnung im Ergebnis nur als rechtmäßig erweist; unschädlich ist ferner die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Rechtsgrundlage (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.6.2002, a.a.O.; Hartung, a.a.O. [S. 371]).
|
|
|
Materiell-rechtlich erachtet die Kammer hier § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV für einschlägig, so dass ein ärztliches Gutachten vom Landratsamt zwingend - folglich ohne Ermessensspielraum wie in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV - anzufordern war. Im Kontext des Verfahrens der Fahrerlaubnisentziehung (vgl. die Verweisung in § 46 Abs. 3 FeV)ordnet danach die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Allerdings kann der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr gerade nicht als hinreichendes Verdachtselement angesehen werden, welches die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 [2380]; Hartung, a.a.O. S. 372; Dietz, BayVBl 2005, 225 [226]). Die Regelungen der FeV stimmen, wie sich ausdrücklich aus Ziffern 9.2.1 und 9.2.2 deren Anlage 4 ersehen lässt, mit diesem Maßstäben überein. Danach ist allein der Konsum von Cannabis als solcher für die Fahreignung nicht von Bedeutung, sofern keine regelmäßige Einnahme vorliegt. Anders als bei regelmäßigem Konsum besteht demgegenüber bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum, solange keine ergänzenden Anhaltspunkte (z.B. Fahrt unter Drogeneinfluss, Haschischmissbrauch über längeren Zeitraum, Zugehörigkeit zu besonders gefährdeter Personengruppe) hinzutreten, kein Anlass, auf das ständige Vorhandensein fahreignungsrelevanter körperlich-geistiger Leistungsdefizite zu schließen (BVerfG, a.a.O.).
|
|
|
Der Antragsteller hat hier jedoch hinreichend konkreten Anlass für eine weitere Aufklärung gegeben; sein Fall ist gerade nicht identisch mit dem vom Bundesverfassungsgericht am 20.6.2002 entschiedenen. Angesichts der bei ihm am 20.9.2005 gefundenen Menge von mindestens 5,35 g Cannabis (4,05 g Marihuana und 1,3 g Haschisch) sowie des Umstandes, dass er etwa fünf Monate zuvor innerhalb weniger Tage über insgesamt mindestens 6 g Marihuana verfügte, die er mit Gewinnerzielung veräußern konnte, bestehen hinreichende und überaus gewichtige Verdachtsmomente, dass es sich bei ihm nicht („nur“) um einen reinen Händler sondern vielmehr (auch) um einen regel- oder gar gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsumenten handelt. So hat er selbst seine Taten mit dem Hinweis relativieren wollen, es handle sich um „Besitz von Cannabisderivaten im Eigenbedarfsbereich“. Für einen intensiven Eigenkonsum sprechen ferner der Umstand, dass bei der Durchsuchung seiner Räume 10 Tütchen mit Cannabisanhaftungen - also ersichtlich konsumiertem Inhalt - gefunden wurden (vgl. Durchsuchungsprotokoll vom 20.9.2005, VAS. 56), sowie die Weisung des Strafgerichts, an einem Trainingskurs „Sucht“ teilzunehmen. Auch die bei ihm sichergestellte Menge von mindestens 5,35 Cannabis - 2,87 g Tabak-Marihuana-Gemisch mögen hier zu seinen Gunsten außer Betracht bleiben - lässt schließlich darauf schließen, dass der Antragsteller sich einen Vorrat für einen erheblichen, über Tage und Wochen wiederholenden Cannabiskonsum anlegen wollte. Dies legt wiederum nahe, er konsumiere regelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig Cannabis. Ausgehend von den überzeugenden Ausführungen der Verwaltungsgerichte Münster (Beschl. v. 13.9.2004 - 10 K 893/00 - Juris) und Würzburg (Urt. v. 30.7.2003 - W 6 K 02.724 - Juris) legt die Kammer dabei folgendes zu Grunde:
|
|
|
Die Häufigkeit, in der mit einer bestimmten Menge der Stoffe Haschisch und Marihuana typischerweise konsumiert wird, ist abhängig von der Konzentration des für die berauschende Wirkung ursächlichen Hauptwirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und von dem Wirkstoffgehalt je Konsumeinheit. Da Feststellungen zu der konkreten Wirkstoffkonzentration der beim Antragsteller gefundenen Cannabisprodukte fehlen und diese im Allgemeinen je nach Qualität sehr unterschiedlich sein kann, kann vorliegend nur auf eine mittlere Wirkstoffkonzentration zurückgegriffen werden. Diese liegt nach der Rechtsprechung, aus fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen abgeleitet, bei Haschisch zwischen 5% und 8%, bei Marihuana bei 2% bis 4% (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 -, NJW 1994, 1577; BGH, Beschl. v. 20.12.1995 - 3 StR 245/95 -, NJW 1996, 794). Für die Bestimmung des THC-Gehalts in einer durchschnittlichen Konsumeinheit kann in Orientierung an der nach fachwissenschaftlichen Aussagen zur Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen (der hauptsächlich vorkommenden Konsumform) im Durchschnitt erforderlichen Menge an THC von einem durchschnittlichen THC-Gehalt je Konsumeinheit von 15 Milligramm ausgegangen werden (BGH, Beschl. v. 20.12.1995, a.a.O.). Diese Vorgaben können mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im konkreten Fall für eine näherungsweise Abschätzung zu Grunde gelegt werden (OVG NRW, Beschl. v. 22.11.2001 - 19 B 814/01 -, NZV 2002, 427). Hiervon ausgehend reichte die im Besitz des Antragstellers gefundene Menge von 1,3 g Haschisch bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC-Konzentration von 5% für (65 mg : 15 mg =) mindestens 4 Konsumeinheiten, bei einer im oberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 8% für (104 mg: 15 mg =) mindestens 7 Konsumeinheiten. Die Menge von (mindestens) 4,05 g Marihuana reichte bei einer im unteren Bereich liegenden mittleren THC-Konzentration von 2% für (81 mg : 15 mg =) mindestens 5 Konsumeinheiten, bei einer im oberen Bereich liegenden mittleren Wirkstoffkonzentration von 4% für (162 mg: 15 mg =) mindestens 11 Konsumeinheiten. Insgesamt befanden sich folglich am 20.9.2005 mindestens 9 (unterer Bereich) bis mindestens 18 Konsumeinheiten (oberer Bereich) im Besitz des Antragstellers. Somit begründete auch diese bei ihm gefundene Mindestmenge an Cannabis den Verdacht eines regelmäßigen, d. h. täglichen oder nahezu täglichen Konsums. Von einer nur geringen Menge kann schließlich angesichts eines deutlich 5 g Cannabis übersteigenden Vorrats ebenfalls nicht die Rede sein (vgl. zur Grenzziehung zwischen kleiner und größerer Menge: Dietz, a. a. O., [S. 226] m.w.N.).
|
|
|
Zur Klärung der Frage, ob eine regelmäßige oder nur eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt, ist das vom Landratsamt angeforderte ärztliche Gutachten i.V.m. einem Drogenscreening schließlich auch das geeignete und angemessene Mittel (VG Dessau, Beschl. v. 2.10.2006 - 2 B 150/06 - Juris; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 14 FeV Rdn. 4). Die ausschließliche Beschränkung auf ein Drogenscreening (ohne ärztliche Untersuchung) wäre nicht geeignet gewesen. Das Drogenscreening stellt ein reines Messverfahren dar. Es dient dazu, Analysewerte zu bestimmen, die für sich genommen allein anzeigen, ob in den entnommenen Prüfsubstanzen (hier: Urin) Drogen nachzuweisen sind. Des weiteren kann die Art der Drogen sowie ihre Dosis bestimmt werden. Diese Nachweise berechtigen aber zunächst nur zu der Feststellung, dass die untersuchte Person Drogen konsumiert hat; eine Aussage über das gerade bei Cannabis im Kontext der Frage der Fahreignung entscheidende Konsumverhalten (vgl. die Nachweise oben sowie die Differenzierung in FeV-Anlage 4 Ziffer 9.2 FeV) kann diesen Messergebnissen nicht entnommen werden. Nur eine fachkundige Beurteilung der Ergebnisse des Drogenscreenings in Verbindung mit einer themenbezogenen Befragung der Person, insbesondere zu ihrem Konsumverhalten, vermag eine Klärung von Eignungszweifeln zu leisten (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.11.2001, a.a.O.).
|
|
|
Aus der somit aller Voraussicht nach unberechtigten Weigerung des Antragstellers, das zu Recht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV geforderte ärztliche Gutachten beizubringen, durfte und musste der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen.
|
|
|
2.)
Aufforderung zur Führerscheinabgabe
|
|
|
Vor diesem Hintergrund unterliegt ferner die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in der - für sofort vollziehbar erklärten, jedoch schon kraft Gesetzes vollziehbaren (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV) - Nr. 2 der Verfügung vom 2.10.2006 keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln (zum Entscheidungsmaßstab bei Kraft Gesetzes vollziehbaren Verwaltungsakten vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung). Diese Verpflichtung folgt bereits aus § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV; im Interesse der tatsächlichen Umsetzung ist diese Vorschrift zugleich dahin auszulegen, dass sie die Fahrerlaubnisbehörde zu einem entsprechend Verwaltungsakt ermächtigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.2004 - 10 S 475/04 - VENSA; VG Freiburg, Beschl. v. 9.1.2006 - 1 K 1914/05 - VENSA).
|
|
|
3.) Androhung der Einziehung des Führerscheins
|
|
|
|
|
|
|
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) Gebührenfestsetzung bestehen schließlich ebenfalls nicht; angesichts ihrer geringen Höhe ist ferner weder erkennbar noch überdies vorgetragen, dass sie den Antragsteller unzumutbar belastet.
|
|
|
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an die ständige Praxis des VGH Baden-Württemberg den für die Hauptsache maßgeblichen Auffangwert halbiert hat. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 68 GKG, im übrigen gilt hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes:
|
|