Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 2 K 1745/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Am 6.5.2005 begründete die Klägerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 LPartG. Ihre Lebenspartnerin entrichtet Rundfunkgebühren für die im gemeinsamen Haushalt vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte. Auf die Klägerin ist ein Kraftfahrzeug zugelassen, in dem sich ein Autoradio befindet.
Mit Gebührenbescheid vom 5.1.2007 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von 42,51 EUR für ein Radiogerät für den Zeitraum von April bis September 2006 fest.
Mit Schreiben vom 21.1.2007 erhob die Klägerin am 24.1.2007 Widerspruch. Ihre Lebenspartnerin bezahle bereits die Rundfunkgebühren für die im Haushalt befindlichen Geräte. Für Ehepaare bestehe keine gesonderte Zahlungspflicht für ein Autoradio. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei der Ehe vollständig gleichgestellt.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 zurück. Bei einer unehelichen Lebenspartnerschaft genüge es, wenn einer der Partner für die gemeinsam genutzten Geräte Rundfunkgebühren zahle. Sei auf den anderen Partner aber ein Kraftfahrzeug mit Radio zugelassen, sei dieser hierfür gesondert rundfunkgebührenpflichtig.
Ein Zustellnachweis oder ein Postabgangsvermerk findet sich nicht in den Akten des Beklagten. Auf der von der Klägerin vorgelegten Fertigung des Widerspruchsbescheids findet sich der Vermerk „eingegangen am 31.7.2007“ .
Die Klägerin hat am 31.8.2007 Klage erhoben. Sie weist ergänzend darauf hin, dass sie nach § 11 LPartG als Familienangehörige ihrer Lebenspartnerin gelte. Dies bedeute, dass sie und ihre Lebenspartnerin rundfunkgebührenrechtlich Ehegatten gleichzustellen seien.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 5.1.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Die Privilegierung des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gelte ausdrücklich nur für Zweitgeräte des Ehegatten. Bei der Lebenspartnerschaft handle es sich aber nicht um eine Ehe. Wenn der Landesgesetzgeber beabsichtigt hätte, die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichzustellen, hätte er dies ausdrücklich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag regeln können.
12 
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
13 
Dem Gericht liegt ein Heft Rundfunkgebührenakten des Beklagten vor. Diese Akten sind wie die Gerichtsakten des Verfahrens 2 K 1823/07 Gegenstand der Entscheidung; hierauf und auf die im Prozessverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist unbegründet. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 5.1.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Materiell-rechtliche Grundlage der Rundfunkgebührenpflicht ist hier § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in seiner ab dem 1.4.2005 geltenden Neufassung vom 8./15.10.2004 (GBl. S. 189). Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer für das in einem Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind weitere Rundfunkempfangsgeräte als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit, wenn sie von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten zum Empfang bereitgehalten werden.
16 
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass auf die Klägerin ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, in dem sich ein Autoradio befindet, und ihre Lebenspartnerin Rundfunkgebühren für die im gemeinsamen Haushalt vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte entrichtet. Unterschiedlicher Ansicht sind sie allein zu der Frage, ob eine eingetragene Lebenspartnerschaft rundfunkgebührenrechtlich der Ehe gleichzustellen ist, was zur Folge hätte, dass das in dem Fahrzeug der Klägerin befindliche Autoradio als gebührenbefreites Zweitgerät anzusehen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.
17 
Vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind weitere Rundfunkempfangsgeräte als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit, wenn sie von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten zum Empfang bereitgehalten werden. § 11 Abs. 1 LPartG bestimmt lediglich, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, nicht aber als dessen Ehegatte.
18 
Einfachgesetzlich ist keine Analogie zu § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geboten. Erste Voraussetzung einer Analogie ist eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Eine solche unbeabsichtigte Regelungslücke liegt hier aber nicht vor. Bei der umfassenden Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15. Oktober 2004 war dem Landesgesetzgeber das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 bekannt. Die Klägerin hat keinen Anhaltpunkt dafür nennen können, dass die Fallgruppe der eingetragenen Lebenspartnerschaft hierbei versehentlich vergessen worden sein könnten. Vielmehr ist bei einer derart umfassenden und ausführlichen Neuregelung grundsätzlich davon auszugehen, dass sie abschließend sein soll. Bei dieser Sachlage ist es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus weitere Gruppen im Wege der Analogie zu begünstigen.
19 
Auch das Verfassungsrecht - insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - gebietet es nicht, den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im Wege der verfassungskonformen Auslegung oder der Analogie auf die eingetragene Lebenspartnerschaft auszudehnen.
20 
Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist aber dennoch keine Ehe i.S.v Art. 6 Abs. 1 GG, sondern ein aliud zur Ehe (ausführl.: BVerfG, Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01 - BVerfGE 105, 313 = NJW 2002, 2543).
21 
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 LPartG mit der Ehe im Bereich des Rundfunkgebührenrechts ergibt sich nach alledem nicht. Zwar darf der Gesetzgeber den eingetragenen Lebenspartnern ungeachtet des Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG dieselben Vergünstigungen einräumen wie Ehegatten, er muss dies aber nicht. Nur die Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese unterschiedliche Verfassungsrechtslage bezüglich der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft hat auch vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2007 - 6 C 27.06 - zur Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks; BFH, Beschluss vom 20.6.2007 - II R 56/05 - DStR 2007, 1476 zum Steuerrecht).
22 
Nichts anderes ergibt sich aus dem in Art. 3 Abs. 3 GG angeordneten Differenzierungsverbot. Selbst wenn die Homosexualität den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen gleichzusetzen sein sollte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht die Pflicht des Gesetzgebers, eingetragene Lebenspartner rundfunkgebührenrechtlich den Ehegatten gleichzustellen (vgl. BFH, ebd.).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung ist zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die Klage ist unbegründet. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 5.1.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
Materiell-rechtliche Grundlage der Rundfunkgebührenpflicht ist hier § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in seiner ab dem 1.4.2005 geltenden Neufassung vom 8./15.10.2004 (GBl. S. 189). Nach § 2 Abs. 2 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgeräts jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 3 RGebStV gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer für das in einem Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind weitere Rundfunkempfangsgeräte als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit, wenn sie von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten zum Empfang bereitgehalten werden.
16 
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass auf die Klägerin ein Kraftfahrzeug zugelassen ist, in dem sich ein Autoradio befindet, und ihre Lebenspartnerin Rundfunkgebühren für die im gemeinsamen Haushalt vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte entrichtet. Unterschiedlicher Ansicht sind sie allein zu der Frage, ob eine eingetragene Lebenspartnerschaft rundfunkgebührenrechtlich der Ehe gleichzustellen ist, was zur Folge hätte, dass das in dem Fahrzeug der Klägerin befindliche Autoradio als gebührenbefreites Zweitgerät anzusehen wäre. Dies ist indes nicht der Fall.
17 
Vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind weitere Rundfunkempfangsgeräte als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit, wenn sie von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten zum Empfang bereitgehalten werden. § 11 Abs. 1 LPartG bestimmt lediglich, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gilt, nicht aber als dessen Ehegatte.
18 
Einfachgesetzlich ist keine Analogie zu § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geboten. Erste Voraussetzung einer Analogie ist eine unbeabsichtigte Regelungslücke. Eine solche unbeabsichtigte Regelungslücke liegt hier aber nicht vor. Bei der umfassenden Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags durch den Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8./15. Oktober 2004 war dem Landesgesetzgeber das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 bekannt. Die Klägerin hat keinen Anhaltpunkt dafür nennen können, dass die Fallgruppe der eingetragenen Lebenspartnerschaft hierbei versehentlich vergessen worden sein könnten. Vielmehr ist bei einer derart umfassenden und ausführlichen Neuregelung grundsätzlich davon auszugehen, dass sie abschließend sein soll. Bei dieser Sachlage ist es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, über die ausdrücklich geregelten Fälle hinaus weitere Gruppen im Wege der Analogie zu begünstigen.
19 
Auch das Verfassungsrecht - insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG - gebietet es nicht, den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV im Wege der verfassungskonformen Auslegung oder der Analogie auf die eingetragene Lebenspartnerschaft auszudehnen.
20 
Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist aber dennoch keine Ehe i.S.v Art. 6 Abs. 1 GG, sondern ein aliud zur Ehe (ausführl.: BVerfG, Urteil vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01 - BVerfGE 105, 313 = NJW 2002, 2543).
21 
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gemäß § 1 LPartG mit der Ehe im Bereich des Rundfunkgebührenrechts ergibt sich nach alledem nicht. Zwar darf der Gesetzgeber den eingetragenen Lebenspartnern ungeachtet des Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG dieselben Vergünstigungen einräumen wie Ehegatten, er muss dies aber nicht. Nur die Ehe und Familie stehen nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese unterschiedliche Verfassungsrechtslage bezüglich der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft hat auch vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2007 - 6 C 27.06 - zur Hinterbliebenenversorgung nach der Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks; BFH, Beschluss vom 20.6.2007 - II R 56/05 - DStR 2007, 1476 zum Steuerrecht).
22 
Nichts anderes ergibt sich aus dem in Art. 3 Abs. 3 GG angeordneten Differenzierungsverbot. Selbst wenn die Homosexualität den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen gleichzusetzen sein sollte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht die Pflicht des Gesetzgebers, eingetragene Lebenspartner rundfunkgebührenrechtlich den Ehegatten gleichzustellen (vgl. BFH, ebd.).
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Berufung ist zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).

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