Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 5 K 840/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Kindergartenbeitrags für sein viertes Kind.
Die Beklagte betreibt den Kindergarten ... als öffentliche Einrichtung. Dort werden Kinder zwischen ein bis sechs Jahren betreut. Zur teilweisen Deckung des dabei entstehenden Aufwandes und der Betriebskosten erhebt sie Gebühren nach der „Gebührenordnung für den Kindergarten ...“ vom 21.06.2012, geändert am 06.12.2012 mit Wirkung ab dem 01.12.2012 (im Folgenden: GebO). Die monatliche Gebühr wird für elf Monate (September bis Juli) erhoben. Gemäß § 5 GebO betragen die Gebühren für Kinder unter 3 Jahren bei Ganztagsbetreuung über fünf Tage für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren 288 EUR, für ein Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren 47 EUR. Durch die Änderung der Gebührenordnung vom 06.12.2012 wurde bei § 5 GebO vermerkt: „Berücksichtigt werden nur Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen“.
Unter dem 28.09.2012 zeigte Frau ... der Beklagten an, dass ihr am 21.08.2011 geborener Sohn ..., ab Dezember die U 3 Gruppe des Kindergartens voraussichtlich fünf Tage in der Woche besuchen werde; zugleich beantragte sie für ... die Festsetzung eines Beitrags in Höhe von 45 EUR (gemeint waren wohl 47 EUR). Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger drei weiteren Kindern Unterhalt zahle. Diese Kinder leben nicht im Haushalt des Klägers.
Die Beklagte teilte unter dem 24.10.2012 mit, dass die Elternbeiträge nach der sogenannten familienbezogenen Sozialstaffelung erfolgten, bei der alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahrs berücksichtigt würden. Danach müssten die vier Kinder alle im selben Haushalt leben. Eine andere Auslegung ihrer Gebührenordnung sei nicht möglich.
Unter dem 27.11.2012 erhoben der Kläger und die Mutter von ... Widerspruch.
Zum 01.12.2012 wurde ... in den Kindergarten aufgenommen und besucht seither die Ganztagesgruppe U 3 von Montag bis Freitag.
Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 14.12.2012 setzte die Beklagte den Kindergartenbeitrag für ... auf 288 EUR fest.
Der Kläger und die Mutter von ... erhoben am 17.12.2012 erneut Widerspruch, den das Landratsamt Emmendingen mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2013 zurückwies.
Der Kläger hat am 10.05.2013 Klage erhoben. Er trägt vor: Es sei im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht hinzunehmen, dass der Geschwisterrabatt nur bei gleichzeitigem Wohnsitz aller Kinder am Wohnsitz des Kindes, welches die Einrichtung besuche, gewährt werde. Die Beklagte müsse nach der sozialen Belastbarkeit differenzieren. Dabei sei das Sozialstaatsprinzip zu beachten. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte glaube, bei der Festsetzung der Gebühren kein Ermessen zu haben. Der Kläger könne nichts dafür, dass ... Geschwisterkinder habe, die nicht dauerhaft im väterlichen Haushalt lebten. Er müsse für diese drei Kinder sogar mehr Geld als Unterhalt aufbringen, als wenn sie bei ihm im Haushalt lebten. Die gebotene Sozialstaffelung habe gerade für den Fall zu gelten, dass Kinder in verschiedenen Haushalten lebten. Im Übrigen sei die Gebührenordnung der Beklagten nicht in deren Sinne auszulegen. Daran ändere die zwischenzeitlich ergangene Änderung der Gebührenordnung nichts. Eine Gebührenstaffelung allein anhand der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sei nicht mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Die Handhabung der Gebührensatzung durch die Beklagte diskriminiere alternative Lebensmodelle. Die Beklagte lege einen zu engen Familienbegriff zugrunde, der neueren Entwicklungen auch in der Rechtsprechung nicht gerecht werde. Auf ergänzende Jugendhilfe müsse er sich nicht verweisen lassen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2012 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Emmendingen vom 25.04.2013 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie trägt vor: Ihre Gebührenregelung entspreche einer gemeinsamen Empfehlung der Kirchen sowie des Gemeindetags und des Städtetags Baden-Württemberg. Sie sei so in zahlreichen Kommunen im Land umgesetzt worden. Bei der Ausgestaltung der Erhebung der Elternbeiträge stehe ihr ein großer Spielraum zu. Die von ihr vorgenommene Gebührenstaffelung sei sachgerecht. Sie diene der Verwaltungsvereinfachung sowie der Vermeidung der Inanspruchnahme von Mehrfachvergünstigungen. Zu einer Mehrfachvergünstigung käme es etwa in dem Fall, dass die Eltern von vier gemeinsamen Kindern getrennt lebten und drei der Kinder bei der Mutter und ein Kind beim Vater lebten. Nach der Rechtsauffassung des Klägers würde der Vater für das bei ihm lebende Kind beanspruchen können, dass er als viertes Kind behandelt werde. Genauso könne aber die Mutter der Kinder beanspruchen, dass die bei ihr lebenden Kinder als zweites, drittes und viertes Kind zu behandeln seien. Es sei zudem auch fraglich, ob der Kläger tatsächlich ungebührlich belastet werde. Schließlich könne er die Kinderbetreuungskosten grundsätzlich steuerlich geltend machen, so dass ihm womöglich kein finanzieller Nachteil entstehe. Ggf. könne er auch eine Übernahme des Kostenbeitrags durch den zuständigen Träger der Jugendhilfe beantragen. Der durch die Änderung der Gebührenordnung im Dezember 2012 hinzugefügte Zusatz „Berücksichtigt werden nur Kinder, die im gleichen Haushalt wohnen“ habe nur der redaktionellen Klarstellung gedient. In diesem Sinn sei der Begriff der Familie schon in der vorausgehenden Gebührenordnung zu verstehen gewesen, wie sich aus der zugehörigen Sitzungsvorlage ergebe. Damit liege kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Auf einen solchen könnte sich der Kläger auch nicht berufen, weil ihm die Auffassung der Beklagten schon vor Änderung der Gebührenordnung schriftlich mitgeteilt worden sei.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragbescheids ist § 5 der Gebührenordnung für den Kindergarten „...“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 06.12.2012.
17 
Dabei enthält die zum 01.12.2012 rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungssatzung keine materielle Verschlechterung zu Lasten des Klägers. Eine von ihm geltend gemachte unzulässige Rückwirkung scheidet schon deshalb aus. Bereits aus der Satzung vom 21.06.2012 ergab sich, dass unter Kindern „aus einer Familie“ nur solche zu verstehen sind, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das steht auch schon in der Begründung (vom 14.06.2013) zum Satzungsentwurf und ergibt sich ferner daraus, dass die Beklagte der Fortschreibung der Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände aus dem Jahr 2011 (Gemeindetagsinfo Nr. 6/2011) folgen wollte; dort ist als Fußnote ausdrücklich vermerkt, dass nur Kinder berücksichtigt werden, die im gleichen Haushalt wohnen.
18 
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde den Kindergartenbeitrag nach der Zahl der Kinder im selben Haushalt staffelt und damit nicht auch weitere Kinder berücksichtigt, für die ein Elternteil unterhaltspflichtig ist und die in einem oder mehreren anderen Haushalten leben.
19 
§ 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII lässt als Kriterium (neben anderen, insbesondere) für eine Staffelung der Kostenbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ausdrücklich die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie zu. Damit ist dem Landesgesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Die Staffelung kann somit etwa nach der Zahl der Kinder oder nach der Zahl der Familienangehörigen erfolgen (Winkler, in: Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht). Gemäß § 6 Satz 1 KiTaG können die Träger der Einrichtungen Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird.
20 
Dem entspricht die Gebührenregelung der Beklagten. Für Kinder unter drei Jahren bestimmt sie, dass für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren für eine Ganztagsbetreuung 288 EUR zu zahlen sind, für Kinder aus einer Familie mit mehr Kindern unter 18 Jahren abgestuft 207 EUR bis, ab einem Kind aus einer Familie mit vier Kindern unter 18 Jahren, 47 EUR. Dass (nur) die Zahl der Kinder unter 18 Jahren berücksichtigt wird, verstößt nicht gegen § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, soweit dort von „kindergeldberechtigten Kindern“ die Rede ist. Denn dies ist keine bindende Vorgabe an den Landesgesetzgeber, sondern nur ein Regelbeispiel für eine zulässige Differenzierung („insbesondere“; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.09.1998 - 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188 = NVwZ 1999, 993 zu einer Gebührenordnung, bei der nur die Kinder einer Familie berücksichtigt wurden, die zur gleichen Zeit einen Kindergarten besuchen; ebenso BVerwG, Beschl. v. 19.12.2001 - 9 B 90.01 - NJW 2002, 1062). Des Weiteren verlangt § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht zwingend die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils. Vielmehr wird in dem erwähnten Regelbeispiel auf die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder „in der Familie“ abgestellt. Schließlich genügt der Gebührenmaßstab ersichtlich auch den Vorgaben des § 6 Satz 1 KiTaG, der ebenfalls auf die Zahl der Kinder „in der Familie“ abstellt und die durch diese begründete wirtschaftliche Belastung. Hätte der Gesetzgeber stattdessen Kinder einbeziehen wollen, die außerhalb des Haushalts leben und für die ein Mitglied des Haushalts unterhaltspflichtig ist, also einen weiter gehenden, anderen Familienbegriff zu Grunde legen wollen, hätte er die genannten Vorschriften anders formuliert (vgl. VG Hamburg, Urt. vom 26.04.2001 - 13 VG 3813/2000 - juris, Rdnr. 16).
21 
Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken dieser Auslegung sind offensichtlich unbegründet.
22 
Zwar trifft zu, dass der Vater eines Kindes, der mit diesem in einem Haushalt lebt und Unterhalt an drei weitere Kinder zahlt, die in einem oder mehreren anderen Haushalten leben, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu einem Vater von ebenfalls vier Kindern, welche alle mit ihm in einem Haushalt leben, ungleich behandelt wird. Denn während im ersten Fall für das unter drei Jahren alte Kind nach der Gebührenordnung der Beklagten 288 EUR zu zahlen sind, ist im zweiten Fall für dieses eine Gebühr von monatlich 47 EUR zu entrichten.
23 
Diese Ungleichbehandlung ist aber nicht willkürlich; denn die bestehenden Unterschiede der beiden Fälle rechtfertigen ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die unterschiedliche Regelung.
24 
Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Maßstab für die Staffelung der Gebühren, den die Beklagte bestimmt hat, der Verwaltungsvereinfachung dient, weil die Beklagte bei dem von ihr gewählten Maßstab für die Gebührenstaffelung nicht gehalten ist, das Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen (und ihre Erfüllung) aufzuklären.
25 
Zudem sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen Kinder aus zwei Haushalten zweimal berücksichtigt würden. So wie der Kläger bei seiner Betrachtungsweise die drei bei der Mutter lebenden Kinder mitzählt, könnte umgekehrt die Mutter ein weiteres bei ihr lebendes Kind (aus einer anderen Beziehung oder auch ein Pflegekind) mitzählen (bei der Betreuung von Kindern unter oder über drei Jahren).
26 
Daneben erscheint der Kammer wesentlich, dass nicht die Zahl der Kinder, zu deren Unterhalt eine Betreuungsperson verpflichtet ist, den Umfang der in einem dem Haushalt erbrachten Betreuungsleistungen bestimmt, sondern die Zahl der in diesem Haushalt tatsächlich lebenden, betreuungsbedürftigen Kinder. Von deren Zahl hängt es in erster Linie ab, ob und ggf. in welchem Umfang die erwachsenen Haushaltsangehörigen in der Lage sind, zum Erwerbseinkommen der Familie beizutragen. So ist es Eltern, die beide erwerbstätig sein können, eher zuzumuten, den Höchstsatz eines Kindergartenbeitrags für ein Kind zu zahlen als Eltern, bei denen wegen der Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder im Haushalt nur ein Elternteil (oder beide jeweils zur Hälfte) nur ein Erwerbseinkommen erzielen können. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass bei der Gebührenstaffelung der Beklagten nur die Kinder mitzählen, die noch keine 18 Jahre alt sind.
27 
Von einer Diskriminierung von sogenannten Patchworkfamilien kann nicht die Rede sein. Denn die Staffelung der Gebühren erfolgt gerade unabhängig davon, aus welchen familienrechtlichen Beziehungen die in einem Haushalt lebenden Kinder stammen. Nicht gemeinsam einbezogen werden in die Gebührenermäßigung lediglich Kinder aus sogenannten bi-nuklearen Familien, die in getrennten Haushalten leben, aber von jeweils einem der erwachsenen Mitglieder der beiden Haushalte abstammen.
28 
Letztlich geht es dem Kläger darum, dass seine durch die Unterhaltsgewährung geminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Gebührenbemessung maßgeblich berücksichtigt wird. Dazu ist die Beklagte aber, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, gerade nicht verpflichtet. Insoweit ist der Kläger auf die vielfältigen Familienförderungsmaßnahmen verwiesen, welche gerade an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Unterhaltslast anknüpfen, insbesondere im Recht der Einkommensbesteuerung oder im Recht der Jugendhilfe.
29 
Aus den gleichen Gründen verstößt die angegriffene Gebührenstaffelung auch nicht gegen das allen staatlichen Stellen auferlegte Gebot, die Familie zu schützen (Art. 6 Abs. 1 GG). Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Gemeinden nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung ihrer Kindertagesstättengebühren jegliche die Familien treffenden Belastungen auszugleichen (BVerwG, Urt. v. 15.09.1998 a.a.O., Rdnr. 18; Beschl. vom 13.04.1994 - NB 4.93 - juris, Rdnr. 10).
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei (a.A. VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 19.08.2013 - 6 K 627/13 - juris m.w.N., gegen BVerwG, Beschl. v 19.12.2001 - 8 B 90.01 -). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Rechtsgrundlage des angefochtenen Beitragbescheids ist § 5 der Gebührenordnung für den Kindergarten „...“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 06.12.2012.
17 
Dabei enthält die zum 01.12.2012 rückwirkend in Kraft gesetzte Änderungssatzung keine materielle Verschlechterung zu Lasten des Klägers. Eine von ihm geltend gemachte unzulässige Rückwirkung scheidet schon deshalb aus. Bereits aus der Satzung vom 21.06.2012 ergab sich, dass unter Kindern „aus einer Familie“ nur solche zu verstehen sind, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das steht auch schon in der Begründung (vom 14.06.2013) zum Satzungsentwurf und ergibt sich ferner daraus, dass die Beklagte der Fortschreibung der Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände aus dem Jahr 2011 (Gemeindetagsinfo Nr. 6/2011) folgen wollte; dort ist als Fußnote ausdrücklich vermerkt, dass nur Kinder berücksichtigt werden, die im gleichen Haushalt wohnen.
18 
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde den Kindergartenbeitrag nach der Zahl der Kinder im selben Haushalt staffelt und damit nicht auch weitere Kinder berücksichtigt, für die ein Elternteil unterhaltspflichtig ist und die in einem oder mehreren anderen Haushalten leben.
19 
§ 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII lässt als Kriterium (neben anderen, insbesondere) für eine Staffelung der Kostenbeiträge für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen ausdrücklich die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie zu. Damit ist dem Landesgesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Die Staffelung kann somit etwa nach der Zahl der Kinder oder nach der Zahl der Familienangehörigen erfolgen (Winkler, in: Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht). Gemäß § 6 Satz 1 KiTaG können die Träger der Einrichtungen Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird.
20 
Dem entspricht die Gebührenregelung der Beklagten. Für Kinder unter drei Jahren bestimmt sie, dass für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren für eine Ganztagsbetreuung 288 EUR zu zahlen sind, für Kinder aus einer Familie mit mehr Kindern unter 18 Jahren abgestuft 207 EUR bis, ab einem Kind aus einer Familie mit vier Kindern unter 18 Jahren, 47 EUR. Dass (nur) die Zahl der Kinder unter 18 Jahren berücksichtigt wird, verstößt nicht gegen § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, soweit dort von „kindergeldberechtigten Kindern“ die Rede ist. Denn dies ist keine bindende Vorgabe an den Landesgesetzgeber, sondern nur ein Regelbeispiel für eine zulässige Differenzierung („insbesondere“; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 15.09.1998 - 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188 = NVwZ 1999, 993 zu einer Gebührenordnung, bei der nur die Kinder einer Familie berücksichtigt wurden, die zur gleichen Zeit einen Kindergarten besuchen; ebenso BVerwG, Beschl. v. 19.12.2001 - 9 B 90.01 - NJW 2002, 1062). Des Weiteren verlangt § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht zwingend die Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung eines Elternteils. Vielmehr wird in dem erwähnten Regelbeispiel auf die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder „in der Familie“ abgestellt. Schließlich genügt der Gebührenmaßstab ersichtlich auch den Vorgaben des § 6 Satz 1 KiTaG, der ebenfalls auf die Zahl der Kinder „in der Familie“ abstellt und die durch diese begründete wirtschaftliche Belastung. Hätte der Gesetzgeber stattdessen Kinder einbeziehen wollen, die außerhalb des Haushalts leben und für die ein Mitglied des Haushalts unterhaltspflichtig ist, also einen weiter gehenden, anderen Familienbegriff zu Grunde legen wollen, hätte er die genannten Vorschriften anders formuliert (vgl. VG Hamburg, Urt. vom 26.04.2001 - 13 VG 3813/2000 - juris, Rdnr. 16).
21 
Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken dieser Auslegung sind offensichtlich unbegründet.
22 
Zwar trifft zu, dass der Vater eines Kindes, der mit diesem in einem Haushalt lebt und Unterhalt an drei weitere Kinder zahlt, die in einem oder mehreren anderen Haushalten leben, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG im Vergleich zu einem Vater von ebenfalls vier Kindern, welche alle mit ihm in einem Haushalt leben, ungleich behandelt wird. Denn während im ersten Fall für das unter drei Jahren alte Kind nach der Gebührenordnung der Beklagten 288 EUR zu zahlen sind, ist im zweiten Fall für dieses eine Gebühr von monatlich 47 EUR zu entrichten.
23 
Diese Ungleichbehandlung ist aber nicht willkürlich; denn die bestehenden Unterschiede der beiden Fälle rechtfertigen ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die unterschiedliche Regelung.
24 
Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass der Maßstab für die Staffelung der Gebühren, den die Beklagte bestimmt hat, der Verwaltungsvereinfachung dient, weil die Beklagte bei dem von ihr gewählten Maßstab für die Gebührenstaffelung nicht gehalten ist, das Bestehen von Unterhaltsverpflichtungen (und ihre Erfüllung) aufzuklären.
25 
Zudem sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen Kinder aus zwei Haushalten zweimal berücksichtigt würden. So wie der Kläger bei seiner Betrachtungsweise die drei bei der Mutter lebenden Kinder mitzählt, könnte umgekehrt die Mutter ein weiteres bei ihr lebendes Kind (aus einer anderen Beziehung oder auch ein Pflegekind) mitzählen (bei der Betreuung von Kindern unter oder über drei Jahren).
26 
Daneben erscheint der Kammer wesentlich, dass nicht die Zahl der Kinder, zu deren Unterhalt eine Betreuungsperson verpflichtet ist, den Umfang der in einem dem Haushalt erbrachten Betreuungsleistungen bestimmt, sondern die Zahl der in diesem Haushalt tatsächlich lebenden, betreuungsbedürftigen Kinder. Von deren Zahl hängt es in erster Linie ab, ob und ggf. in welchem Umfang die erwachsenen Haushaltsangehörigen in der Lage sind, zum Erwerbseinkommen der Familie beizutragen. So ist es Eltern, die beide erwerbstätig sein können, eher zuzumuten, den Höchstsatz eines Kindergartenbeitrags für ein Kind zu zahlen als Eltern, bei denen wegen der Zahl der betreuungsbedürftigen Kinder im Haushalt nur ein Elternteil (oder beide jeweils zur Hälfte) nur ein Erwerbseinkommen erzielen können. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass bei der Gebührenstaffelung der Beklagten nur die Kinder mitzählen, die noch keine 18 Jahre alt sind.
27 
Von einer Diskriminierung von sogenannten Patchworkfamilien kann nicht die Rede sein. Denn die Staffelung der Gebühren erfolgt gerade unabhängig davon, aus welchen familienrechtlichen Beziehungen die in einem Haushalt lebenden Kinder stammen. Nicht gemeinsam einbezogen werden in die Gebührenermäßigung lediglich Kinder aus sogenannten bi-nuklearen Familien, die in getrennten Haushalten leben, aber von jeweils einem der erwachsenen Mitglieder der beiden Haushalte abstammen.
28 
Letztlich geht es dem Kläger darum, dass seine durch die Unterhaltsgewährung geminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Gebührenbemessung maßgeblich berücksichtigt wird. Dazu ist die Beklagte aber, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, gerade nicht verpflichtet. Insoweit ist der Kläger auf die vielfältigen Familienförderungsmaßnahmen verwiesen, welche gerade an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Unterhaltslast anknüpfen, insbesondere im Recht der Einkommensbesteuerung oder im Recht der Jugendhilfe.
29 
Aus den gleichen Gründen verstößt die angegriffene Gebührenstaffelung auch nicht gegen das allen staatlichen Stellen auferlegte Gebot, die Familie zu schützen (Art. 6 Abs. 1 GG). Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Gemeinden nicht verpflichtet sind, bei der Gestaltung ihrer Kindertagesstättengebühren jegliche die Familien treffenden Belastungen auszugleichen (BVerwG, Urt. v. 15.09.1998 a.a.O., Rdnr. 18; Beschl. vom 13.04.1994 - NB 4.93 - juris, Rdnr. 10).
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 1 VwGO gerichtskostenfrei (a.A. VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 19.08.2013 - 6 K 627/13 - juris m.w.N., gegen BVerwG, Beschl. v 19.12.2001 - 8 B 90.01 -). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

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