Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - NC 6 K 4073/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2016/2017.
Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2016/2017 (ZZVO vom 6.6.2016 - GBl. 2016, 372) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2016/2017 auf 337 Vollstudienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2015 bei der Beklagten unter Verweis auf die Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl.
Mit Bescheid vom 17.10.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung.
Unter Vorlage dieses Bescheids hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 17.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, im 1. FS zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien insgesamt tatsächlich 339 Studierende zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2016/2017 zugelassen worden (Belegungsliste, Stand 7.11.2016 - zu den Generalakten [zdGA] IV).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Über die Zahl von 337 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 339 Studierenden um zwei weitere von der Beklagten im Wege der freiwilligen Übernahme einer Überlast zusätzlich ausgewiesenen Plätze überbelegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
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Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner letzten Änderungsfassung vom 5.5.2015 - GBl. 2015, 313) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 5.6.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums -KapVO VII - (vom 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 - i.d.F.vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S. 385 -) geregelt.
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Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris - im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert; und zuvor zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, sowie zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -,, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -; siehe ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9S 1501/14 -) . Alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren und sind alle jeweils in juris zu finden).
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Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2016/2017 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen überschreitet.
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Das ergibt sich aus Folgendem:
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Im Studienjahr 2014/2015 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik für den Studiengang Humanmedizin (1. Studienabschnitt) - kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei - 338 Studienplätze (siehe VG Rn. 137).
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Auch für das Studienjahr 2015/2016 wurden beanstandungsfrei 338 Studienplätze festgesetzt (VG Freiburg, B. v. 2.5.2016 - NC 6 K 996/16 -) Völlig unverändert geblieben waren nämlich - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0,9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] (vgl. Kapazitätsakte 2015/16 Vorklinik - Stand 10.10.2015 - [KA], S. 3, 89 und 109).
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Geändert hatten sich lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9973 (Vorjahr: 0,9961) und der Schwundausgleichfaktor für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,8398 (Vorjahr: 0,834) (siehe dazu Kapazitätsakte Seite [KAS] 4, 121, 123). Daraus ergab sich nach Umrechnung des in der Molekularmedizin zu gewährenden Schwundzuschlags in einen dem Studiengang Humanmedizin statt dessen zugute kommenden Schwundzuschlag eine um 3,4503 erhöhte Zahl von Medizinstudienplätzen von dann insgesamt 336,9979 Plätzen, die dann noch einmal anhand des Schwundfaktors für den Studiengang Humanmedizin (0,9973) im Wege einer Schwundkorrektur geringfügig auf 337,9101 Studienplätze im WS 2015/2016 zu erhöhen war, was gegenüber dem Vorjahreswert (338,4676 - siehe VG, Rn. 137) eine lediglich marginale Verminderung der nominellen errechneten Studienplatzzahl darstellte. Im Ergebnis führte dies wie im Vorjahr zu einer Gesamtzahl von 338 Studienplätzen, da der vorherige Wert (WS 2014/15) von 338,4676 auf 338 abgerundet wurde, während der geringere Wert im Studienjahr 2015/16 von 337,9101 auf 338 aufgerundet wurde (KAS 120).
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Dass demgegenüber für das vorliegende Studienjahr 2016/2017 eine um einen Studienplatz geringere Zahl von nur noch 337 Studienplätzen festgesetzt wurde, beruht der vorliegenden Kapazitätsberechnung zufolge auf folgenden Umständen:
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Das unbereinigte Lehrangebot ist aufgrund unveränderter Parameter mit 391 SWS gleich geblieben.
23 
Der Umfang des Dienstleistungsexports hat sich hingegen verändert, nämlich verringert (von 60,2523 auf 56,9016). Zum einen ist zwar der Export in den Studiengang Zahnmedizin leicht gestiegen (von 35,4396 im Jahr 2015/16 auf nunmehr 35,8989 SWS). Zum anderen jedoch hat sich der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) verringert (von 9,9000 auf 6,0900 SWS). Insgesamt ist damit der Export geringer als im Vorjahr (56,9016 statt zuvor 60,2523), woraus sich ein höheres bereinigtes Lehrangebot ergibt (334,0984 statt zuvor 330,7477).
24 
Dieser kapazitätsgünstigen Veränderung steht jedoch gegenüber, dass sich im Bereich der Lehrnachfrage der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Curricularanteil an dem ihr - neben der Humanmedizin - zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erhöht hat, nämlich auf nunmehr 1,4592 (statt im Vorjahr 1,1342)
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Dadurch hat sich auch eine Veränderung der Anteile der beiden der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengänge an ihrer Lehrkapazität ergeben. Der Anteil der Molekularen Medizin B.Sc. hat sich auf 8,29 % (statt im Vorjahr 8,25 %) erhöht und im Gegenzug hat sich der Anteil der Humanmedizin auf 91,71 % (statt im Vorjahr 91,75 %) verringert. In der Folge dieser Veränderung ergibt sich ein höherer gewichteter Curricularanteil von nunmehr 1,8462 (statt zuvor 1,8196). Dieser höhere gewichtete Curricularanteil und die bezüglich der Humanmedizin geringere Anteilsquote von nur noch 91,71% (statt 91,75 %) führt im Ergebnis dazu, dass sich trotz des höheren bereinigten Lehrangebots für diesen Studiengang nur eine Studienplatzkapazität von 331,93 Plätzen ergibt, während sich im Vorjahr trotz eines um ca. 3,4 SWS geringeren Lehrangebots infolge eines geringeren gewichteten Curricularanteils (1,8196) und einer höheren Anteilsquote der Humanmedizin (91,75%) eine Studienplatzkapazität von 333,54 Plätzen ergab.
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Schließlich haben sich die Schwundfaktoren verändert. Der Schwundfaktor im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beträgt jetzt 0,8381 (statt zuvor 0,8398), dh. der Schwund ist etwas größer geworden. Im Studiengang Humanmedizin hingegen beträgt der Schwundfaktor jetzt 0,9995 (statt zuvor 0,9973), d.h. der Schwund ist hier etwas kleiner geworden. Die errechnete Studienplatzzahl von 336,4221 erhöht sich dadurch nur auf 336,5904 und ist infolgedessen dann auf 337 aufgerundet worden.
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Dass diese Berechnung jedenfalls im Ergebnis kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ergibt die im Einzelnen nachstehend dargestellte Prüfung:
28 
1. Lehrangebot
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1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
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1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
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Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KAS 3, 6 - 10, 13). Die insoweit für jedes der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute im Ergebnis veranschlagte und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegte Deputatsstundenzahl ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die Feststellung dazu KAS 82).
32 
Einzelne insoweit festzustellende Ungereimtheiten erweisen sich bei genauer Betrachtung als im Ergebnis unschädlich:
33 
In der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (KAS 16) wird zwar fälschlich ausgewiesen, dass sich die sieben befristeten E 13 /E 14 - Stellen aus fünf 100%-Stellen und fünf 50 %-Stellen zusammensetzen, was insgesamt 7,5 Stellen (= 5 + [5 x ½]) Stellen ergeben würde. Der sich direkt anschließenden Tabelle und den vorgelegten konkreten Dienstaufgabenbeschreibungen für dieses Institut (KAS 24 - 41) ist indessen zu entnehmen, dass tatsächlich nur sieben Stellen vorliegen, die sich aus vier 100% Stellen und sechs 50% Stellen zusammensetzen (4 + [6 x ½] = 7).
34 
Soweit hinsichtlich des Lehrdeputats des Instituts für Biochemie/Molekularbiologie in der entsprechenden Tabelle (KAS 18) eine Summe von 130 SWS ausgewiesen wird, hingegen in den anderen dieses Institut betreffenden Tabellen eine Summe von 131 SWS genannt wird (KAS 7, 10, 13), erklärt sich dies dadurch, dass ein Lehrauftrag mit 1 SWS hier - wohl versehentlich - nicht ausgewiesen wurde, der aber in den die 131 SWS ausweisenden und mit dieser Summe der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegten Tabellen aufgeführt ist. Soweit bezüglich des Stellenplans dieses Instituts im Kapazitätsbericht (KAS13, 82 und 83) ausgeführt wird, hier liege eine - allerdings ohnehin kapazitätsneutrale - Umstrukturierung vor, handelt es sich um eine versehentliche Wiederholung aus dem letztjährigen Kapazitätsbericht. Die erwähnte Umstrukturierung (Wegfall einer W 2 Professur mit einem Deputat von 5 SWS und statt dessen Schaffung einer befristeten E-13 Stelle mit einem Deputat von 4 SWS sowie Vergabe eines Lehrauftrags von 1 SWS) war nämlich schon zum Studienjahr 2015/16 erfolgt (siehe KapAkte 2015/16 S. 20, 21).
35 
Bezüglich des Physiologischen Instituts hat es keine Stellenveränderung gegeben (KAS 8, 10, 13 und 20). Soweit in der Tabelle (KAS 20) bezüglich der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 4 Planstellen ausgewiesen sind, aber in der Spalte ganz rechts in der Tabelle nur drei konkrete Stellenbesetzungen aufgeführt werden (N.N. [Vertretung durch Prof.J.], B. und F.), also - versehentlich - nicht noch eine weitere vakante Stelle (N.N.) genannt wird, ist dies unschädlich, da das Sollstellenprinzip gilt (§ 8 KapVO VII), es also auf die konkrete Besetzung bzw. Vakanz nicht ankommt (vgl. zum sogenannten „Sollstellenprinzip“ bzw. zum „abstrakten“ Stellenprinzip VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 27, 28). Soweit im Kapazitätsbericht noch die Dienstaufgabenbeschreibung zu der befristeten 100%-E-13 Stelle der Wissenschaftlichen Angestellten B. fehlt, aus der sich eine Lehrverpflichtung von nicht mehr als 4 SWS ergibt, hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 1 nebst Anlage 2.3) erklärt, dass die Mitarbeiterin ausgeschieden und ihre Stelle nicht besetzt und daher als N.N.-Stelle in die Berechnung einzustellen ist. Die Beklagte hat insoweit einen korrigierten Stellenausstattungsplan für das Physiologische Institut vorgelegt.
36 
Auch das Lehrangebot am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie ist mit dem im Ergebnis dafür ausgewiesenen und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegten Umfang von insgesamt 44 SWS (KAS 9, 10 und 13) gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die diesbezügliche ausdrückliche Feststellung im Kapazitätsbericht - KAS 82). Von daher ist es unschädlich, dass in der Tabelle zur Stellenausstattung einerseits insgesamt 39 SWS ausgewiesen sind, andererseits aber am Rand außerhalb dieser Tabelle (in dünner Schrift) insgesamt 43 SWS, also 4 SWS mehr genannt werden. Denn ausweislich der Angaben zur konkreten Besetzung der Stellen und der vorgelegten konkreten Dienstaufgabenbeschreibungen wird hier tatsächlich ein Lehrangebot im Umfang von 43 SWS erbracht. Die 2,5 ausgewiesenen befristeten E-13 Stellen sind insoweit nämlich nicht nur, wie - wohl versehentlich - in der Tabelle eingetragen, mit 4 SWS je Stelle, d.h. mit insgesamt 10 SWS anzusetzen, sondern hierfür sind zu Recht im Ergebnis die am Rand der Spalte in dünner Schrift ausgewiesenen insgesamt 14 SWS veranschlagt worden. Denn zwei der 50% umfassenden befristeten E-13 Stellen haben aufgrund spezieller Vertragsausgestaltung nicht nur 2 SWS (= 50 % von 4 SWS), sondern 4 SWS Lehre zu erbringen (siehe die Dienstaufgabenbeschreibungen der Stellen „S.“ und „Q.“ - KAS 77, 78 und 80, 81). Einschließlich der dazu noch ausgewiesenen 2 SWS aus Lehraufträgen ergeben sich damit insgesamt 43 SWS. Wie die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.2) bestätigt hat, stellt der Umstand, dass sie darüber hinausgehend der Kapazitätsberechnung einen um 1 SWS größeren Lehrumfang von sogar 44 SWS zugrunde gelegt hat, kein Versehen dar, sondern eine bewusst großzügige kapazitätsgünstige Berechnung (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Von daher erweist sich auch die ausweislich der Stellenbesetzungstabelle (KAS 22) erfolgte Umstrukturierung der Stellen an diesem Institut gegenüber dem Vorjahr (dort KAS 27 der KapAkte 2015/2016) jedenfalls im Ergebnis als kapazitätsneutral. Der Reduzierung der unbefristeten A-14 / E-13 Stellen von 3 Stellen im Vorjahr auf nunmehr nur noch 2 Stellen im vorliegenden Studienjahr 2016/2017 und der damit verbundenen Reduzierung des Lehrdeputats um 9 SWS steht zwar nur die Erhöhung der Zahl der befristeten E-13 Stellen von 1,5 im Vorjahr auf nunmehr 2,5 Stellen im vorliegenden Studienjahr gegenüber, die nach dem oben Gesagten in ihrer konkreten vertraglichen Ausgestaltung ausweislich der vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen im Ergebnis zu einer Aufstockung des Lehrdeputats von 6 SWS im Vorjahr aus diesen Stellen auf nunmehr 14 SWS dieses Jahr, also nur zu einer Aufstockung um 8 SWS geführt hat. Wenn die Beklagte allerdings gleichwohl kapazitätsgünstig 44 SWS wie im Vorjahr veranschlagt, dann wird dadurch die mit der Umstrukturierung verbundene Absenkung um 1 SWS (= - 9 + 8) jedenfalls im Ergebnis kapazitätsneutral aufgefangen. Einer Überprüfung der Ausübung des Stellendispositionsermessens bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht (vgl. zum Stellendispositionsermessen VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2052/09, juris, Rn. 29, 30).
37 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
38 
Wie schon im Studienjahr 2014/2015 von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rn. 24) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung.
39 
Zu dem nach §§ 2 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Berechnungsstichtag (hier der 1.1.2016 für den [zum Wintersemester 2016/2017, also zum 1.10.2016 beginnenden] Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016/2017) galt noch die alte Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515]), die den genannten Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete bzw. 4 SWS für befristete Stellen) in ihrem § 1 Abs. 1 Nr. 5 a LVVO regelte. Mittlerweile ist die Lehrverpflichtungsverordnung neu gefasst worden (vgl. LVVO v. 3.9.2016 - GABl. 2016, 552), die in ihren neuen §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 insoweit allerdings keinen anderen, sondern den gleichen Umfang der Lehrverpflichtung festsetzt. Damit liegt keine „wesentliche Änderung“ der für die Kapazitätsberechnung relevanten Daten vor, die - wenn sie vor dem Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.2016) eingetreten wäre - gem. § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KapVO VII eine Neuermittlung der Kapazität und Neufestsetzung der Zulassungszahl erforderlich machen würde.
40 
Die durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KAS 23 - 81) Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Soweit das Bundesarbeitsgericht jüngst wieder auf das Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebots nach § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG für eine wirksame Befristung verwiesen hat (vgl. BAG, U. v. 18.5.2016 - 7 AZR 533/14 -, juris, Rn.14) ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Denn in den Arbeitsverträgen der Beklagten wird dieses Zitiergebot eingehalten (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 39 - 41 unter Verweis auf BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris, Rn. 13, wonach die Vorinstanzen, das ArbG Freiburg und das LAG BW, zutreffend die Einhaltung des Zitiergebots im Arbeitsvertrag der beklagten Universität Freiburg festgestellt haben). Auch sonst steht der wirksamen Befristung nichts entgegen: Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2016 - KAS 85).
41 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
42 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen (KAS 4,10,13,18,20) hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
43 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2015 - KAS 86 und zur Beanstandungsfreiheit desselben Sachverhalts im Studienjahr 2014/2015 schon VG, Rn. 29 - 36).
44 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS), Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, hat sich nicht verändert (dazu seinerzeit schon VG, Rn. 31, 32; siehe ferner KAS 43).
45 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der ebenfalls am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (vgl. KAS 46).
46 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KAS 86; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de). Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die zugrunde liegende ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KapAkte 2014/2015 S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Die Anordnung ist auch ausreichend plausibel begründet und nicht ermessensfehlerhaft (siehe VG, Rn. 35, 36).
47 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
48 
Über das „Lehrangebot aus Stellen“ hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote.
49 
a. Lehraufträge/Titellehre
50 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie schon zum Studienjahr 2014/2015 beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rn. 40) - 0,5 SWS kapazitätserhöhend gem. § 10 KapVO gesondert in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KAS 3, 10, 87). Zutreffend sind diesmal als die maßgeblichen beiden dem Berechnungsstichtag (1.1.2016) vorausgehenden Semester das SS 2015 und das WS 2015/2016 nicht nur berücksichtigt, sondern auch so korrekt benannt worden (KAS 10, 87). Auch wenn der Berechnungsstichtag: 1.1.2016 (siehe KA S. 3) - nicht „vor“, sondern noch „im“ Wintersemester 2015/2016 liegt, weil der Vorlesungszeitraum erst zum 13.2.2016 endete (vgl. Amtl.Bekanntmachung v. 18.6.2013, Jg. 44, Nr. 56, S. 555) stellt nämlich dieses Wintersemester noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar (vgl. VG, Rn. 40).
51 
Im Übrigen sind keine Lehraufträge vorhanden, die zusätzlich zu dem Lehrangebot aus Stellen gem. § 10 KapVO in die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend gesondert eingestellt werden müssten. Denn soweit Lehraufträge vergeben wurden, sind die damit erbrachten Deputatsstunden jedenfalls schon in den jeweiligen Berechnungen des Lehrangebots aus Stellen der jeweiligen Institute eingestellt und als Lehrangebot der Kapazitätsberechnung bereits zugrunde gelegt worden:
52 
In der Tabelle zu der Stellenausstattung und zum Lehrangebot am Institut für Biochemie und Molekularbiologie ist ein (unvergüteter) Lehrauftrag mit einem Deputat von 1 SWS bereits kapazitätswirksam in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (KAS 7, 10, 13, 83). Dass dieser Lehrauftrag versehentlich nicht auch in der Tabelle zur Stellenausstattung dieses Instituts (KAS 18) aufgeführt wird, ist unschädlich (siehe dazu schon oben unter 1.1.1.).
53 
In der entsprechenden Tabelle betreffend das Physiologische Institut wird eine Vakanzvertretung einer W3-Professur durch Prof. Dr. J. ausgewiesen, der aufgrund eines gesonderten Dienstauftrags die 9 SWS umfassende Lehre erbringt (KAS 20, 60, 61; zu diesem - jetzt verlängerten - Dienstauftrag siehe KapAkte 2015/2016, S. 64 -66).
54 
Ferner wurden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - (vergütete) Lehrauftragsstunden im Umfang von 2 SWS bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KAS 9, 10, 13, 22).
55 
Unschädlich ist insoweit, dass alle diese Lehrauftragsstunden in der Kapazitätsberechnung jeweils bereits in der Tabelle zum „Lehrangebot aus Stellen“ an diesen Instituten eingestellt wurden und daher natürlich nicht noch einmal in der Tabelle für zusätzliche, gesondert dem „Lehrangebot aus Stellen“ nach § 10 KapVO zuzuschlagende kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KAS 10) ausgewiesen werden (dazu VG, Rn. 41).
56 
Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 KapVO VII, die über die in dieser Tabelle (KAS 10) bereits ausgewiesenen 0,5 SWS hinausgehend dort hätten ausgewiesen werden müssen, liegen nicht vor. Lehrauftragsstunden sind nämlich erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem „Lehrangebot aus Stellen“ in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie bei einer Saldierung in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rn. 42, und ebenso VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 5 - 8, zur zulässigen Verrechnung mit Vakanzen). An einem demnach für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
57 
Die im Kapazitätsbericht (KAS 87) enthaltene Erläuterung zu den Lehrauftragsstunden, bezieht sich - anders als in ihrer Überschrift ausgewiesen - nicht auf den hier allein maßgeblichen Zeitraum SS 2015 und WS 2015/2016, sondern auf den nicht erheblichen Zeitraum SS 2014 und WS 2014/2015. Diesen Mangel hat die Beklagte indessen auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 durch Mitteilung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 3, Anlage 7) korrigiert und eine Erklärung zu den Lehraufträgen im SS 2015 und WS 2015/2016 vorgelegt.
58 
Am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie standen danach im SS 2015 nur 2 SWS Lehrauftragsstunden, den insgesamt 18 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich im SS 2015 2 x 9 SWS aus zwei vakanten unbefristeten 100% Stellen, Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 1.10.2014 - zum WS 2014/2015 - S. 26). Im WS 2015/2016 wurden 1 SWS Lehrauftragsstunden vergeben, um die 2 SWS Vakanzstunden abzudecken, die sich daraus ergaben, dass zwei Vakanzen (2 x 9 SWS = 18 SWS) nur zum Teil, und nur befristet durch vier Vertretungen zu je 4 SWS = 16 SWS abgedeckt waren ( siehe Kapazitätsakte Vorklinik WS 2015/2016 - S. 27 -).
59 
Am Institut für Anatomie und Zellbiologie standen im SS 2015 den 10 SWS aus Lehrauftragsstunden insgesamt 46 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (= eine vakante unbefristete Stelle [C4 /C3 / W3] mit 9 SWS zuzüglich drei unbesetzte unbefristete E 13/A 13/A 14-Stellen mit je 9 SWS, d.h. 27 SWS [= 3 x 9], zuzüglich 2,5 befristete E 13-Stellen zu je 4 SWS, d.h. 10 SWS [= 2,5 x 4], also insgesamt 46 SWS (= 9 + 27 + 10); siehe KapAkte WS 2014/2015 - S. 18). Im WS 2015/16 standen nur 38,5 SWS Lehrauftragsstunden insgesamt 46 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen (N.N.) gegenüber (nämlich vier vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [= 1 x C4 / C3 /W3-Stelle + 3 x E 14/ A 13/A 14-Stelle], also 36 SWS [= 4 x 9], zuzüglich zwei unbesetzte befristete E 13-Stellen zu je 4 SWS, also 8 SWS [= 2 x 4], d.h. insgesamt 36 + 8 = 46 SWS; siehe KapAkte WS 2015/2016 - S. 18). Soweit die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 3, Anlage 7) hingegen folgende Vakanzen genannt hat: „4 unbesetzte Dauerstellen, 1 unbesetzte befristete Stelle“, was einen Umfang der Vakanzen von insgesamt nur 40 SWS ergeben würde (= 36 SWS [4 x 9 SWS] + 4 SWS), hat sie dazu auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe bei ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 berücksichtigt, dass „mittlerweile“ eine vakante befristete Stelle besetzt worden sei. Das aber ist unschädlich, nämlich unerheblich, da es lediglich auf die Vakanzen im oben genannten Zeitraum der beiden Semester vor dem Berechnungsstichtag ankommt.
60 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie gab es der Erklärung der Beklagten zufolge, die nur Angaben zum WS 2015/2016 enthält, im SS 2015 offenbar gar keine Lehrauftragsstunden. Die Vakanzen im SS 2015 wurden mithin durch gar keine Lehrauftragsstunden ausgeglichen. Der Umfang dieser Vakanzen im SS 2015 belief sich auf insgesamt 6,5 SWS, nämlich 4,5 SWS aus einer Vakanz einer halben unbefristeten Stelle (0,5 x 9 SWS = 4,5 SWS) zuzüglich 2 SWS aus einer Vakanz einer halben befristeten Stelle (0,5 x 4 SWS = 2 SWS). Im WS 2015/2016 gab es laut Mitteilung der Beklagten (vom 10.11.2016 - Ziff. 3, Anl. 7) 1 SWS aus einem Lehrauftrag. Nach dem in der einschlägigen damaligen Kapazitätsakte enthaltenen Stellenplan (siehe KapAkte WS 2015/2016 - S. 20) standen dieser einen Lehrauftragsstunde insgesamt 12,5 SWS aus vakanten Stellen gegenüber, nämlich aus einer vakanten halben unbefristeten Stelle 4,5 SWS (= 0,5 x 9 SWS) und aus insgesamt vier vakanten halben unbefristeten Stellen 8 SWS (= 4 x 2 SWS), d.h. insgesamt 12,5 SWS (= 4,5 + 8). Soweit die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 (Ziff. 3 und Anl. 7) statt dessen eine halbe unbesetzte Dauerstelle (das wären 4,5 SWS = 0,5 x 9 SWS) und 4,5 unbesetzte befristete Stellen (das wären 18 SWS = 4,5 x 4 SWS) anführt, hat sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, das sich diese Vakanzen erst „inzwischen“ ergeben hätten. Das ist unerheblich, da es lediglich auf die Vakanzen im oben genannten Zeitraum der beiden Semester vor dem Berechnungsstichtag ankommt.
61 
Durch die Mitteilung vom 10.11.2016 (Ziff. 3, Anlage 7) wurden im Übrigen die ursprünglich in der Anlage 7 (KAS 87) enthaltenen Angaben zur Titellehre (0,5 SWS für Praktikum der Physiologie) korrigiert, nämlich vollständig gestrichen. Die demgegenüber von Klägerseite unter anderem vorgebrachte Rüge hat sich damit erledigt, was auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom entsprechenden Klägervertreter klargestellt wurde.
62 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (SS 2015 und WS 2015/2016) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin je Semester 26,25 SWS (= [2 +1 + 10 + 38,5 +1 = 52,5] : 2 = 26,25) und übersteigt damit nicht den sich für ein Semester ergebenden Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 65,5 SWS (= [18 + 2 + 46 + 46 + 6,5 + 12, 5 = 131] : 2 = 65,5).
63 
b. Drittmittelbedienstete
64 
Ein drittmittelfinanziertes zusätzliches Lehrangebot, das dem „Lehrangebot aus Stellen“ noch hinzuzuschlagen wäre, lässt sich nicht feststellen..
65 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor „nicht regelhaft“ in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2015 - KAS 88). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 48, 49). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter zudem auf die Rüge eines der Klägervertreter hin überzeugend erläutert, der Begriff „nicht regelhaft“ bedeute lediglich, dass selbstverständlich im konkreten Einzelfall eine Lehrstunde, die ansonsten z.B. wegen Erkrankung eines Dozenten ausfallen müsste, ausnahmsweise und insoweit nur punktuell auch einmal durch einen ansonsten rein zu Forschungszwecken eingesetzten, aus Drittmitteln finanzierten Stelleninhaber vertretungsweise erbracht werde.
66 
Am Institut für Physiologie gibt es eine unbefristete E 13-Stelle, die, weil sie zu 50% aus Forschungsdrittmitteln finanziert ist, auch nur ein halbes Lehrdeputat von 4,5 SWS (statt 9 SWS bei einer zu 100% aus dem Haushalt finanzierten Stelle) umfasst (Dienstaufgabenbeschreibung Dr. Z. - KAS 66, 67 und Tabelle - KAS 20) und auch nur so in die Berechnung eingestellt wurde. Daraus ergibt sich also kein zusätzliches Lehrangebot aus Drittmittelfinanzierung, das dem Lehrangebot des Instituts etwa noch kapazitätsmehrend hinzuzuschlagen wäre.
67 
Ansonsten findet sich im Kapazitätsbericht (KAS 83) nur der - versehentlich (siehe dazu oben unter 1.1.1.) - aus dem letztjährigen Kapazitätsbericht übernommene, zeitlich aber inzwischen überholte Hinweis auf eine W2-Professur von Prof. Dr. M. am Institut für Biochemie, die zur Hälfte aus Forschungsdrittmitteln des Exzellenzclusters BIOSS finanziert war, ohnehin nur eine Forschungsprofessur mit daher eingeschränktem Lehrumfang von nur 5 SWS darstellte und bereits zum 1.10.2015 durch eine E 13-Stelle und einen Lehrauftrag kapazitätsneutral ersetzt wurde (siehe KapAkte 2015/201 S. 20, 21). Auch an diesem Institut gibt es mithin keine dem Lehrangebot noch kapazitätssteigernd zuzuschlagende Lehre aus einer Drittmittelstelle.
68 
c. Gastprofessuren
69 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 25.1.2016 - KAS 87 und ergänzende Mitteilung vom 10.11.2016 - Ziff. 3, Anlage 7 - zdGA III; siehe dazu auch VG, Rn. 50, 51).
70 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/Hochschulpakt/Ausbauprogramm Hochschule 2012
71 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln (vgl. im Einzelnen VG, Rn. 54, 55 und ausführlich dazu seinerzeit schon VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn.60).
72 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
73 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete perso-nelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (vgl. VG, Rn. 54, 55). Soweit einer der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erneut gerügt hat, es gehe nicht an, dass der im Bereich der Lehreinheit Klinische Medizin existierende große Überhang an Lehrkapazität nicht zur Erhöhung des Lehrangebots anteilig auch im Bereich der vorklinischen Lehreinheit berücksichtigt werde, ist darauf zu verweisen, dass bei einer solchen saldierenden Betrachtungsweise dann auch umgekehrt zu berücksichtigen wäre, dass das Institut für Medizinische Soziologie und für Medizinische Psychologie nicht - wie sonst an der überwiegenden Mehrzahl der Hochschulen regelmäßig üblich - der Lehreinheit Klinische Medizin zugeordnet ist, sondern im Fall der Beklagten der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist - was nach Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sehr außergewöhnlich ist. Das Lehrangebot aus Stellen dieses Instituts kommt mithin im Rahmen der Kapazitätsberechnung (abgesehen von dem durch dieses Institut in den klinischen Ausbildungsabschnitt erbrachten Lehrexport - siehe KAS 90) dem Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätserhöhend und damit kapazitätsgünstig zugute, statt der Lehreinheit Klinische Medizin, wo es genau so gut oder sogar vorzugsweise auch angesiedelt sein könnte. Auch dieser Umstand spricht also im vorliegenden Fall gegen die von Klägerseite geforderte fiktive Erhöhung des Lehrangebots.
74 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KAS 3, 10, 11).
75 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
76 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind von der Beklagten hinsichtlich der Semesterstundenzahl, der Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und des Faktors [f]) im Wesentlichen korrekt berechnet worden (KAS 90 - 95).
77 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
78 
Die in die Kapazitätsberechnung (KAS 90, 94) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) - sind in allen Parametern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie entsprechen nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin in ihrer 3. Änderungsfassung (v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr.70, S. 398), welche insoweit unverändert gegenüber der 2. Änderungsfassung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) ist, die beanstandungsfrei der Berechnung für das Studienjahr 2014/2015 zugrunde gelegt worden war (vgl. VG, Rn. 60 - 62). Auch die 4. Änderungssatzung (v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 57, S. 364) enthält insoweit keine relevanten Änderungen.
79 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KapAkte Klinik 2016/2017 - Stand 5.8.2016 - S. 3 und 4).
80 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (vgl. www.mps.uni-freiburg.de/lehre/medsoz sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/qb3).
81 
b. Pharmazie
82 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie („Pharmazie B.Sc.“ und „Pharmazie Staatsexamen“) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen]) ermittelt (siehe KAS 90). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen schon seinerzeit beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu schon VG, Rn. 64).
83 
Die Werte basieren nach wie vor auf der gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (v. 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]), die auch in ihrer aktuell gültigen 20. Änderungsfassung (v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 76, S. 437) insoweit keine relevanten Änderungen enthält. Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: Oktober 2016 https://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modulhandbuch-b.sc.phar mwiss-2016-po2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
84 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
85 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9).
86 
c. Zahnmedizin
87 
Der Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist mit 35,8989 SWS berechnet worden (KAS 90).
88 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung - KAS 90, sowie durchschnittliche Studierendenzahl Aq bzw. Aq/2 - dazu KAS 92 und 95) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8666, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG, Rn. 68 -72).
89 
Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht zudem der mittlerweile für diesen Studiengang erlassenen und zum 1.10.2014 rückwirkend in Kraft gesetzten Studienordnung der Beklagten (siehe „Studienordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Zahnmedizin“ v.16.1.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 1, S.1 - 17 in der Fassung der 1. Änderungssatzung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46 Nr. 71, S. 401 - 405 und der 2. Änderungssatzung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 72, S. 406 - 407). Mit dieser Studienordnung wurde die bisher geltende Studienordnung (v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7, S. 316) abgelöst. Die neue Studienordnung sieht im Studienplan (= Anlage 1 zu dieser Studienordnung) die in der Berechnung des Exports aus der Lehreinheit Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin aufgezählten Lehrveranstaltungen als verpflichtenden Inhalt für das Studium der Zahnmedizin vor. Insoweit sind im 3. Fachsemester des Zahnmedizinstudiums das „Praktikum der Physiologischen Chemie I“ und der „Kurs der Makroskopischen Anatomie“ zu absolvieren und im 4. Fachsemester der „Kurs der Mikroskopischen Anatomie“, das „Praktikum der Physiologischen Chemie II“ und das „Praktikum der Physiologie II“, sowie schließlich im 5. Fachsemester das „Praktikum der Physiologie I“ (siehe Art. 1 Ziff. 4 Anlage 1 der 1. Änderungsfassung dieser Studienordnung).
90 
Unschädlich ist es dabei, dass in dieser Studienordnung ein „Praktikum der Physiologischen Chemie I und II“ vorgeschrieben wird, während in der Kapazitätsakte bezüglich der Berechnung des Exports von einem „Praktikum der Biochemie I und II“ die Rede ist (KAS 90). Denn der Sache nach handelt es sich hier nur um zwei terminologisch verschiedene Bezeichnungen für das selbe Fach. Das ergibt sich schon daraus, dass im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten zum Studienfach Zahnmedizin von „Physiologische Chemie (Biochemie)“ die Rede ist und von einem „Biochemischen/Molekularbiologischen Praktikum für Studierende der Zahnmedizin“, das von dem (zur vorklinischen Lehreinheit des Studiengangs Humanmedizin zählenden) Institut für Biochemie/Molekularbiologie angeboten wird (https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/coursecatalog/showCourseCatalog.xhtml?_flowId=show CourseCatalog-flow&_flowExecutionKey=e1s1). Dass mit „Biochemie“ das selbe Fach bezeichnet wird, wie mit dem Begriff „Physiologische Chemie“, ergibt sich zudem aus der historischen Entwicklung dieser Begriffe, wie sie in der Chronik des Instituts für Biochemie und Molekularbiologie der Beklagten auf deren Internetseite dargestellt wird (siehe www.biochemie.uni-freiburg.de/intern/chronik).
91 
Dass die Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin in diesem Zusammenhang weder die Stundenzahl dieser Lehrveranstaltungen noch die jeweilige Gruppengröße vorschreibt, ist kapazitätsrechtlich unschädlich. Zum einen, weil der Export, so wie er in der vorliegenden Exportberechnung seiner Art und seinem Umfang nach (Lehrveranstaltungstyp, Stundenzahl und Gruppengröße) dargestellt wird, in diesem Umfang seit vielen Jahren tatsächlich in diesen Fächern und in diesem Umfang von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet erbracht wird (siehe etwa VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 76) und weil dieser Export nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich auch ohne satzungsrechtliche Normierung der entsprechenden Parameter zu seinem Umfang anzuerkennen ist, da weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren zu entnehmen ist (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 9 - 11 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/12 - juris).
92 
Die nach dieser Studienordnung im Studiengang Zahnmedizin unter anderem durchzuführenden Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und https://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre/ vorklinik/stundenplaene-vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/praktikum/Plan1617 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie PlanSS 16 -Einfach.pdf).
93 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studierendenzahl (Aq/2) ist mit 41,425 angesetzt worden. Dem wurde der Durchschnittswert der Zulassungszahlen für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2013 - WS 2015/2016) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten sowie der Doppel- und Zweitstudenten zugrunde gelegt (KAS 92, 93). Die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum in diesem Fach zugelassenen Studierenden (Aq) ist von der Beklagten mit 42,7 (= 42,6666 aufgerundet) korrekt ermittelt worden. Dass dieser Wert gegenüber dem Vorjahreswert (42,5) leicht angestiegen ist, beruht darauf, dass der für die Bildung des Durchschnitts relevante Zeitraum der vorausgegangenen sechs Semester erstmals nicht mehr (wie noch in den Vorjahren) das Wintersemester 2012/13 umfasst, in dem seinerzeit zwei Studierende zum Studium der Zahnmedizin im Doppelstudium zugelassen worden waren, so dass sich diesmal der für diese Gruppe von Studierenden vorzunehmende entsprechende Abzug der in dem relevanten Zeitraum durchschnittlichen Zahl der als Doppelstudenten zugelassenen Studierenden auf „0“ beläuft, während dieser Abzug sich im Vorjahr noch auf 0,33 belaufen hatte. Von der damit verbleibenden Durchschnittszulassungszahl von 42,7 sind noch 3 % als Vorabquote für Studierende abzuziehen, die das Studium der Zahnmedizin als Zweitstudium betreiben. Insoweit liegt hier ein Rechenfehler der Beklagten vor. Denn 3 % von 42,7 sind 1,281 und nicht 1,275, wie hier irrtümlich errechnet und ausgewiesen (KAS 93). Auf die Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hat die Beklagte diesen Fehler korrigiert und mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.5 nebst Anlage 9.4) eine neue korrigierte Berechnung vorgelegt. Im konkreten Fall unerheblich ist, dass sie in diesem Zusammenhang geäußert hat, der pauschale Abzug von 3 % für Studierende der Zahnmedizin im Zweitstudium erscheine nicht sachgerecht, weil nicht gesichert sei, dass sämtliche Studierende dieser Quote zuvor Zahnmedizin mit anrechenbaren Leistungen für die Humanmedizin studiert hätten, da sie auch aus anderen Fachrichtungen kommen könnten. Denn trotz dieses Einwands hat sie in der vorgelegten Korrekturberechnung an diesem - kapazitätsgünstigen - Abzug einer 3 %-Quote festgehalten. Damit ergibt sich als durchschnittliche Studierendenzahl/Semester im Fach Zahnmedizin (Aq/2) statt des in der Berechnung der Beklagten ausgewiesenen Werts von 41,425 ein Wert von 41,419 (= 42,7 - 0 - 1,281).
94 
Bei einem CA der Zahnmedizin von 0,8666 und Aq/2 von 41,419 ergibt sich bezüglich der Lehreinheit Vorklinische Medizin ein Export in die Zahnmedizin im Umfang von 35,8937 SWS (= 0,8666 x 41,419), statt des in der Tabelle (KAS 90) ausgewiesenen Wertes von 35,8989 SWS (= 0,8666 x 41,425), d.h. eine minimale Verringerung des insoweit zu veranschlagenden Exports um 0,0052 SWS.
95 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
96 
Den Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc., der im Vorjahr noch 9,9000 SWS umfasste, hat die Beklagte mit 6,0900 zutreffend ermittelt (KAS 90). Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
97 
Der insoweit veranschlagte Umfang der Lehrveranstaltungen (SWS), ihre Art (Praktikum), die Gruppengröße (g) und der Faktor (f) entsprechen - wie schon in den Vorjahren (vgl. zum Studienjahr 2014/2015 VG, Rn. 73 - 78) - der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (v. 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269). Die letzten Änderungsfassungen enthalten insoweit keine relevanten Änderungen: Die 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) hat lediglich terminologische Klarstellungen gebracht. Die 34. Änderungssatzung (v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 77, S. 463) betrifft nur ein hier für den Export nicht relevantes Modul und die 36. Änderungssatzung (v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 62, S. 398) enthält bezüglich der hier für den Export relevanten Module 1, 8 und 9 (Praktikum Funktionelle Biochemie, Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und Masterarbeit) keine relevanten Änderungen der genannten Parameter.
98 
Die Exportberechnung entspricht auch den Beschreibungen der Fächer und ihres Umfangs in dem gegenüber dem Vorjahr insoweit unveränderten aktuellen Modulhandbuch (Stand 27.6.2016 - dort S. 5, 7 - 9, 23, 24 siehe http//www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/msc/modulhandbuch-master.pdf; dass auf Seite 23 im Modulhandbuch - wohl irrtümlich - abweichend von der maßgeblichen Prüfungsordnung eine Gruppengröße von „4“ zum Modul 8 - Wahlpflichtpraktikum ausgewiesen wird, ist unschädlich, da jedenfalls in der hier vorliegenden, allein maßgeblichen Kapazitätsberechnung diese Gruppengröße entsprechend der Prüfungsordnung zutreffend mit „15“ eingestellt wurde).
99 
Auf der Basis der genannten Werte wurde für die genannten drei Module des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. fehlerfrei ein Curricularanteil (CA) von insgesamt 2,1000 (= 0,5000 + 1,0000 + 0,6000) errechnet (KAS 90).
100 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 10,5 zugrunde gelegt (KAS 90). Als durchschnittliche (prognostizierte) Zulassungszahl (Aq) wird insoweit für den Studiengang MolMedMSc. die Zahl „21“ genannt (siehe KAS 92 und 95; zur Zulässigkeit einer solchen Prognose siehe VG Rn. 84) und dementsprechend in der Export-Tabelle (KAS 90) Aq/2 mit „10,5“ angegeben. Diese Änderung gegenüber dem Vorjahr, in dem Aq sich noch auf „30“ bzw. Aq/2 auf „15“ belief, rührt daher, dass dieser Studiengang zuletzt nicht mehr „voll ausgelastet“ war (so der Vermerk KAS 116) und dass deshalb für diesen Studiengang in der ZZVO-Universitäten 2016/2017 (v. 6.7.2016 - GBl. 2016, S. 424 - berichtigt S. 511) erstmals auch keine Zulassungszahlenbegrenzung mehr festgesetzt worden ist, nachdem bis dahin in den Zulassungszahlenverordnungen zu den Vorjahren jeweils eine Beschränkung auf 30 Studienplätze festgesetzt worden war (siehe z.B. Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2015/2016 v. 9.7.2015 - GBl. 2015, S. 688), aber diese Zulassungszahl in den letzten drei Jahren jeweils gar nicht ausgeschöpft worden war (siehe KAS 122). An anderer Stelle des Kapazitätsberichts (KAS 122) spricht die Beklagte zwar von einer künftig zu erwartenden Auslastung dieses Studiengangs mit ca. 25 bis 30 zugelassenen Studierenden, was die der vorliegenden Exportberechnung zugrunde gelegte „prognostizierte“ Zulassungszahl (Aq) von „21“ deutlich übersteigen würde. Insoweit handelt es sich aber bei der Zugrundelegung dieser geringeren Zahl von nur 21 Studierenden (statt 25 - 30), im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung, nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusst kapazitätsgünstige, den Studiengang Humanmedizin bezüglich des Exports schonende Zugrundelegung der geringeren Zahl (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Dafür spricht nicht nur der Vermerk der Beklagten im Kapazitätsbericht, der Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. sei „bewusst klein“ konzipiert, wodurch der Bedarf an bestehenden Ressourcen relativ gering und damit auch der „Deputatsverbrauch zu Lasten des Studiengangs Medizin begrenzt“ sei (KAS 121), sondern auch die auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin von der Beklagten vorgelegte klarstellende Erklärung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats der Molekularen Medizin vom 10.11.2016). Darin hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass sie den kapazitätsgünstigen niedrigen Wert „21“ zugrundegelegt hat, da dieser Wert eine objektive Grundlage hat, nämlich dem Durchschnittswert der Zahl der Studierenden entspricht, die in den letzten drei Semestern (WS 2013/2014 bis WS 2015/2016) zu diesem Studiengang zugelassen wurden. Zugleich hat sie aber auch dargelegt, dass die Prognose in Zukunft wieder höhere Studierendenzahlen erwarten lässt, wenn man die Zahl der Studierenden des dem Masterstudiengang vorausgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. betrachtet, die häufig anschließend auch noch den Masterstudiengang belegen (40 Studierende aktuell im 1. FS, 34 Studierende aktuell im 3. FS und voraussichtlich im SS 2017 bis zu 26 Absolventen des Bachelorstudiengangs).
101 
Auch den Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der in den genannten drei Modulen des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten, dorthin von ihr exportierten Lehre hat die Beklagte mit 6,0900 SWS (statt im Vorjahr 9,9000 SWS) zutreffend ermittelt. Der Curricularwert (zum Begriff „Curricularwert“ siehe § 13 Abs. 2 KapVO) für den Studiengang Mol.Med.M.Sc. insgesamt wurde - wie im Vorjahr - auf 4,3218 festgelegt (KAS 137). Der dafür festgelegte Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran hat sich allerdings von 0,6600 im Vorjahr auf nunmehr festgesetzte 0,5800 verringert (KAS 121), dafür ist im gleichen Umfang der Anteil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin von 2,2812 im Vorjahr auf nunmehr 2,3612 gestiegen (KAS 137). Dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. und den Anteil der vorklinischen Medizin daran nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (v. 23.3.2016 - siehe KAS 136, 127) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 79 - 83).
102 
Die Verringerung des Anteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 0,6600 auf nur noch 0,5800 folgt ausweislich der Exporttabelle (KAS 90) daraus, dass sie zwar immer noch die volle Lehrleistung im Modul 1 (Praktikum Funktionelle Biochemie) erbringt, aber im Modul 8 (Experimentelles Wahlfachpraktikum) und Modul 9 (Masterarbeit) nicht mehr wie in den Vorjahren 10%, sondern nur noch 5 % der Lehrleistung erbringt (CA 0,5800 = 0,5000 [Modul 1] + 0,0500 [= 5% von 1,000 - Modul 8] + 0,0300 [= 5% von 0,6000 - Modul 9] - siehe insoweit KAS 90). Eine ausdrückliche Darlegung zu den Gründen für die Verringerung des Anteils der Vorklinik von 10% auf 5 % in den beiden Modulen 8 und 9 enthält die Kapazitätsberechnung zwar nicht. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 10.11.2016) mitgeteilt, dass sich der Anteil nach den Erfahrungen aus den letzten drei Jahren vermindert habe, weil in dem Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) und Modul 9 (Masterarbeit) die Studierenden die Möglichkeiten hätten, jeweils ein Fach aus der Liste der Wahlfächer zu wählen (siehe dazu die insgesamt 13 verschiedene Wahlfächer umfassende Liste in § 5 Abs. 4 S. 1 der PrüfungsO Molekulare Medizin M.Sc. i.d.F. v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg . 47, Nr. 62, S. 398), und der Anteil derjenigen, die ein von der Lehreinheit Vorklinische Medizin betreutes Wahlfach aus dieser Liste (das sind nur die beiden Wahlfächer „Biochemie/Molekularbiologie“ bzw. „Neuroanatomie“) wählten, in beiden Modulen von etwa 10% auf etwa 5 % gesunken sei. Dass die Beklagte diese für die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Humanmedizin günstige, nämlich den Export an Lehre aus dieser Einheit vermindernde Entwicklung dann auch kapazitätsgünstig in die Berechnung eingestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Insofern hat die Beklagte ohnehin schon im Kapazitätsbericht ausgeführt, der Studiengang Mol.Med.M.Sc. sei „bewusst klein konzipiert“, wodurch der Bedarf an Ressourcen relativ gering sei und somit auch der Deputatsverbrauch zu Lasten des Studiengangs Medizin begrenzt sei (KAS 121). Zudem hat sie im Rahmen der Curricularwertfestsetzung unter anderem für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ausgeführt, die kapazitären Auswirkungen auf den Studiengang Humanmedizin seien berücksichtigt (KAS 136).
103 
Bei einem CA-Anteil von 0,5800 und einem Aq/2 von 10,5 ergeben sich dann daraus die als Export der Vorklinik in diesen Studiengang in der Tabelle (KAS 90) in der ganz rechten Spalte ausgewiesenen 6,0900 SWS (= 0,5800 x 10,5).
104 
Insgesamt beläuft sich damit der Export (E) bei Korrektur des der Beklagten im Rahmen des Exports in die Zahnmedizin unterlaufenen Rechenfehlers um 0,0052 SWS (siehe dazu oben unter 1.2.c.) auf 56,8964 SWS (= 56,9016 - 0,0052), statt auf die in der Export-Tabelle ausgewiesenen 56,9016 SWS (KAS 90).
105 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 56,8964[E] = 334,1036 (statt wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen: 334,0984 - siehe KAS 3 und 11).
106 
2. Lehrnachfrage
107 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt.
108 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] einen - gegenüber dem Vorjahr gestiegenen - Curricularanteil (CApMM) von 1,4592 (statt 1,1342) ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 100, 111, 118, 127, 137, 140).
109 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2016/2017 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 8.7.2016, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 140).
110 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts auch gar nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen (vgl. VG, Rn. 91, 92). Von daher kommt es auf die von einem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rüge nicht weiter an, der Curricularanteil von 2,4373 sei gemessen an dem Beispielstudienplan der früheren ZVS bzw. an den in anderen Bundesländern festgesetzten niedrigeren Werten viel zu hoch und zeige, dass hier unter Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Niveaupflege gewissermaßen eine „Luxuslehre“ betrieben werde. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8,2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs 5,7210 beträgt (siehe KapAkte - Klinik WS 2016/2017, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1583 ergibt. Die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums erweist sich auch aus anderen Gründen nicht als rechtswidrig (vgl. VG, Rn. 92).
111 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
112 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon für das Studienjahr WS 2014/2015 ergab (vgl. VG, Rn. 94) und unverändert so auch für das vergangene Studienjahr 2015/2016 ergeben hat. Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
113 
Die schon im Studienjahr 2014/2015 gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin in der Fassung der 2. Änderungssatzung (v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 - 7) ist durch die nachfolgende 3. Änderungssatzung (v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 70, S. 398) und auch durch die 4. Änderungssatzung (v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 47, Nr. 57, S. 364) hinsichtlich der dort geregelten Veranstaltungsarten, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße nicht geändert worden. Diese Parameter sind von der Beklagten entsprechend dieser Studienordnung zutreffend der vorliegenden Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am Studiengang Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt zugrunde gelegt worden (VG, Rn. 95 ff.).
114 
Die schon für das Studienjahr 2014/2015 vom Gericht im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rn. 96 - 100). Der 4/7 Anteil (KAS 103) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung (KAS 97) ist zutreffend mit 0,6 SWS (= aufgerundet von 0,57 = 1,0 x 4/7 SWS) angegeben worden (KAS 101). Eine Berechnung mit dem ungerundeten Anteil von 0,57 SWS ergibt einen Curricularanteil der Klinischen Lehreinheit von 0,0018 (= 0,57 : 310 x 1,0 = 0,0018387 = gerundet 0,0018), die hier ausgewiesenen werden (KAS 101).
115 
Für die vorliegende Ermittlung der Ausbildungskapazität der Vorklinischen Lehreinheit allein maßgeblich ist hier, dass der 3/7 Anteil, den die Vorklinische Lehreinheit für das Praktikum Berufsfelderkundung erbringt, jedenfalls zutreffend in die Berechnung eingestellt worden ist (siehe KAS 97 äußerste rechte Spalte: Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils (CA), der hier mit 0,0032 ausgewiesen ist: 0,0032 x 3/7 = 0,0013714 = aufgerundet 0,0014; so auch schon VG, Rn. 96).
116 
Keinen Bedenken begegnet es, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 festgesetzt ist, während sie für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt wird (KAS 97, 98). Die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 97).
117 
Nicht zu beanstanden ist auch der Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KAS 99, 100), weil dies keine unzulässige Niveaupflege darstellt, sondern den Ausbildungserfordernissen entspricht. Das hat die Kammer seinerzeit bereits ausführlich aufgrund der dazu eingeholten Stellungnahmen der Lehrkräfte der Beklagten festgestellt (vgl. VG, Rn. 98). Von daher kommt es entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht eines der Klägervertreter hier nicht darauf an, ob etwa andernorts oder gar generell im Bundesgebiet an allen anderen Hochschulen die Gruppengröße in dem Vorklinischen Wahlfach regelmäßig 15 Studierende statt nur 10 Studierende umfasst.
118 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt, nämlich im gleichen Umfang ausgewiesen, wie sie schon in früheren Jahren beanstandungsfrei ausgewiesen worden sind (vgl. VG, Rn. 99). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KAS 104 - 107, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KAS 104 - 107, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KAS 101 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte und Erläuterung KAS 103 sowie Dozenten/innenliste - KAS 104 -107). Die in der als Anlage 10.5 zur Kapazitätsakte Humanmedizin WS 2016/2017 vorgelegten Liste der Dozenten/innen angegebenen Lehrpersonen sind auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet (siehe dazu die Dienstaufgabenbeschreibungen - KAS 23 -84). Dass die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern teilweise lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ aufweist, ist nicht zu beanstanden, da es sich nicht um eine aufgrund der zum Sommersemester 2016 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfende und zu bestätigende bzw. je nach dem zu aktualisierende „Prognose“ handelt, sondern um eine sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe handelt, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. VG, Rn. 99, 100).
119 
Freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten sind nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen, es besteht keine Pflicht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen (st.Rspr., vgl. VG, Rn. 101; siehe dazu auch schon oben unter 1.1.2.e).
120 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten zutreffend ermittelten 1,8812 SWS/Student.
121 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
122 
Für das aktuelle Studienjahr hat die Beklagte einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,4592 ermittelt (KAS 3, 111, 118, 127, 137), was gegenüber dem Vorjahreswert (1,1342) eine Steigerung um 0,325 bedeutet.
123 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VG, Rn. 105).
124 
Für den Curricularwert dieses Studiengangs hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rn.106) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr 2015/2016 unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb der der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 23.3.2016 (KAS 136) einen Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,4592 (statt im Vorjahr: 1,1342) festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KAS 116 - 140). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rn. 106; siehe dazu auch bereits oben unter Ziff.1.2.d.).
125 
In den hier relevanten Punkten unverändert gültig ist die Prüfungsordnung für diesen Studiengang (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533; die 16. und 17. Änderungssatzungen v. 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachung Jg. 44, Nr. 79, S. 694 - bzw. v. 22. 11. 2013 - Amtliche Bekanntmachung Jg. 44, Nr. 91, S. 879 - enthielten - ebenso wie die 18. und 19. Änderungssatzungen keine Regelungen zum Studiengang Mol.Med.Bsc.; die 20. Änderungssatzung v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 76, S. 437 [454 und 460] sowie die 21.Änderungssatzung v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 61, S. 385 [394, 397] enthalten zwar Regelungen bezüglich des Studiengangs Mol.Med.B.Sc., indessen keine relevanten Änderungen bezüglich der hier relevanten Parameter).
126 
Die relevanten Parameter (Art, Umfang und Gruppengröße) der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Module 3, 4, 6, 8 und 11 des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc., in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrleistung erbringt, haben sich nach dieser Studienordnung nicht geändert und sind beanstandungsfrei (vgl. VG Rn. 105 ff.). Unschädlich ist es, dass die Ziffern der von der Beklagten in der entsprechenden Tabelle (KAS 111) genannten Module nicht mit den im - dafür maßgeblichen - Modulhandbuch genannten Ziffern übereinstimmen, denn die Module als solche sind abgesehen von ihrer Bezifferung im Titel richtig benannt.
127 
Geändert hat sich ausweislich der Tabelle (KAS 111) allerdings gegenüber den vorangegangenen Studienjahren der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin (mit ihrem Institut für Biochemie/Molekularbiologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie bzw. dem Physiologischen Institut) an der Lehre zum Studienbegleitenden Wahlpflichtpraktikum = Modul 11 hat, welches in der Tabelle abweichend vom Modulhandbuch irrtümlich noch als Modul 10 bezeichnet wird. Hier ist der Lehranteil in allen drei Wahlfachpraktika (Biochemie/Molekularbiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie) auf 20 % gestiegen, nachdem sich dieser Anteil zuvor in all den vorangegangenen Jahren seit dem Studienjahr 2012/2013 auf nur 10 % belaufen hatte. Für die beiden in der Tabelle (KAS 111) unter Modul 10 (richtig: Modul 11) ausgewiesenen, 7 SWS umfassenden studienbegleitenden Wahlpflichtpraktika wird nämlich jeweils ein CA von 0,8750 aufgeführt. 20 % davon sind die in der Spalte daneben jeweils ausgewiesenen 0,1750. Für das 12 SWS umfassende Wahlpflichtpraktikum wird in der Tabelle ein CA von 1,5000 aufgeführt. 20 % davon sind die in der Spalte daneben als CA-Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen 0,3000. Im Gegenzug sind dafür die CA-Anteile der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin bezüglich des Moduls 11 verringert worden: Bezüglich der beiden 7 SWS umfassenden Praktika wurden sie auf jeweils 0,3500 (von zuvor jeweils 0,4375) verringert und bezüglich des 12 SWS umfassenden Praktikums auf 0,6000 (von zuvor 0,7500). Der Anteil der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin am Studiengang Mol.Med.B.Sc. wurde damit von 3,1074 im Vorjahr auf nunmehr 2,7157 abgesenkt (siehe KAS 137). Mit dieser Steigerung des Anteils am Modul 11 von 10 % auf 20 % ist wieder der Anteil erreicht, wie er zuletzt für das Studienjahr 2011/12 und so auch in den davorliegenden Jahren unbeanstandet angesetzt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129; zur kapazitätsgünstigen Absenkung des Anteils von 20 % auf 10 % zum Studienjahr 2012/2013 siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134).
128 
In der Folge dieser Steigerung ergibt sich eine Veränderung der Anteile der beiden der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengänge Mol.Med.B.Sc. (8,29 % [statt bisher: 8,25 %]) und Humanmedizin (91,71 % [statt bisher: 91,75%]), also eine leichte Verschiebung zu Lasten der dem Studiengang Humanmedizin zugutekommenden Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit. In der Folge dieser Veränderung ergibt sich ein höherer gewichteter Curricularanteil von nunmehr 1,8462 (statt zuvor 1,8196). Dieser höhere gewichtete Curricularanteil und die bezüglich der Humanmedizin geringere Anteilsquote von nur noch 91,71% (statt 91,75 %) führt im Ergebnis dazu, dass sich trotz des höheren bereinigten Lehrangebots für diesen Studiengang nur eine Studienplatzkapazität von 331,93 Plätzen ergibt, während sich im Vorjahr trotz eines um ca. 3,4 SWS geringeren Lehrangebots infolge eines geringeren gewichteten Curricularanteils (1,8196) und einer höheren Anteilsquote der Humanmedizin (91,75%) eine Studienplatzkapazität von 333,54 Plätzen ergab. Auch unter Einbeziehung der kapazitätsgünstigen Entlastung beim Export (siehe oben unter 1.2.) wirkt sich dies neben dem dieses Jahr minimal geringeren Schwundausgleich (dazu KAS 108 -114) im Ergebnis kapazitätsungünstig, nämlich zu Lasten der Kapazität des Studiengangs Humanmedizin aus, denn es führt gegenüber dem Vorjahr zu einer Verringerung der Studienplatzzahl von 338 auf nunmehr 337 (KAS 110).
129 
Im Ergebnis ist dies jedoch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn von den insgesamt 13 angebotenen Wahlfächern (siehe Modulhandbuch, a.a.O. S. 28) werden 3 von der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten, was einem Anteil von 23 % entspricht. Mit dieser Begründung hat die Kammer seinerzeit auch den für das Studienjahr 2011/2012 insoweit angesetzten Anteil von 20 % im Ergebnis als willkürfrei und rational nachvollziehbar gebilligt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129). Dass die Beklagte ab dem Studienjahr 2012/2013 bis zum vergangenen Studienjahr 2015/2016 in die Kapazitätsberechnung ohne nähere weitere Begründung nur einen Anteil von 10 % eingestellt hat, wurde vom Gericht, weil es sich kapazitätsgünstig auswirkte, nicht in Frage gestellt, sondern gebilligt (siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134). Da es einer Hochschule unbenommen ist, bis zur Grenze der unzulässigen Niveauunterschreitung freiwillig eine höhere, als eigentlich zu errechnende Kapazitätsbelastung auf sich zu nehmen (vgl. zu freiwilligen Übernahme einer Überlast VG Freiburg, B. v. 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15 -, juris, Rn. 6 m.w.Nw.), kann eine Abkehr von dieser freiwilligen Praxis und eine Rückkehr zu dem rational begründbaren objektiven Wert von 20 % kapazitätsrechtlich nicht beanstandet werden, auch wenn im Wesentlichen dieser Umstand dazu führt, dass die Berechnung dann im Ergebnis einen einzigen Studienplatz weniger als im Vorjahr ergibt, sich also gemessen am Vorjahreswert als kapazitätsungünstig auswirkt. Denn ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Zulassungsbewerber gegenüber der Beklagten auf ein über das kapazitätsrechtlich gebotene Maß hinausgehendes kapazitätsgünstiges Verhalten bei der Kapazitätsberechnung besteht nicht (zur Zulässigkeit bewusst kapazitätsgünstiger Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Vielmehr handelte es sich hier bei der kapazitätsgünstigen Berechnung in den Vorjahren um eine bewusste freiwillige Entscheidung, an der die Beklagte sich aber nicht für die Zukunft festhalten lassen muss, weil nicht nur die Kapazitätsberechnung jährlich neu anzustellen ist, sonders auch jährlich neu und eigenständig eine Entscheidung über bewusst kapazitätsfreundliche oder strikt kapazitätsrechtlich gebotene Folgen getroffen werden kann. Der Rahmen der insoweit der Hochschule ganz generell, also nicht etwa zu drittschützenden Zwecken eingeräumten Entscheidungsfreiheit, wird auch nicht etwa durch den aus Art. 3 GG resultierenden Grundsatz der selbstbindenden Verwaltungspraxis eingeengt, wonach von einer regelmäßig geübten Entscheidungspraxis nur aus sachlichem Grund abgewichen werden darf. Auch wenn daher eine Rückkehr zur Anrechnung eines objektiv-rational zu rechtfertigenden Anteils von 20% kapazitätsrechtlich nicht zwingend einer ausdrücklichen Begründung bedarf, weil dieser Wert nachvollziehbar und rational ist, wird die kapazitätsrechtliche Beanstandungsfreiheit dieses Vorgehens im vorliegenden Fall sogar noch dadurch gestützt, dass die Beklagte in der Begründung ihres Beschlusses zur Festsetzung des Curricularwerts für Molekulare Medizin B.Sc. in Höhe von 7,0984 (mit einem Anteil der LE Vorklinik von 1,4592) immerhin ausführt, „Grundlage seien die quantifizierten Studienpläne“. Die „Auswirkungen, namentlich auf den Studiengang Humanmedizin, seien berücksichtigt“ worden. Der weiterhin „sehr hohe Bewerberüberhang in der Medizin sei bekannt“. Allerdings gelte weiterhin, dass der „Kapazitätsverbrauch, insbesondere in der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinzunehmen“ sei, da er ja auch „nicht verlorengehe, sondern in die medizinnahen Studiengänge Molekulare Medizin flösse, die ebenfalls hoch nachgefragt“ seien (KAS 136). Zusätzlich hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats der Molekularen Medizin) noch zu der Veränderung des Anteils von 10 % auf 20 % sinngemäß erklärt, die Veränderung des Anteils Lehreinheit Vorklinische Medizin, nämlich die Steigerung dieses Anteils gegenüber einer gleichzeitigen Verminderung des von der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin erbrachten Anteils, beruhe auch darauf, dass die Studierenden das Wahlfach in der Regel bereits im 2. Semester wählten und damit einen Schwerpunkt setzten, hingegen die Wahlfächer, die von der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin gelehrt würden, erst im 5. FS im Masterstudiengang angeboten würden, so dass sie von den Studierenden des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin B.Sc. weniger nachgefragt würden. Damit aber macht sie letzten Endes genau betrachtet geltend, dass - wohl anders als in den zurückliegenden Studienjahren - jetzt wohl wieder häufiger die Wahlfächer im Modul 11, die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten werden, auch von den Studierenden des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin nachgefragt werden, so dass insgesamt die kleinen Gruppen mit der Gruppengröße 4, wie sie hier einschlägig sind, häufiger zustande kommen, so dass die Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin insoweit auch nachgefragt wird. Damit liegt insgesamt betrachtet eine Begründung der Beklagten vor, die erkennen lässt, dass sich die Beklagte der auch kapazitätsungünstigen Folgen ihrer Festsetzung eines (diesmal höheren) Anteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. auf die für den Studiengang Humanmedizin verbleibende Kapazität dieser Lehreinheit bewusst war, dies aber in Kauf genommen hat, weil diese Kapazität nicht verlorengegangen ist, sondern gewissermaßen nur von einem medizinischen Studiengang (Humanmedizin) in einen anderen medizinischen Studiengang (Molekular Medizin B.Sc.) „umgeschichtet“ wurde. Das aber stellt auch angesichts des Umstandes, dass hierdurch nur ein einziger Studienplatz in der Humanmedizin wegfällt, eine durchaus plausible und nachvollziehbare Begründung dar, so dass sich die Beklagte insoweit auch nicht dem Vorwurf willkürlichen Handelns ausgesetzt sieht. Denn wenn willkürfreie, sachliche Gründe vorliegen, könnte eine Hochschule im Rahmen ihres Stellendispositionsermessens in einem überschaubaren, kleinen Umfang sogar direkt kapazitätsvermindernde und daher ungünstige Umstrukturierungsmaßnahmen in Form von Stellenstreichungen oder Umwandlungen vornehmen (vgl. zum Stellendispositionsermessen: VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2052/09, juris, Rn. 29, 30). Das Gleiche gilt bezüglich der ins pflichtgemäße Ermessen gestellten Befugnis, im Rahmen einer Anteilsquotenbildung zu Lasten oder zugunsten des einen oder anderen zugeordneten Studiengangs eine höhere oder geringere Anteilsquote festzusetzen (vgl. zum hochschulrechtlichen Gestaltungsspielraum bei der Anteilsquotenbildung z.B. VG Sigmaringen, B. v. 6.11.2008 - NC 6 K 1500/98 -, juris, Rn. 86, 87; dazu auch VG Berlin, B. v. 17.1.2008 - 3 A 661.07 -, juris, Rn. 28 -32 und HessVGH, U. v. 5.72011 - 10 B 735/11.MM.Wo -, juris).
130 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in den genannten Modulen erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Modulhandbuch - Stand 27.6.2016 -, S. 5, 7 - 9, 14 - 16, 19, 24, 25 und 28) www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/2016-06-27-cd-modulhandbuchbuch--bachelor-ho.pdf).
131 
Bezüglich der im Modul 11 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ ist zwar diesmal - anders als im Vorjahr - die Gruppengröße entsprechend der Prüfungsordnung korrekt mit 30 Studierenden eingestellt und daraus in Verbindung mit dem Umfang der Lehrveranstaltung von 2 SWS auch korrekt ein Curricularanteil von 0,0667 (= 2 : 30 = 0,06666 = gerundet 0,0667) ermittelt und eingestellt worden. Bei der Gesamtsummenbildung wurde dieser geänderte Wert jedoch nicht berücksichtigt, sondern statt dessen irrtümlich der in der letztjährigen Tabelle falsch ausgewiesene Wert von 0,1333 zugrundegelegt, der um 0,0666 höher ist (= 0,1333 - 0,0667). Dass sich damit der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs bei einer korrekten Summenbildung nicht - wie hier in der Tabelle - KAS 111 fälschlich ausgewiesen - auf 7,0894 beläuft, sondern auf insgesamt nur 7,0228 (= 7,0894 - 0,0666), ist indessen für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc unerheblich (vgl. VG, Rn. 109 -110).
132 
Nach allem hat die Beklagten beanstandungsfrei den Curricularanteil des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei auf 1,4592 SWS/Student festgesetzt und der vorliegenden streitigen Kapazitätsberechnung zu Recht zugrunde gelegt.
133 
2.3. Gewichteter Curricularanteil )
134 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,4592 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots (Sb) der Vorklinischen Lehreinheit von 334,1036 SWS (statt 330,7477 - siehe oben unter Ziff. 1) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KAS 118, 119, 127, 135, 138) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KAS 108; vgl. dazu VG, Rn. 113). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. eine Anteilsquote von 8,29 % und damit von 91,71 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechnet. Das trifft im Ergebnis zu. Denn auch wenn man richtig das bereinigte Lehrangebot von 334,1036 (statt hier unzutreffend 334,0984 - siehe dazu oben unter 1.) in die entsprechenden Formeln einsetzt, ergibt sich im Ergebnis infolge seiner Rundung kein anderer Wert.
135 
Die Formel für die zu ermittelnde Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc.(zp[MM]) (hier in der Tabelle mit y% bezeichnet) hat die Beklagte zutreffend wie folgt formuliert (KAS 108):
136 
y% = 30 : 2Sb x (188,1200% - 0,4220y%).
137 
Das bereinigte, jährliche Lehrangebot (2 x Sb) ist in diese Formel mit 668,2072 (= 2 x 334,1036) einzustellen (statt 668,1968 = 2 x 334,0894). Der Wert von: (-) 0,422y% ergibt sich zutreffend aus: (-) 1,8812y% + 1,4592y%.
138 
Die Anwendung der Formel führt damit zu folgenden Teilergebnissen: Die zunächst vorzunehmende Division ergibt 30 : 668,2072 = 0,0448962 (statt 0,0448953). Die beiden anschließend vorzunehmenden Multiplikation dieses Werts ergeben Folgendes: 0,0448962 x 118,12% = 8,4458731% (statt 8,446014707%) und 0,0448962 x (- 0,422y%) = (-) 0,0189461y% (statt [-] 0,01896514y%).
139 
Mit diesen Werten lautet die Formel dann:
        
 y% = 8,4458731% - 0,0189461y%
Das lässt sich dann umformen in:
        
 1y% + 0,0189461y% = 8,4458731%.
Weiter umgeformt ergibt sich daraus:
        
 1,0189461y% = 8,4458731%.
Nach y% aufgelöst lautet die Formel schließlich:
        
 y% = 8,4458731% : 1,0189461
140 
Das ergibt dann im Ergebnis einen Wert für die Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc. (zp[MM]) von: 8,288832 % (= 8,4459731 : 1,0189461). Infolge der vorzunehmenden Rundung ergibt dies dann: 8,29%. Da auch der von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung statt dessen errechnete Wert von 8,288967665 im Wege der Rundung zu diesem Wert von 8,29% führt, bedeutet dies, dass sich im Ergebnis die gegenüber der vorliegenden Kapazitätsberechnung der Beklagten vorzunehmende leichte Korrektur des Wertes des bereinigten Lehrangebots auf die Berechnung der Anteilsquote nicht auswirkt und dass die Beklagte insofern die 8,29 % zutreffend ermittelt hat.
141 
Daraus folgt dann die korrespondierende Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin (zp[HM]) von 91,71% (=100% - 8,29%)
142 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8462 (= [1,4592 x 0,0829 = 0,1209676] + [1,8812 x 0,9171 =1,7252485], also 0,1209676 + 1,7252485 = 1,8462161 = gerundet 1,8462; weil die Rundung erst am Ende zu erfolgen hat, ist es insoweit unschädlich, dass die Beklagte in einem ausgewiesenen Teilschritt bereits die beiden Zwischenwerte jeweils gerundet hat, nämlich auf 0,1210 bzw. auf 1,7253, woraus sich bei ihrer Addition 1,8463 - statt der korrekt ausgewiesenen 1,8462 ergeben würde - siehe KAS 109).
143 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
144 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KAS 109):
145 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 334,1036 SWS [Sb] x 2 = 668,2072 [2Sb] : 1,8462 [] x 0,9171 [zpHM] = 331,93197 Studienplätzen (statt 331,9269 Studienplätzen wie sie hier in der Berechnung der Beklagten ausgewiesen werden, welcher ein Wert von 2Sb von 668,1968 zugrunde liegt)
146 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
147 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie dies von der Beklagten bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse bereits fest vorgegeben wurde (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (668,2072 [2Sb] : 1,8462 [] x 0,0829[zpMM] = 30,004536 = gerundet 30 - siehe KAS 109; dass die Beklagte an anderer Stelle - KAS 12 - in der Tabelle wohl irrtümlich noch den Vorjahreswert der Anteilsquote in Höhe von 0,0825 = 8,25 % [statt 0,0829 = 8,29 %] eingestellt und darauf basierend einen Wert von 29,8663 errechnet hat, ist unschädlich, weil dies ebenfalls aufgerundet die - ohnehin bewusst so von vornherein festgelegten - 30 Studienplätze ergibt).
148 
Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0,8381 zugrundegelegt ( KAS 109), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend ermittelt hat (KAS 114; vgl.zum Hamburger Modell mit Rspr.Nw. VG Freiburg, U. v. 6.2.1012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rn. 28 und Rn. 31 unter Anwendung einer etwas übersichtlicheren Tabelle - a.a.O, juris Rn. 31 - als der von der Beklagten auf KAS 114 erstellten Tabelle).
149 
Um eine statistisch verlässliche Grundlage zu haben, hat die Beklagte beanstandungsfrei die Studierendenzahlen aus einem Zeitraum von insgesamt sieben Semestern in den Blick genommen (WS 2012/2013 - WS 2015/2016) und aus diesem Zeitraum jeweils die Summe der im ersten Semester Studierenden gebildet (Summe 1 (∑1): WS 2012/2013 - SS 2015 - hier: 30 + 0 + 30 + 0 + 30 + 0 = 90,000, siehe KAS 114). Zur Berechnung der Übergangsquote (q1) vom 1. ins 2. Semester hat sie dann außerdem die Summe der Studierendenzahlen im 2. Semester gebildet, nämlich die Zahl derjenigen, die sich z.B. nach dem 1.Semester: WS 2012/2013 nun zum SS 2013 im 2. Semester befanden. Der in den Blick genommene Zeitraum für diese Summenbildung liegt deshalb gegenüber dem der ersten Summenbildung zugrundeliegenden Zeitraum WS 2012/2013 - SS 2015 um ein Semester versetzt und umfasst die Zeit vom SS 2013 - WS 2015/2016 (Summe 2 (∑2): SS 13 - WS 2015/2016 - hier 28 + 2 + 30 + 1 + 27 + 2 = 90,000 ). Dann hat sie zur Bildung der Übergangsquote (q) die Summe 2 durch die Summe 1 geteilt: q1 = (∑2 ): (∑1), hier also q 1 = 90,000 : 90,000 = 1,0000. Die Übergangsquote (q2) für den Übergang vom 2. ins 3. Semester wurde dann durch die Teilung der entsprechenden beiden Summen in diesen Semestern ermittelt ( (∑2 ) = Studierendenzahl im 3. Semester im Zeitraum vom SS 13 - WS2015/2016: 0 + 22 + 2 + 25 + 1 + 21 = 71,000 und (∑1) = Studierendenzahl im vorangegangenen 2. Semester im Zeitraum vom WS 2012/2013 - SS 15: 0 + 28 + 2 + 30 + 1 + 27 = 88,0000; q2 = (∑2 ) : (∑1) = 71,0000 : 88,000 = 0,8068181 = gerundet 0,8068). Diese Berechnungsweise wurde dann bis zum Übergang vom 5. zum 6. Semester jeweils so durchgeführt. Daraus ergibt sich dann die in der Berechnung ausgewiesene Reihe von Übergangsquoten (q1 bis q5) nämlich: q1 (1,0000), q2 (0,8068), q3 (0,9136 = 74,000 : 81,0000 = 0,9135802 = gerundet 0,9136), q4 (1,0137 = 74,0000 : 73,0000 = 1,0136986 = gerundet 1,0137) und q5 (0,9868 = 75,000 : 76,0000 = 0,9868421 = gerundet 0,9868). Die durchschnittliche Schwundquote insgesamt ergibt sich dann, indem man die Ausgangszahl mit 1,0 ansetzt und dann auf diese Ausgangszahl für die nachfolgenden 6 Semester jeweils die Übergangsquoten anwendet und jeweils dazu zählt (1,0 + q1 + [q1 x q2] + [q1 x q2 x q3] +[q1 x q2 x q3 x q4] + [q1 x q2 x q3 x q4 x q5] ), wie es die Beklagte hier (KAS 114,112) unter dem den Schwund über den Verlauf der gesamten Studienzeit beschreibenden Begriff „Schwundstudienzeit“ getan hat (hier: 1,0 + q1(1,0000) + [q1xq2 = 1,0 x 0,8068 = 0,8068] + [q1 x q2 xq3 = 08068 x 0,9136 = 0,7370924 = gerundet 0,7371] + [q1 x q2 x q3 x q4 = 0,7371 x 1,0137 = 0,7471982 = gerundet 0,7472] +[q1 x q2 x q3 x q4 x q5 = 0,7472 x 0,9868 = 0,7373369 = gerundet 0,7374] ).
150 
Am Ende wurde dann diese Summe der „Schwundstudienzeiten“ (hier: 5,0285 = 1 + 1,0000 + 0,8068 + 0,7371 + 0,7472 + 0,7374) zwecks Bildung eines Durchschnittswertes für die 6 Semester durch 6 geteilt, was dann den von der Beklagten zutreffend ermittelten (durchschnittlich aufgetretenen) „Schwundfaktor“ ergibt (hier: 5,0285 : 6 = 0,8381).
151 
Dem ermittelten Schwund ist dann (gem. § 16 KapVO VII) dadurch Rechnung zu tragen, das eine Schwundkorrektur durchgeführt wird, nämlich die bisher ermittelte Zahl zwecks Ausgleich des Schwundes erhöht, d.h. nach oben korrigiert wird (sogenannter „Schwundzuschlag“), um so der mit dem Schwund verbundenen Entlastung der Lehre von Lehrnachfrage durch die über die Semester verteilt geringer gewordene Zahl von Studierenden Rechnung zu tragen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII). Die Schwundkorrektur wird dabei durch Teilung der bisher ermittelten Zahl von Studienplätzen (hier 30) durch die ermittelte durchschnittliche Schwundquote (hier 0,8381) vorgenommen. Dadurch erhöht sich hier, wie von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (KAS 12, 109), die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,7953 (= 30 : 0,8381 = 35,795251 = aufgerundet 35,7953). Das sind gegenüber der ursprünglichen Zahl von 30 Studienplätzen also 5,7953 zusätzliche Plätze, um die im Wege der Schwundkorrektur als Schwundzuschlag die Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekular Medizin B.Sc. zu erhöhen wäre (KAS 109).
152 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rn. 122), dass die Beklagte diesen im Studiengang Molkekulare Medizin B.Sc. an sich zu gewährenden Schwundzuschlag statt dessen dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen 5,7953 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge (CApMM: CApHM) ergebenden Faktor in 4,4952 zusätzliche zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umgerechnet (CApMM [1,4592] : CApHM [1,8812] = 0,7756751 x 5,7228 Studienplätze[MM] = 4,4952699 = gerundet 4,4952 Studienplätze[HM]; siehe KAS 12, 109) und diese dann der für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität (331,93197 - s.o. unter Ziff.3.1) hinzu addiert hat, was dann 336 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin ergibt (= 331,93197 + 4,4952 = 336,42717 = gerundet 336 - siehe KAS 110; infolge der Abrundung ist es unschädlich, dass die Beklagte eine Studienplatzzahl von 331,9269 [statt hier richtig: 331,93197] zugrundegelegt hat, denn sie kommt damit im Ergebnis zur gleichen Studienplatzzahl: 331,9269 + 4,4952 = 336,4221 = gerundet 336).
153 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 5,7228 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte den Verhältnis der Curricularanteile der beiden Studiengänge entsprechende anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen (vgl. VG, Rn. 123).
154 
4. Schwundkorrektur
155 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9995 ermittelt (KAS 12, 112 -113), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
156 
Dabei sind zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzuzuzählen, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden. Nicht mitzuzählen sind hingegen die sogenannten „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassene Studierende, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (vgl. VG, Rn.127). Das ist indessen hier unerheblich, da die entsprechenden Tabellen für die Kohortenübergänge vom WS 2012/2013 bis WS 2015/2016 gar keine solchen nur auf einen Teilstudienplatz Zugelassenen mehr aufweisen, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch noch einmal ausdrücklich bestätigt hat.
157 
Wie im Vorjahr kommt es in diesem Zusammenhang auch auf die Frage nicht an, ob es etwa kapazitätsrechtlich geboten ist, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, statt erst ab dem Zeitpunkt ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen sind, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden sind. Denn die Schwundberechnung betrifft im vorliegenden Fall die Kohortenübergänge vom WS 2012/2013 bis WS 2015/2016. In diesen Jahrgängen gab es aber keine gerichtlich Zugelassenen, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters (schon vorläufig oder erstmals) zugelassen worden sind (vgl. VG, Rn. 129, 130). Ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der aufgezeigten Fragen, wäre diese aber in jedem Fall kapazitätsrechtlich auch zu verneinen (vgl. VG Rn. 131 -135). Die Werte sind bei der Schwundberechnung wie auch sonst im Kapazitätsrecht im Ergebnis nur mit einer Genauigkeit von vier Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und zu diesem Zweck, wenn sie bei exakter Berechnung mehr als vier Stellen hinter dem Komma ergeben „kaufmännisch“ (siehe dazu unten) auf- oder abzurunden (siehe dazu die Hilfsfunktion unter http://rechneronline.de/runden/).
158 
Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung (KAS 112) nicht zu beanstanden. Sie führt zu einem Schwundfaktor(Schwundquote) von 0,9995:
159 
                 
1. FS 
2. FS 
3. FS 
4. FS 
1       
WS 12/13
337     
0       
340     
0       
2       
SS 13 
0       
338     
0       
338     
3       
WS 13/14
340     
0       
339     
0       
4       
SS 14 
0       
339     
0       
338     
5       
WS 14/15
338     
0       
339     
0       
6       
SS 15 
0       
338     
0       
320     
7       
WS 15/16
340     
0       
338     
0       
        
Summe 1
∑1(Zeile 1 bis 6)
1015   
1015   
1018   
1014   
        
Summe 2
∑2 (Zeile 2 bis 7)
        
1015   
1016   
1014   
Übergangsquote
(Schwundquote) q
= ∑2 : ∑1
        
q1    
q2    
q3    
        
1,0000
(= 1015 :1015)
1,0010
(= 1016 :1015
 = 1,0009852
 = gerundet
 1,0010 )
0,9961
( = 1014 : 1018
 = 0,9960707
 = gerundet
 0,9961 )
Schwundstudienzeit
1,0     
1,0 x q1

1,0 x 1,0000



= 1,0000
1 x q1 x q2

 1,0 x 1,0000
 x 1,0010


= 1,0010
1 x q1 x q2 x q3

1,0 x 1,0000 x 1,0010
 x 0,9961
= 0,9970961
= gerundet
= 0,9971
1,0 + 1,0000 + 1,0010 + 0, 9971
= 3,9981

(Die von der Beklagten statt dessen ausgewiesenen 3,9980 ergeben sich, wenn man oben die nicht gerundeten Werte einsetzt: 
1,0 + 1,0000 + 1,0009852  + 0,997052
[= 1,0009852
x 0,9960707]
= 3,9980372 = gerundet 3,9980)
Schwundfaktor SF
Durchschnitt 4 Semester
3,9980 : 4 = 0,9995
160 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9995 im Rahmen der Schwundkorrektur (siehe dazu KAS 110) bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 336,42717 Studienplätzen (s.o. unter Ziff. 3.2.) ergibt eine korrigierte Zahl von: 336,42717 : 0,9995 = 336, 59546 d.h. von aufgerundet 337 Studienplätzen.
161 
Denn im Kapazitätsrecht wird bei rechnerischen Ergebnissen bis zu 0,5 abgerundet und bei Ergebnissen ab 0,5 aufgerundet (sogenannte „kaufmännische“ Rundung). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG, Rn. 138, 139) und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich so entschieden worden (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 23). Infolgedessen ist es hier unschädlich, dass die Beklagte hier in der Berechnung ihrer Schwundkorrektur als exakte Zahl der Studienplätze den von ihr insoweit ermittelten leicht abweichenden, unzutreffenden Wert von 336,4221 eingesetzt hat und daher bei der Schwundkorrekturberechnung (336,4221 : 0,9995) hier zum Ergebnis: 336,59039 = gerundet 336,5904 kommt. Denn diese Zahl ergibt ihrerseits (auf-)gerundet eine volle Zahl von ebenfalls 337 Studienplätzen.
162 
5. Belegung
163 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 7.11.2016) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 339 Studierenden auch tatsächlich erschöpft. Mit der Zulassung von 339 Studierenden sind ist die beanstandungsfrei festgesetzte Zahl von 337 Studienplätzen nicht nur vollständig vergeben, sondern im Wege der freiwilligen Überlast sogar um zwei Studienplätze erweitert worden. Darüber hinaus stehen nach dem oben Gesagten keine Studienplätze zur Verfügung.
164 
Die Überprüfung der Belegungslisten durch das Gericht anhand der Namen und Matrikelnummern hat ergeben, dass keine Doppelzulassungen vorliegen, von denen eine nichtig wäre und daher nicht als kapazitätswirksame Belegung zählen würde. Soweit ausweislich der Belegungsliste ein Studierender beurlaubt und daher für ihn in der Belegungsliste das Fachsemester „0“ ausgewiesen wird, ist auch sein Studienplatz kapazitätswirksam vergeben, denn ein beurlaubter Studierender hat Anspruch auf seinen Studienplatz, den er nur vorübergehend nicht in Anspruch nimmt. Der Studienplatz steht damit nicht etwa einem Zulassungsbewerber zur Verfügung. Denn würde man diesen auf diesem Platz zulassen, würde man dem Beurlaubten den Platz nehmen, auf den nach Ende seiner Beurlaubung zurückzukehren er einen Rechtsanspruch hat (vgl. zur Überprüfung von Belegungslisten VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 158 ff. und - zur kapazitätswirksamen Zulassung - Rn. 171 ff. ; zur wirksamen Zulassung auch beurlaubter Studierender VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, Rn. 42).
165 
Entgegen der von einem der Klägervertreter vertretenen Ansicht erweist sich die Belegungsliste auch als aussagekräftig. Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu, dass diese Angaben ausreichen: OVG NdS, B. v. 25.5.2015 - 2 NB 171/14 -, juris = NVwZ-RR 2015, 499). Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die Listen auf ausdrückliche Bitte des Prozessbevollmächtigten der Beklagten immer unter spezieller Berücksichtigung auch von Höherstufungen in andere Semester und erst nach Abschluss aller Nachrück- und Losverfahren erstellt werden. Das hat zuvor schon die Leiterin des Studierendesekretariats, Frau K., in ihrer e-mail vom 28.11.2016, die dem Gericht vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt wurde, so ausdrücklich bestätigt. Danach werden Anträge auf Höherstufung sofort und zeitnah bearbeitet und direkt anschließend dadurch etwa freigewordene Plätze wieder besetzt. An der Richtigkeit dieser Praxis zu zweifeln, sieht die Kammer keinen Anlass. Weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind im Übrigen Anhaltspunkte für die von einem der Klägervertreter unter Hinweis auf die Praxis an anderen Hochschulen pauschal in den Raum gestellte Behauptung, der generelle Verdacht sei nicht ausgeräumt, dass die Beklagte auf der vorgelegten Liste zu Unrecht auch Studierende als zum Studium Zugelassene führe, die aus diversen Gründen (etwa Studienabbruch, nicht berücksichtigte Höherstufung in andere Semester, Exmatrikulationen, unzulässige Mehrfachbeurlaubungen z.B. wegen unzutreffend berücksichtigter Kindererziehungszeiten usw.) dort nicht hätten aufgeführt werden dürfen, zumal es an anderen Hochschulen sogar schon Fälle falscher eidesstattlicher Versicherungen von Hochschulmitarbeitern bezüglich solcher Belegungslisten gegeben habe. Dass jedenfalls die Beklagte die Belegungslisten insoweit sorgfältig führt und vor Übersendung an das Gericht gerade im Hinblick auf Beurlaubungen, höhere Semester oder Exmatrikulationen nochmal überprüft, zeigen indessen die Belegungslisten, die dem Gericht in den vergangenen Jahren zu diversen Fachsemestern vorgelegt wurde. Hier wurden jeweils durch gesonderte Anmerkungen am Ende der Liste immer wieder auch einmal Fälle genannt, die aus bestimmten Gründen nicht mitzählten. Das zeigt exemplarisch etwa auch die aktuell zum WS 2016/2017 von der Beklagten zum 3. FS vorgelegte Belegungsliste, in der am Ende ausgeführt wird, dass insgesamt drei der 340 dort namentlich aufgelisteten Studierenden wegen Exmatrikulation bzw. weil sie wegen Beurlaubung in ein höheres Fachsemester gehören, im Ergebnis nicht mitgezählt wurden, so dass nur eine kapazitätswirksame Belegung von 337 Studienplätzen statuiert wird.
166 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 337 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 339 Studierenden um zwei weitere von der Beklagten im Wege der freiwilligen Übernahme einer Überlast zusätzlich ausgewiesenen Plätze überbelegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner letzten Änderungsfassung vom 5.5.2015 - GBl. 2015, 313) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 5.6.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums -KapVO VII - (vom 14.6.2002 - GBl. 2002, 271 - i.d.F.vom 28.6.2016 - GBl. 2016, S. 385 -) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2014/2015 VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris - im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert; und zuvor zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, sowie zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -,, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -; siehe ferner VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, und Beschlüsse vom 5.2.2015 - NC 9 S 1499/14 und NC 9S 1501/14 -) . Alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren und sind alle jeweils in juris zu finden).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2016/2017 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1. Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen überschreitet.
17 
Das ergibt sich aus Folgendem:
18 
Im Studienjahr 2014/2015 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik für den Studiengang Humanmedizin (1. Studienabschnitt) - kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei - 338 Studienplätze (siehe VG Rn. 137).
19 
Auch für das Studienjahr 2015/2016 wurden beanstandungsfrei 338 Studienplätze festgesetzt (VG Freiburg, B. v. 2.5.2016 - NC 6 K 996/16 -) Völlig unverändert geblieben waren nämlich - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0,9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] (vgl. Kapazitätsakte 2015/16 Vorklinik - Stand 10.10.2015 - [KA], S. 3, 89 und 109).
20 
Geändert hatten sich lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9973 (Vorjahr: 0,9961) und der Schwundausgleichfaktor für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,8398 (Vorjahr: 0,834) (siehe dazu Kapazitätsakte Seite [KAS] 4, 121, 123). Daraus ergab sich nach Umrechnung des in der Molekularmedizin zu gewährenden Schwundzuschlags in einen dem Studiengang Humanmedizin statt dessen zugute kommenden Schwundzuschlag eine um 3,4503 erhöhte Zahl von Medizinstudienplätzen von dann insgesamt 336,9979 Plätzen, die dann noch einmal anhand des Schwundfaktors für den Studiengang Humanmedizin (0,9973) im Wege einer Schwundkorrektur geringfügig auf 337,9101 Studienplätze im WS 2015/2016 zu erhöhen war, was gegenüber dem Vorjahreswert (338,4676 - siehe VG, Rn. 137) eine lediglich marginale Verminderung der nominellen errechneten Studienplatzzahl darstellte. Im Ergebnis führte dies wie im Vorjahr zu einer Gesamtzahl von 338 Studienplätzen, da der vorherige Wert (WS 2014/15) von 338,4676 auf 338 abgerundet wurde, während der geringere Wert im Studienjahr 2015/16 von 337,9101 auf 338 aufgerundet wurde (KAS 120).
21 
Dass demgegenüber für das vorliegende Studienjahr 2016/2017 eine um einen Studienplatz geringere Zahl von nur noch 337 Studienplätzen festgesetzt wurde, beruht der vorliegenden Kapazitätsberechnung zufolge auf folgenden Umständen:
22 
Das unbereinigte Lehrangebot ist aufgrund unveränderter Parameter mit 391 SWS gleich geblieben.
23 
Der Umfang des Dienstleistungsexports hat sich hingegen verändert, nämlich verringert (von 60,2523 auf 56,9016). Zum einen ist zwar der Export in den Studiengang Zahnmedizin leicht gestiegen (von 35,4396 im Jahr 2015/16 auf nunmehr 35,8989 SWS). Zum anderen jedoch hat sich der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) verringert (von 9,9000 auf 6,0900 SWS). Insgesamt ist damit der Export geringer als im Vorjahr (56,9016 statt zuvor 60,2523), woraus sich ein höheres bereinigtes Lehrangebot ergibt (334,0984 statt zuvor 330,7477).
24 
Dieser kapazitätsgünstigen Veränderung steht jedoch gegenüber, dass sich im Bereich der Lehrnachfrage der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Curricularanteil an dem ihr - neben der Humanmedizin - zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erhöht hat, nämlich auf nunmehr 1,4592 (statt im Vorjahr 1,1342)
25 
Dadurch hat sich auch eine Veränderung der Anteile der beiden der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengänge an ihrer Lehrkapazität ergeben. Der Anteil der Molekularen Medizin B.Sc. hat sich auf 8,29 % (statt im Vorjahr 8,25 %) erhöht und im Gegenzug hat sich der Anteil der Humanmedizin auf 91,71 % (statt im Vorjahr 91,75 %) verringert. In der Folge dieser Veränderung ergibt sich ein höherer gewichteter Curricularanteil von nunmehr 1,8462 (statt zuvor 1,8196). Dieser höhere gewichtete Curricularanteil und die bezüglich der Humanmedizin geringere Anteilsquote von nur noch 91,71% (statt 91,75 %) führt im Ergebnis dazu, dass sich trotz des höheren bereinigten Lehrangebots für diesen Studiengang nur eine Studienplatzkapazität von 331,93 Plätzen ergibt, während sich im Vorjahr trotz eines um ca. 3,4 SWS geringeren Lehrangebots infolge eines geringeren gewichteten Curricularanteils (1,8196) und einer höheren Anteilsquote der Humanmedizin (91,75%) eine Studienplatzkapazität von 333,54 Plätzen ergab.
26 
Schließlich haben sich die Schwundfaktoren verändert. Der Schwundfaktor im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beträgt jetzt 0,8381 (statt zuvor 0,8398), dh. der Schwund ist etwas größer geworden. Im Studiengang Humanmedizin hingegen beträgt der Schwundfaktor jetzt 0,9995 (statt zuvor 0,9973), d.h. der Schwund ist hier etwas kleiner geworden. Die errechnete Studienplatzzahl von 336,4221 erhöht sich dadurch nur auf 336,5904 und ist infolgedessen dann auf 337 aufgerundet worden.
27 
Dass diese Berechnung jedenfalls im Ergebnis kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist, ergibt die im Einzelnen nachstehend dargestellte Prüfung:
28 
1. Lehrangebot
29 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
30 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
31 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KAS 3, 6 - 10, 13). Die insoweit für jedes der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute im Ergebnis veranschlagte und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegte Deputatsstundenzahl ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die Feststellung dazu KAS 82).
32 
Einzelne insoweit festzustellende Ungereimtheiten erweisen sich bei genauer Betrachtung als im Ergebnis unschädlich:
33 
In der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (KAS 16) wird zwar fälschlich ausgewiesen, dass sich die sieben befristeten E 13 /E 14 - Stellen aus fünf 100%-Stellen und fünf 50 %-Stellen zusammensetzen, was insgesamt 7,5 Stellen (= 5 + [5 x ½]) Stellen ergeben würde. Der sich direkt anschließenden Tabelle und den vorgelegten konkreten Dienstaufgabenbeschreibungen für dieses Institut (KAS 24 - 41) ist indessen zu entnehmen, dass tatsächlich nur sieben Stellen vorliegen, die sich aus vier 100% Stellen und sechs 50% Stellen zusammensetzen (4 + [6 x ½] = 7).
34 
Soweit hinsichtlich des Lehrdeputats des Instituts für Biochemie/Molekularbiologie in der entsprechenden Tabelle (KAS 18) eine Summe von 130 SWS ausgewiesen wird, hingegen in den anderen dieses Institut betreffenden Tabellen eine Summe von 131 SWS genannt wird (KAS 7, 10, 13), erklärt sich dies dadurch, dass ein Lehrauftrag mit 1 SWS hier - wohl versehentlich - nicht ausgewiesen wurde, der aber in den die 131 SWS ausweisenden und mit dieser Summe der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegten Tabellen aufgeführt ist. Soweit bezüglich des Stellenplans dieses Instituts im Kapazitätsbericht (KAS13, 82 und 83) ausgeführt wird, hier liege eine - allerdings ohnehin kapazitätsneutrale - Umstrukturierung vor, handelt es sich um eine versehentliche Wiederholung aus dem letztjährigen Kapazitätsbericht. Die erwähnte Umstrukturierung (Wegfall einer W 2 Professur mit einem Deputat von 5 SWS und statt dessen Schaffung einer befristeten E-13 Stelle mit einem Deputat von 4 SWS sowie Vergabe eines Lehrauftrags von 1 SWS) war nämlich schon zum Studienjahr 2015/16 erfolgt (siehe KapAkte 2015/16 S. 20, 21).
35 
Bezüglich des Physiologischen Instituts hat es keine Stellenveränderung gegeben (KAS 8, 10, 13 und 20). Soweit in der Tabelle (KAS 20) bezüglich der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 4 Planstellen ausgewiesen sind, aber in der Spalte ganz rechts in der Tabelle nur drei konkrete Stellenbesetzungen aufgeführt werden (N.N. [Vertretung durch Prof.J.], B. und F.), also - versehentlich - nicht noch eine weitere vakante Stelle (N.N.) genannt wird, ist dies unschädlich, da das Sollstellenprinzip gilt (§ 8 KapVO VII), es also auf die konkrete Besetzung bzw. Vakanz nicht ankommt (vgl. zum sogenannten „Sollstellenprinzip“ bzw. zum „abstrakten“ Stellenprinzip VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 27, 28). Soweit im Kapazitätsbericht noch die Dienstaufgabenbeschreibung zu der befristeten 100%-E-13 Stelle der Wissenschaftlichen Angestellten B. fehlt, aus der sich eine Lehrverpflichtung von nicht mehr als 4 SWS ergibt, hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 1 nebst Anlage 2.3) erklärt, dass die Mitarbeiterin ausgeschieden und ihre Stelle nicht besetzt und daher als N.N.-Stelle in die Berechnung einzustellen ist. Die Beklagte hat insoweit einen korrigierten Stellenausstattungsplan für das Physiologische Institut vorgelegt.
36 
Auch das Lehrangebot am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie ist mit dem im Ergebnis dafür ausgewiesenen und der Kapazitätsberechnung tatsächlich zugrunde gelegten Umfang von insgesamt 44 SWS (KAS 9, 10 und 13) gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (so auch die diesbezügliche ausdrückliche Feststellung im Kapazitätsbericht - KAS 82). Von daher ist es unschädlich, dass in der Tabelle zur Stellenausstattung einerseits insgesamt 39 SWS ausgewiesen sind, andererseits aber am Rand außerhalb dieser Tabelle (in dünner Schrift) insgesamt 43 SWS, also 4 SWS mehr genannt werden. Denn ausweislich der Angaben zur konkreten Besetzung der Stellen und der vorgelegten konkreten Dienstaufgabenbeschreibungen wird hier tatsächlich ein Lehrangebot im Umfang von 43 SWS erbracht. Die 2,5 ausgewiesenen befristeten E-13 Stellen sind insoweit nämlich nicht nur, wie - wohl versehentlich - in der Tabelle eingetragen, mit 4 SWS je Stelle, d.h. mit insgesamt 10 SWS anzusetzen, sondern hierfür sind zu Recht im Ergebnis die am Rand der Spalte in dünner Schrift ausgewiesenen insgesamt 14 SWS veranschlagt worden. Denn zwei der 50% umfassenden befristeten E-13 Stellen haben aufgrund spezieller Vertragsausgestaltung nicht nur 2 SWS (= 50 % von 4 SWS), sondern 4 SWS Lehre zu erbringen (siehe die Dienstaufgabenbeschreibungen der Stellen „S.“ und „Q.“ - KAS 77, 78 und 80, 81). Einschließlich der dazu noch ausgewiesenen 2 SWS aus Lehraufträgen ergeben sich damit insgesamt 43 SWS. Wie die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 27.10.2016 mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.2) bestätigt hat, stellt der Umstand, dass sie darüber hinausgehend der Kapazitätsberechnung einen um 1 SWS größeren Lehrumfang von sogar 44 SWS zugrunde gelegt hat, kein Versehen dar, sondern eine bewusst großzügige kapazitätsgünstige Berechnung (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Von daher erweist sich auch die ausweislich der Stellenbesetzungstabelle (KAS 22) erfolgte Umstrukturierung der Stellen an diesem Institut gegenüber dem Vorjahr (dort KAS 27 der KapAkte 2015/2016) jedenfalls im Ergebnis als kapazitätsneutral. Der Reduzierung der unbefristeten A-14 / E-13 Stellen von 3 Stellen im Vorjahr auf nunmehr nur noch 2 Stellen im vorliegenden Studienjahr 2016/2017 und der damit verbundenen Reduzierung des Lehrdeputats um 9 SWS steht zwar nur die Erhöhung der Zahl der befristeten E-13 Stellen von 1,5 im Vorjahr auf nunmehr 2,5 Stellen im vorliegenden Studienjahr gegenüber, die nach dem oben Gesagten in ihrer konkreten vertraglichen Ausgestaltung ausweislich der vorgelegten Dienstaufgabenbeschreibungen im Ergebnis zu einer Aufstockung des Lehrdeputats von 6 SWS im Vorjahr aus diesen Stellen auf nunmehr 14 SWS dieses Jahr, also nur zu einer Aufstockung um 8 SWS geführt hat. Wenn die Beklagte allerdings gleichwohl kapazitätsgünstig 44 SWS wie im Vorjahr veranschlagt, dann wird dadurch die mit der Umstrukturierung verbundene Absenkung um 1 SWS (= - 9 + 8) jedenfalls im Ergebnis kapazitätsneutral aufgefangen. Einer Überprüfung der Ausübung des Stellendispositionsermessens bedarf es daher im vorliegenden Fall nicht (vgl. zum Stellendispositionsermessen VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2052/09, juris, Rn. 29, 30).
37 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
38 
Wie schon im Studienjahr 2014/2015 von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rn. 24) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung.
39 
Zu dem nach §§ 2 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Berechnungsstichtag (hier der 1.1.2016 für den [zum Wintersemester 2016/2017, also zum 1.10.2016 beginnenden] Berechnungszeitraum des Studienjahres 2016/2017) galt noch die alte Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515]), die den genannten Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete bzw. 4 SWS für befristete Stellen) in ihrem § 1 Abs. 1 Nr. 5 a LVVO regelte. Mittlerweile ist die Lehrverpflichtungsverordnung neu gefasst worden (vgl. LVVO v. 3.9.2016 - GABl. 2016, 552), die in ihren neuen §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 und Nr. 7 insoweit allerdings keinen anderen, sondern den gleichen Umfang der Lehrverpflichtung festsetzt. Damit liegt keine „wesentliche Änderung“ der für die Kapazitätsberechnung relevanten Daten vor, die - wenn sie vor dem Beginn des Berechnungszeitraums (1.10.2016) eingetreten wäre - gem. § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KapVO VII eine Neuermittlung der Kapazität und Neufestsetzung der Zulassungszahl erforderlich machen würde.
40 
Die durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KAS 23 - 81) Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Soweit das Bundesarbeitsgericht jüngst wieder auf das Erfordernis der Einhaltung des Zitiergebots nach § 2 Abs. 4 S. 1 WissZeitVG für eine wirksame Befristung verwiesen hat (vgl. BAG, U. v. 18.5.2016 - 7 AZR 533/14 -, juris, Rn.14) ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Denn in den Arbeitsverträgen der Beklagten wird dieses Zitiergebot eingehalten (vgl. VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 39 - 41 unter Verweis auf BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 -, juris, Rn. 13, wonach die Vorinstanzen, das ArbG Freiburg und das LAG BW, zutreffend die Einhaltung des Zitiergebots im Arbeitsvertrag der beklagten Universität Freiburg festgestellt haben). Auch sonst steht der wirksamen Befristung nichts entgegen: Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2016 - KAS 85).
41 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
42 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen (KAS 4,10,13,18,20) hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
43 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS vom Lehrdeputat abgezogen, was kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2015 - KAS 86 und zur Beanstandungsfreiheit desselben Sachverhalts im Studienjahr 2014/2015 schon VG, Rn. 29 - 36).
44 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS), Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, hat sich nicht verändert (dazu seinerzeit schon VG, Rn. 31, 32; siehe ferner KAS 43).
45 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der ebenfalls am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (vgl. KAS 46).
46 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KAS 86; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de). Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die zugrunde liegende ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KapAkte 2014/2015 S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Die Anordnung ist auch ausreichend plausibel begründet und nicht ermessensfehlerhaft (siehe VG, Rn. 35, 36).
47 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
48 
Über das „Lehrangebot aus Stellen“ hinaus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote.
49 
a. Lehraufträge/Titellehre
50 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie schon zum Studienjahr 2014/2015 beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rn. 40) - 0,5 SWS kapazitätserhöhend gem. § 10 KapVO gesondert in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KAS 3, 10, 87). Zutreffend sind diesmal als die maßgeblichen beiden dem Berechnungsstichtag (1.1.2016) vorausgehenden Semester das SS 2015 und das WS 2015/2016 nicht nur berücksichtigt, sondern auch so korrekt benannt worden (KAS 10, 87). Auch wenn der Berechnungsstichtag: 1.1.2016 (siehe KA S. 3) - nicht „vor“, sondern noch „im“ Wintersemester 2015/2016 liegt, weil der Vorlesungszeitraum erst zum 13.2.2016 endete (vgl. Amtl.Bekanntmachung v. 18.6.2013, Jg. 44, Nr. 56, S. 555) stellt nämlich dieses Wintersemester noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar (vgl. VG, Rn. 40).
51 
Im Übrigen sind keine Lehraufträge vorhanden, die zusätzlich zu dem Lehrangebot aus Stellen gem. § 10 KapVO in die Kapazitätsberechnung kapazitätserhöhend gesondert eingestellt werden müssten. Denn soweit Lehraufträge vergeben wurden, sind die damit erbrachten Deputatsstunden jedenfalls schon in den jeweiligen Berechnungen des Lehrangebots aus Stellen der jeweiligen Institute eingestellt und als Lehrangebot der Kapazitätsberechnung bereits zugrunde gelegt worden:
52 
In der Tabelle zu der Stellenausstattung und zum Lehrangebot am Institut für Biochemie und Molekularbiologie ist ein (unvergüteter) Lehrauftrag mit einem Deputat von 1 SWS bereits kapazitätswirksam in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (KAS 7, 10, 13, 83). Dass dieser Lehrauftrag versehentlich nicht auch in der Tabelle zur Stellenausstattung dieses Instituts (KAS 18) aufgeführt wird, ist unschädlich (siehe dazu schon oben unter 1.1.1.).
53 
In der entsprechenden Tabelle betreffend das Physiologische Institut wird eine Vakanzvertretung einer W3-Professur durch Prof. Dr. J. ausgewiesen, der aufgrund eines gesonderten Dienstauftrags die 9 SWS umfassende Lehre erbringt (KAS 20, 60, 61; zu diesem - jetzt verlängerten - Dienstauftrag siehe KapAkte 2015/2016, S. 64 -66).
54 
Ferner wurden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - (vergütete) Lehrauftragsstunden im Umfang von 2 SWS bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KAS 9, 10, 13, 22).
55 
Unschädlich ist insoweit, dass alle diese Lehrauftragsstunden in der Kapazitätsberechnung jeweils bereits in der Tabelle zum „Lehrangebot aus Stellen“ an diesen Instituten eingestellt wurden und daher natürlich nicht noch einmal in der Tabelle für zusätzliche, gesondert dem „Lehrangebot aus Stellen“ nach § 10 KapVO zuzuschlagende kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KAS 10) ausgewiesen werden (dazu VG, Rn. 41).
56 
Lehrauftragsstunden im Sinne von § 10 KapVO VII, die über die in dieser Tabelle (KAS 10) bereits ausgewiesenen 0,5 SWS hinausgehend dort hätten ausgewiesen werden müssen, liegen nicht vor. Lehrauftragsstunden sind nämlich erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem „Lehrangebot aus Stellen“ in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie bei einer Saldierung in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rn. 42, und ebenso VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 5 - 8, zur zulässigen Verrechnung mit Vakanzen). An einem demnach für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
57 
Die im Kapazitätsbericht (KAS 87) enthaltene Erläuterung zu den Lehrauftragsstunden, bezieht sich - anders als in ihrer Überschrift ausgewiesen - nicht auf den hier allein maßgeblichen Zeitraum SS 2015 und WS 2015/2016, sondern auf den nicht erheblichen Zeitraum SS 2014 und WS 2014/2015. Diesen Mangel hat die Beklagte indessen auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 durch Mitteilung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 3, Anlage 7) korrigiert und eine Erklärung zu den Lehraufträgen im SS 2015 und WS 2015/2016 vorgelegt.
58 
Am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie standen danach im SS 2015 nur 2 SWS Lehrauftragsstunden, den insgesamt 18 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich im SS 2015 2 x 9 SWS aus zwei vakanten unbefristeten 100% Stellen, Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 1.10.2014 - zum WS 2014/2015 - S. 26). Im WS 2015/2016 wurden 1 SWS Lehrauftragsstunden vergeben, um die 2 SWS Vakanzstunden abzudecken, die sich daraus ergaben, dass zwei Vakanzen (2 x 9 SWS = 18 SWS) nur zum Teil, und nur befristet durch vier Vertretungen zu je 4 SWS = 16 SWS abgedeckt waren ( siehe Kapazitätsakte Vorklinik WS 2015/2016 - S. 27 -).
59 
Am Institut für Anatomie und Zellbiologie standen im SS 2015 den 10 SWS aus Lehrauftragsstunden insgesamt 46 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (= eine vakante unbefristete Stelle [C4 /C3 / W3] mit 9 SWS zuzüglich drei unbesetzte unbefristete E 13/A 13/A 14-Stellen mit je 9 SWS, d.h. 27 SWS [= 3 x 9], zuzüglich 2,5 befristete E 13-Stellen zu je 4 SWS, d.h. 10 SWS [= 2,5 x 4], also insgesamt 46 SWS (= 9 + 27 + 10); siehe KapAkte WS 2014/2015 - S. 18). Im WS 2015/16 standen nur 38,5 SWS Lehrauftragsstunden insgesamt 46 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen (N.N.) gegenüber (nämlich vier vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [= 1 x C4 / C3 /W3-Stelle + 3 x E 14/ A 13/A 14-Stelle], also 36 SWS [= 4 x 9], zuzüglich zwei unbesetzte befristete E 13-Stellen zu je 4 SWS, also 8 SWS [= 2 x 4], d.h. insgesamt 36 + 8 = 46 SWS; siehe KapAkte WS 2015/2016 - S. 18). Soweit die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 3, Anlage 7) hingegen folgende Vakanzen genannt hat: „4 unbesetzte Dauerstellen, 1 unbesetzte befristete Stelle“, was einen Umfang der Vakanzen von insgesamt nur 40 SWS ergeben würde (= 36 SWS [4 x 9 SWS] + 4 SWS), hat sie dazu auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe bei ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 berücksichtigt, dass „mittlerweile“ eine vakante befristete Stelle besetzt worden sei. Das aber ist unschädlich, nämlich unerheblich, da es lediglich auf die Vakanzen im oben genannten Zeitraum der beiden Semester vor dem Berechnungsstichtag ankommt.
60 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie gab es der Erklärung der Beklagten zufolge, die nur Angaben zum WS 2015/2016 enthält, im SS 2015 offenbar gar keine Lehrauftragsstunden. Die Vakanzen im SS 2015 wurden mithin durch gar keine Lehrauftragsstunden ausgeglichen. Der Umfang dieser Vakanzen im SS 2015 belief sich auf insgesamt 6,5 SWS, nämlich 4,5 SWS aus einer Vakanz einer halben unbefristeten Stelle (0,5 x 9 SWS = 4,5 SWS) zuzüglich 2 SWS aus einer Vakanz einer halben befristeten Stelle (0,5 x 4 SWS = 2 SWS). Im WS 2015/2016 gab es laut Mitteilung der Beklagten (vom 10.11.2016 - Ziff. 3, Anl. 7) 1 SWS aus einem Lehrauftrag. Nach dem in der einschlägigen damaligen Kapazitätsakte enthaltenen Stellenplan (siehe KapAkte WS 2015/2016 - S. 20) standen dieser einen Lehrauftragsstunde insgesamt 12,5 SWS aus vakanten Stellen gegenüber, nämlich aus einer vakanten halben unbefristeten Stelle 4,5 SWS (= 0,5 x 9 SWS) und aus insgesamt vier vakanten halben unbefristeten Stellen 8 SWS (= 4 x 2 SWS), d.h. insgesamt 12,5 SWS (= 4,5 + 8). Soweit die Beklagte in ihrer Mitteilung vom 10.11.2016 (Ziff. 3 und Anl. 7) statt dessen eine halbe unbesetzte Dauerstelle (das wären 4,5 SWS = 0,5 x 9 SWS) und 4,5 unbesetzte befristete Stellen (das wären 18 SWS = 4,5 x 4 SWS) anführt, hat sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, das sich diese Vakanzen erst „inzwischen“ ergeben hätten. Das ist unerheblich, da es lediglich auf die Vakanzen im oben genannten Zeitraum der beiden Semester vor dem Berechnungsstichtag ankommt.
61 
Durch die Mitteilung vom 10.11.2016 (Ziff. 3, Anlage 7) wurden im Übrigen die ursprünglich in der Anlage 7 (KAS 87) enthaltenen Angaben zur Titellehre (0,5 SWS für Praktikum der Physiologie) korrigiert, nämlich vollständig gestrichen. Die demgegenüber von Klägerseite unter anderem vorgebrachte Rüge hat sich damit erledigt, was auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom entsprechenden Klägervertreter klargestellt wurde.
62 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (SS 2015 und WS 2015/2016) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin je Semester 26,25 SWS (= [2 +1 + 10 + 38,5 +1 = 52,5] : 2 = 26,25) und übersteigt damit nicht den sich für ein Semester ergebenden Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 65,5 SWS (= [18 + 2 + 46 + 46 + 6,5 + 12, 5 = 131] : 2 = 65,5).
63 
b. Drittmittelbedienstete
64 
Ein drittmittelfinanziertes zusätzliches Lehrangebot, das dem „Lehrangebot aus Stellen“ noch hinzuzuschlagen wäre, lässt sich nicht feststellen..
65 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor „nicht regelhaft“ in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 15.1.2015 - KAS 88). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 48, 49). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter zudem auf die Rüge eines der Klägervertreter hin überzeugend erläutert, der Begriff „nicht regelhaft“ bedeute lediglich, dass selbstverständlich im konkreten Einzelfall eine Lehrstunde, die ansonsten z.B. wegen Erkrankung eines Dozenten ausfallen müsste, ausnahmsweise und insoweit nur punktuell auch einmal durch einen ansonsten rein zu Forschungszwecken eingesetzten, aus Drittmitteln finanzierten Stelleninhaber vertretungsweise erbracht werde.
66 
Am Institut für Physiologie gibt es eine unbefristete E 13-Stelle, die, weil sie zu 50% aus Forschungsdrittmitteln finanziert ist, auch nur ein halbes Lehrdeputat von 4,5 SWS (statt 9 SWS bei einer zu 100% aus dem Haushalt finanzierten Stelle) umfasst (Dienstaufgabenbeschreibung Dr. Z. - KAS 66, 67 und Tabelle - KAS 20) und auch nur so in die Berechnung eingestellt wurde. Daraus ergibt sich also kein zusätzliches Lehrangebot aus Drittmittelfinanzierung, das dem Lehrangebot des Instituts etwa noch kapazitätsmehrend hinzuzuschlagen wäre.
67 
Ansonsten findet sich im Kapazitätsbericht (KAS 83) nur der - versehentlich (siehe dazu oben unter 1.1.1.) - aus dem letztjährigen Kapazitätsbericht übernommene, zeitlich aber inzwischen überholte Hinweis auf eine W2-Professur von Prof. Dr. M. am Institut für Biochemie, die zur Hälfte aus Forschungsdrittmitteln des Exzellenzclusters BIOSS finanziert war, ohnehin nur eine Forschungsprofessur mit daher eingeschränktem Lehrumfang von nur 5 SWS darstellte und bereits zum 1.10.2015 durch eine E 13-Stelle und einen Lehrauftrag kapazitätsneutral ersetzt wurde (siehe KapAkte 2015/201 S. 20, 21). Auch an diesem Institut gibt es mithin keine dem Lehrangebot noch kapazitätssteigernd zuzuschlagende Lehre aus einer Drittmittelstelle.
68 
c. Gastprofessuren
69 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 25.1.2016 - KAS 87 und ergänzende Mitteilung vom 10.11.2016 - Ziff. 3, Anlage 7 - zdGA III; siehe dazu auch VG, Rn. 50, 51).
70 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/Hochschulpakt/Ausbauprogramm Hochschule 2012
71 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, bzw. aus dem Hochschulpakt oder aus dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste, da diese Programme Zulassungsbewerbern keine einklagbaren subjektiven Rechte vermitteln (vgl. im Einzelnen VG, Rn. 54, 55 und ausführlich dazu seinerzeit schon VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn.60).
72 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
73 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete perso-nelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (vgl. VG, Rn. 54, 55). Soweit einer der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung erneut gerügt hat, es gehe nicht an, dass der im Bereich der Lehreinheit Klinische Medizin existierende große Überhang an Lehrkapazität nicht zur Erhöhung des Lehrangebots anteilig auch im Bereich der vorklinischen Lehreinheit berücksichtigt werde, ist darauf zu verweisen, dass bei einer solchen saldierenden Betrachtungsweise dann auch umgekehrt zu berücksichtigen wäre, dass das Institut für Medizinische Soziologie und für Medizinische Psychologie nicht - wie sonst an der überwiegenden Mehrzahl der Hochschulen regelmäßig üblich - der Lehreinheit Klinische Medizin zugeordnet ist, sondern im Fall der Beklagten der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet ist - was nach Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung sehr außergewöhnlich ist. Das Lehrangebot aus Stellen dieses Instituts kommt mithin im Rahmen der Kapazitätsberechnung (abgesehen von dem durch dieses Institut in den klinischen Ausbildungsabschnitt erbrachten Lehrexport - siehe KAS 90) dem Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätserhöhend und damit kapazitätsgünstig zugute, statt der Lehreinheit Klinische Medizin, wo es genau so gut oder sogar vorzugsweise auch angesiedelt sein könnte. Auch dieser Umstand spricht also im vorliegenden Fall gegen die von Klägerseite geforderte fiktive Erhöhung des Lehrangebots.
74 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KAS 3, 10, 11).
75 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
76 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind von der Beklagten hinsichtlich der Semesterstundenzahl, der Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und des Faktors [f]) im Wesentlichen korrekt berechnet worden (KAS 90 - 95).
77 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
78 
Die in die Kapazitätsberechnung (KAS 90, 94) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) - sind in allen Parametern gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie entsprechen nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin in ihrer 3. Änderungsfassung (v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr.70, S. 398), welche insoweit unverändert gegenüber der 2. Änderungsfassung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) ist, die beanstandungsfrei der Berechnung für das Studienjahr 2014/2015 zugrunde gelegt worden war (vgl. VG, Rn. 60 - 62). Auch die 4. Änderungssatzung (v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 57, S. 364) enthält insoweit keine relevanten Änderungen.
79 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KapAkte Klinik 2016/2017 - Stand 5.8.2016 - S. 3 und 4).
80 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (vgl. www.mps.uni-freiburg.de/lehre/medsoz sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/qb3).
81 
b. Pharmazie
82 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie („Pharmazie B.Sc.“ und „Pharmazie Staatsexamen“) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen]) ermittelt (siehe KAS 90). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen schon seinerzeit beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu schon VG, Rn. 64).
83 
Die Werte basieren nach wie vor auf der gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (v. 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]), die auch in ihrer aktuell gültigen 20. Änderungsfassung (v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 76, S. 437) insoweit keine relevanten Änderungen enthält. Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: Oktober 2016 https://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modulhandbuch-b.sc.phar mwiss-2016-po2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
84 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
85 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9).
86 
c. Zahnmedizin
87 
Der Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang ist mit 35,8989 SWS berechnet worden (KAS 90).
88 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung - KAS 90, sowie durchschnittliche Studierendenzahl Aq bzw. Aq/2 - dazu KAS 92 und 95) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8666, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG, Rn. 68 -72).
89 
Der Export in den Studiengang Zahnmedizin entspricht zudem der mittlerweile für diesen Studiengang erlassenen und zum 1.10.2014 rückwirkend in Kraft gesetzten Studienordnung der Beklagten (siehe „Studienordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Zahnmedizin“ v.16.1.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 1, S.1 - 17 in der Fassung der 1. Änderungssatzung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46 Nr. 71, S. 401 - 405 und der 2. Änderungssatzung v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 72, S. 406 - 407). Mit dieser Studienordnung wurde die bisher geltende Studienordnung (v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7, S. 316) abgelöst. Die neue Studienordnung sieht im Studienplan (= Anlage 1 zu dieser Studienordnung) die in der Berechnung des Exports aus der Lehreinheit Vorklinik des Studiengangs Humanmedizin aufgezählten Lehrveranstaltungen als verpflichtenden Inhalt für das Studium der Zahnmedizin vor. Insoweit sind im 3. Fachsemester des Zahnmedizinstudiums das „Praktikum der Physiologischen Chemie I“ und der „Kurs der Makroskopischen Anatomie“ zu absolvieren und im 4. Fachsemester der „Kurs der Mikroskopischen Anatomie“, das „Praktikum der Physiologischen Chemie II“ und das „Praktikum der Physiologie II“, sowie schließlich im 5. Fachsemester das „Praktikum der Physiologie I“ (siehe Art. 1 Ziff. 4 Anlage 1 der 1. Änderungsfassung dieser Studienordnung).
90 
Unschädlich ist es dabei, dass in dieser Studienordnung ein „Praktikum der Physiologischen Chemie I und II“ vorgeschrieben wird, während in der Kapazitätsakte bezüglich der Berechnung des Exports von einem „Praktikum der Biochemie I und II“ die Rede ist (KAS 90). Denn der Sache nach handelt es sich hier nur um zwei terminologisch verschiedene Bezeichnungen für das selbe Fach. Das ergibt sich schon daraus, dass im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten zum Studienfach Zahnmedizin von „Physiologische Chemie (Biochemie)“ die Rede ist und von einem „Biochemischen/Molekularbiologischen Praktikum für Studierende der Zahnmedizin“, das von dem (zur vorklinischen Lehreinheit des Studiengangs Humanmedizin zählenden) Institut für Biochemie/Molekularbiologie angeboten wird (https://campus.uni-freiburg.de/qisserver/pages/cm/exa/coursecatalog/showCourseCatalog.xhtml?_flowId=show CourseCatalog-flow&_flowExecutionKey=e1s1). Dass mit „Biochemie“ das selbe Fach bezeichnet wird, wie mit dem Begriff „Physiologische Chemie“, ergibt sich zudem aus der historischen Entwicklung dieser Begriffe, wie sie in der Chronik des Instituts für Biochemie und Molekularbiologie der Beklagten auf deren Internetseite dargestellt wird (siehe www.biochemie.uni-freiburg.de/intern/chronik).
91 
Dass die Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin in diesem Zusammenhang weder die Stundenzahl dieser Lehrveranstaltungen noch die jeweilige Gruppengröße vorschreibt, ist kapazitätsrechtlich unschädlich. Zum einen, weil der Export, so wie er in der vorliegenden Exportberechnung seiner Art und seinem Umfang nach (Lehrveranstaltungstyp, Stundenzahl und Gruppengröße) dargestellt wird, in diesem Umfang seit vielen Jahren tatsächlich in diesen Fächern und in diesem Umfang von der Kammer und vom Verwaltungsgerichtshof unbeanstandet erbracht wird (siehe etwa VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 76) und weil dieser Export nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kapazitätsrechtlich auch ohne satzungsrechtliche Normierung der entsprechenden Parameter zu seinem Umfang anzuerkennen ist, da weder § 11 KapVO VII noch verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine generelle Normierungspflicht für die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren zu entnehmen ist (so zuletzt wieder VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 9 - 11 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/12 - juris).
92 
Die nach dieser Studienordnung im Studiengang Zahnmedizin unter anderem durchzuführenden Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und https://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre/ vorklinik/stundenplaene-vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/praktikum/Plan1617 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie PlanSS 16 -Einfach.pdf).
93 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studierendenzahl (Aq/2) ist mit 41,425 angesetzt worden. Dem wurde der Durchschnittswert der Zulassungszahlen für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2013 - WS 2015/2016) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten sowie der Doppel- und Zweitstudenten zugrunde gelegt (KAS 92, 93). Die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum in diesem Fach zugelassenen Studierenden (Aq) ist von der Beklagten mit 42,7 (= 42,6666 aufgerundet) korrekt ermittelt worden. Dass dieser Wert gegenüber dem Vorjahreswert (42,5) leicht angestiegen ist, beruht darauf, dass der für die Bildung des Durchschnitts relevante Zeitraum der vorausgegangenen sechs Semester erstmals nicht mehr (wie noch in den Vorjahren) das Wintersemester 2012/13 umfasst, in dem seinerzeit zwei Studierende zum Studium der Zahnmedizin im Doppelstudium zugelassen worden waren, so dass sich diesmal der für diese Gruppe von Studierenden vorzunehmende entsprechende Abzug der in dem relevanten Zeitraum durchschnittlichen Zahl der als Doppelstudenten zugelassenen Studierenden auf „0“ beläuft, während dieser Abzug sich im Vorjahr noch auf 0,33 belaufen hatte. Von der damit verbleibenden Durchschnittszulassungszahl von 42,7 sind noch 3 % als Vorabquote für Studierende abzuziehen, die das Studium der Zahnmedizin als Zweitstudium betreiben. Insoweit liegt hier ein Rechenfehler der Beklagten vor. Denn 3 % von 42,7 sind 1,281 und nicht 1,275, wie hier irrtümlich errechnet und ausgewiesen (KAS 93). Auf die Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hat die Beklagte diesen Fehler korrigiert und mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff.5 nebst Anlage 9.4) eine neue korrigierte Berechnung vorgelegt. Im konkreten Fall unerheblich ist, dass sie in diesem Zusammenhang geäußert hat, der pauschale Abzug von 3 % für Studierende der Zahnmedizin im Zweitstudium erscheine nicht sachgerecht, weil nicht gesichert sei, dass sämtliche Studierende dieser Quote zuvor Zahnmedizin mit anrechenbaren Leistungen für die Humanmedizin studiert hätten, da sie auch aus anderen Fachrichtungen kommen könnten. Denn trotz dieses Einwands hat sie in der vorgelegten Korrekturberechnung an diesem - kapazitätsgünstigen - Abzug einer 3 %-Quote festgehalten. Damit ergibt sich als durchschnittliche Studierendenzahl/Semester im Fach Zahnmedizin (Aq/2) statt des in der Berechnung der Beklagten ausgewiesenen Werts von 41,425 ein Wert von 41,419 (= 42,7 - 0 - 1,281).
94 
Bei einem CA der Zahnmedizin von 0,8666 und Aq/2 von 41,419 ergibt sich bezüglich der Lehreinheit Vorklinische Medizin ein Export in die Zahnmedizin im Umfang von 35,8937 SWS (= 0,8666 x 41,419), statt des in der Tabelle (KAS 90) ausgewiesenen Wertes von 35,8989 SWS (= 0,8666 x 41,425), d.h. eine minimale Verringerung des insoweit zu veranschlagenden Exports um 0,0052 SWS.
95 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
96 
Den Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc., der im Vorjahr noch 9,9000 SWS umfasste, hat die Beklagte mit 6,0900 zutreffend ermittelt (KAS 90). Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist nicht zu beanstanden.
97 
Der insoweit veranschlagte Umfang der Lehrveranstaltungen (SWS), ihre Art (Praktikum), die Gruppengröße (g) und der Faktor (f) entsprechen - wie schon in den Vorjahren (vgl. zum Studienjahr 2014/2015 VG, Rn. 73 - 78) - der Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (v. 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269). Die letzten Änderungsfassungen enthalten insoweit keine relevanten Änderungen: Die 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) hat lediglich terminologische Klarstellungen gebracht. Die 34. Änderungssatzung (v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 46, Nr. 77, S. 463) betrifft nur ein hier für den Export nicht relevantes Modul und die 36. Änderungssatzung (v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 62, S. 398) enthält bezüglich der hier für den Export relevanten Module 1, 8 und 9 (Praktikum Funktionelle Biochemie, Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und Masterarbeit) keine relevanten Änderungen der genannten Parameter.
98 
Die Exportberechnung entspricht auch den Beschreibungen der Fächer und ihres Umfangs in dem gegenüber dem Vorjahr insoweit unveränderten aktuellen Modulhandbuch (Stand 27.6.2016 - dort S. 5, 7 - 9, 23, 24 siehe http//www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/msc/modulhandbuch-master.pdf; dass auf Seite 23 im Modulhandbuch - wohl irrtümlich - abweichend von der maßgeblichen Prüfungsordnung eine Gruppengröße von „4“ zum Modul 8 - Wahlpflichtpraktikum ausgewiesen wird, ist unschädlich, da jedenfalls in der hier vorliegenden, allein maßgeblichen Kapazitätsberechnung diese Gruppengröße entsprechend der Prüfungsordnung zutreffend mit „15“ eingestellt wurde).
99 
Auf der Basis der genannten Werte wurde für die genannten drei Module des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. fehlerfrei ein Curricularanteil (CA) von insgesamt 2,1000 (= 0,5000 + 1,0000 + 0,6000) errechnet (KAS 90).
100 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 10,5 zugrunde gelegt (KAS 90). Als durchschnittliche (prognostizierte) Zulassungszahl (Aq) wird insoweit für den Studiengang MolMedMSc. die Zahl „21“ genannt (siehe KAS 92 und 95; zur Zulässigkeit einer solchen Prognose siehe VG Rn. 84) und dementsprechend in der Export-Tabelle (KAS 90) Aq/2 mit „10,5“ angegeben. Diese Änderung gegenüber dem Vorjahr, in dem Aq sich noch auf „30“ bzw. Aq/2 auf „15“ belief, rührt daher, dass dieser Studiengang zuletzt nicht mehr „voll ausgelastet“ war (so der Vermerk KAS 116) und dass deshalb für diesen Studiengang in der ZZVO-Universitäten 2016/2017 (v. 6.7.2016 - GBl. 2016, S. 424 - berichtigt S. 511) erstmals auch keine Zulassungszahlenbegrenzung mehr festgesetzt worden ist, nachdem bis dahin in den Zulassungszahlenverordnungen zu den Vorjahren jeweils eine Beschränkung auf 30 Studienplätze festgesetzt worden war (siehe z.B. Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2015/2016 v. 9.7.2015 - GBl. 2015, S. 688), aber diese Zulassungszahl in den letzten drei Jahren jeweils gar nicht ausgeschöpft worden war (siehe KAS 122). An anderer Stelle des Kapazitätsberichts (KAS 122) spricht die Beklagte zwar von einer künftig zu erwartenden Auslastung dieses Studiengangs mit ca. 25 bis 30 zugelassenen Studierenden, was die der vorliegenden Exportberechnung zugrunde gelegte „prognostizierte“ Zulassungszahl (Aq) von „21“ deutlich übersteigen würde. Insoweit handelt es sich aber bei der Zugrundelegung dieser geringeren Zahl von nur 21 Studierenden (statt 25 - 30), im Rahmen der vorliegenden Kapazitätsberechnung, nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusst kapazitätsgünstige, den Studiengang Humanmedizin bezüglich des Exports schonende Zugrundelegung der geringeren Zahl (zur Zulässigkeit solcher bewusst kapazitätsgünstigen Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Dafür spricht nicht nur der Vermerk der Beklagten im Kapazitätsbericht, der Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. sei „bewusst klein“ konzipiert, wodurch der Bedarf an bestehenden Ressourcen relativ gering und damit auch der „Deputatsverbrauch zu Lasten des Studiengangs Medizin begrenzt“ sei (KAS 121), sondern auch die auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin von der Beklagten vorgelegte klarstellende Erklärung vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats der Molekularen Medizin vom 10.11.2016). Darin hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass sie den kapazitätsgünstigen niedrigen Wert „21“ zugrundegelegt hat, da dieser Wert eine objektive Grundlage hat, nämlich dem Durchschnittswert der Zahl der Studierenden entspricht, die in den letzten drei Semestern (WS 2013/2014 bis WS 2015/2016) zu diesem Studiengang zugelassen wurden. Zugleich hat sie aber auch dargelegt, dass die Prognose in Zukunft wieder höhere Studierendenzahlen erwarten lässt, wenn man die Zahl der Studierenden des dem Masterstudiengang vorausgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. betrachtet, die häufig anschließend auch noch den Masterstudiengang belegen (40 Studierende aktuell im 1. FS, 34 Studierende aktuell im 3. FS und voraussichtlich im SS 2017 bis zu 26 Absolventen des Bachelorstudiengangs).
101 
Auch den Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der in den genannten drei Modulen des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten, dorthin von ihr exportierten Lehre hat die Beklagte mit 6,0900 SWS (statt im Vorjahr 9,9000 SWS) zutreffend ermittelt. Der Curricularwert (zum Begriff „Curricularwert“ siehe § 13 Abs. 2 KapVO) für den Studiengang Mol.Med.M.Sc. insgesamt wurde - wie im Vorjahr - auf 4,3218 festgelegt (KAS 137). Der dafür festgelegte Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran hat sich allerdings von 0,6600 im Vorjahr auf nunmehr festgesetzte 0,5800 verringert (KAS 121), dafür ist im gleichen Umfang der Anteil der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin von 2,2812 im Vorjahr auf nunmehr 2,3612 gestiegen (KAS 137). Dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. und den Anteil der vorklinischen Medizin daran nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (v. 23.3.2016 - siehe KAS 136, 127) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 79 - 83).
102 
Die Verringerung des Anteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 0,6600 auf nur noch 0,5800 folgt ausweislich der Exporttabelle (KAS 90) daraus, dass sie zwar immer noch die volle Lehrleistung im Modul 1 (Praktikum Funktionelle Biochemie) erbringt, aber im Modul 8 (Experimentelles Wahlfachpraktikum) und Modul 9 (Masterarbeit) nicht mehr wie in den Vorjahren 10%, sondern nur noch 5 % der Lehrleistung erbringt (CA 0,5800 = 0,5000 [Modul 1] + 0,0500 [= 5% von 1,000 - Modul 8] + 0,0300 [= 5% von 0,6000 - Modul 9] - siehe insoweit KAS 90). Eine ausdrückliche Darlegung zu den Gründen für die Verringerung des Anteils der Vorklinik von 10% auf 5 % in den beiden Modulen 8 und 9 enthält die Kapazitätsberechnung zwar nicht. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin hat die Beklagte mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 10.11.2016) mitgeteilt, dass sich der Anteil nach den Erfahrungen aus den letzten drei Jahren vermindert habe, weil in dem Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) und Modul 9 (Masterarbeit) die Studierenden die Möglichkeiten hätten, jeweils ein Fach aus der Liste der Wahlfächer zu wählen (siehe dazu die insgesamt 13 verschiedene Wahlfächer umfassende Liste in § 5 Abs. 4 S. 1 der PrüfungsO Molekulare Medizin M.Sc. i.d.F. v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg . 47, Nr. 62, S. 398), und der Anteil derjenigen, die ein von der Lehreinheit Vorklinische Medizin betreutes Wahlfach aus dieser Liste (das sind nur die beiden Wahlfächer „Biochemie/Molekularbiologie“ bzw. „Neuroanatomie“) wählten, in beiden Modulen von etwa 10% auf etwa 5 % gesunken sei. Dass die Beklagte diese für die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Humanmedizin günstige, nämlich den Export an Lehre aus dieser Einheit vermindernde Entwicklung dann auch kapazitätsgünstig in die Berechnung eingestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Insofern hat die Beklagte ohnehin schon im Kapazitätsbericht ausgeführt, der Studiengang Mol.Med.M.Sc. sei „bewusst klein konzipiert“, wodurch der Bedarf an Ressourcen relativ gering sei und somit auch der Deputatsverbrauch zu Lasten des Studiengangs Medizin begrenzt sei (KAS 121). Zudem hat sie im Rahmen der Curricularwertfestsetzung unter anderem für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ausgeführt, die kapazitären Auswirkungen auf den Studiengang Humanmedizin seien berücksichtigt (KAS 136).
103 
Bei einem CA-Anteil von 0,5800 und einem Aq/2 von 10,5 ergeben sich dann daraus die als Export der Vorklinik in diesen Studiengang in der Tabelle (KAS 90) in der ganz rechten Spalte ausgewiesenen 6,0900 SWS (= 0,5800 x 10,5).
104 
Insgesamt beläuft sich damit der Export (E) bei Korrektur des der Beklagten im Rahmen des Exports in die Zahnmedizin unterlaufenen Rechenfehlers um 0,0052 SWS (siehe dazu oben unter 1.2.c.) auf 56,8964 SWS (= 56,9016 - 0,0052), statt auf die in der Export-Tabelle ausgewiesenen 56,9016 SWS (KAS 90).
105 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 56,8964[E] = 334,1036 (statt wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen: 334,0984 - siehe KAS 3 und 11).
106 
2. Lehrnachfrage
107 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt.
108 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] einen - gegenüber dem Vorjahr gestiegenen - Curricularanteil (CApMM) von 1,4592 (statt 1,1342) ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 100, 111, 118, 127, 137, 140).
109 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2016/2017 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 8.7.2016, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 140).
110 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts auch gar nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen (vgl. VG, Rn. 91, 92). Von daher kommt es auf die von einem der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rüge nicht weiter an, der Curricularanteil von 2,4373 sei gemessen an dem Beispielstudienplan der früheren ZVS bzw. an den in anderen Bundesländern festgesetzten niedrigeren Werten viel zu hoch und zeige, dass hier unter Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Niveaupflege gewissermaßen eine „Luxuslehre“ betrieben werde. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8,2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs 5,7210 beträgt (siehe KapAkte - Klinik WS 2016/2017, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1583 ergibt. Die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums erweist sich auch aus anderen Gründen nicht als rechtswidrig (vgl. VG, Rn. 92).
111 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
112 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon für das Studienjahr WS 2014/2015 ergab (vgl. VG, Rn. 94) und unverändert so auch für das vergangene Studienjahr 2015/2016 ergeben hat. Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
113 
Die schon im Studienjahr 2014/2015 gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin in der Fassung der 2. Änderungssatzung (v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1 - 7) ist durch die nachfolgende 3. Änderungssatzung (v. 11.11.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 70, S. 398) und auch durch die 4. Änderungssatzung (v. 5.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 47, Nr. 57, S. 364) hinsichtlich der dort geregelten Veranstaltungsarten, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße nicht geändert worden. Diese Parameter sind von der Beklagten entsprechend dieser Studienordnung zutreffend der vorliegenden Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am Studiengang Humanmedizin Vorklinischer Studienabschnitt zugrunde gelegt worden (VG, Rn. 95 ff.).
114 
Die schon für das Studienjahr 2014/2015 vom Gericht im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rn. 96 - 100). Der 4/7 Anteil (KAS 103) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung (KAS 97) ist zutreffend mit 0,6 SWS (= aufgerundet von 0,57 = 1,0 x 4/7 SWS) angegeben worden (KAS 101). Eine Berechnung mit dem ungerundeten Anteil von 0,57 SWS ergibt einen Curricularanteil der Klinischen Lehreinheit von 0,0018 (= 0,57 : 310 x 1,0 = 0,0018387 = gerundet 0,0018), die hier ausgewiesenen werden (KAS 101).
115 
Für die vorliegende Ermittlung der Ausbildungskapazität der Vorklinischen Lehreinheit allein maßgeblich ist hier, dass der 3/7 Anteil, den die Vorklinische Lehreinheit für das Praktikum Berufsfelderkundung erbringt, jedenfalls zutreffend in die Berechnung eingestellt worden ist (siehe KAS 97 äußerste rechte Spalte: Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils (CA), der hier mit 0,0032 ausgewiesen ist: 0,0032 x 3/7 = 0,0013714 = aufgerundet 0,0014; so auch schon VG, Rn. 96).
116 
Keinen Bedenken begegnet es, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 festgesetzt ist, während sie für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt wird (KAS 97, 98). Die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rn. 97).
117 
Nicht zu beanstanden ist auch der Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KAS 99, 100), weil dies keine unzulässige Niveaupflege darstellt, sondern den Ausbildungserfordernissen entspricht. Das hat die Kammer seinerzeit bereits ausführlich aufgrund der dazu eingeholten Stellungnahmen der Lehrkräfte der Beklagten festgestellt (vgl. VG, Rn. 98). Von daher kommt es entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht eines der Klägervertreter hier nicht darauf an, ob etwa andernorts oder gar generell im Bundesgebiet an allen anderen Hochschulen die Gruppengröße in dem Vorklinischen Wahlfach regelmäßig 15 Studierende statt nur 10 Studierende umfasst.
118 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt, nämlich im gleichen Umfang ausgewiesen, wie sie schon in früheren Jahren beanstandungsfrei ausgewiesen worden sind (vgl. VG, Rn. 99). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KAS 104 - 107, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KAS 104 - 107, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KAS 101 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte und Erläuterung KAS 103 sowie Dozenten/innenliste - KAS 104 -107). Die in der als Anlage 10.5 zur Kapazitätsakte Humanmedizin WS 2016/2017 vorgelegten Liste der Dozenten/innen angegebenen Lehrpersonen sind auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet (siehe dazu die Dienstaufgabenbeschreibungen - KAS 23 -84). Dass die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern teilweise lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ aufweist, ist nicht zu beanstanden, da es sich nicht um eine aufgrund der zum Sommersemester 2016 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfende und zu bestätigende bzw. je nach dem zu aktualisierende „Prognose“ handelt, sondern um eine sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe handelt, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. VG, Rn. 99, 100).
119 
Freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten sind nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen, es besteht keine Pflicht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen (st.Rspr., vgl. VG, Rn. 101; siehe dazu auch schon oben unter 1.1.2.e).
120 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten zutreffend ermittelten 1,8812 SWS/Student.
121 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
122 
Für das aktuelle Studienjahr hat die Beklagte einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,4592 ermittelt (KAS 3, 111, 118, 127, 137), was gegenüber dem Vorjahreswert (1,1342) eine Steigerung um 0,325 bedeutet.
123 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VG, Rn. 105).
124 
Für den Curricularwert dieses Studiengangs hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rn.106) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr 2015/2016 unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb der der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 23.3.2016 (KAS 136) einen Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,4592 (statt im Vorjahr: 1,1342) festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KAS 116 - 140). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rn. 106; siehe dazu auch bereits oben unter Ziff.1.2.d.).
125 
In den hier relevanten Punkten unverändert gültig ist die Prüfungsordnung für diesen Studiengang (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533; die 16. und 17. Änderungssatzungen v. 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachung Jg. 44, Nr. 79, S. 694 - bzw. v. 22. 11. 2013 - Amtliche Bekanntmachung Jg. 44, Nr. 91, S. 879 - enthielten - ebenso wie die 18. und 19. Änderungssatzungen keine Regelungen zum Studiengang Mol.Med.Bsc.; die 20. Änderungssatzung v. 21.12.2015 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 46, Nr. 76, S. 437 [454 und 460] sowie die 21.Änderungssatzung v. 30.9.2016 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 47, Nr. 61, S. 385 [394, 397] enthalten zwar Regelungen bezüglich des Studiengangs Mol.Med.B.Sc., indessen keine relevanten Änderungen bezüglich der hier relevanten Parameter).
126 
Die relevanten Parameter (Art, Umfang und Gruppengröße) der Lehrveranstaltungen im Rahmen der Module 3, 4, 6, 8 und 11 des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc., in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin Lehrleistung erbringt, haben sich nach dieser Studienordnung nicht geändert und sind beanstandungsfrei (vgl. VG Rn. 105 ff.). Unschädlich ist es, dass die Ziffern der von der Beklagten in der entsprechenden Tabelle (KAS 111) genannten Module nicht mit den im - dafür maßgeblichen - Modulhandbuch genannten Ziffern übereinstimmen, denn die Module als solche sind abgesehen von ihrer Bezifferung im Titel richtig benannt.
127 
Geändert hat sich ausweislich der Tabelle (KAS 111) allerdings gegenüber den vorangegangenen Studienjahren der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin (mit ihrem Institut für Biochemie/Molekularbiologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie bzw. dem Physiologischen Institut) an der Lehre zum Studienbegleitenden Wahlpflichtpraktikum = Modul 11 hat, welches in der Tabelle abweichend vom Modulhandbuch irrtümlich noch als Modul 10 bezeichnet wird. Hier ist der Lehranteil in allen drei Wahlfachpraktika (Biochemie/Molekularbiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie) auf 20 % gestiegen, nachdem sich dieser Anteil zuvor in all den vorangegangenen Jahren seit dem Studienjahr 2012/2013 auf nur 10 % belaufen hatte. Für die beiden in der Tabelle (KAS 111) unter Modul 10 (richtig: Modul 11) ausgewiesenen, 7 SWS umfassenden studienbegleitenden Wahlpflichtpraktika wird nämlich jeweils ein CA von 0,8750 aufgeführt. 20 % davon sind die in der Spalte daneben jeweils ausgewiesenen 0,1750. Für das 12 SWS umfassende Wahlpflichtpraktikum wird in der Tabelle ein CA von 1,5000 aufgeführt. 20 % davon sind die in der Spalte daneben als CA-Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgewiesenen 0,3000. Im Gegenzug sind dafür die CA-Anteile der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin bezüglich des Moduls 11 verringert worden: Bezüglich der beiden 7 SWS umfassenden Praktika wurden sie auf jeweils 0,3500 (von zuvor jeweils 0,4375) verringert und bezüglich des 12 SWS umfassenden Praktikums auf 0,6000 (von zuvor 0,7500). Der Anteil der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin am Studiengang Mol.Med.B.Sc. wurde damit von 3,1074 im Vorjahr auf nunmehr 2,7157 abgesenkt (siehe KAS 137). Mit dieser Steigerung des Anteils am Modul 11 von 10 % auf 20 % ist wieder der Anteil erreicht, wie er zuletzt für das Studienjahr 2011/12 und so auch in den davorliegenden Jahren unbeanstandet angesetzt worden war (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129; zur kapazitätsgünstigen Absenkung des Anteils von 20 % auf 10 % zum Studienjahr 2012/2013 siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134).
128 
In der Folge dieser Steigerung ergibt sich eine Veränderung der Anteile der beiden der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengänge Mol.Med.B.Sc. (8,29 % [statt bisher: 8,25 %]) und Humanmedizin (91,71 % [statt bisher: 91,75%]), also eine leichte Verschiebung zu Lasten der dem Studiengang Humanmedizin zugutekommenden Ausbildungskapazität dieser Lehreinheit. In der Folge dieser Veränderung ergibt sich ein höherer gewichteter Curricularanteil von nunmehr 1,8462 (statt zuvor 1,8196). Dieser höhere gewichtete Curricularanteil und die bezüglich der Humanmedizin geringere Anteilsquote von nur noch 91,71% (statt 91,75 %) führt im Ergebnis dazu, dass sich trotz des höheren bereinigten Lehrangebots für diesen Studiengang nur eine Studienplatzkapazität von 331,93 Plätzen ergibt, während sich im Vorjahr trotz eines um ca. 3,4 SWS geringeren Lehrangebots infolge eines geringeren gewichteten Curricularanteils (1,8196) und einer höheren Anteilsquote der Humanmedizin (91,75%) eine Studienplatzkapazität von 333,54 Plätzen ergab. Auch unter Einbeziehung der kapazitätsgünstigen Entlastung beim Export (siehe oben unter 1.2.) wirkt sich dies neben dem dieses Jahr minimal geringeren Schwundausgleich (dazu KAS 108 -114) im Ergebnis kapazitätsungünstig, nämlich zu Lasten der Kapazität des Studiengangs Humanmedizin aus, denn es führt gegenüber dem Vorjahr zu einer Verringerung der Studienplatzzahl von 338 auf nunmehr 337 (KAS 110).
129 
Im Ergebnis ist dies jedoch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn von den insgesamt 13 angebotenen Wahlfächern (siehe Modulhandbuch, a.a.O. S. 28) werden 3 von der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten, was einem Anteil von 23 % entspricht. Mit dieser Begründung hat die Kammer seinerzeit auch den für das Studienjahr 2011/2012 insoweit angesetzten Anteil von 20 % im Ergebnis als willkürfrei und rational nachvollziehbar gebilligt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rn. 129). Dass die Beklagte ab dem Studienjahr 2012/2013 bis zum vergangenen Studienjahr 2015/2016 in die Kapazitätsberechnung ohne nähere weitere Begründung nur einen Anteil von 10 % eingestellt hat, wurde vom Gericht, weil es sich kapazitätsgünstig auswirkte, nicht in Frage gestellt, sondern gebilligt (siehe VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rn. 134). Da es einer Hochschule unbenommen ist, bis zur Grenze der unzulässigen Niveauunterschreitung freiwillig eine höhere, als eigentlich zu errechnende Kapazitätsbelastung auf sich zu nehmen (vgl. zu freiwilligen Übernahme einer Überlast VG Freiburg, B. v. 19.10.2015 - NC 6 K 2357/15 -, juris, Rn. 6 m.w.Nw.), kann eine Abkehr von dieser freiwilligen Praxis und eine Rückkehr zu dem rational begründbaren objektiven Wert von 20 % kapazitätsrechtlich nicht beanstandet werden, auch wenn im Wesentlichen dieser Umstand dazu führt, dass die Berechnung dann im Ergebnis einen einzigen Studienplatz weniger als im Vorjahr ergibt, sich also gemessen am Vorjahreswert als kapazitätsungünstig auswirkt. Denn ein subjektiv-rechtlicher Anspruch einzelner Zulassungsbewerber gegenüber der Beklagten auf ein über das kapazitätsrechtlich gebotene Maß hinausgehendes kapazitätsgünstiges Verhalten bei der Kapazitätsberechnung besteht nicht (zur Zulässigkeit bewusst kapazitätsgünstiger Berechnungen VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rn. 92 ff und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rn. 131). Vielmehr handelte es sich hier bei der kapazitätsgünstigen Berechnung in den Vorjahren um eine bewusste freiwillige Entscheidung, an der die Beklagte sich aber nicht für die Zukunft festhalten lassen muss, weil nicht nur die Kapazitätsberechnung jährlich neu anzustellen ist, sonders auch jährlich neu und eigenständig eine Entscheidung über bewusst kapazitätsfreundliche oder strikt kapazitätsrechtlich gebotene Folgen getroffen werden kann. Der Rahmen der insoweit der Hochschule ganz generell, also nicht etwa zu drittschützenden Zwecken eingeräumten Entscheidungsfreiheit, wird auch nicht etwa durch den aus Art. 3 GG resultierenden Grundsatz der selbstbindenden Verwaltungspraxis eingeengt, wonach von einer regelmäßig geübten Entscheidungspraxis nur aus sachlichem Grund abgewichen werden darf. Auch wenn daher eine Rückkehr zur Anrechnung eines objektiv-rational zu rechtfertigenden Anteils von 20% kapazitätsrechtlich nicht zwingend einer ausdrücklichen Begründung bedarf, weil dieser Wert nachvollziehbar und rational ist, wird die kapazitätsrechtliche Beanstandungsfreiheit dieses Vorgehens im vorliegenden Fall sogar noch dadurch gestützt, dass die Beklagte in der Begründung ihres Beschlusses zur Festsetzung des Curricularwerts für Molekulare Medizin B.Sc. in Höhe von 7,0984 (mit einem Anteil der LE Vorklinik von 1,4592) immerhin ausführt, „Grundlage seien die quantifizierten Studienpläne“. Die „Auswirkungen, namentlich auf den Studiengang Humanmedizin, seien berücksichtigt“ worden. Der weiterhin „sehr hohe Bewerberüberhang in der Medizin sei bekannt“. Allerdings gelte weiterhin, dass der „Kapazitätsverbrauch, insbesondere in der Lehreinheit Vorklinische Medizin hinzunehmen“ sei, da er ja auch „nicht verlorengehe, sondern in die medizinnahen Studiengänge Molekulare Medizin flösse, die ebenfalls hoch nachgefragt“ seien (KAS 136). Zusätzlich hat die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 27.10.2016 hin mit Schreiben vom 10.11.2016 (zdGA III, dort unter Ziff. 4 nebst Anlage: Schreiben des Studiendekanats der Molekularen Medizin) noch zu der Veränderung des Anteils von 10 % auf 20 % sinngemäß erklärt, die Veränderung des Anteils Lehreinheit Vorklinische Medizin, nämlich die Steigerung dieses Anteils gegenüber einer gleichzeitigen Verminderung des von der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin erbrachten Anteils, beruhe auch darauf, dass die Studierenden das Wahlfach in der Regel bereits im 2. Semester wählten und damit einen Schwerpunkt setzten, hingegen die Wahlfächer, die von der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin gelehrt würden, erst im 5. FS im Masterstudiengang angeboten würden, so dass sie von den Studierenden des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin B.Sc. weniger nachgefragt würden. Damit aber macht sie letzten Endes genau betrachtet geltend, dass - wohl anders als in den zurückliegenden Studienjahren - jetzt wohl wieder häufiger die Wahlfächer im Modul 11, die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin angeboten werden, auch von den Studierenden des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin nachgefragt werden, so dass insgesamt die kleinen Gruppen mit der Gruppengröße 4, wie sie hier einschlägig sind, häufiger zustande kommen, so dass die Lehrkapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin insoweit auch nachgefragt wird. Damit liegt insgesamt betrachtet eine Begründung der Beklagten vor, die erkennen lässt, dass sich die Beklagte der auch kapazitätsungünstigen Folgen ihrer Festsetzung eines (diesmal höheren) Anteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. auf die für den Studiengang Humanmedizin verbleibende Kapazität dieser Lehreinheit bewusst war, dies aber in Kauf genommen hat, weil diese Kapazität nicht verlorengegangen ist, sondern gewissermaßen nur von einem medizinischen Studiengang (Humanmedizin) in einen anderen medizinischen Studiengang (Molekular Medizin B.Sc.) „umgeschichtet“ wurde. Das aber stellt auch angesichts des Umstandes, dass hierdurch nur ein einziger Studienplatz in der Humanmedizin wegfällt, eine durchaus plausible und nachvollziehbare Begründung dar, so dass sich die Beklagte insoweit auch nicht dem Vorwurf willkürlichen Handelns ausgesetzt sieht. Denn wenn willkürfreie, sachliche Gründe vorliegen, könnte eine Hochschule im Rahmen ihres Stellendispositionsermessens in einem überschaubaren, kleinen Umfang sogar direkt kapazitätsvermindernde und daher ungünstige Umstrukturierungsmaßnahmen in Form von Stellenstreichungen oder Umwandlungen vornehmen (vgl. zum Stellendispositionsermessen: VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2052/09, juris, Rn. 29, 30). Das Gleiche gilt bezüglich der ins pflichtgemäße Ermessen gestellten Befugnis, im Rahmen einer Anteilsquotenbildung zu Lasten oder zugunsten des einen oder anderen zugeordneten Studiengangs eine höhere oder geringere Anteilsquote festzusetzen (vgl. zum hochschulrechtlichen Gestaltungsspielraum bei der Anteilsquotenbildung z.B. VG Sigmaringen, B. v. 6.11.2008 - NC 6 K 1500/98 -, juris, Rn. 86, 87; dazu auch VG Berlin, B. v. 17.1.2008 - 3 A 661.07 -, juris, Rn. 28 -32 und HessVGH, U. v. 5.72011 - 10 B 735/11.MM.Wo -, juris).
130 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in den genannten Modulen erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Modulhandbuch - Stand 27.6.2016 -, S. 5, 7 - 9, 14 - 16, 19, 24, 25 und 28) www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/2016-06-27-cd-modulhandbuchbuch--bachelor-ho.pdf).
131 
Bezüglich der im Modul 11 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ ist zwar diesmal - anders als im Vorjahr - die Gruppengröße entsprechend der Prüfungsordnung korrekt mit 30 Studierenden eingestellt und daraus in Verbindung mit dem Umfang der Lehrveranstaltung von 2 SWS auch korrekt ein Curricularanteil von 0,0667 (= 2 : 30 = 0,06666 = gerundet 0,0667) ermittelt und eingestellt worden. Bei der Gesamtsummenbildung wurde dieser geänderte Wert jedoch nicht berücksichtigt, sondern statt dessen irrtümlich der in der letztjährigen Tabelle falsch ausgewiesene Wert von 0,1333 zugrundegelegt, der um 0,0666 höher ist (= 0,1333 - 0,0667). Dass sich damit der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs bei einer korrekten Summenbildung nicht - wie hier in der Tabelle - KAS 111 fälschlich ausgewiesen - auf 7,0894 beläuft, sondern auf insgesamt nur 7,0228 (= 7,0894 - 0,0666), ist indessen für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc unerheblich (vgl. VG, Rn. 109 -110).
132 
Nach allem hat die Beklagten beanstandungsfrei den Curricularanteil des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) kapazitätsrechtlich beanstandungsfrei auf 1,4592 SWS/Student festgesetzt und der vorliegenden streitigen Kapazitätsberechnung zu Recht zugrunde gelegt.
133 
2.3. Gewichteter Curricularanteil )
134 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,4592 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots (Sb) der Vorklinischen Lehreinheit von 334,1036 SWS (statt 330,7477 - siehe oben unter Ziff. 1) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KAS 118, 119, 127, 135, 138) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KAS 108; vgl. dazu VG, Rn. 113). Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. eine Anteilsquote von 8,29 % und damit von 91,71 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechnet. Das trifft im Ergebnis zu. Denn auch wenn man richtig das bereinigte Lehrangebot von 334,1036 (statt hier unzutreffend 334,0984 - siehe dazu oben unter 1.) in die entsprechenden Formeln einsetzt, ergibt sich im Ergebnis infolge seiner Rundung kein anderer Wert.
135 
Die Formel für die zu ermittelnde Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc.(zp[MM]) (hier in der Tabelle mit y% bezeichnet) hat die Beklagte zutreffend wie folgt formuliert (KAS 108):
136 
y% = 30 : 2Sb x (188,1200% - 0,4220y%).
137 
Das bereinigte, jährliche Lehrangebot (2 x Sb) ist in diese Formel mit 668,2072 (= 2 x 334,1036) einzustellen (statt 668,1968 = 2 x 334,0894). Der Wert von: (-) 0,422y% ergibt sich zutreffend aus: (-) 1,8812y% + 1,4592y%.
138 
Die Anwendung der Formel führt damit zu folgenden Teilergebnissen: Die zunächst vorzunehmende Division ergibt 30 : 668,2072 = 0,0448962 (statt 0,0448953). Die beiden anschließend vorzunehmenden Multiplikation dieses Werts ergeben Folgendes: 0,0448962 x 118,12% = 8,4458731% (statt 8,446014707%) und 0,0448962 x (- 0,422y%) = (-) 0,0189461y% (statt [-] 0,01896514y%).
139 
Mit diesen Werten lautet die Formel dann:
        
 y% = 8,4458731% - 0,0189461y%
Das lässt sich dann umformen in:
        
 1y% + 0,0189461y% = 8,4458731%.
Weiter umgeformt ergibt sich daraus:
        
 1,0189461y% = 8,4458731%.
Nach y% aufgelöst lautet die Formel schließlich:
        
 y% = 8,4458731% : 1,0189461
140 
Das ergibt dann im Ergebnis einen Wert für die Anteilsquote der Molekularen Medizin B.Sc. (zp[MM]) von: 8,288832 % (= 8,4459731 : 1,0189461). Infolge der vorzunehmenden Rundung ergibt dies dann: 8,29%. Da auch der von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung statt dessen errechnete Wert von 8,288967665 im Wege der Rundung zu diesem Wert von 8,29% führt, bedeutet dies, dass sich im Ergebnis die gegenüber der vorliegenden Kapazitätsberechnung der Beklagten vorzunehmende leichte Korrektur des Wertes des bereinigten Lehrangebots auf die Berechnung der Anteilsquote nicht auswirkt und dass die Beklagte insofern die 8,29 % zutreffend ermittelt hat.
141 
Daraus folgt dann die korrespondierende Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin (zp[HM]) von 91,71% (=100% - 8,29%)
142 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8462 (= [1,4592 x 0,0829 = 0,1209676] + [1,8812 x 0,9171 =1,7252485], also 0,1209676 + 1,7252485 = 1,8462161 = gerundet 1,8462; weil die Rundung erst am Ende zu erfolgen hat, ist es insoweit unschädlich, dass die Beklagte in einem ausgewiesenen Teilschritt bereits die beiden Zwischenwerte jeweils gerundet hat, nämlich auf 0,1210 bzw. auf 1,7253, woraus sich bei ihrer Addition 1,8463 - statt der korrekt ausgewiesenen 1,8462 ergeben würde - siehe KAS 109).
143 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
144 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KAS 109):
145 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 334,1036 SWS [Sb] x 2 = 668,2072 [2Sb] : 1,8462 [] x 0,9171 [zpHM] = 331,93197 Studienplätzen (statt 331,9269 Studienplätzen wie sie hier in der Berechnung der Beklagten ausgewiesen werden, welcher ein Wert von 2Sb von 668,1968 zugrunde liegt)
146 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
147 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie dies von der Beklagten bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse bereits fest vorgegeben wurde (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (668,2072 [2Sb] : 1,8462 [] x 0,0829[zpMM] = 30,004536 = gerundet 30 - siehe KAS 109; dass die Beklagte an anderer Stelle - KAS 12 - in der Tabelle wohl irrtümlich noch den Vorjahreswert der Anteilsquote in Höhe von 0,0825 = 8,25 % [statt 0,0829 = 8,29 %] eingestellt und darauf basierend einen Wert von 29,8663 errechnet hat, ist unschädlich, weil dies ebenfalls aufgerundet die - ohnehin bewusst so von vornherein festgelegten - 30 Studienplätze ergibt).
148 
Für diesen Studiengang hat die Beklagte (gem. §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII) eine Schwundquote von 0,8381 zugrundegelegt ( KAS 109), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells zutreffend ermittelt hat (KAS 114; vgl.zum Hamburger Modell mit Rspr.Nw. VG Freiburg, U. v. 6.2.1012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, Rn. 28 und Rn. 31 unter Anwendung einer etwas übersichtlicheren Tabelle - a.a.O, juris Rn. 31 - als der von der Beklagten auf KAS 114 erstellten Tabelle).
149 
Um eine statistisch verlässliche Grundlage zu haben, hat die Beklagte beanstandungsfrei die Studierendenzahlen aus einem Zeitraum von insgesamt sieben Semestern in den Blick genommen (WS 2012/2013 - WS 2015/2016) und aus diesem Zeitraum jeweils die Summe der im ersten Semester Studierenden gebildet (Summe 1 (∑1): WS 2012/2013 - SS 2015 - hier: 30 + 0 + 30 + 0 + 30 + 0 = 90,000, siehe KAS 114). Zur Berechnung der Übergangsquote (q1) vom 1. ins 2. Semester hat sie dann außerdem die Summe der Studierendenzahlen im 2. Semester gebildet, nämlich die Zahl derjenigen, die sich z.B. nach dem 1.Semester: WS 2012/2013 nun zum SS 2013 im 2. Semester befanden. Der in den Blick genommene Zeitraum für diese Summenbildung liegt deshalb gegenüber dem der ersten Summenbildung zugrundeliegenden Zeitraum WS 2012/2013 - SS 2015 um ein Semester versetzt und umfasst die Zeit vom SS 2013 - WS 2015/2016 (Summe 2 (∑2): SS 13 - WS 2015/2016 - hier 28 + 2 + 30 + 1 + 27 + 2 = 90,000 ). Dann hat sie zur Bildung der Übergangsquote (q) die Summe 2 durch die Summe 1 geteilt: q1 = (∑2 ): (∑1), hier also q 1 = 90,000 : 90,000 = 1,0000. Die Übergangsquote (q2) für den Übergang vom 2. ins 3. Semester wurde dann durch die Teilung der entsprechenden beiden Summen in diesen Semestern ermittelt ( (∑2 ) = Studierendenzahl im 3. Semester im Zeitraum vom SS 13 - WS2015/2016: 0 + 22 + 2 + 25 + 1 + 21 = 71,000 und (∑1) = Studierendenzahl im vorangegangenen 2. Semester im Zeitraum vom WS 2012/2013 - SS 15: 0 + 28 + 2 + 30 + 1 + 27 = 88,0000; q2 = (∑2 ) : (∑1) = 71,0000 : 88,000 = 0,8068181 = gerundet 0,8068). Diese Berechnungsweise wurde dann bis zum Übergang vom 5. zum 6. Semester jeweils so durchgeführt. Daraus ergibt sich dann die in der Berechnung ausgewiesene Reihe von Übergangsquoten (q1 bis q5) nämlich: q1 (1,0000), q2 (0,8068), q3 (0,9136 = 74,000 : 81,0000 = 0,9135802 = gerundet 0,9136), q4 (1,0137 = 74,0000 : 73,0000 = 1,0136986 = gerundet 1,0137) und q5 (0,9868 = 75,000 : 76,0000 = 0,9868421 = gerundet 0,9868). Die durchschnittliche Schwundquote insgesamt ergibt sich dann, indem man die Ausgangszahl mit 1,0 ansetzt und dann auf diese Ausgangszahl für die nachfolgenden 6 Semester jeweils die Übergangsquoten anwendet und jeweils dazu zählt (1,0 + q1 + [q1 x q2] + [q1 x q2 x q3] +[q1 x q2 x q3 x q4] + [q1 x q2 x q3 x q4 x q5] ), wie es die Beklagte hier (KAS 114,112) unter dem den Schwund über den Verlauf der gesamten Studienzeit beschreibenden Begriff „Schwundstudienzeit“ getan hat (hier: 1,0 + q1(1,0000) + [q1xq2 = 1,0 x 0,8068 = 0,8068] + [q1 x q2 xq3 = 08068 x 0,9136 = 0,7370924 = gerundet 0,7371] + [q1 x q2 x q3 x q4 = 0,7371 x 1,0137 = 0,7471982 = gerundet 0,7472] +[q1 x q2 x q3 x q4 x q5 = 0,7472 x 0,9868 = 0,7373369 = gerundet 0,7374] ).
150 
Am Ende wurde dann diese Summe der „Schwundstudienzeiten“ (hier: 5,0285 = 1 + 1,0000 + 0,8068 + 0,7371 + 0,7472 + 0,7374) zwecks Bildung eines Durchschnittswertes für die 6 Semester durch 6 geteilt, was dann den von der Beklagten zutreffend ermittelten (durchschnittlich aufgetretenen) „Schwundfaktor“ ergibt (hier: 5,0285 : 6 = 0,8381).
151 
Dem ermittelten Schwund ist dann (gem. § 16 KapVO VII) dadurch Rechnung zu tragen, das eine Schwundkorrektur durchgeführt wird, nämlich die bisher ermittelte Zahl zwecks Ausgleich des Schwundes erhöht, d.h. nach oben korrigiert wird (sogenannter „Schwundzuschlag“), um so der mit dem Schwund verbundenen Entlastung der Lehre von Lehrnachfrage durch die über die Semester verteilt geringer gewordene Zahl von Studierenden Rechnung zu tragen (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII). Die Schwundkorrektur wird dabei durch Teilung der bisher ermittelten Zahl von Studienplätzen (hier 30) durch die ermittelte durchschnittliche Schwundquote (hier 0,8381) vorgenommen. Dadurch erhöht sich hier, wie von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (KAS 12, 109), die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,7953 (= 30 : 0,8381 = 35,795251 = aufgerundet 35,7953). Das sind gegenüber der ursprünglichen Zahl von 30 Studienplätzen also 5,7953 zusätzliche Plätze, um die im Wege der Schwundkorrektur als Schwundzuschlag die Zahl der Studienplätze im Studiengang Molekular Medizin B.Sc. zu erhöhen wäre (KAS 109).
152 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rn. 122), dass die Beklagte diesen im Studiengang Molkekulare Medizin B.Sc. an sich zu gewährenden Schwundzuschlag statt dessen dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen 5,7953 Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge (CApMM: CApHM) ergebenden Faktor in 4,4952 zusätzliche zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umgerechnet (CApMM [1,4592] : CApHM [1,8812] = 0,7756751 x 5,7228 Studienplätze[MM] = 4,4952699 = gerundet 4,4952 Studienplätze[HM]; siehe KAS 12, 109) und diese dann der für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität (331,93197 - s.o. unter Ziff.3.1) hinzu addiert hat, was dann 336 Studienplätze im Studiengang Humanmedizin ergibt (= 331,93197 + 4,4952 = 336,42717 = gerundet 336 - siehe KAS 110; infolge der Abrundung ist es unschädlich, dass die Beklagte eine Studienplatzzahl von 331,9269 [statt hier richtig: 331,93197] zugrundegelegt hat, denn sie kommt damit im Ergebnis zur gleichen Studienplatzzahl: 331,9269 + 4,4952 = 336,4221 = gerundet 336).
153 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 5,7228 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte den Verhältnis der Curricularanteile der beiden Studiengänge entsprechende anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen (vgl. VG, Rn. 123).
154 
4. Schwundkorrektur
155 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9995 ermittelt (KAS 12, 112 -113), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
156 
Dabei sind zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzuzuzählen, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden. Nicht mitzuzählen sind hingegen die sogenannten „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassene Studierende, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (vgl. VG, Rn.127). Das ist indessen hier unerheblich, da die entsprechenden Tabellen für die Kohortenübergänge vom WS 2012/2013 bis WS 2015/2016 gar keine solchen nur auf einen Teilstudienplatz Zugelassenen mehr aufweisen, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage auch noch einmal ausdrücklich bestätigt hat.
157 
Wie im Vorjahr kommt es in diesem Zusammenhang auch auf die Frage nicht an, ob es etwa kapazitätsrechtlich geboten ist, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, statt erst ab dem Zeitpunkt ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen sind, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden sind. Denn die Schwundberechnung betrifft im vorliegenden Fall die Kohortenübergänge vom WS 2012/2013 bis WS 2015/2016. In diesen Jahrgängen gab es aber keine gerichtlich Zugelassenen, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters (schon vorläufig oder erstmals) zugelassen worden sind (vgl. VG, Rn. 129, 130). Ungeachtet der fehlenden Entscheidungserheblichkeit der aufgezeigten Fragen, wäre diese aber in jedem Fall kapazitätsrechtlich auch zu verneinen (vgl. VG Rn. 131 -135). Die Werte sind bei der Schwundberechnung wie auch sonst im Kapazitätsrecht im Ergebnis nur mit einer Genauigkeit von vier Stellen hinter dem Komma zu ermitteln und zu diesem Zweck, wenn sie bei exakter Berechnung mehr als vier Stellen hinter dem Komma ergeben „kaufmännisch“ (siehe dazu unten) auf- oder abzurunden (siehe dazu die Hilfsfunktion unter http://rechneronline.de/runden/).
158 
Vor diesem Hintergrund ist die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung (KAS 112) nicht zu beanstanden. Sie führt zu einem Schwundfaktor(Schwundquote) von 0,9995:
159 
                 
1. FS 
2. FS 
3. FS 
4. FS 
1       
WS 12/13
337     
0       
340     
0       
2       
SS 13 
0       
338     
0       
338     
3       
WS 13/14
340     
0       
339     
0       
4       
SS 14 
0       
339     
0       
338     
5       
WS 14/15
338     
0       
339     
0       
6       
SS 15 
0       
338     
0       
320     
7       
WS 15/16
340     
0       
338     
0       
        
Summe 1
∑1(Zeile 1 bis 6)
1015   
1015   
1018   
1014   
        
Summe 2
∑2 (Zeile 2 bis 7)
        
1015   
1016   
1014   
Übergangsquote
(Schwundquote) q
= ∑2 : ∑1
        
q1    
q2    
q3    
        
1,0000
(= 1015 :1015)
1,0010
(= 1016 :1015
 = 1,0009852
 = gerundet
 1,0010 )
0,9961
( = 1014 : 1018
 = 0,9960707
 = gerundet
 0,9961 )
Schwundstudienzeit
1,0     
1,0 x q1

1,0 x 1,0000



= 1,0000
1 x q1 x q2

 1,0 x 1,0000
 x 1,0010


= 1,0010
1 x q1 x q2 x q3

1,0 x 1,0000 x 1,0010
 x 0,9961
= 0,9970961
= gerundet
= 0,9971
1,0 + 1,0000 + 1,0010 + 0, 9971
= 3,9981

(Die von der Beklagten statt dessen ausgewiesenen 3,9980 ergeben sich, wenn man oben die nicht gerundeten Werte einsetzt: 
1,0 + 1,0000 + 1,0009852  + 0,997052
[= 1,0009852
x 0,9960707]
= 3,9980372 = gerundet 3,9980)
Schwundfaktor SF
Durchschnitt 4 Semester
3,9980 : 4 = 0,9995
160 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9995 im Rahmen der Schwundkorrektur (siehe dazu KAS 110) bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 336,42717 Studienplätzen (s.o. unter Ziff. 3.2.) ergibt eine korrigierte Zahl von: 336,42717 : 0,9995 = 336, 59546 d.h. von aufgerundet 337 Studienplätzen.
161 
Denn im Kapazitätsrecht wird bei rechnerischen Ergebnissen bis zu 0,5 abgerundet und bei Ergebnissen ab 0,5 aufgerundet (sogenannte „kaufmännische“ Rundung). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG, Rn. 138, 139) und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich so entschieden worden (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 5.2.2015 - NC 9 S 1501/14 -, juris, Rn. 23). Infolgedessen ist es hier unschädlich, dass die Beklagte hier in der Berechnung ihrer Schwundkorrektur als exakte Zahl der Studienplätze den von ihr insoweit ermittelten leicht abweichenden, unzutreffenden Wert von 336,4221 eingesetzt hat und daher bei der Schwundkorrekturberechnung (336,4221 : 0,9995) hier zum Ergebnis: 336,59039 = gerundet 336,5904 kommt. Denn diese Zahl ergibt ihrerseits (auf-)gerundet eine volle Zahl von ebenfalls 337 Studienplätzen.
162 
5. Belegung
163 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 7.11.2016) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 337 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 339 Studierenden auch tatsächlich erschöpft. Mit der Zulassung von 339 Studierenden sind ist die beanstandungsfrei festgesetzte Zahl von 337 Studienplätzen nicht nur vollständig vergeben, sondern im Wege der freiwilligen Überlast sogar um zwei Studienplätze erweitert worden. Darüber hinaus stehen nach dem oben Gesagten keine Studienplätze zur Verfügung.
164 
Die Überprüfung der Belegungslisten durch das Gericht anhand der Namen und Matrikelnummern hat ergeben, dass keine Doppelzulassungen vorliegen, von denen eine nichtig wäre und daher nicht als kapazitätswirksame Belegung zählen würde. Soweit ausweislich der Belegungsliste ein Studierender beurlaubt und daher für ihn in der Belegungsliste das Fachsemester „0“ ausgewiesen wird, ist auch sein Studienplatz kapazitätswirksam vergeben, denn ein beurlaubter Studierender hat Anspruch auf seinen Studienplatz, den er nur vorübergehend nicht in Anspruch nimmt. Der Studienplatz steht damit nicht etwa einem Zulassungsbewerber zur Verfügung. Denn würde man diesen auf diesem Platz zulassen, würde man dem Beurlaubten den Platz nehmen, auf den nach Ende seiner Beurlaubung zurückzukehren er einen Rechtsanspruch hat (vgl. zur Überprüfung von Belegungslisten VG Freiburg, U. v. 27.11.2014 - NC 6 K 2436/14 -, juris, Rn. 158 ff. und - zur kapazitätswirksamen Zulassung - Rn. 171 ff. ; zur wirksamen Zulassung auch beurlaubter Studierender VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, Rn. 42).
165 
Entgegen der von einem der Klägervertreter vertretenen Ansicht erweist sich die Belegungsliste auch als aussagekräftig. Sie genügt den Anforderungen an ihre Überprüfbarkeit, da sie Angaben zu Namen, Matrikelnummer, Studierendenstatus, Beurlaubungen, ggf. Exmatrikulationsdaten enthält, das Semester und den Studiengang benennt, sowie etwaige weitere Kommentare z.B. zu Beurlaubungen enthält und den Erstellungszeitpunkt ausweist (vgl. dazu, dass diese Angaben ausreichen: OVG NdS, B. v. 25.5.2015 - 2 NB 171/14 -, juris = NVwZ-RR 2015, 499). Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die Listen auf ausdrückliche Bitte des Prozessbevollmächtigten der Beklagten immer unter spezieller Berücksichtigung auch von Höherstufungen in andere Semester und erst nach Abschluss aller Nachrück- und Losverfahren erstellt werden. Das hat zuvor schon die Leiterin des Studierendesekretariats, Frau K., in ihrer e-mail vom 28.11.2016, die dem Gericht vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten übersandt wurde, so ausdrücklich bestätigt. Danach werden Anträge auf Höherstufung sofort und zeitnah bearbeitet und direkt anschließend dadurch etwa freigewordene Plätze wieder besetzt. An der Richtigkeit dieser Praxis zu zweifeln, sieht die Kammer keinen Anlass. Weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind im Übrigen Anhaltspunkte für die von einem der Klägervertreter unter Hinweis auf die Praxis an anderen Hochschulen pauschal in den Raum gestellte Behauptung, der generelle Verdacht sei nicht ausgeräumt, dass die Beklagte auf der vorgelegten Liste zu Unrecht auch Studierende als zum Studium Zugelassene führe, die aus diversen Gründen (etwa Studienabbruch, nicht berücksichtigte Höherstufung in andere Semester, Exmatrikulationen, unzulässige Mehrfachbeurlaubungen z.B. wegen unzutreffend berücksichtigter Kindererziehungszeiten usw.) dort nicht hätten aufgeführt werden dürfen, zumal es an anderen Hochschulen sogar schon Fälle falscher eidesstattlicher Versicherungen von Hochschulmitarbeitern bezüglich solcher Belegungslisten gegeben habe. Dass jedenfalls die Beklagte die Belegungslisten insoweit sorgfältig führt und vor Übersendung an das Gericht gerade im Hinblick auf Beurlaubungen, höhere Semester oder Exmatrikulationen nochmal überprüft, zeigen indessen die Belegungslisten, die dem Gericht in den vergangenen Jahren zu diversen Fachsemestern vorgelegt wurde. Hier wurden jeweils durch gesonderte Anmerkungen am Ende der Liste immer wieder auch einmal Fälle genannt, die aus bestimmten Gründen nicht mitzählten. Das zeigt exemplarisch etwa auch die aktuell zum WS 2016/2017 von der Beklagten zum 3. FS vorgelegte Belegungsliste, in der am Ende ausgeführt wird, dass insgesamt drei der 340 dort namentlich aufgelisteten Studierenden wegen Exmatrikulation bzw. weil sie wegen Beurlaubung in ein höheres Fachsemester gehören, im Ergebnis nicht mitgezählt wurden, so dass nur eine kapazitätswirksame Belegung von 337 Studienplätzen statuiert wird.
166 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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