Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - A 5 K 4052/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am x geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und moslemisch-sunnitischen Glaubens. Er reiste am x gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester mit einem Visum zur Familienzusammenführung in Deutschland ein, wo er am x seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte.
Dem Vater des Klägers war mit Bescheid vom x der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25.04.2018 erklärte der Kläger, er habe mit seiner Mutter und seiner Schwester Syrien am 11.06.2013 verlassen. Er habe dann mit diesen zunächst dreieinhalb Jahre in der Türkei gelebt. Danach habe sein Vater sie im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland geholt. Sie seien in erster Linie wegen des Krieges ausgereist. Er könne aber nicht mehr zurück nach Syrien wegen des Militärdienstes. Wenn er zurückkehre, würde man ihn sofort zum Militär einziehen. Sein Vater sei damals mit Waffengewalt bedroht worden. Sie seien vor seinem Vater aus Syrien ausgereist. In ihrer Nachbarschaft hätten Alawiten gelebt. Es habe überall von der Regierung bezahlte bewaffnete Gruppen gegeben, die Straßensperren errichtet hätten. Zudem sei auf ihr Haus geschossen worden. Sie hätten damals von ihrem Gebiet aus zum IS oder einer anderen oppositionellen Gruppe gehen können. Das hätten sie aber nicht gewollt. Ein Cousin von ihm sei zum Militär eingezogen worden. Er sei direkt an der Front eingesetzt und getötet worden. So etwas machten die Alawiten mit den Sunniten. Wenn er nach Syrien zurückginge, würde ihm dasselbe drohen. Er sei damals nicht persönlich bedroht worden, weil er noch ein kleiner Junge gewesen sei. Ihr Wohngebiet sei allerdings Ziel von Angriffen gewesen. Die Freie Syrische Armee sei in ihrer Heimatstadt gewesen. Sie seien praktisch an der Konfliktlinie zwischen den kämpfenden Parteien gelegen. Grund für die Ausreise sei eine bestimmte Person, ein Alawit, gewesen, die seinen Vater sogar hätte töten wollen. Hintergrund sei gewesen, dass sein Vater einen Mieter aus dem Irak bei sich wohnen gehabt habe. Dieser habe sein Auto vor dem Haus geparkt. Der Alawit habe nicht gewollt, dass der Iraker dort parke, da er selbst dort habe parken wollen. Er sei deswegen auch gegen seinen Vater gewesen. Er habe dann behauptet, dass dieser Iraker dem IS angehöre und dass sein Vater ihn unterstütze. Eigentlich hätten alle gewusst, dass sein Vater den IS nicht unterstütze. Bei einer Rückkehr fürchte er seine Einziehung zum Militär. Zudem gebe es keine Arbeit und das Leben sei sehr schwierig in Syrien. Es gebe weder Elektrizität noch Wasser. Wenn er zum Militär gehen müsse, würde er entweder selbst töten müssen oder getötet werden. Wenn man zum Militär gehe, komme man dort nicht mehr heraus.
Mit Bescheid vom 07.06.2018 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt.
Der Kläger hat am 15.06.2018 Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.06.2018 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 zu seinen Asylgründen gehört. In derselben Sitzung wurde die Mutter des Klägers (A 5 K 3795/18) angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
11 
Die einschlägigen Akten des Bundesamts betr. den Kläger sowie dessen Mutter und Vater liegen vor. Diese Akten wurden ebenso wie die Erkenntnismittel, die in der auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (www.vghmannheim.de -Service) veröffentlichten Erkenntnismittelliste „Syrien 1. Quartal 2021“ aufgeführt sind, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Der Bescheid des Bundesamts vom 07.06.2018 ist – auch soweit er angefochten wurde – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
1.
13 
Die Klage ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil der Asylantrag des Klägers unzulässig ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - juris) auch bei „Aufstockerklagen“, bei denen - wie hier - dem Kläger vom Bundesamt bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und darüber hinaus die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus begehrt wird, vorab zu prüfen, ob der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig ist. Das könnte hier im Hinblick auf den mehrjährigen Aufenthalt des Klägers in der Türkei in Betracht kommen. Insoweit ist zu prüfen, ob ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG zu betrachten ist. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist, dass der Drittstaat (hier die Türkei) bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Von einer Aufnahmebereitschaft der Türkei kann derzeit nicht ausgegangen werden (so auch: SächsOVG, Urteil vom 21.08.2019 - 5 A 50/17.A -) Insoweit ist auf den Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amts vom 24.08.2020 zu verweisen, in dem ausgeführt wird (Seite 29) dass das türkische Außenministerium 2018/19 auf entsprechende Anfrage die Rücknahme von Drittstaatern, die über einen früheren oder nach dem Dokument noch gültigen Aufenthaltsstatus in der Türkei verfügten, abgelehnt hat. Die deutsche Botschaft in Ankara stelle daher derzeit derartige Anfragen wegen der fehlenden Erfolgsaussicht nicht mehr.
2.
14 
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
15 
Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). Dabei können als Verfolgung in diesem Sinne unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 AsylG).
16 
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 juris Rn. 19 und Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung); ABl. L 337 S. 9) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 juris Rn. 32 m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19 juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 juris Rn. 14).
17 
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU; dazu BVerwG, Urteile vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 - und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 47 ff., vom 09.11.2010 - A 4 S 703/10 - und vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 -). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
18 
Im Gegensatz zum subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG kann gemäß § 3 Abs. 1 AsylG internationaler Flüchtlingsschutz nur gewährt werden, wenn eine Verletzung fundamentaler Rechte in diskriminierender Weise gegeben ist, weil individuelle Verfolgung bzw. Ausgrenzung im Sinne eines „single out“ im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, gerade wegen der abschließenden fünf anerkannten Verfolgungsgründe des Refoulement-Verbots gemäß Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. § 3b AsylG, d.h. gerade wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss deshalb zwischen einer Verfolgungshandlung und einem oder mehreren Verfolgungsgründen eine Verknüpfung bestehen. Es muss eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme gegeben sein, d.h. die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gerade auf zumindest einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG beruhen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 33). Die Maßnahme muss somit darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12 m.w.N.).
19 
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verfolgte die in § 3b Abs. 1 AsylG aufgeführten Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU. Hierher rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - DVBl 2017, 1317 unter Verweis auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 - juris m.w.N.).
2.1
20 
Der Kläger ist nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ausgereist. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in dem Sinne, dass er vor seiner Ausreise bereits individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war bzw. dass ihm solche unmittelbar drohten, hat der Kläger selbst bislang nicht geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er sei noch ein Junge gewesen und deshalb sei ihm nichts zugestoßen. Auch aus dem Vortrag seiner Mutter ergibt sich nicht, dass der Kläger aus individuellen Gründen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war bzw. dass ihm solche unmittelbar drohten. Soweit der Kläger und seine Mutter eine unmittelbare Bedrohung auch des Klägers durch den Bürgerkrieg in Syrien geltend gemacht haben, liegt hierin gerade keine gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gerichtete individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Der Kläger war bei seiner Ausreise aus Syrien 14 Jahre alt, so dass ihm keinesfalls die Rekrutierung in die syrische Armee drohte, unabhängig davon, wie man diese rechtlich einordnet. Aus diesem Grunde drohte ihm auch keine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, die unter Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU fallen könnte. Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, dass ihm vor seiner Ausreise die Einziehung zum Wehrdienst gedroht habe, er macht dies lediglich für den Fall seiner Rückkehr geltend.
2.2
21 
Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus kommt somit nur in Betracht, wenn dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nunmehr eine Verfolgung im Hinblick auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3b AsylG droht. Der Kläger hat insoweit lediglich die ihm drohende Einziehung zum Wehrdienst geltend gemacht.
22 
Die Kammer geht zwar davon aus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien deswegen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG droht, die zugleich die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 a Richtlinie 2011/95/EU) erfüllt (so auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019, a.a.O.) (2.2.1). Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die drohenden Maßnahmen an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfen (2.2.2).
2.2.1
23 
Es ist zu befürchten, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nicht nur zum Wehrdienst eingezogen, sondern zumindest für eine Zeit festgehalten bzw. inhaftiert wird. Bei einer – wenn auch nur vorübergehenden – Inhaftierung ist zu befürchten, dass der Kläger physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt sein wird. Im Raum stehen dabei Maßnahmen von erheblichem, auch lebensbedrohlichem Gewicht, so dass von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Denn ein vernünftig denkender, besonnener Mensch in der Lage des Betroffenen, auf dessen Sicht wie oben dargelegt abzustellen ist, wird bei der Abwägung aller Umstände auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen, auf die bei der Bewertung der drohenden Gefahr abzustellen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 32).
24 
Gemessen daran drohen dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe, die sowohl unter § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG als auch unter § 3a AsylG fallen. Dabei fällt Folgendes ins Gewicht:
25 
Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Wehrdienst. Er ist nunmehr x Jahre alt. Jeder syrische Mann, der das 18. Lebensjahr erreicht, wird wehrpflichtig; die Wehrpflicht besteht bis zum Alter von 42 Jahren (österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, generiert am 18.12.2020, S. 39; AA, Lagebericht vom 04.12.2021, S. 13; EASO, Targeting of Individuals. März 2020, S. 31; Danish Immigration Service [DIS], Syria, Issues Regarding Military Service, Okt. 2019, S. 5). Der Wehrdienst beträgt nach der Rechtslage 18 bis 21 Monate je nach dem Bildungsstand (je geringer, desto länger) (DIS, a.a.O., S. 5; ders., In Syria: Military Service, May 2020, S. 16; EASO, a.a.O., S. 31).
26 
Es ist davon auszugehen, dass die Rekrutierungsbemühungen des syrischen Staates trotz des Nachlassens des Bürgerkrieges immer noch hoch sind (so: AA, a.a.O.; EASO, a.a.O., S. 33). So kommt es in Damaskus, den Küstengebieten, und den Provinzen Homs und Hama immer noch zu massenhaften Einberufungskampagnen und Festnahmen. Auch in den Gebieten mit Versöhnungsabkommen finden Rekrutierungen statt. Ziel der Einberufungen sind alle Männer im militärfähigen Alter, die der Staat in den Griff bekommt (EASO, a.a.O.). Hintergrund ist, dass die syrische Armee durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen hat (BFA, a.a.O., S. 44). Bereits als der Bürgerkrieg 2011 begann, floh eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter (BFA, a.a.O., S. 49). Es wird geschätzt, dass die syrische Armee auf einen Bruchteil ihrer Größe vor dem Beginn des Bürgerkriegs (teilweise wird ¼ geschätzt, teilweise 1/5) geschrumpft ist (Home Office, Country Policy and Information Note, Syria: The Syrian Civil War, August 2020, S. 20; vgl. auch BFA, a.a.O., S. 40; Landinfo [Norwegen], Syria: Reactions against deserters and darft evaders, 03.01.2018). Für einen hohen Personalbedarf der syrischen Armee spricht auch die Tatsache, dass Wehrdienstleistende abweichend von der Rechtslage seit 2011 auch nach Ablauf ihrer offiziellen Dienstzeit nicht aus der Armee entlassen wurden; auch wenn nunmehr einige Wehrpflichtige auf Druck des regimefreundlichen Teils der Bevölkerung aus der Armee entlassen wurden, ist die Praxis des zeitlich unbefristeten Wehrdienstes noch nicht beendet (EASO, a.a.O., Rn. 32). Der Danish Immigration Service [DIS] (Syria, Military Service, Mai 2020, S. 9) führt aus, die meisten der von ihm befragten Quellen gingen davon aus, dass die Zahl der Rekrutierungen in den letzten ein bis zwei Jahren etwas zugenommen habe. Andere Quellen führten aus, die Zahl der Rekrutierungen sei im letzten Jahr gleichgeblieben. Wieder andere Quellen wiesen darauf hin, dass es gegenüber den Jahren 2015 und 2016, als die syrische Armee wesentlich schwächer gewesen sei, zu weniger Rekrutierungen komme. Nach zwei Quellen komme es zu weniger Rekrutierungen als im vorangegangenen Jahr. Allerdings betonen auch diese Quellen, dass noch überall in Syrien rekrutiert werde (DIS, a.a.O., S. 63, 85). Auch wenn eine dieser Quellen darauf hinweist, dass bei Checkpoints innerhalb Syrien der Fokus eher darauf gerichtet sei, regierungsfeindliche Personen von Angriffen abzuhalten, so sei der Fokus von Checkpoints an den Grenzen eher darauf gerichtet, ob die betreffenden Personen wegen anstehenden Wehrdienstes gesucht werden (DIS, a.a.O., S. 85). Insgesamt lassen die Erkenntnismittel nicht erkennen, dass kein oder nur ein geringes Interesse an der Einziehung wehrpflichtiger junger Männer mehr besteht.
27 
Die Rekrutierung erfolgt zum einen durch den Versand von Einberufungsbescheiden (BFA, a.a.O., S. 44). Zuvor müssen sich junge Männer beim zuständigen Rekrutierungsbüro in dem Jahr registrieren lassen, in dem sie den 18. bzw. spätestens den 19. Geburtstag haben. Junge Männer, die sich nicht rechtzeitig registrieren lassen, werden in vielen Fällen gesucht und laufen Gefahr, festgenommen zu werden (Landinfo, a.a.O., S. 6; SFH, Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, 11.06.2019, S. 5). Es gibt zahlreiche glaubhafte Berichte, nach denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA, a.a.O., S. 14). Daneben ist es üblich, Militärdienstpflichtige im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints „herauszufiltern“ (BFA, a.a.O.; AA, a.a.O.). Nachdem die meisten fixen Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nun die Militärpolizei durch die Straßen. Diese Patrouillen stoppen junge Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsuchen Wohnungen von gesuchten Personen (BFA, a.a.O., S. 40). Auch nach den Ausführungen des DIS erfolgen Rekrutierungen nicht nur durch das Versenden von Einberufungsbescheiden, sondern es wurden Rekrutierungszentren in den früheren Oppositionsgebieten eröffnet. Ferner erfolgen Rekrutierungen durch Behörden, beispielsweise, wenn Papiere verlängert werden sollen, in Universitäten, Krankenhäusern, an der Grenze und an Checkpoints. Ob immer noch Hausdurchsuchungen zum Auffinden von Wehrdienstflüchtigen erfolgen, ist unter den vom DIS befragten Quellen streitig (S. 12). Insofern müsste der Kläger bei einer – hypothetischen – Rückkehr nach Syrien damit rechnen, an der Grenze wegen des anstehenden Wehrdienstes festgehalten zu werden.
28 
Es existiert keine gesetzliche Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern (AA, a.a.O., S. 14; Landinfo, a.a.O., S. 6).
29 
Es ist auch nicht hinreichend zuverlässig möglich, sich von der Wehrpflicht „freizukaufen“. Zwar können sich nach syrischen Recht Männer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis im Ausland gegen die Zahlung eines „Wehrersatzgeldes vom Wehrdienst befreien lassen. Laut Art. 46 WPflG von 2012 beträgt diese Zahlung je nach Wohnort zwischen 4.000 und 5.000 $. Gemäß Gesetz Nr. 33 vom August 2014 müssen bei einem Auslandsaufenthalt von über vier Jahren 8.000 $ bezahlt werden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob dies auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (BFA, a.a.O., S. 42). Zwar gibt es auch Fälle, in denen sich Männer durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben. Eine einheitliche Praxis besteht insoweit jedoch nicht. Vor dem Konflikt war gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden (BFA, a.a.O., S. 42). Ferner muss der Wehrpflichtige wohl nachweisen, dass er im Ausland gelebt und Syrien legal verlassen hat (SFH, a.a.O., S. 9). Das kann insoweit schwierig sein, als seit 2012 Männer zwischen 18 und 42 Jahren nur mit einer staatlichen Erlaubnis aus Syrien ausreisen dürfen (AA, a.a.O., S. 14; Deutsches Orient Institut [DOI] an OVG Schleswig vom November 2016). Teilweise wird jedoch berichtet, dass auch illegal Ausgereiste sich vom Wehrdienst freikaufen könnten; die Frist hierfür betrage drei Monate nach Zugang der Einberufung. Allerdings sei die Zuverlässigkeit dieser Vereinbarungen zweifelhaft und sie sind keine Garantie dagegen, zum Wehrdienst herangezogen zu werden (EASO, a.a.O., S. 36). Zudem müssen sich Personen, die illegal ausgereist sind, an die syrische Botschaft wenden, um ihre Situation zu klären (DIS, Issues Regarding Military Service, S. 7 und Syria: Military Service, Mai 2020, S. 25 ff.). Nach den in dieser Auskunft ausgewerteten Informationen scheint diese Möglichkeit des Freikaufs unter Klärung der Situation nach einer illegalen Ausreise zwar teilweise praktiziert zu werden. Allerdings werden noch weitere Zahlungen fällig, wenn Fristen versäumt wurden bzw. der Betreffende es versäumt hat, sich jährlich wegen seines Wehrdienstes bei der Auslandsvertretung zu melden. Von den 15 Quellen, die der DIS für seine Stellungnahme vom Mai 2020 befragt hat (Seite 46-91), sagen sechs, dass sie keine Kenntnis dazu hätten bzw. das Interview enthält keine Stellungnahme zu der Frage des „Freikaufs“. Die übrigen neun führen aus, dass es eine solche Regelung gebe und dass das Regime den Freikauf respektiere, da es dringend Geld brauche. Einige Quellen sind der Auffassung, es funktioniere sogar, wenn jemand in der Freien Syrischen Armee gewesen sei, andere führen aus, es funktioniere wohl nicht für Personen, wenn Sicherheitsbedenken vorlägen. Alle Quellen, die sich geäußert haben, betonen, dass jemand mindestens vier Jahre im Ausland gelebt haben muss, um die Möglichkeit zum Freikauf nutzen zu können. Außerdem gibt es eine solche Freikaufoption nicht für Reservisten.
30 
Zwei der neun Quellen, die davon ausgehen, das Freikaufsystem funktioniere, berichten von dennoch möglichen Problemen. Eine Quelle führt aus, dass es möglich sei, dass aufgrund der Korruption bei der Einreise weitere Bestechungsgelder gefordert würden. Der Quelle war ein Fall bekannt, bei dem ein Mann bei der Rückkehr 24 Stunden festgehalten worden sei, bis er weiteres Geld gezahlt habe. Eine andere Quelle berichtet von zwei Personen, die in diesem Jahr (also 2020) trotz des Freikaufs bei der Einreise aus dem Libanon festgenommen und rekrutiert worden seien. Der Grund für die Verhaftung sei unbekannt. Die anderen Quellen weisen teilweise darauf hin, dass ihnen viele Leute bekannt seien, die diese Möglichkeit genutzt hätten. Teilweise hätten sich syrische Männer auch lediglich vom Wehrdienst freigekauft, um einen Pass ausgestellt zu bekommen, selbst wenn sie nicht vorhätten, nach Syrien zurückzukehren.
31 
In einer früheren Auskunft des DIS u.a. zu diesem Thema (Syria; Security Situation in Damascus Province and Issues regarding return to Syria, Febr. 2019), bei der ebenfalls Quellen interviewt wurden (S. 34 - 71; u.a. ein syrischer General, Leiter der Einwanderungs- und Passbehörde) wurde zwar ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des Freikaufs bestehe. Dort werden aber zwei Quellen zitiert (u.a. HRW), die diese Möglichkeit im Hinblick auf frühere Erfahrungen kritisch sehen. Dementsprechend und unter Berufung darauf sieht auch die EASO den Freikauf nicht als gesicherte Möglichkeit, der Wehrpflicht zu entgehen (Syria: Targeting of Individuals, März 2020, S. 36). Die Mitarbeiterin von HRW, die in dem Bericht des DIS vom Februar 2019 als kritisch zitiert wurde, wurde für den Bericht vom Mai 2020 zwar wieder befragt, ihre Äußerungen verhalten sich jedoch nicht zur Frage des Freikaufs. Angesichts der Tatsache, dass das syrische Regime alles andere als rechtsstaatlich ist und rechtliche Bindungen nicht akzeptiert, kann jedenfalls derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das Regime nicht nur das Geld für einen „Freikauf“ von der Wehrpflicht annimmt, sondern im Gegenzug auch auf die Ableistung des Wehrdiensts verzichtet. Auf die Frage, ob der Kläger über die finanziellen Mittel verfügt, sich auf einen solchen „Freikauf“ einzulassen, kommt es daher nicht an.
32 
Auch sonst ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, unter dem der Kläger auf legalem Wege von der Wehrpflicht befreit bzw. zurückgestellt werden könnte. Zwar bestehen Ausnahmen von der Wehrpflicht für Studenten, Staatsbedienstete, einzige Söhne sowie für aus medizinischen Gründen nicht taugliche Personen (BFA, a.a.O., S. 42; EASO, a.a.O., S. 34; DIS, Syria: Military Service, May 2020, S. 20, 21 betr. einzige Söhne und medizinische Gründe). Auch wenn diese Möglichkeiten einer Befreiung noch bestehen, gibt es mittlerweile mehr Beschränkungen und eine unterschiedliche Behandlung einzelner Fälle (EASO, a.a.O., S. 34; BFA, a.a.O., S. 42); das Risiko von Willkür besteht immer (BFA, a.a.O.; SFH, Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11.06.2019, S. 5). Unabhängig davon fällt der Kläger in keine der genannten Kategorien.
33 
Personen, die sich nicht rechtzeitig beim Rekrutierungsbüro gemeldet haben, werden auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt. Diese wird an die Checkpoints weitergegeben. Daneben steht diese Liste auch anderen staatlichen Stellen, wie zum Beispiel Passbüros oder Flughäfen zur Verfügung. Die Liste wird auch an die syrischen Botschaften im Ausland verteilt (SFH, Fahndungslisten und Zaman Al Wasl, S. 5).
34 
Wehrdienstentziehung ist strafbar. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bei fortbestehender Wehrpflicht bestraft. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (BFA, a.a.O., S. 49; SFH, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 8; EASO, a.a.O., S. 36). 2012 hat Präsident Assad den Kriegszustand in Syrien erklärt (Landinfo, a.a.O.). Desertion wird gemäß Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind, unterliegen Art. 101 des Militärstrafgesetzbuches, der eine Strafe von 5-10 Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA, a.a.O., S. 50; Landinfo, a.a.O., S. 10; EASO, a.a.O., S. 37).
35 
Der Gefahr einer Bestrafung oder sonstigen Sanktionierung kann der Kläger nicht zuverlässig dadurch entgehen, dass er eine Amnestie in Anspruch nimmt. Das syrische Regime hat zwar mehrere Amnestien unter anderem für Wehrdienstverweigerer erlassen (BFA, a.a.O., S. 51 f.; DIS Military Service vom Mai 2020, S. 35 f.; EASO, a.a.O., S. 37 f.; Landinfo, a.a.O., S. 11). Die Amnestien können jedoch jeweils nur in Anspruch genommen werden, wenn die Betreffenden sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (DIS, a.a.O., S. 35; BFA, a.a.O.; Landinfo, a.a.O.; BFA, S. 51 f). Auf frühere Amnestien kann der Kläger sich somit nicht mehr berufen.
36 
Unabhängig davon ist es auch nicht gewährleistet, dass die Amnestien tatsächlich vom syrischen Regime umgesetzt werden. Bislang wurden die Amnestien wenig genutzt, zumal der Wehrdienst auch danach abzuleisten ist (Landinfo, a.a.O.; BFA, a.a.O.; DIS, a.a.O., S. 35; EASO, a.a.O.). Zudem werden in den Amnestien genau die Verbrechen explizit ausgeschlossen, die angeblich oppositionellen Syrer bei ihrer politischen Verfolgung in Syrien immer wieder vorgeworfen werden („Aufrufe gegen den Staat“), darunter viele der Antiterrorgesetzgebung von 2012 (BFA, a.a.O.). Zuletzt erfolgte eine Generalamnestie im März 2020, die auch die Wehrdienstverweigerung, regierungsfeindliche Aktivitäten im Internet und manche terroristischen Handlungen umfasste. Teilweise wurde berichtet, dass Mitarbeiter einer internationalen Organisation, die in Syrien aktiv sei, berichtet hätten, dass Amnestien generell eingehalten würden (Landinfo, a.a.O.). Die Quellen, die DIS in seiner Auskunft vom Mai 2020 zitiert, heben Berichte hervor, wonach Personen trotz Amnestien festgenommen und gefoltert wurden bzw. verschwunden sind. Auch wenn einige Quellen der Auffassung sind, die Amnestien würden - zumindest in letzter Zeit - beachtet, so kommen andere zu dem Schluss, es handle sich um reine Propaganda. Das BFA (a.a.O.) führt aus, über Umsetzung und Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure sei nur sehr wenig bekannt. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter hätten die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend sowie bislang wirkungslos und ein Propagandainstrument der Regierung kritisiert. Im Laufe des Jahres 2019 hätten sich Berichte über Regimekräfte gehäuft, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Organisationsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hätten. Zudem berichtet die EASO (a.a.O., S. 38) davon, dass das Verteidigungsministerium im Oktober 2018 ein Rundschreiben erlassen habe, das ein Amnestiegesetz in Kraft setzte. Danach war es verboten, Reservisten zu verhaften, die sich dem Dienst entzogen hatten; weiter wurde geregelt, dass die Namen der Reservisten von den Suchlisten genommen würden. Trotz dieses Gesetzes erließ Syrien später neue Listen von Personen, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darunter zahlreiche Jugendliche, deren Namen durch die zuvor verkündete Amnestie von der Liste genommen worden waren. Auch die so genannten Versöhnungsabkommen, die in wieder eroberten Gebieten geschlossen wurden, wurden, auch soweit sie Zurückstellungen für eine gewisse Frist vorsahen, von den syrischen Stellen nicht beachtet (vgl. dazu, dass die Versöhnungsabkommen häufig gebrochen wurden: Konrad-Adenauer-Stiftung, Deeskalationszonen in Syrien, Juni 2020).
37 
Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Kläger lediglich sofort zum Militärdienst eingezogen und möglicherweise auch an die Front geschickt wird, es ist jedoch genauso möglich, dass er inhaftiert wird, auch ohne dass es zu einem Strafverfahren bzw. der Verurteilung durch ein Militärgericht kommt. Insoweit führt das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Länderinformation der Staatendokumentation vom 18.12.2020 (S. 49) aus, manche Quellen hielten es für wahrscheinlich, dass der Betreffende einfach sofort eingezogen werde, da die syrische Armee Personalbedarf habe. Andere setzten die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleich. Weitere Quellen berichteten, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hingen offenbar vom Einzelfall ab. Als Quelle, die die Ergreifung mit einer Foltergarantie bzw. einem Todesurteil gleichsetze, benennt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Auskunft von Landinfo „Syria: reactions against deserters and draft evaders“ vom 03.01.2018. Dort wird auf Seite 8 allerdings lediglich ausgeführt, dass je nach den Umständen verschiedene Strafen verhängt würden. Bei Wehrdienstentziehern bestehe das Risiko, dass sie von einem der Geheimdienste verhaftet würden, auch wenn die meisten direkt zum Wehrdienst geschickt würden. Einige würden zusammengeschlagen und gefoltert. Einige würden verschwinden. Einigen drohten auch Bestrafungen während des Militärdienstes einschließlich Gewalt durch ihre Vorgesetzten. Das hänge jeweils vom zuständigen Offizier ab. Allgemein gehen die Quellen davon aus, dass Deserteure härter bestraft werden als Wehrdienstpflichtige, was der oben dargelegten Rechtslage entspricht (EASO, a.a.O.; DIS, a.a.O.). Bei Wehrdienstflüchtigen gehen die vom DIS in seiner Auskunft vom Mai 2020 gehörten Quellen teilweise davon aus, dass diese lediglich sofort dem Wehrdienst zugeführt werden (S. 31 ff.; Zusammenfassung der Aussagen der Quellen: S. 47 bis 91). Andere Quellen gehen jedoch davon aus, dass gefasste Wehrdienstflüchtige der Gefahr ausgesetzt sind, festgenommen oder inhaftiert zu werden, bevor sie dem Wehrdienst zugeführt werden. Einige Quellen weisen darauf hin, dass angesichts der sehr hohen Zahl von Wehrdienstpflichtigen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die syrischen Behörden alle inhaftieren könnten. Andere Quellen gehen davon aus, dass Wehrdienstpflichtige unmittelbar an die Front in Idlib geschickt werden. Wieder andere Quellen nehmen an, dass es durch Bestechungsgelder möglich sei, solchen Einsätzen zu entgehen.
38 
Angesichts der Tatsache, dass in Syrien systematisch gefoltert wird und mehr als 10.000 Personen seit 2011 zu Tode gefoltert wurden (Syrian Network for Human Rights: 14.451; AI: 17.000; zitiert nach: AA, Lagebericht vom 04.12.2020, S. 19), muss bei einer auch nur kurzzeitigen Inhaftierung mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung und insbesondere physischer und psychischer Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU gerechnet werden. Die Rechtsstaatlichkeit ist in Syrien schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (BFA, a.a.O., S. 29). Zwar verbietet das Gesetz die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen. Dennoch wenden die Sicherheitskräfte in tausenden Fällen solche Praktiken an. Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik. Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt an einem unbekannten Ort fest. Von Familien von Häftlingen wird dafür Geld verlangt, dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird (BFA, a.a.O., S. 38 f.). Auch nach dem Country Report on Human Rights Practices des US Department of State (US DOS) 2019 (S. 6 ff.) gibt es tausende von Fällen der Folter (insgesamt 72 dokumentierte Methoden; auch sexuelle Gewalt). Auch das US DOS berichtet (S. 9 f.) von sehr schlechten Haftbedingungen (Überfüllung; Mangel an Wasser, Nahrung, Hygiene und medizinischer Behandlung).
2.2.2
39 
Es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass solche menschenrechtswidrigen Übergriffe an eines der flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 AsylG (Art. 10 Richtlinie 2011/95/EU) anknüpfen. Auch im Falle einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 fallen, muss die Strafverfolgung bzw. Bestrafung im Hinblick auf eines der in Art. 10 Richtlinie 2011/95/EU bzw. der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten fünf flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale erfolgen (EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 44).
40 
Die erforderliche Verknüpfung der drohenden Verfolgungsmaßnahmen mit einem der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG abschließend genannten Verfolgungsgründe folgt hier auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19.11.2020 (C-238/19). Dort wird ausgeführt: „Nach alledem ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e i.V.m. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.“
41 
Der Hinweis auf die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden, die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen, verdeutlicht, dass auch nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs eine Einzelfallbetrachtung gefordert ist.
42 
Soweit der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.11.2020 (a.a.O., Rn. 60) auf die hohe Wahrscheinlichkeit verweist, dass die Verweigerung des Wehrdienstes in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei seiner Ausreise aus Syrien erst 14 Jahre alt war. Zwar kann, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht, diese Verweigerung in dem Fall festgestellt werden, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Heimatland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urteil vom 19.11.2020, a.a.O., Rn. 32). Dieser, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 22.12.2020 (A 4 S 4001/20) als Vorverfolgung bezeichnete Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Kläger hat sich durch seine Ausreise nicht dem Wehrdienst entzogen, da er das wehrpflichtige Alter noch nicht erreicht hatte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden diesen Fall dem Fall eines bereits wehrpflichtigen Mannes gleichstellen, der sich durch seine Flucht der anstehenden Einziehung zum Wehrdienst entzogen hat. Die Situation des Klägers ist auch nicht mit der Situation vergleichbar, in der der Kläger in dem vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 19.11.2021 (C-238/19) entschiedenen Fall war. Dort war der Kläger wegen seines Studiums zum Zeitpunkt der Ausreise noch vom Wehrdienst zurückgestellt. Dieser Aufschub bzw. die Zurückstellung vom Wehrdienst endet automatisch mit dem Abbruch des Studiums, was von den syrischen Behörden auch kontrolliert wird (BFA, a.a.O., S. 42). In einer solchen Konstellation liegt der Vorwurf nahe, der grundsätzlich Wehrpflichtige habe sich trotz des zwangsläufig spätestens mit der Ausreise erfolgten Abbruchs seines Studiums dem Regime in einer Zeit, in der dieses um sein Überleben kämpfte, nicht als Wehrpflichtiger zur Verfügung gestellt. Der Vorwurf, dass der Kläger sich illoyal verhalten und damit gegen das Regime gestellt habe, indem er ausgereist sei, liegt bei der Ausreise eines Vierzehnjährigen mit seiner Familie demgegenüber fern.
43 
Dies gilt umso mehr, als während des Bürgerkrieges sehr viele Familien mit ihren Kindern und damit auch mit Söhnen, die bei Vollendung des 18. Lebensjahres wehrpflichtig werden, geflüchtet sind, um den Gefahren des Kriegsgeschehens zu entgehen. Der UNHCR hat insgesamt 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge vor allem in den Nachbarländern registriert (AA, Lagebericht Syrien vom 20.11.2019, S. 5; US State Dept., Country of Origin Report on Human Rights Practices, 2019, executive summary); dabei haben zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 Syrer in Europa Asylanträge gestellt (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aktualisierte Fassung vom Nov. 2017, S. 25 Fn. 114). Bei einem solchen Massenexodus fliehen nicht nur alleinstehende, ggf. wehrpflichtige Männer, sondern vor dem Hintergrund des umfassenden Bürgerkriegsgeschehens auch zahlreiche Familien.
44 
Die Tatsache, dass dem Kläger dennoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrigen Übergriffe drohen, beruht auf dem Willkürcharakter des Regimes und nicht auf der Zurechnung flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale.
45 
Anderes kann – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 27.03.2019, a.a.O.) – nur angenommen werden, wenn zusätzliche gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die den Schluss nahelegen, der Kläger werde vom syrischen Regime als Oppositioneller angesehen. Als gefahrerhöhender Umstand in diesem Sinne genügt weder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie noch die Abstammung aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschten Gebiet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019, a.a.O., Rn. 41). Gefahrerhöhend ist somit nicht, dass der Kläger sunnitischer Moslem ist, wohingegen die Alawiten die Regierung stellen und die meisten politischen Ämter besetzen. Das gilt schon im Hinblick auf die Größe der betroffenen Gruppe der Sunniten, die rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmacht. Die illegale Ausreise des Klägers sowie sein langjähriger Auslandsaufenthalt, davon mittlerweile mehr als x Jahre in Deutschland, führen ebenfalls nicht zu einer Gefahrerhöhung in dem oben dargelegten Sinn (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019, a.a.O.).
46 
Auch aus dem Vortrag des Klägers sowie seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2021 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Regimefeind betrachtet werden wird. Der Kläger hat zunächst und vorrangig auf die ihm im Falle einer Rückkehr drohende Einziehung zum Wehrdienst verwiesen. Auf die Frage des Gerichts, ob alles zur Sprache gekommen sei, was aus seiner Sicht im Hinblick auf eine fiktive Rückkehr nach Syrien zu sagen sei, verwies er noch darauf, dass in anderen Bereichen Syriens andere Gruppen existierten, die ebenfalls „nicht gut“ seien. Dabei verwies er insbesondere auf den ISIS, der jedoch in seinem Herkunftsort keine Präsenz zeigt, sowie die in Idlib aktiven Gruppierungen. Der Kläger machte zwar deutlich, dass er das Regime Assad ablehnt, irgendwelche (exil)politischen Aktivitäten hat er jedoch nicht vorgetragen. Erst auf eine Frage seines Prozessbevollmächtigten nach regimekritischen Äußerungen im Internet trug er vor, sich in Kommentaren zu Facebook-Einträgen anderer Syrer kritisch geäußert zu haben, indem er beispielsweise Siegesmeldungen kommentiert und geschrieben habe, es handle sich nicht um „tolle Siege“, da man beim Abwurf von Bomben nicht davon ausgehen könne, nur „böse Menschen“ umgebracht zu haben, da Bomben wahllos töteten. Auf die Frage der Beisitzerin, ob er von den Personen, bei denen er auf Facebook Kommentare abgegeben habe, angesprochen worden sei, antwortete er, es sei ja kein Chat gewesen und er habe keine persönliche Nachricht erhalten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime von solchen Äußerungen Kenntnis erhalten hat. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Belege für die von ihm angeblich angebrachten Kommentare nicht vorgelegt hat.
47 
Der Kläger muss auch nicht befürchten, dass ihm im Rahmen einer Sippenhaft eine tatsächliche oder vermeintliche regimefeindliche Einstellung seines Vaters oder seines Bruders zugerechnet wird. Der Vater des Klägers wurde zwar als Flüchtling anerkannt, eine persönliche Anhörung erfolgte jedoch nicht, so dass sich den Akten individuelle Verfolgungsgründe nicht entnehmen lassen. Der Kläger sowie seine Mutter haben übereinstimmend vorgetragen, dass zunächst der ältere Bruder des Klägers, der bereits wehrpflichtig gewesen sei, geflüchtet sei, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Danach sei auch sein Vater sowohl von der syrischen Armee als auch von Milizen, die für das syrische Regime gekämpft hätten, unter Druck gesetzt worden, sich ihnen anzuschließen. Allein die Verwandtschaft zu Personen, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, führt jedoch nicht zur Gefahr einer Sippenhaft. Die Kammer folgt insoweit weiterhin der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -), wonach Angehörigen eines Wehrflüchtigen (im dort entschiedenen Fall einem Vater) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung droht. Anderes ergibt sich auch nicht aus neueren Erkenntnissen. Insoweit kann auf den bereits oben zitierten Bericht des DIS „Syria – Military Service vom Mai 2020“ (S. 36 f.) verwiesen werden. Dort wird ausgeführt, dass Familienangehörige von Wehrdienstflüchtigen wegen der Wehrdienstentziehung eines Familienmitglieds nach den meisten der ausgewerteten Quellen keine Konsequenzen zu befürchten hätten. Nach einer Quelle drohte der gesamten Familie früher eine Verfolgung, die Streitkräfte seien jedoch weniger streng, da es eine sehr große Zahl von Personen gebe, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, und in jeder Familie in Syrien ein Mitglied sich dem Wehrdienst entzogen habe. Einige der in dem genannten Bericht ausgewerteten Quellen berichteten von Hausdurchsuchungen, bei denen Druck oder Einschüchterung auf die Angehörigen ausgeübt würden. Soweit Weitergehendes berichtet wurde, handelte es sich bei den Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten, um solche, die sich regimefeindlichen Gruppen angeschlossen haben. Soweit eine der zitierten Quellen die Vermutung geäußert hat, es könnten Familienangehörige „verschwinden“, so weist diese Quelle ausdrücklich darauf hin, dass man keine gesicherten Informationen über die Arbeit der syrischen Geheimdienste erhalten könne und dass neben dem zuständigen Offizier die konkrete Familie sowie weitere Vorwürfe gegen den Gesuchten einen Einfluss auf die Behandlung des Falles hätten. Angesichts dieser Auskunft geht die Kammer weiterhin davon aus, dass ohne das Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente die bloße Wehrdienstentziehung eines Angehörigen nicht dazu führt, dass einer Person durch die syrischen Sicherheitskräfte eine regimefeindliche Einstellung unterstellt wird. Solche Verdachtsmomente - insbesondere der, dass sich der Vater bzw. der Bruder des Klägers bewaffneten oppositionellen Gruppen angeschlossen hat – sind hier nicht vorgetragen worden oder ersichtlich.
48 
Irgendwelche Aktivitäten, die gegen das Regime gerichtet waren, haben nach dem Vortrag des Klägers und seiner Mutter weder der Vater des Klägers noch dessen Bruder entfaltet, noch sind sie in den Verdacht geraten, dies zu tun. Anderes kann auch nicht aus dem Vortrag des Klägers sowie seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden, wonach die syrische Armee das Haus der Familie habe erwerben wollen, um dort Raketen aufzustellen.
49 
Dabei begegnet dieser Vortrag bereits Zweifeln, da die Mutter des Klägers bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt davon abweichend vorgetragen hat, die Kämpfe in ihrer Umgebung seien so eskaliert, dass die syrische Armee Scharfschützen auf ihrem Dach positioniert habe. Nach dem Vortrag beim Bundesamt hatte die syrische Armee somit bereits – wenn auch bezüglich anderer Waffen – Tatsachen geschaffen und das Dach des Familienhauses genutzt. Von Bestrebungen oder gar Druck des syrischen Regimes, das Haus zu erwerben, hat die Mutter des Klägers bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt nichts berichtet. Zudem steht die Schilderung insbesondere der Mutter des Klägers, wonach das syrische Regime viel Geld für das Haus geboten habe, was sie jedoch abgelehnt hätten, weil sie nicht gewollt hätten, dass es als Plattform für Raketen benutzt werde, in Widerspruch zu dem, wie das syrische Regime ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel agiert. So hat das Regime im Bürgerkrieg Fassbomben gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt, gezielt Bildungs- und medizinische Einrichtungen angegriffen, Giftgas eingesetzt und die Bevölkerung bei Belagerungen ausgehungert (ai, Left to die under siege, 12.08.2015, S. 7; AA, Lagebericht Syrien vom 13.11.2018, S. 6; Christoph Kozak, An Army in all Corners, April 2015, S. 11; britisches Home Office, a.a.O., S. 15; EASO, Syria: Security Situation, November 2015, S. 31 f.). Es erscheint als wenig naheliegend, dass für den Fall, dass ein strategisches Interesse an einem Haus besteht, lediglich ein Kaufangebot gemacht und dessen Ablehnung akzeptiert und nicht einfach das ganze Anwesen requiriert wird. Das geradezu zivile und rechtsstaatliche Verhalten, das die Mutter des Klägers in diesem Zusammenhang schildert, steht auch im krassen Widerspruch zu dem vom Kläger und seiner Mutter behaupteten Verhalten gegenüber Rückkehrern aus der Türkei sowie Deserteuren. Der Kläger selbst hat das Interesse der syrischen Armee an seinem Elternhaus erst in der mündlichen Verhandlung eher beiläufig erwähnt, ohne dass er das weiter substantiiert oder in Bezug zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gesetzt hat. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit kann auch dem Vortrag der Mutter des Klägers nicht entnommen werden, dass eine - unterstellte - Weigerung, das Haus an die syrischen Streitkräfte zu veräußern, zu einem massiven Vorgehen der syrischen Armee gegen die Familie geführt hat. Auch sie hat letztlich nur von dem Druck auf ihren Ehemann berichtet, sich dem Kampf des Regimes anzuschließen. Insgesamt kann die Kammer somit nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger und seine Familie im Hinblick auf eine Weigerung, ihr Haus an die syrische Armee zu veräußern, als Regimefeinde betrachtet werden.
50 
Den bei seiner Anhörung durch das Bundesamt geschilderten Streit seines Vaters mit einem Nachbarn hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um einen reinen Nachbarstreit gehandelt hat, der keine weitergehenden Konsequenzen hatte.
51 
Soweit der Kläger und seine Mutter in der mündlichen Verhandlung von der Tötung bzw. Inhaftierung von Rückkehrern aus der Türkei berichteten, beruhen diese Angaben auf Mitteilungen von Verwandten bzw. Bewohnern ihres Heimatortes, die die Vorfälle selbst jeweils nicht beobachtet haben. Auch wenn man, was angesichts des Charakters des syrischen Regimes naheliegt, davon ausgeht, dass es jeweils zu den vorgetragenen Tötungen gekommen ist, so bleiben deren Hintergründe offen. Sie lassen weder den Schluss zu, dass alle Personen, die sich im westlichen Ausland bzw. der Türkei aufgehalten haben, als Regimefeinde betrachtet werden, noch, dass jedenfalls die Bewohner eines bestimmten Camps in der Türkei alle bekannt sind und als oppositionell angesehen werden.
52 
Die Kammer glaubt dem Kläger seine Angst im Falle einer - hypothetischen - Rückkehr nach Syrien. Sie hält diese Angst im Hinblick auf die Ausführungen unter 2.2.1 für begründet, da dem Kläger auch ohne die Zuschreibung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG droht.
53 
Die Zuschreibung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals jedoch hält die Kammer auch bei einer Gesamtschau der oben erörterten Gesichtspunkte für nicht beachtlich wahrscheinlich.
3.
54 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus gemäß § 26 Abs. 2, Abs. 5 AsylG. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Das gilt entsprechend für das Kind eines international Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 5 AsylG). Der Kläger war bereits bei seiner Asylantragstellung nicht mehr minderjährig, so dass er aus § 26 Abs. 2 und 5 AsylG unabhängig von dem bezüglich seines Vaters eingeleiteten Widerrufsverfahren keinen Anspruch herleiten kann.
4.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Gründe

 
12 
Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Der Bescheid des Bundesamts vom 07.06.2018 ist – auch soweit er angefochten wurde – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
1.
13 
Die Klage ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil der Asylantrag des Klägers unzulässig ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 28.18 - juris) auch bei „Aufstockerklagen“, bei denen - wie hier - dem Kläger vom Bundesamt bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde und darüber hinaus die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus begehrt wird, vorab zu prüfen, ob der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig ist. Das könnte hier im Hinblick auf den mehrjährigen Aufenthalt des Klägers in der Türkei in Betracht kommen. Insoweit ist zu prüfen, ob ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 AsylG zu betrachten ist. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist, dass der Drittstaat (hier die Türkei) bereit ist, den Ausländer wiederaufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Von einer Aufnahmebereitschaft der Türkei kann derzeit nicht ausgegangen werden (so auch: SächsOVG, Urteil vom 21.08.2019 - 5 A 50/17.A -) Insoweit ist auf den Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amts vom 24.08.2020 zu verweisen, in dem ausgeführt wird (Seite 29) dass das türkische Außenministerium 2018/19 auf entsprechende Anfrage die Rücknahme von Drittstaatern, die über einen früheren oder nach dem Dokument noch gültigen Aufenthaltsstatus in der Türkei verfügten, abgelehnt hat. Die deutsche Botschaft in Ankara stelle daher derzeit derartige Anfragen wegen der fehlenden Erfolgsaussicht nicht mehr.
2.
14 
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Gemäß § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
15 
Als Verfolgung in diesem Sinne gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). Dabei können als Verfolgung in diesem Sinne unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 AsylG).
16 
Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 juris Rn. 19 und Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120.17 - juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung); ABl. L 337 S. 9) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 juris Rn. 32 m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 19 juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - NVwZ 2018, 1408 juris Rn. 14).
17 
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Asylsuchende bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. Wer allerdings bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU; dazu BVerwG, Urteile vom 07.09.2010 - 10 C 11.09 - und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris Rn. 47 ff., vom 09.11.2010 - A 4 S 703/10 - und vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 -). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften.
18 
Im Gegensatz zum subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG kann gemäß § 3 Abs. 1 AsylG internationaler Flüchtlingsschutz nur gewährt werden, wenn eine Verletzung fundamentaler Rechte in diskriminierender Weise gegeben ist, weil individuelle Verfolgung bzw. Ausgrenzung im Sinne eines „single out“ im Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, gerade wegen der abschließenden fünf anerkannten Verfolgungsgründe des Refoulement-Verbots gemäß Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. § 3b AsylG, d.h. gerade wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss deshalb zwischen einer Verfolgungshandlung und einem oder mehreren Verfolgungsgründen eine Verknüpfung bestehen. Es muss eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme gegeben sein, d.h. die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gerade auf zumindest einem Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG beruhen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 33). Die Maßnahme muss somit darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige "Verknüpfung" reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 - juris Rn. 12 m.w.N.).
19 
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verfolgte die in § 3b Abs. 1 AsylG aufgeführten Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU. Hierher rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 - DVBl 2017, 1317 unter Verweis auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 - juris m.w.N.).
2.1
20 
Der Kläger ist nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ausgereist. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in dem Sinne, dass er vor seiner Ausreise bereits individuell gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war bzw. dass ihm solche unmittelbar drohten, hat der Kläger selbst bislang nicht geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er sei noch ein Junge gewesen und deshalb sei ihm nichts zugestoßen. Auch aus dem Vortrag seiner Mutter ergibt sich nicht, dass der Kläger aus individuellen Gründen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war bzw. dass ihm solche unmittelbar drohten. Soweit der Kläger und seine Mutter eine unmittelbare Bedrohung auch des Klägers durch den Bürgerkrieg in Syrien geltend gemacht haben, liegt hierin gerade keine gegen ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gerichtete individuelle Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Der Kläger war bei seiner Ausreise aus Syrien 14 Jahre alt, so dass ihm keinesfalls die Rekrutierung in die syrische Armee drohte, unabhängig davon, wie man diese rechtlich einordnet. Aus diesem Grunde drohte ihm auch keine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, die unter Art. 9 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU fallen könnte. Der Kläger hat selbst nicht geltend gemacht, dass ihm vor seiner Ausreise die Einziehung zum Wehrdienst gedroht habe, er macht dies lediglich für den Fall seiner Rückkehr geltend.
2.2
21 
Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus kommt somit nur in Betracht, wenn dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nunmehr eine Verfolgung im Hinblick auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal im Sinne des § 3b AsylG droht. Der Kläger hat insoweit lediglich die ihm drohende Einziehung zum Wehrdienst geltend gemacht.
22 
Die Kammer geht zwar davon aus, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien deswegen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG droht, die zugleich die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 a Richtlinie 2011/95/EU) erfüllt (so auch: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019, a.a.O.) (2.2.1). Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die drohenden Maßnahmen an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfen (2.2.2).
2.2.1
23 
Es ist zu befürchten, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nicht nur zum Wehrdienst eingezogen, sondern zumindest für eine Zeit festgehalten bzw. inhaftiert wird. Bei einer – wenn auch nur vorübergehenden – Inhaftierung ist zu befürchten, dass der Kläger physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt sein wird. Im Raum stehen dabei Maßnahmen von erheblichem, auch lebensbedrohlichem Gewicht, so dass von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Denn ein vernünftig denkender, besonnener Mensch in der Lage des Betroffenen, auf dessen Sicht wie oben dargelegt abzustellen ist, wird bei der Abwägung aller Umstände auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen, auf die bei der Bewertung der drohenden Gefahr abzustellen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 32).
24 
Gemessen daran drohen dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe, die sowohl unter § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG als auch unter § 3a AsylG fallen. Dabei fällt Folgendes ins Gewicht:
25 
Dem Kläger droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Wehrdienst. Er ist nunmehr x Jahre alt. Jeder syrische Mann, der das 18. Lebensjahr erreicht, wird wehrpflichtig; die Wehrpflicht besteht bis zum Alter von 42 Jahren (österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, generiert am 18.12.2020, S. 39; AA, Lagebericht vom 04.12.2021, S. 13; EASO, Targeting of Individuals. März 2020, S. 31; Danish Immigration Service [DIS], Syria, Issues Regarding Military Service, Okt. 2019, S. 5). Der Wehrdienst beträgt nach der Rechtslage 18 bis 21 Monate je nach dem Bildungsstand (je geringer, desto länger) (DIS, a.a.O., S. 5; ders., In Syria: Military Service, May 2020, S. 16; EASO, a.a.O., S. 31).
26 
Es ist davon auszugehen, dass die Rekrutierungsbemühungen des syrischen Staates trotz des Nachlassens des Bürgerkrieges immer noch hoch sind (so: AA, a.a.O.; EASO, a.a.O., S. 33). So kommt es in Damaskus, den Küstengebieten, und den Provinzen Homs und Hama immer noch zu massenhaften Einberufungskampagnen und Festnahmen. Auch in den Gebieten mit Versöhnungsabkommen finden Rekrutierungen statt. Ziel der Einberufungen sind alle Männer im militärfähigen Alter, die der Staat in den Griff bekommt (EASO, a.a.O.). Hintergrund ist, dass die syrische Armee durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen hat (BFA, a.a.O., S. 44). Bereits als der Bürgerkrieg 2011 begann, floh eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter (BFA, a.a.O., S. 49). Es wird geschätzt, dass die syrische Armee auf einen Bruchteil ihrer Größe vor dem Beginn des Bürgerkriegs (teilweise wird ¼ geschätzt, teilweise 1/5) geschrumpft ist (Home Office, Country Policy and Information Note, Syria: The Syrian Civil War, August 2020, S. 20; vgl. auch BFA, a.a.O., S. 40; Landinfo [Norwegen], Syria: Reactions against deserters and darft evaders, 03.01.2018). Für einen hohen Personalbedarf der syrischen Armee spricht auch die Tatsache, dass Wehrdienstleistende abweichend von der Rechtslage seit 2011 auch nach Ablauf ihrer offiziellen Dienstzeit nicht aus der Armee entlassen wurden; auch wenn nunmehr einige Wehrpflichtige auf Druck des regimefreundlichen Teils der Bevölkerung aus der Armee entlassen wurden, ist die Praxis des zeitlich unbefristeten Wehrdienstes noch nicht beendet (EASO, a.a.O., Rn. 32). Der Danish Immigration Service [DIS] (Syria, Military Service, Mai 2020, S. 9) führt aus, die meisten der von ihm befragten Quellen gingen davon aus, dass die Zahl der Rekrutierungen in den letzten ein bis zwei Jahren etwas zugenommen habe. Andere Quellen führten aus, die Zahl der Rekrutierungen sei im letzten Jahr gleichgeblieben. Wieder andere Quellen wiesen darauf hin, dass es gegenüber den Jahren 2015 und 2016, als die syrische Armee wesentlich schwächer gewesen sei, zu weniger Rekrutierungen komme. Nach zwei Quellen komme es zu weniger Rekrutierungen als im vorangegangenen Jahr. Allerdings betonen auch diese Quellen, dass noch überall in Syrien rekrutiert werde (DIS, a.a.O., S. 63, 85). Auch wenn eine dieser Quellen darauf hinweist, dass bei Checkpoints innerhalb Syrien der Fokus eher darauf gerichtet sei, regierungsfeindliche Personen von Angriffen abzuhalten, so sei der Fokus von Checkpoints an den Grenzen eher darauf gerichtet, ob die betreffenden Personen wegen anstehenden Wehrdienstes gesucht werden (DIS, a.a.O., S. 85). Insgesamt lassen die Erkenntnismittel nicht erkennen, dass kein oder nur ein geringes Interesse an der Einziehung wehrpflichtiger junger Männer mehr besteht.
27 
Die Rekrutierung erfolgt zum einen durch den Versand von Einberufungsbescheiden (BFA, a.a.O., S. 44). Zuvor müssen sich junge Männer beim zuständigen Rekrutierungsbüro in dem Jahr registrieren lassen, in dem sie den 18. bzw. spätestens den 19. Geburtstag haben. Junge Männer, die sich nicht rechtzeitig registrieren lassen, werden in vielen Fällen gesucht und laufen Gefahr, festgenommen zu werden (Landinfo, a.a.O., S. 6; SFH, Syrien: Fahndungslisten und Zaman al Wasl, 11.06.2019, S. 5). Es gibt zahlreiche glaubhafte Berichte, nach denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden (AA, a.a.O., S. 14). Daneben ist es üblich, Militärdienstpflichtige im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints „herauszufiltern“ (BFA, a.a.O.; AA, a.a.O.). Nachdem die meisten fixen Sicherheitsbarrieren innerhalb der Städte aufgelöst wurden, patrouilliert nun die Militärpolizei durch die Straßen. Diese Patrouillen stoppen junge Menschen in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsuchen Wohnungen von gesuchten Personen (BFA, a.a.O., S. 40). Auch nach den Ausführungen des DIS erfolgen Rekrutierungen nicht nur durch das Versenden von Einberufungsbescheiden, sondern es wurden Rekrutierungszentren in den früheren Oppositionsgebieten eröffnet. Ferner erfolgen Rekrutierungen durch Behörden, beispielsweise, wenn Papiere verlängert werden sollen, in Universitäten, Krankenhäusern, an der Grenze und an Checkpoints. Ob immer noch Hausdurchsuchungen zum Auffinden von Wehrdienstflüchtigen erfolgen, ist unter den vom DIS befragten Quellen streitig (S. 12). Insofern müsste der Kläger bei einer – hypothetischen – Rückkehr nach Syrien damit rechnen, an der Grenze wegen des anstehenden Wehrdienstes festgehalten zu werden.
28 
Es existiert keine gesetzliche Möglichkeit, den Wehrdienst zu verweigern (AA, a.a.O., S. 14; Landinfo, a.a.O., S. 6).
29 
Es ist auch nicht hinreichend zuverlässig möglich, sich von der Wehrpflicht „freizukaufen“. Zwar können sich nach syrischen Recht Männer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis im Ausland gegen die Zahlung eines „Wehrersatzgeldes vom Wehrdienst befreien lassen. Laut Art. 46 WPflG von 2012 beträgt diese Zahlung je nach Wohnort zwischen 4.000 und 5.000 $. Gemäß Gesetz Nr. 33 vom August 2014 müssen bei einem Auslandsaufenthalt von über vier Jahren 8.000 $ bezahlt werden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob dies auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (BFA, a.a.O., S. 42). Zwar gibt es auch Fälle, in denen sich Männer durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben. Eine einheitliche Praxis besteht insoweit jedoch nicht. Vor dem Konflikt war gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt, im Zuge des aktuellen Konfliktes - manchmal sogar Jahre danach - trotzdem eingezogen zu werden (BFA, a.a.O., S. 42). Ferner muss der Wehrpflichtige wohl nachweisen, dass er im Ausland gelebt und Syrien legal verlassen hat (SFH, a.a.O., S. 9). Das kann insoweit schwierig sein, als seit 2012 Männer zwischen 18 und 42 Jahren nur mit einer staatlichen Erlaubnis aus Syrien ausreisen dürfen (AA, a.a.O., S. 14; Deutsches Orient Institut [DOI] an OVG Schleswig vom November 2016). Teilweise wird jedoch berichtet, dass auch illegal Ausgereiste sich vom Wehrdienst freikaufen könnten; die Frist hierfür betrage drei Monate nach Zugang der Einberufung. Allerdings sei die Zuverlässigkeit dieser Vereinbarungen zweifelhaft und sie sind keine Garantie dagegen, zum Wehrdienst herangezogen zu werden (EASO, a.a.O., S. 36). Zudem müssen sich Personen, die illegal ausgereist sind, an die syrische Botschaft wenden, um ihre Situation zu klären (DIS, Issues Regarding Military Service, S. 7 und Syria: Military Service, Mai 2020, S. 25 ff.). Nach den in dieser Auskunft ausgewerteten Informationen scheint diese Möglichkeit des Freikaufs unter Klärung der Situation nach einer illegalen Ausreise zwar teilweise praktiziert zu werden. Allerdings werden noch weitere Zahlungen fällig, wenn Fristen versäumt wurden bzw. der Betreffende es versäumt hat, sich jährlich wegen seines Wehrdienstes bei der Auslandsvertretung zu melden. Von den 15 Quellen, die der DIS für seine Stellungnahme vom Mai 2020 befragt hat (Seite 46-91), sagen sechs, dass sie keine Kenntnis dazu hätten bzw. das Interview enthält keine Stellungnahme zu der Frage des „Freikaufs“. Die übrigen neun führen aus, dass es eine solche Regelung gebe und dass das Regime den Freikauf respektiere, da es dringend Geld brauche. Einige Quellen sind der Auffassung, es funktioniere sogar, wenn jemand in der Freien Syrischen Armee gewesen sei, andere führen aus, es funktioniere wohl nicht für Personen, wenn Sicherheitsbedenken vorlägen. Alle Quellen, die sich geäußert haben, betonen, dass jemand mindestens vier Jahre im Ausland gelebt haben muss, um die Möglichkeit zum Freikauf nutzen zu können. Außerdem gibt es eine solche Freikaufoption nicht für Reservisten.
30 
Zwei der neun Quellen, die davon ausgehen, das Freikaufsystem funktioniere, berichten von dennoch möglichen Problemen. Eine Quelle führt aus, dass es möglich sei, dass aufgrund der Korruption bei der Einreise weitere Bestechungsgelder gefordert würden. Der Quelle war ein Fall bekannt, bei dem ein Mann bei der Rückkehr 24 Stunden festgehalten worden sei, bis er weiteres Geld gezahlt habe. Eine andere Quelle berichtet von zwei Personen, die in diesem Jahr (also 2020) trotz des Freikaufs bei der Einreise aus dem Libanon festgenommen und rekrutiert worden seien. Der Grund für die Verhaftung sei unbekannt. Die anderen Quellen weisen teilweise darauf hin, dass ihnen viele Leute bekannt seien, die diese Möglichkeit genutzt hätten. Teilweise hätten sich syrische Männer auch lediglich vom Wehrdienst freigekauft, um einen Pass ausgestellt zu bekommen, selbst wenn sie nicht vorhätten, nach Syrien zurückzukehren.
31 
In einer früheren Auskunft des DIS u.a. zu diesem Thema (Syria; Security Situation in Damascus Province and Issues regarding return to Syria, Febr. 2019), bei der ebenfalls Quellen interviewt wurden (S. 34 - 71; u.a. ein syrischer General, Leiter der Einwanderungs- und Passbehörde) wurde zwar ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit des Freikaufs bestehe. Dort werden aber zwei Quellen zitiert (u.a. HRW), die diese Möglichkeit im Hinblick auf frühere Erfahrungen kritisch sehen. Dementsprechend und unter Berufung darauf sieht auch die EASO den Freikauf nicht als gesicherte Möglichkeit, der Wehrpflicht zu entgehen (Syria: Targeting of Individuals, März 2020, S. 36). Die Mitarbeiterin von HRW, die in dem Bericht des DIS vom Februar 2019 als kritisch zitiert wurde, wurde für den Bericht vom Mai 2020 zwar wieder befragt, ihre Äußerungen verhalten sich jedoch nicht zur Frage des Freikaufs. Angesichts der Tatsache, dass das syrische Regime alles andere als rechtsstaatlich ist und rechtliche Bindungen nicht akzeptiert, kann jedenfalls derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass das Regime nicht nur das Geld für einen „Freikauf“ von der Wehrpflicht annimmt, sondern im Gegenzug auch auf die Ableistung des Wehrdiensts verzichtet. Auf die Frage, ob der Kläger über die finanziellen Mittel verfügt, sich auf einen solchen „Freikauf“ einzulassen, kommt es daher nicht an.
32 
Auch sonst ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, unter dem der Kläger auf legalem Wege von der Wehrpflicht befreit bzw. zurückgestellt werden könnte. Zwar bestehen Ausnahmen von der Wehrpflicht für Studenten, Staatsbedienstete, einzige Söhne sowie für aus medizinischen Gründen nicht taugliche Personen (BFA, a.a.O., S. 42; EASO, a.a.O., S. 34; DIS, Syria: Military Service, May 2020, S. 20, 21 betr. einzige Söhne und medizinische Gründe). Auch wenn diese Möglichkeiten einer Befreiung noch bestehen, gibt es mittlerweile mehr Beschränkungen und eine unterschiedliche Behandlung einzelner Fälle (EASO, a.a.O., S. 34; BFA, a.a.O., S. 42); das Risiko von Willkür besteht immer (BFA, a.a.O.; SFH, Aufschub des Militärdienstes für Studenten, 11.06.2019, S. 5). Unabhängig davon fällt der Kläger in keine der genannten Kategorien.
33 
Personen, die sich nicht rechtzeitig beim Rekrutierungsbüro gemeldet haben, werden auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt. Diese wird an die Checkpoints weitergegeben. Daneben steht diese Liste auch anderen staatlichen Stellen, wie zum Beispiel Passbüros oder Flughäfen zur Verfügung. Die Liste wird auch an die syrischen Botschaften im Ausland verteilt (SFH, Fahndungslisten und Zaman Al Wasl, S. 5).
34 
Wehrdienstentziehung ist strafbar. Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bei fortbestehender Wehrpflicht bestraft. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung je nach den Umständen mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (BFA, a.a.O., S. 49; SFH, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 8; EASO, a.a.O., S. 36). 2012 hat Präsident Assad den Kriegszustand in Syrien erklärt (Landinfo, a.a.O.). Desertion wird gemäß Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind, unterliegen Art. 101 des Militärstrafgesetzbuches, der eine Strafe von 5-10 Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA, a.a.O., S. 50; Landinfo, a.a.O., S. 10; EASO, a.a.O., S. 37).
35 
Der Gefahr einer Bestrafung oder sonstigen Sanktionierung kann der Kläger nicht zuverlässig dadurch entgehen, dass er eine Amnestie in Anspruch nimmt. Das syrische Regime hat zwar mehrere Amnestien unter anderem für Wehrdienstverweigerer erlassen (BFA, a.a.O., S. 51 f.; DIS Military Service vom Mai 2020, S. 35 f.; EASO, a.a.O., S. 37 f.; Landinfo, a.a.O., S. 11). Die Amnestien können jedoch jeweils nur in Anspruch genommen werden, wenn die Betreffenden sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (DIS, a.a.O., S. 35; BFA, a.a.O.; Landinfo, a.a.O.; BFA, S. 51 f). Auf frühere Amnestien kann der Kläger sich somit nicht mehr berufen.
36 
Unabhängig davon ist es auch nicht gewährleistet, dass die Amnestien tatsächlich vom syrischen Regime umgesetzt werden. Bislang wurden die Amnestien wenig genutzt, zumal der Wehrdienst auch danach abzuleisten ist (Landinfo, a.a.O.; BFA, a.a.O.; DIS, a.a.O., S. 35; EASO, a.a.O.). Zudem werden in den Amnestien genau die Verbrechen explizit ausgeschlossen, die angeblich oppositionellen Syrer bei ihrer politischen Verfolgung in Syrien immer wieder vorgeworfen werden („Aufrufe gegen den Staat“), darunter viele der Antiterrorgesetzgebung von 2012 (BFA, a.a.O.). Zuletzt erfolgte eine Generalamnestie im März 2020, die auch die Wehrdienstverweigerung, regierungsfeindliche Aktivitäten im Internet und manche terroristischen Handlungen umfasste. Teilweise wurde berichtet, dass Mitarbeiter einer internationalen Organisation, die in Syrien aktiv sei, berichtet hätten, dass Amnestien generell eingehalten würden (Landinfo, a.a.O.). Die Quellen, die DIS in seiner Auskunft vom Mai 2020 zitiert, heben Berichte hervor, wonach Personen trotz Amnestien festgenommen und gefoltert wurden bzw. verschwunden sind. Auch wenn einige Quellen der Auffassung sind, die Amnestien würden - zumindest in letzter Zeit - beachtet, so kommen andere zu dem Schluss, es handle sich um reine Propaganda. Das BFA (a.a.O.) führt aus, über Umsetzung und Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure sei nur sehr wenig bekannt. Menschenrechtsorganisationen und Beobachter hätten die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend sowie bislang wirkungslos und ein Propagandainstrument der Regierung kritisiert. Im Laufe des Jahres 2019 hätten sich Berichte über Regimekräfte gehäuft, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Organisationsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hätten. Zudem berichtet die EASO (a.a.O., S. 38) davon, dass das Verteidigungsministerium im Oktober 2018 ein Rundschreiben erlassen habe, das ein Amnestiegesetz in Kraft setzte. Danach war es verboten, Reservisten zu verhaften, die sich dem Dienst entzogen hatten; weiter wurde geregelt, dass die Namen der Reservisten von den Suchlisten genommen würden. Trotz dieses Gesetzes erließ Syrien später neue Listen von Personen, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darunter zahlreiche Jugendliche, deren Namen durch die zuvor verkündete Amnestie von der Liste genommen worden waren. Auch die so genannten Versöhnungsabkommen, die in wieder eroberten Gebieten geschlossen wurden, wurden, auch soweit sie Zurückstellungen für eine gewisse Frist vorsahen, von den syrischen Stellen nicht beachtet (vgl. dazu, dass die Versöhnungsabkommen häufig gebrochen wurden: Konrad-Adenauer-Stiftung, Deeskalationszonen in Syrien, Juni 2020).
37 
Zwar besteht die Möglichkeit, dass der Kläger lediglich sofort zum Militärdienst eingezogen und möglicherweise auch an die Front geschickt wird, es ist jedoch genauso möglich, dass er inhaftiert wird, auch ohne dass es zu einem Strafverfahren bzw. der Verurteilung durch ein Militärgericht kommt. Insoweit führt das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Länderinformation der Staatendokumentation vom 18.12.2020 (S. 49) aus, manche Quellen hielten es für wahrscheinlich, dass der Betreffende einfach sofort eingezogen werde, da die syrische Armee Personalbedarf habe. Andere setzten die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleich. Weitere Quellen berichteten, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden. Die Konsequenzen hingen offenbar vom Einzelfall ab. Als Quelle, die die Ergreifung mit einer Foltergarantie bzw. einem Todesurteil gleichsetze, benennt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Auskunft von Landinfo „Syria: reactions against deserters and draft evaders“ vom 03.01.2018. Dort wird auf Seite 8 allerdings lediglich ausgeführt, dass je nach den Umständen verschiedene Strafen verhängt würden. Bei Wehrdienstentziehern bestehe das Risiko, dass sie von einem der Geheimdienste verhaftet würden, auch wenn die meisten direkt zum Wehrdienst geschickt würden. Einige würden zusammengeschlagen und gefoltert. Einige würden verschwinden. Einigen drohten auch Bestrafungen während des Militärdienstes einschließlich Gewalt durch ihre Vorgesetzten. Das hänge jeweils vom zuständigen Offizier ab. Allgemein gehen die Quellen davon aus, dass Deserteure härter bestraft werden als Wehrdienstpflichtige, was der oben dargelegten Rechtslage entspricht (EASO, a.a.O.; DIS, a.a.O.). Bei Wehrdienstflüchtigen gehen die vom DIS in seiner Auskunft vom Mai 2020 gehörten Quellen teilweise davon aus, dass diese lediglich sofort dem Wehrdienst zugeführt werden (S. 31 ff.; Zusammenfassung der Aussagen der Quellen: S. 47 bis 91). Andere Quellen gehen jedoch davon aus, dass gefasste Wehrdienstflüchtige der Gefahr ausgesetzt sind, festgenommen oder inhaftiert zu werden, bevor sie dem Wehrdienst zugeführt werden. Einige Quellen weisen darauf hin, dass angesichts der sehr hohen Zahl von Wehrdienstpflichtigen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die syrischen Behörden alle inhaftieren könnten. Andere Quellen gehen davon aus, dass Wehrdienstpflichtige unmittelbar an die Front in Idlib geschickt werden. Wieder andere Quellen nehmen an, dass es durch Bestechungsgelder möglich sei, solchen Einsätzen zu entgehen.
38 
Angesichts der Tatsache, dass in Syrien systematisch gefoltert wird und mehr als 10.000 Personen seit 2011 zu Tode gefoltert wurden (Syrian Network for Human Rights: 14.451; AI: 17.000; zitiert nach: AA, Lagebericht vom 04.12.2020, S. 19), muss bei einer auch nur kurzzeitigen Inhaftierung mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung und insbesondere physischer und psychischer Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2011/95/EU gerechnet werden. Die Rechtsstaatlichkeit ist in Syrien schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können (BFA, a.a.O., S. 29). Zwar verbietet das Gesetz die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen. Dennoch wenden die Sicherheitskräfte in tausenden Fällen solche Praktiken an. Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet. Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik. Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt an einem unbekannten Ort fest. Von Familien von Häftlingen wird dafür Geld verlangt, dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird (BFA, a.a.O., S. 38 f.). Auch nach dem Country Report on Human Rights Practices des US Department of State (US DOS) 2019 (S. 6 ff.) gibt es tausende von Fällen der Folter (insgesamt 72 dokumentierte Methoden; auch sexuelle Gewalt). Auch das US DOS berichtet (S. 9 f.) von sehr schlechten Haftbedingungen (Überfüllung; Mangel an Wasser, Nahrung, Hygiene und medizinischer Behandlung).
2.2.2
39 
Es ist jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass solche menschenrechtswidrigen Übergriffe an eines der flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale im Sinne des §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 AsylG (Art. 10 Richtlinie 2011/95/EU) anknüpfen. Auch im Falle einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Art. 12 Abs. 2 fallen, muss die Strafverfolgung bzw. Bestrafung im Hinblick auf eines der in Art. 10 Richtlinie 2011/95/EU bzw. der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten fünf flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmale erfolgen (EuGH, Urteil vom 19.11.2020 - C-238/19 - juris Rn. 44).
40 
Die erforderliche Verknüpfung der drohenden Verfolgungsmaßnahmen mit einem der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG abschließend genannten Verfolgungsgründe folgt hier auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19.11.2020 (C-238/19). Dort wird ausgeführt: „Nach alledem ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e i.V.m. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden kann, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfen. Allerdings spricht eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen.“
41 
Der Hinweis auf die Pflicht der zuständigen nationalen Behörden, die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen, verdeutlicht, dass auch nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs eine Einzelfallbetrachtung gefordert ist.
42 
Soweit der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 19.11.2020 (a.a.O., Rn. 60) auf die hohe Wahrscheinlichkeit verweist, dass die Verweigerung des Wehrdienstes in einem bewaffneten Konflikt, insbesondere einem Bürgerkrieg, und bei fehlender legaler Möglichkeit, sich seinen militärischen Pflichten zu entziehen, von den Behörden unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt werde, ist im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Kläger bei seiner Ausreise aus Syrien erst 14 Jahre alt war. Zwar kann, wenn das Recht des Herkunftsstaats die Möglichkeit der Verweigerung des Militärdienstes nicht vorsieht, diese Verweigerung in dem Fall festgestellt werden, in dem der Betroffene seine Verweigerung nicht in einem bestimmten Verfahren formalisiert hat und aus seinem Heimatland geflohen ist, ohne sich der Militärverwaltung zur Verfügung zu stellen (EuGH, Urteil vom 19.11.2020, a.a.O., Rn. 32). Dieser, vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 22.12.2020 (A 4 S 4001/20) als Vorverfolgung bezeichnete Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn der Kläger hat sich durch seine Ausreise nicht dem Wehrdienst entzogen, da er das wehrpflichtige Alter noch nicht erreicht hatte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden diesen Fall dem Fall eines bereits wehrpflichtigen Mannes gleichstellen, der sich durch seine Flucht der anstehenden Einziehung zum Wehrdienst entzogen hat. Die Situation des Klägers ist auch nicht mit der Situation vergleichbar, in der der Kläger in dem vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 19.11.2021 (C-238/19) entschiedenen Fall war. Dort war der Kläger wegen seines Studiums zum Zeitpunkt der Ausreise noch vom Wehrdienst zurückgestellt. Dieser Aufschub bzw. die Zurückstellung vom Wehrdienst endet automatisch mit dem Abbruch des Studiums, was von den syrischen Behörden auch kontrolliert wird (BFA, a.a.O., S. 42). In einer solchen Konstellation liegt der Vorwurf nahe, der grundsätzlich Wehrpflichtige habe sich trotz des zwangsläufig spätestens mit der Ausreise erfolgten Abbruchs seines Studiums dem Regime in einer Zeit, in der dieses um sein Überleben kämpfte, nicht als Wehrpflichtiger zur Verfügung gestellt. Der Vorwurf, dass der Kläger sich illoyal verhalten und damit gegen das Regime gestellt habe, indem er ausgereist sei, liegt bei der Ausreise eines Vierzehnjährigen mit seiner Familie demgegenüber fern.
43 
Dies gilt umso mehr, als während des Bürgerkrieges sehr viele Familien mit ihren Kindern und damit auch mit Söhnen, die bei Vollendung des 18. Lebensjahres wehrpflichtig werden, geflüchtet sind, um den Gefahren des Kriegsgeschehens zu entgehen. Der UNHCR hat insgesamt 5,6 Millionen Syrer als Flüchtlinge vor allem in den Nachbarländern registriert (AA, Lagebericht Syrien vom 20.11.2019, S. 5; US State Dept., Country of Origin Report on Human Rights Practices, 2019, executive summary); dabei haben zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 Syrer in Europa Asylanträge gestellt (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aktualisierte Fassung vom Nov. 2017, S. 25 Fn. 114). Bei einem solchen Massenexodus fliehen nicht nur alleinstehende, ggf. wehrpflichtige Männer, sondern vor dem Hintergrund des umfassenden Bürgerkriegsgeschehens auch zahlreiche Familien.
44 
Die Tatsache, dass dem Kläger dennoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrigen Übergriffe drohen, beruht auf dem Willkürcharakter des Regimes und nicht auf der Zurechnung flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale.
45 
Anderes kann – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 27.03.2019, a.a.O.) – nur angenommen werden, wenn zusätzliche gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die den Schluss nahelegen, der Kläger werde vom syrischen Regime als Oppositioneller angesehen. Als gefahrerhöhender Umstand in diesem Sinne genügt weder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion oder Ethnie noch die Abstammung aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschten Gebiet (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019, a.a.O., Rn. 41). Gefahrerhöhend ist somit nicht, dass der Kläger sunnitischer Moslem ist, wohingegen die Alawiten die Regierung stellen und die meisten politischen Ämter besetzen. Das gilt schon im Hinblick auf die Größe der betroffenen Gruppe der Sunniten, die rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmacht. Die illegale Ausreise des Klägers sowie sein langjähriger Auslandsaufenthalt, davon mittlerweile mehr als x Jahre in Deutschland, führen ebenfalls nicht zu einer Gefahrerhöhung in dem oben dargelegten Sinn (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.2019, a.a.O.).
46 
Auch aus dem Vortrag des Klägers sowie seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2021 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Regimefeind betrachtet werden wird. Der Kläger hat zunächst und vorrangig auf die ihm im Falle einer Rückkehr drohende Einziehung zum Wehrdienst verwiesen. Auf die Frage des Gerichts, ob alles zur Sprache gekommen sei, was aus seiner Sicht im Hinblick auf eine fiktive Rückkehr nach Syrien zu sagen sei, verwies er noch darauf, dass in anderen Bereichen Syriens andere Gruppen existierten, die ebenfalls „nicht gut“ seien. Dabei verwies er insbesondere auf den ISIS, der jedoch in seinem Herkunftsort keine Präsenz zeigt, sowie die in Idlib aktiven Gruppierungen. Der Kläger machte zwar deutlich, dass er das Regime Assad ablehnt, irgendwelche (exil)politischen Aktivitäten hat er jedoch nicht vorgetragen. Erst auf eine Frage seines Prozessbevollmächtigten nach regimekritischen Äußerungen im Internet trug er vor, sich in Kommentaren zu Facebook-Einträgen anderer Syrer kritisch geäußert zu haben, indem er beispielsweise Siegesmeldungen kommentiert und geschrieben habe, es handle sich nicht um „tolle Siege“, da man beim Abwurf von Bomben nicht davon ausgehen könne, nur „böse Menschen“ umgebracht zu haben, da Bomben wahllos töteten. Auf die Frage der Beisitzerin, ob er von den Personen, bei denen er auf Facebook Kommentare abgegeben habe, angesprochen worden sei, antwortete er, es sei ja kein Chat gewesen und er habe keine persönliche Nachricht erhalten. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime von solchen Äußerungen Kenntnis erhalten hat. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger Belege für die von ihm angeblich angebrachten Kommentare nicht vorgelegt hat.
47 
Der Kläger muss auch nicht befürchten, dass ihm im Rahmen einer Sippenhaft eine tatsächliche oder vermeintliche regimefeindliche Einstellung seines Vaters oder seines Bruders zugerechnet wird. Der Vater des Klägers wurde zwar als Flüchtling anerkannt, eine persönliche Anhörung erfolgte jedoch nicht, so dass sich den Akten individuelle Verfolgungsgründe nicht entnehmen lassen. Der Kläger sowie seine Mutter haben übereinstimmend vorgetragen, dass zunächst der ältere Bruder des Klägers, der bereits wehrpflichtig gewesen sei, geflüchtet sei, um sich dem Wehrdienst zu entziehen. Danach sei auch sein Vater sowohl von der syrischen Armee als auch von Milizen, die für das syrische Regime gekämpft hätten, unter Druck gesetzt worden, sich ihnen anzuschließen. Allein die Verwandtschaft zu Personen, die sich ihrer Wehrpflicht entzogen haben, führt jedoch nicht zur Gefahr einer Sippenhaft. Die Kammer folgt insoweit weiterhin der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -), wonach Angehörigen eines Wehrflüchtigen (im dort entschiedenen Fall einem Vater) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung droht. Anderes ergibt sich auch nicht aus neueren Erkenntnissen. Insoweit kann auf den bereits oben zitierten Bericht des DIS „Syria – Military Service vom Mai 2020“ (S. 36 f.) verwiesen werden. Dort wird ausgeführt, dass Familienangehörige von Wehrdienstflüchtigen wegen der Wehrdienstentziehung eines Familienmitglieds nach den meisten der ausgewerteten Quellen keine Konsequenzen zu befürchten hätten. Nach einer Quelle drohte der gesamten Familie früher eine Verfolgung, die Streitkräfte seien jedoch weniger streng, da es eine sehr große Zahl von Personen gebe, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, und in jeder Familie in Syrien ein Mitglied sich dem Wehrdienst entzogen habe. Einige der in dem genannten Bericht ausgewerteten Quellen berichteten von Hausdurchsuchungen, bei denen Druck oder Einschüchterung auf die Angehörigen ausgeübt würden. Soweit Weitergehendes berichtet wurde, handelte es sich bei den Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hatten, um solche, die sich regimefeindlichen Gruppen angeschlossen haben. Soweit eine der zitierten Quellen die Vermutung geäußert hat, es könnten Familienangehörige „verschwinden“, so weist diese Quelle ausdrücklich darauf hin, dass man keine gesicherten Informationen über die Arbeit der syrischen Geheimdienste erhalten könne und dass neben dem zuständigen Offizier die konkrete Familie sowie weitere Vorwürfe gegen den Gesuchten einen Einfluss auf die Behandlung des Falles hätten. Angesichts dieser Auskunft geht die Kammer weiterhin davon aus, dass ohne das Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente die bloße Wehrdienstentziehung eines Angehörigen nicht dazu führt, dass einer Person durch die syrischen Sicherheitskräfte eine regimefeindliche Einstellung unterstellt wird. Solche Verdachtsmomente - insbesondere der, dass sich der Vater bzw. der Bruder des Klägers bewaffneten oppositionellen Gruppen angeschlossen hat – sind hier nicht vorgetragen worden oder ersichtlich.
48 
Irgendwelche Aktivitäten, die gegen das Regime gerichtet waren, haben nach dem Vortrag des Klägers und seiner Mutter weder der Vater des Klägers noch dessen Bruder entfaltet, noch sind sie in den Verdacht geraten, dies zu tun. Anderes kann auch nicht aus dem Vortrag des Klägers sowie seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung geschlossen werden, wonach die syrische Armee das Haus der Familie habe erwerben wollen, um dort Raketen aufzustellen.
49 
Dabei begegnet dieser Vortrag bereits Zweifeln, da die Mutter des Klägers bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt davon abweichend vorgetragen hat, die Kämpfe in ihrer Umgebung seien so eskaliert, dass die syrische Armee Scharfschützen auf ihrem Dach positioniert habe. Nach dem Vortrag beim Bundesamt hatte die syrische Armee somit bereits – wenn auch bezüglich anderer Waffen – Tatsachen geschaffen und das Dach des Familienhauses genutzt. Von Bestrebungen oder gar Druck des syrischen Regimes, das Haus zu erwerben, hat die Mutter des Klägers bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt nichts berichtet. Zudem steht die Schilderung insbesondere der Mutter des Klägers, wonach das syrische Regime viel Geld für das Haus geboten habe, was sie jedoch abgelehnt hätten, weil sie nicht gewollt hätten, dass es als Plattform für Raketen benutzt werde, in Widerspruch zu dem, wie das syrische Regime ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel agiert. So hat das Regime im Bürgerkrieg Fassbomben gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt, gezielt Bildungs- und medizinische Einrichtungen angegriffen, Giftgas eingesetzt und die Bevölkerung bei Belagerungen ausgehungert (ai, Left to die under siege, 12.08.2015, S. 7; AA, Lagebericht Syrien vom 13.11.2018, S. 6; Christoph Kozak, An Army in all Corners, April 2015, S. 11; britisches Home Office, a.a.O., S. 15; EASO, Syria: Security Situation, November 2015, S. 31 f.). Es erscheint als wenig naheliegend, dass für den Fall, dass ein strategisches Interesse an einem Haus besteht, lediglich ein Kaufangebot gemacht und dessen Ablehnung akzeptiert und nicht einfach das ganze Anwesen requiriert wird. Das geradezu zivile und rechtsstaatliche Verhalten, das die Mutter des Klägers in diesem Zusammenhang schildert, steht auch im krassen Widerspruch zu dem vom Kläger und seiner Mutter behaupteten Verhalten gegenüber Rückkehrern aus der Türkei sowie Deserteuren. Der Kläger selbst hat das Interesse der syrischen Armee an seinem Elternhaus erst in der mündlichen Verhandlung eher beiläufig erwähnt, ohne dass er das weiter substantiiert oder in Bezug zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gesetzt hat. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit kann auch dem Vortrag der Mutter des Klägers nicht entnommen werden, dass eine - unterstellte - Weigerung, das Haus an die syrischen Streitkräfte zu veräußern, zu einem massiven Vorgehen der syrischen Armee gegen die Familie geführt hat. Auch sie hat letztlich nur von dem Druck auf ihren Ehemann berichtet, sich dem Kampf des Regimes anzuschließen. Insgesamt kann die Kammer somit nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger und seine Familie im Hinblick auf eine Weigerung, ihr Haus an die syrische Armee zu veräußern, als Regimefeinde betrachtet werden.
50 
Den bei seiner Anhörung durch das Bundesamt geschilderten Streit seines Vaters mit einem Nachbarn hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erwähnt. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um einen reinen Nachbarstreit gehandelt hat, der keine weitergehenden Konsequenzen hatte.
51 
Soweit der Kläger und seine Mutter in der mündlichen Verhandlung von der Tötung bzw. Inhaftierung von Rückkehrern aus der Türkei berichteten, beruhen diese Angaben auf Mitteilungen von Verwandten bzw. Bewohnern ihres Heimatortes, die die Vorfälle selbst jeweils nicht beobachtet haben. Auch wenn man, was angesichts des Charakters des syrischen Regimes naheliegt, davon ausgeht, dass es jeweils zu den vorgetragenen Tötungen gekommen ist, so bleiben deren Hintergründe offen. Sie lassen weder den Schluss zu, dass alle Personen, die sich im westlichen Ausland bzw. der Türkei aufgehalten haben, als Regimefeinde betrachtet werden, noch, dass jedenfalls die Bewohner eines bestimmten Camps in der Türkei alle bekannt sind und als oppositionell angesehen werden.
52 
Die Kammer glaubt dem Kläger seine Angst im Falle einer - hypothetischen - Rückkehr nach Syrien. Sie hält diese Angst im Hinblick auf die Ausführungen unter 2.2.1 für begründet, da dem Kläger auch ohne die Zuschreibung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG droht.
53 
Die Zuschreibung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmals jedoch hält die Kammer auch bei einer Gesamtschau der oben erörterten Gesichtspunkte für nicht beachtlich wahrscheinlich.
3.
54 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des Familienflüchtlingsstatus gemäß § 26 Abs. 2, Abs. 5 AsylG. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Das gilt entsprechend für das Kind eines international Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 5 AsylG). Der Kläger war bereits bei seiner Asylantragstellung nicht mehr minderjährig, so dass er aus § 26 Abs. 2 und 5 AsylG unabhängig von dem bezüglich seines Vaters eingeleiteten Widerrufsverfahren keinen Anspruch herleiten kann.
4.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen