Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.04.2018 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Die Berichterstatterin durfte am 02.02.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist statthaft und auch sonst zulässig. |
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| | Die Klage ist begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2018 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| | 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. |
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| | Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. |
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| | Die drohende Verfolgung muss an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den drohenden Verfolgungshandlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. Die Verknüpfung ist demnach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgungsakteurs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 20). |
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| | Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der dort gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32). Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 42). |
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| | Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich sowohl aus gegen den Schutzsuchenden selbst als auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung einer auch individuell bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, flüchtlingsrelevante Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 72ff.). Eine quantitative Bestimmung der Verfolgungsdichte ist entbehrlich, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, juris Rn. 20). |
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| | Nach diesen Maßgaben ist anzunehmen, dass die Furcht des Klägers begründet ist, bei einer - hypothetischen - Rückkehr in den Irak von Angehörigen radikalisierter schiitischer Milizen oder anderen islamischen Extremisten verfolgt zu werden. Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist in der Regel der Herkunftsort des Ausländers, in den er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188, juris Rn. 17). Im Fall des Klägers ist dies Bagdad als seinem letzten Aufenthaltsort und seiner Heimatstadt, sowie Alqosh in der Ninive-Ebene als dem Ort, an dem sein Vater und seine Geschwister heute leben. |
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| | a) Dem Kläger kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. |
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| | Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Im Fall einer Vorverfolgung besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass die Wiederholung der Verfolgung - bei vergleichbarer Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 9; Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14). Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. |
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| | Hiernach besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Bagdad erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Der Kläger ist vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Kläger chaldäisch-katholischer Christ ist. |
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| | Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel leben gegenwärtig noch ca. 250.000 Christen im Irak, von denen ca. 67 Prozent der Chaldäisch-katholischen Kirche angehören, 20 Prozent der Assyrischen Kirche des Ostens sowie die restlichen 13 Prozent diversen Denominationen (z.B. der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien, der Armenisch-katholischen Kirche oder evangelikalen Kirchen). Infolge der landesweiten Gewaltausbrüche nach der US-Invasion waren Christen im Irak in den Jahren seit 2003 erheblicher Verfolgung ausgesetzt, zum einen wegen ihres Glaubens, zum anderen wegen der ihnen zugeschriebenen Verbindungen mit dem Westen. Infolgedessen hatten die meisten irakischen Christen bereits zeitlich vor den im Jahr 2014 eingetretenen Gebietsgewinnen des IS das Land verlassen. Die Mehrheit der dennoch im Irak verbliebenen Christen lebt nunmehr in Bagdad, Mosul, der Ninive-Ebene, Kirkuk, Basra sowie der Kurdischen Autonomieregion. In letzterer gibt es mehrere christliche Städte sowie große christliche Viertel in Großstädten, beispielsweise das christliche Viertel An Kawan in Erbil (European Asylum Support Office (EASO), Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70 f.; Iraq. Targeting of Individuals, März 2019, S. 84 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 70). |
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| | Unter der Herrschaft des IS waren Christen massiven Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, also Opfer von Tötungen, Entführungen, Versklavungen, Vergewaltigungen und Zwangsheiraten. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen deshalb im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Autonome Region Kurdistan, wo viele von ihnen vor allem in Dohuk unter prekären Verhältnissen als Internally Displaced Persons (IDPs) leben; vereinzelt kam es auch zu Fluchtbewegungen nach Bagdad. Auch aus Bagdad berichten Christen indessen von Übergriffen durch schiitische Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-Haschd asch-Schaʿbī bzw. Popular Mobilization Forces/PMF-Milizen), d.h. von Entführungen, Schutzgelderpressungen und rechtswidrigen Enteignungen, ferner von gewaltsamen Übergriffen zur Sanktionierung des Abweichens von streng islamischen Verhaltensnormen (Verkauf von Alkohol, Zelebrieren christlicher Feiertage, Verstoß gegen konservative islamische Kleiderordnungen; BFA, a.a.O., S. 70; EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70 f.; Iraq. Targeting of Individuals, März 2019, S. 84 f.). |
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| | Auch der Kläger wurde Opfer von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG durch Angehörige der Asa’ib Ahl al Haqq. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben des Klägers. |
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| | Die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung enthielten hinreichende Realkennzeichen, die für die Wiedergabe eines erlebten Geschehens sprechen. Seine Angaben waren in sich konsistent und frei von Widersprüchen, zudem erkennbar von eigenen Emotionen getragen. Die Angst des Klägers während des Angriffs auf seinen Kiosk war spürbar; das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass der Kläger durch die Erlebnisse bis heute psychisch angegriffen ist. |
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| | b) Das Gericht konnte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU widerlegt ist. Dem Kläger droht religiöse Verfolgung durch islamistische Verfolger, von denen er aufgrund seiner Zugehörigkeit der religiösen Minderheit assyrischer Christen als Mensch zweiter Klasse angesehen wird, der sich zudem unter Verstoß gegen schiitische Gesellschaftsnormen des Alkoholverkaufs schuldig gemacht hat. Dabei muss der Kläger sowohl Verfolgung durch den IS bei einer Rückkehr zu seiner Familie, die mittlerweile selbst nach Alqosh geflüchtet ist, als auch durch Angehörige der Asa’ib Ahl al Haqq bei einer Rückkehr nach Bagdad fürchten. |
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| | aa) Zwar hat der IS sein Herrschaftsgebiet im Irak mittlerweile nahezu vollständig verloren. Im November 2015 wurde die Terrororganisation aus der Stadt Sindjar vertrieben. Mit der Rückeroberung der Stadt Tal Afar und des gleichnamigen Distrikts im August 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die gesamte Provinz Ninive für vom IS befreit. Seit Dezember 2017 gilt die Miliz im Irak als militärisch besiegt (International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sindjar, 20.02.2018, S. 5f.; BFA 2017, a.a.O., S. 9f., 49 ff.). Lediglich kleinere Wüstengebiete in den Provinzen Ninive, Anbar, Salah ad-Din und Kirkuk werden noch von IS-Kämpfern kontrolliert (aktuelle Karte abrufbar unter: https://isis.liveuamap.com). Spätestens mit dem Jahr 2018 lässt sich ein deutlicher Rückgang der Zahl ziviler Opfer im gesamten Irak sowie auch in der Provinz Ninive feststellen (siehe hierzu die Zahlen der Nichtregierungsorganisation „Iraq Body Count“, abrufbar unter: www.iraqbodycount.org/database; sowie die Zahlen der UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI], abrufbar unter: www.uniraq.org / Resources / Civilian Casualties). |
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| | Diese Entwicklungen reichen aus Sicht des Gerichts jedoch nicht aus, um die aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Vermutung einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr der Christen durch den IS oder andere radikalisierte Milizen zu entkräften. Auch wenn die mathematische Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung nicht als besonders hoch einzuschätzen ist, wird ein vernünftig denkender und nicht übertrieben furchtsamer Mensch in der Lage des Klägers in Anbetracht der Vielzahl und Schwere der erlittenen Menschenrechtsverletzungen und der weiterhin instabilen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Bagdad als unzumutbar einschätzen. |
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| | Die Beurteilung der Frage, ob einem Ausländer im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, obliegt dem Tatsachengericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O., Rn. 23). Sie erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 - juris Rn. 14). Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, die Lage in der Herkunftsregion wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1989 - 9 C 51.88 - juris Rn. 14). Bestehende Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts machen eine Prognose zwar weder unmöglich noch entbehrlich. Sie zwingen das Tatsachengericht aber tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Überzeugungsbildung und im Zweifelsfalle eher zu der Beurteilung, dass eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 11.97 - juris Rn. 18). |
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| | Nach diesen Grundsätzen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU durch stichhaltige Gründe widerlegt ist und es in Zukunft nicht erneut zu religiös motivierten Angriffen des IS oder anderer radikal-islamischer Gruppen auf die Christen in ihren Siedlungsgebieten um Mosul herum ebenso wie auf die in Bagdad verbliebenen Christen kommen wird, die nach Anzahl und Intensität die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen. |
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| | (1) Mit der Vertreibung des IS aus der Ninive-Ebene sind die konfessionellen Spannungen zwischen den Religionsgruppen im gesamten Irak nicht verschwunden (European Council on Foreign Relations (ECFR), When the weapons fall silent: Reconciliation in Sindjar after ISIS, Oktober 2018, S. 15ff.). |
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| | Christen werden von der muslimischen Mehrheit bei von muslimischen Moralvorstellungen abweichendem Verhalten, wie z.B. Alkoholverkauf und der Verschleierung von Frauen unter Druck gesetzt, auch durch schiitische Milizen (BFA aaO, S. 83). So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Priester und christliche Einrichtungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Aktualisierung Oktober 2020, S. 18), besonderes Ziel von Übergriffen sind von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen alkoholhaltige Getränke verkauft werden (BFA aaO, S. 82). |
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| | Die Kurdische Autonomieregion schützt demgegenüber die Rechte religiöser Minderheiten generell besser als die Zentralregierung des Irak; zudem gibt es keine Hinweise auf eine flächendeckende staatliche Diskriminierung von Christen (BFA aaO, S. 70). So treten die Christen in der Ninive-Ebene durchwegs für die Angliederung der Ninive-Ebene in die Autonome Region Kurdistan ein, da man insgesamt bessere Erfahrungen mit den Kurden als mit den Arabern gemacht habe (Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 78). Obgleich die Vorfälle nicht dieselbe Häufigkeit wie im Zentralirak aufweisen, kommt es jedoch auch auf dem Gebiet der Kurdischen Autonomieregion in Einzelfällen zu gewaltsamen Übergriffen auf Christen, ferner zu Diskriminierungen und der Verweigerung öffentlicher Dienstleistungen. Zudem erheben assyrische Christen insbesondere in den Gouvernements Dohuk und Erbil langjährig den Vorwurf, Kurden würden sich christliche Ländereien mit dem Segen oder der stillschweigenden Zustimmung kurdischer Offizieller rechtswidrig aneignen. Ein hiergegen im Jahr 2015 vom Kurdischen Regionalparlament erlassenes Gesetz erfährt nach Angaben von Kontaktpersonen bisher keine Umsetzung. Berichten christlicher Regierungsorganisationen zufolge haben Muslime darüber hinaus auf dem Gebiet der Kurdischen Autonomieregion christliche Frauen und Mädchen bedroht, welche sich weigerten, einen Hijab zu tragen oder sich der strikten Interpretation islamischer Normen in Bezug auf das Verhalten in der Öffentlichkeit zu unterwerfen (EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70). Überdies berichten Jesiden sowie christliche Führer in Einzelfällen von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte; ebenso existieren Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten, also denjenigen Arealen der Provinzen Ninive, Kirkuk, Salah ad Din und Diyala, die formal außerhalb des kurdischen Hoheitsgebiets liegen, bezüglich derer die Kurdische Autonomieregierung jedoch de facto in Teilen die Verwaltungshoheit beansprucht (VG Hannover, Urteil vom 11.11.2019 – 6 A 612/17, juris Rn. 41 m.w.N.). So entfernen sogar Christen in den Kurdengebieten Kreuze von ihren Autos, um keine Aufmerksamkeit zu erregen (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, S. 7). Auch in der kurdischen Autonomieregion entwickelt sich das islamische Bewusstsein zu einem maßgeblichen Faktor, in der Folge wachsen auch hier Ressentiments gegen die christliche Minderheit (BFA, aaO, S. 8 ff.). |
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| | (2) Das Gericht ist zudem nicht davon überzeugt, dass der IS im Irak in einer Weise besiegt ist, die eine erneute Verfolgung der Christen durch den IS oder andere radikal-islamische Gruppierungen auf absehbare Zeit ausschließen. |
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| | Trotz der massiven Gebietsverluste und erheblichen militärischen Niederlagen ist der IS im Irak weiterhin aktiv. Die Sicherheitslage bleibt fragil, insbesondere in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 21). Es kommt landesweit zu terroristischen Anschlägen des IS, der weiterhin hohe operative Fähigkeiten besitzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Irak, 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019 [BFA 2018], S. 26f.). Im Irak werden auch heute noch mehrere tausend IS-Kämpfer vermutet, wobei die genauen Schätzungen erheblich divergieren (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, 31.08.2018, abrufbar unter: https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047). |
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| | Nach den erlittenen Verlusten befindet sich die Organisation im Wiederaufbau (EASO, Securitiy Situation, a.a.O., S. 28). Sie verfügt weiterhin über erhebliche finanzielle Mittel (Der Spiegel, „Ölquellen weg, Geldschrank voll“, 20.01.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-oelquellen-weg-geldschrank-voll-a-1188551.html). Es wird allgemein damit gerechnet, dass der IS im Irak dauerhaft aktiv bleiben wird, wobei er sich derzeit vor allem auf klassische Guerilla-Taktiken wie Attentate, Bombenanschläge, Sprengfallen und Angriffe aus dem Hinterhalt konzentriert (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, 18.09.2017, abrufbar unter: https://www.vox.com/world/2017/9/18/16309558/isis-iraq-kurds-trump-us-mosul-syria-war-terrorism; Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, 28.04.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-im-irak-die-rueckkehr-des-is-a-1204558.html). Besonders aktiv ist der IS in den vormals von ihm besetzten Gebieten, vor allem in ländlichen Gebieten bzw. bei Dunkelheit. Es kommt dort regelmäßig auch zu Angriffen auf religiöse Minderheiten (UNCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 16ff., 76f.). Nach Einschätzung des amerikanischen Irak-Experten Michael Knights befinden sich die Aktivitäten des IS gegenwärtig wieder auf dem Stand von 2013 (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, a.a.O.). Berichte weisen auf einen erneuten Machtzuwachs im Norden des Landes hin, in den Provinzen Diyala und Kirkuk scheint der IS sein Fundament mit relativ hohem Tempo wieder aufzubauen (BFA, Gesamtaktualisierung 17.03.2020, S. 16 f.). Andere Experten äußern sogar die Ansicht, dass der IS heute besser aufgestellt ist als 2011 und mit entsprechender Kraft agieren wird, sobald sich ihm die Chance dazu bietet (Samuel Helfont, „What radicalized ISIS leader Abu Bakr al-Baghdadi? Iraq’s post-2003 chaos is actually to blame, not Saddam Hussein“, 12.11.2019, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/11/12/what-radicalized-abu-bakr-al-baghdadi/). |
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| | Die gesellschaftlichen Faktoren, die das Erstarken des IS im Irak überhaupt erst ermöglicht haben, sind weiterhin vorhanden (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Die Miliz setzt sich dort weit überwiegend aus lokalen Kämpfern zusammen. Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten der mehrheitlich schiitischen Regierungen und Iran-gestützter Milizen ausgesetzt waren, hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Dschihadisten in die Hände spielt (BFA 2107, a.a.O., S. 59). Die von vielen Sunniten wahrgenommene politische und gesellschaftliche Marginalisierung kann jederzeit wieder zum Erstarken extremistischer Gruppen führen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15). Militante Salafisten genießen in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren (BFA 2017, a.a.O., S. 38). Die schiitisch-sunnitischen Spannungen sind mit der Niederlage des IS nicht verschwunden, sondern haben sich durch die Vielzahl der von der irakischen Armee und den Milizen der Volksmobilmachungskräfte (Al-Haschd asch-Schaʿbi bzw. Popular Mobilization Forces [PMF]) begangenen Menschenrechtsverletzungen an der sunnitischen Bevölkerung in den vom IS zurückeroberten Gebiete eher verstärkt. Es gibt zahlreiche Berichte über Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Vertreibungen, Misshandlungen, Repressionen und sonstige Übergriffe auf Sunniten wegen tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Verbindungen (Human Rights Watch, Iraq: Displacement, Detention of Suspected “ISIS Families”, 05.03.2017, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2017/03/05/iraq-displacement-detention-suspected-isis-families; EASO COI Meeting Report Iraq: Security Developments in Iraq, 26.04.2017, S. 13ff.; Der Spiegel, „Das sind nicht Helden, sondern Monster“, 27.05.2017, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/spiegel/anti-is-sondereinheit-im-irak-foltert-vergewaltigt-und-toetet-a-1149000.html; UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 5f., 22 ff.; BFA 2018, S. 94ff.; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12, 17). |
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| | In dieser Situation wird der IS auch in Zukunft für sich in Anspruch nehmen, den Kampf der sunnitischen Bevölkerung gegen die wahrgenommene Unterdrückung zu führen (BFA 2017, a.a.O., S. 47; EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Durch die zwischenzeitlich erzielten Erfolge und den vorübergehenden Aufbau pseudo-staatlicher Strukturen ist der IS zum „unangefochtenen Hegemon der dschihadistischen Internationalen“ geworden (Die Zeit, „Kalifat ohne Staat“, 12.07.2017, abrufbar unter www.zeit.de/2017/29/islamischer-staat-kalifat-niederlage-irak-syrien). Solange die Spannungen zwischen den Religionsgruppen andauern und der Kreislauf aus Marginalisierung und Protest nicht unterbrochen ist, wird die Gefahr eines Wiedererstarkens des IS oder anderer radikal-sunnitischer Milizen fortbestehen (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, a.a.O.). |
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| | Dann werden auch die Christen wie andere religiöse Minderheiten wieder in den Fokus der Dschihadisten geraten. Nicht nur der Rückhalt des IS in der sunnitischen Bevölkerung, sondern auch deren Vorbehalte gegenüber religiösen Minderheiten bestehen fort. Es wird eine allgemeine Abnahme der Toleranz gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten seitens der muslimischen Mehrheitsgesellschaft berichtet, und in der Folge von zunehmender Belästigung und Gewalt in Gebieten, in denen eine christliche Minderheit lebt, auch in schiitisch dominierten Regionen (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, 17.09.2020, S. 3). |
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| | bb) Zudem ist der Kläger durch seine Tätigkeit als Verkäufer alkoholischer Getränke in einem Kiosk in den Blick schiitischer Milizen wie der Asa’ib Ahl al Haqq geraten. |
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| | In Bezug auf die Akzeptanz des Verkaufs von Alkohol blickt der Irak auf eine wechselseitige Geschichte zurück, d.h. von einer weitgehenden freigiebigen Toleranz des Alkoholhandels in den 70er und 80er Jahren über ein religiös aufgeheiztes, gegen Alkoholhändler gerichtetes Klima insbesondere zu Beginn der 1990er Jahre und abermals in der Periode von 2006 bis 2008 bis hin zur Entscheidung des irakischen Parlaments im Jahr 2016, den Verkauf von Alkohol zu verbieten (zum Ganzen sehr ausführlich VG Hannover, Urt. v. 27.06.2019 – 6 A 4916/17, juris Rn. 30ff.; VG Hannover, Urt. v. 11.12.2019 – 6A 4815/17, juris, Rn. 34ff.; s.a. Independent, 09.07.2008:„Alcohol returns to Baghdad - Militants' control diminishes as secular social life returns“, abzurufen unter: https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/alcohol-returns-to-baghdad-862969.html; Paul Iddon, TheNewArab, 13.07.2017, „Battle of the bottle: Iraq’s love-hate relationship with booze“, abzurufen unter: https://english.alaraby.co.uk/english/indepth/2017/6/13/battle-of-the-bottle-iraqs-love-hate-relationship-with-booze) reicht. Alkoholverkäufer sahen sich im Irak seit jeher Übergriffen durch religiöse Extremisten ausgesetzt. So galt beispielsweise die Provinz Basra im Süden des Irak lange Jahre als Ziel des „Alkoholtourismus“ der Angehörigen benachbarter arabischer Staaten, bis die durch den Iran unterstützten Badr-Brigaden (Badr-Organisation) im März 1991 einen (nach kurzer Zeit niedergeschlagenen) Aufstand der schiitischen Araber gegen das Regime Saddam Husseins anzettelten, zu dessen Beginn sie sogleich das Basra International Hotel zusammen mit den Bars und Casinos der Stadt niederbrannten (s. Paul Iddon, TheNewArab, 13.07.2017, „Battle of the bottle: Iraq’s love-hate relationship with booze“). Einer weiterhin gültigen gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2001 zufolge setzt die Erteilung einer Lizenz als Alkoholverkäufer später dann voraus, dass der Bewerber älter als 21 Jahre, irakischer Staatsangehöriger und nicht muslimischen Glaubens ist. Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 erlebte das Alkoholgeschäft einerseits einen schwunghaften Aufstieg, andererseits waren Alkoholverkäufer eine der ersten Gruppen, die insbesondere in den Jahren nach 2006 Angriffen von religiösen Extremisten ausgesetzt war, die sich dem Ziel verschrieben hatten, alle Lebensbereiche des irakischen Staates dem islamischen Recht zu unterwerfen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of individuals, March 2019, S. 85ff.). |
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| | In der jüngsten Vergangenheit erlebte der Irak einen weiteren deutlichen Rückschritt in Bezug auf die Akzeptanz des Alkoholkonsums, welcher zwar wohl noch nicht dieselbe Intensität erreicht wie etwa die Ächtung des Verkaufs und Genuss alkoholischer Getränke im (schiitischen) Iran, sich jedoch deutlich an dessen Rigidität orientiert. Dies betrifft sowohl die schiitische Mehrheitsgesellschaft als auch die sunnitische Bevölkerungsminderheit (Paul Iddon, TheNewArab, 13.07.2017, „Battle of the bottle: Iraq’s love-hate relationship with booze“). Aufgrund einer parlamentarischen Initiative schiitischer Islamisten, welche eine Regelung über das Verbot des Verkaufs von Alkohol in einem Gesetzesentwurf mit Bestimmungen über kommunale Gebietskörperschaften getarnt hatten, beschloss das irakische Parlament darüber hinaus im Oktober 2016 überraschend und ohne nähere Beratung ein landesweites Verbot des Imports, der Produktion und des Verkaufs von Alkohol (EASO, Targeting of Individuals, S. 85 m.w.N), wobei zunächst unklar war, wie streng das Verbot verfolgt werden wurde. So ordnete beispielsweise die örtliche Gesundheitsbehörde in Bagdad noch im März 2019 unter Verhängung hoher Bußgelder die zeitlich begrenzte Schließung zahlreicher Cafés und Restaurants mit der Begründung an, diese wiesen nicht die „notwendigen Lizenzen“ für den Ausschank von Alkohol auf (Artikel von Kurdistan24 vom 18. März 2019, „Baghdad authorities shut down businesses selling alcohol without permit“). |
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| | Erkenntnissen des US Departments of State zufolge soll das Verbot, welches von politischen Vertretern religiöser Minderheiten massiv kritisiert wird, allerdings bereits „in vielen Teilen des Irak“ durchgesetzt werden, etwa in der Provinz Salah al-Din, deren Gouverneur im Juli 2018 alle Alkoholläden schloss, nachdem er von örtlichen Räten, unterstützt durch konservative sunnitische Geistliche und Mitgliedern örtlicher Stämme, dazu aufgefordert worden war (USDOS, 2017 Report on International Religious Freedom – Iraq, 29 May 2018). Das Verbot wurde auch durch konservative Kräfte der örtlichen Gesellschaft unterstützt, welche Alkohol ebenso als kulturell inakzeptabel brandmarkten wie als Ursache der Desintegration sozialer Gemeinschaften und Einfallstor für westliche Gebräuche und Traditionen (EASO, Targeting of Indviduals, S. 85 m.w.N.; UNHCR, International Protection Considerations regarding people Fleeing the Republic of Iraq, May 2018, S. 79f., insb. Fn. 477). |
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| | Jenseits der Frage der rechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Anwendung eines formal-gesetzlichen Verbots des Alkoholverkaufs sind Alkoholhändler im Irak gegenwärtig (zumindest) auf dem der irakischen Zentralregierung unterstehenden Herrschaftsgebiet mit einem spürbaren gesellschaftlichen Stigma behaftet, mit dem ein erhebliches Risiko einhergeht, Opfer gewaltsamer Übergriffe religiöser Extremisten zu werden. Der öffentliche Verkauf von Alkohol sieht sich nämlich einer deutlichen Missbilligung in weiten Teilen der irakischen Gesellschaft ausgesetzt, und dies ungeachtet des Umstandes, dass zahlreiche Iraker selbst Alkohol konsumieren (EASO, Targeting of Individuals, S. 85; Samuel Osborne, Independent, 23.10.2016, „Iraq parliament bans alcohol in surprise vote - Opponents say law violates constitution guaranteeing traditions of religious minorities such as Christians“, abzurufen unter: https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/iraq-alcohol-ban-baghdad-parliament-islam-a7376216.html). Zugleich wird aus den vorgenannten sowie den dem Gericht im Übrigen vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich, dass Alkoholverkäufer nicht allein deshalb stigmatisiert werden, weil sie – wie im Regelfall – Angehörige der christlichen oder jesidischen Minderheit im Irak sind (a.A.: VG Berlin, Urt. v. 16.04.2019 – 25 K 234.17 A, juris Rn. 30), sondern, weil sie von islamisch-konservativen, vornehmlich schiitischen Glaubensvorstellungen abweichen, wobei zum Teil aus diesem isolierten Umstand auf eine religiöse Zugehörigkeit des Betreffenden zum Christen- oder Jesidentum geschlossen wird (s.o.). In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die irakische Gesellschaft den Alkoholverkauf durch Muslime per se als anstößig ansieht, was sich auch in der vorgenannten gesetzlichen Regelung des Jahres 2001 niedergeschlagen hat, wonach muslimischen Irakern keine Lizenz zum Alkoholverkauf erteilt werden darf. Hiernach verbleibt muslimischen Irakern nur die Möglichkeit, einen nicht-lizenzierten Verkaufsladen zu eröffnen. Alkoholhändler gehören allgemein zudem gemeinsam mit LGBT-Personen und Christen zu einer der fünf großen Gruppen, welche schwerpunktmäßig von PMF-Milizen angegriffen werden, d.h. derjenigen Gruppe, deren Verhalten im Widerspruch zu schiitischen Glaubensvorstellungen steht (EASO, Targeting of Individuals, S. 22 m.w.N., Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 02.03.2020, S. 17, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 116f.). Auch das jüngst verhängte Alkoholverkaufsverbot wird nicht lediglich als islamisch-fundamentalistisch motivierte Aktion gegen religiöse Minderheiten gedeutet, sondern zugleich als Maßnahme gegen säkulare muslimische Iraker (vgl. Samuel Osborne, Independent, 23.10.2016, „Iraq parliament bans alcohol in surprise vote - Opponents say law violates constitution guaranteeing traditions of religious minorities such as Christians“). |
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| | Importeure und Verkäufer von Alkohol sahen sich dabei auch in den letzten Jahren weiterhin gewaltsam Angriffen der vornehmlich schiitischen Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-Haschd asch-Schaʿbī bzw. Popular Mobilisation Forces/PMF-Milizen) ausgesetzt, zum Teil mit expliziter Billigung der schiitischen Gemeinschaft, und müssen mit massiver Diskretion bzw. unter erheblichen Sicherheitsvorkehrungen agieren (EASO, Targeting of Individuals, S. 84, 86 m.w.N.). |
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| | Vor diesem durch die Erkenntnismittel skizzierten Hintergrund ist der Angriff bewaffneter Milizionäre, wie ihn der Kläger glaubhaft geschildert hat, Alltag gerade auch in Bagdad. Der unter diesen Umständen als lebensgefährlich eingestufte Alkoholverkauf findet daher im Geheimen statt, teilweise werden Spirituosenläden in Bagdad mit Eisentüren gesichert, nachdem es bereits Angriffe mit Handgranaten gegeben hat (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Lage der Christen im Irak; assyrische Christen, 23.07.2019, S. 6). |
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| | cc) Für Christen in ihren Siedlungsgebieten auch in Bagdad besteht weder bei einem erneuten Angriff des IS hinreichender Schutz noch Schutz vor Übergriffen radikaler Milizen. Es ist kein Akteur vorhanden, der dauerhaft bereit und in der Lage ist, die Christen vor Verfolgungshandlungen zu schützen. Die Sicherheitslage ist weiterhin undurchsichtig und instabil, die zukünftige Entwicklung ist kaum absehbar. |
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| | Die Rückeroberung der christlichen Siedlungsgebiete erfolgte durch Peschmerga der KDP, die bis zu dem Angriff des IS die Kontrolle über die betroffenen Gebiete ausübten, sowie durch Kämpfer der PKK und der mit ihr verbundenen syrischen YPG (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 48). In der Folge kam es zu innerkurdischen Spannungen zwischen der - mit der Türkei eng verbundenen - KDP und der PKK/YPG (International Crisis Group, aaO, S. 2, 8). Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum wurden die KDP-Peschmerga im Oktober 2017 von der Irakischen Armee und den PMF-Milizen unter teils schwereren Gefechten vertrieben (BFA 2017, aaO, S. 19f.). Auch gegenwärtig befinden sich PMF-Milizen in der Region (EASO, Security Situation, aaO, S. 118), wobei der Großteil des Distrikts Sindjar von jesidischen Bürgerwehren kontrolliert wird (Danish Immigration Service, aaO, S. 17.). Einige dieser Gruppen gelten als Verbündete der PKK (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 40ff.), was nicht nur der KDP, sondern vor allem der Türkei ein Dorn im Auge ist und wiederholt zu türkischen Luftschlägen auf vermeintliche PKK-Stellungen im Sindjar-Gebirge geführt hat (NZZ, „Ein Luftangriff versetzt die Jesiden im Irak erneut in Angst“, 19.08.2018, abrufbar unter: www.nzz.ch/international/ein-luftangriff-versetzt-die-Yeziden-im-irak-erneut-in-angst-ld.1412474). Auch die KDP hat gedroht, die PKK mit Gewalt aus Sindjar zu vertreiben (BFA 2017, aaO, S. 45). Die christlichen Siedlungsgebiete in Ninive liegen in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017 von den irakischen Streitkräften und PMF-Milizen kontrolliert werden. Die militärischen Aktivitäten der Türkei in Ninive haben wiederum erhebliche Spannungen zwischen Ankara und Bagdad verursacht. Die irakische Regierung sieht die territoriale Integrität des Irak verletzt, während sich die Türkei als Gegengewicht zu der Allianz der irakischen Schiiten mit dem Iran sieht (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 60). |
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| | Dass die KDP in der Sindjar-Region und in den „umstrittenen Gebieten“ nicht mehr präsent ist, hat zwar zu einem Rückgang der Spannungen geführt, aber auch zu einem Machtvakuum (International Crisis Group, aaO, S. 10f.). Mit dem Rückzug der Peschmerga wird sich mittelfristig auch die Sicherheitslage verschlechtern - wie sich in der Provinz Kirkuk zeigt, die nach dem Abzug der kurdischen Truppen wieder vermehrt von Angriffen durch IS-Anhänger betroffen ist (Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, aaO). Die irakische Zentralregierung ist indes militärisch nicht in der Lage, die Sicherheit in den betroffenen Gebieten aufrecht zu erhalten. Auch sonst ist die Region dem Einfluss der irakischen Zentralregierung weitgehend entzogen (International Crisis Group, aaO, S. 4, 15; BFA 2018, S. 34). Die in Ninive aktiven PMF-Milizen sind zwar formal der irakischen Zentralregierung unterstellt, verfügen aber über eigene Kommandostrukturen. Eine staatliche Kontrolle findet nicht statt (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Actors of Protection, November 2018, S. 41ff.). Den größtenteils schiitischen und überwiegend Iran-nahen Milizen der PMF geht es in Ninive in erster Linie um die Sicherung der Landbrücke zwischen dem Iran und Nordsyrien und nicht um den Schutz der Menschen in der Region (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 57f., 66f.). Die Vorbehalte gegenüber religiösen Minderheiten wie Christen und Jesiden zeigen sich auch hier: Es kommt zur Beschlagnahme von Besitztümern, Einschüchterungen, Drohungen, Misshandlungen und Diskriminierungen von Angehörigen religiöser Minderheiten durch PMF-Milizen (US State Department [USDOS], Iraq 2018 Human Rights Report, 13.03.2019, S. 60). Einen verlässlichen Schutz gegen einen erneuten IS-Angriff bieten die PMF-Milizen nicht. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Destabilisierung des Irak durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen wieder größer geworden. Eine Eskalation der Spannung zwischen der USA und dem Iran würde sich unmittelbar destabilisierend auf den Irak auswirken (NZZ, Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, 15.5.2018). Der tödliche Drohnenangriff auf den stellvertretenden Leiter der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie auf den Kommandeur der Quds-Einheiten des Korps der islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, am 03.01.2020 hatte einen Beschuss mehrerer US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern zur Folge (BFA, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 15). |
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| | Einen dauerhaften Schutz der Christen ebenso wie der Jesiden vor dem IS können auch die Kämpfer der PKK bzw. der syrischen YPG nicht gewährleisten. Auf Druck der Türkei bzw. KDP hat sich die PKK zumindest offiziell aus Sindjar zurückgezogen (Deutsche Welle, „PKK-Kämpfer verlassen Sindschar im Nordirak“, 23.03.2018, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/pkk-kämpfer-verlassen-sindschar-im-nordirak/a-43111184). Die militärischen Kapazitäten dieser Gruppen zum Schutz der religiösen Minderheiten sind zudem direkt abhängig von den weiteren Entwicklungen in dem angrenzenden Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung in Nordsyrien. Dort ist jederzeit mit einem Einmarsch türkischer Truppen zu rechnen - mit unabsehbaren Folgen auch für die nahegelegenen Distrikte im Nordirak (Der Standard, „Kurden in Syrien: Gegen den IS, gegen die Türkei“, 17.01.2019, abrufbar unter: https://www.derstandard.at/story/2000096380301/kurden-in-syrien-gegen-den-is-gegen-die-tuerkei). |
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| | Die Christen selbst sind wie die Jesiden nicht in der Lage, die Bevölkerung in ihren Siedlungsgebieten vor Angriffen von außen zu schützen. Die „Nineveh Plains Protection Units“ (NPU) ist eine christlich-assyrische Sicherheitstruppe mit enger Verbindung zur kurdischen KDP, die insbesondere Baghdeda schützen will, jedoch in Konflikt steht mit der „Babylon Brigade“, die enge Beziehungen zu Bagdad unterhält (BFA, aao, S. 2-5). Es fehlt den christlichen Milizen nicht nur an militärisch ausgebildeten Kämpfern, sondern auch an der notwendigen Ausrüstung (Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 37-39). |
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| | dd) Aus der vereinzelten Rückkehr von Christen in ihre Heimatdörfer in der Ninive-Ebene kann aus Sicht des Gerichts nicht gefolgert werden, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU wiederlegt ist. Zwar sind wenige christliche Bewohner in ihre Dörfer zurückgekehrt, jedoch steht einer Rückkehr vielfach die Angst vor Verfolgung durch die schiitischen Milizen entgegen. Viele Araber, die zuvor den IS unterstützt hatten, haben sich nun den PMF-Kräften angeschlossen. Die PMF-Kräfte hätten in zahlreichen Fällen Araber aus anderen Gebieten in den Häusern der Christen angesiedelt (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Assyrische Christen, Ninewa, Tel Keppe/Tel Kayf, staatlicher Schutz, IFA, 19.12.2018, S. 6). Ein weiteres Problem besteht darin, dass Christen ebenso wie Jesiden es nach den Erlebnissen der vergangenen Jahre vermeiden, mit anderen ethnischen Gruppen zusammenzuleben. Daher ist oft die Minderheit, die zuerst in ein Dorf zurückgekehrt ist, die einzige Gruppe dort (BFA, aaO, S. 5). Insbesondere der Gruppe der Shabak gegenüber gibt es große Vorbehalte, da diese sich in relevantem Umfang schiitischen Milizen angeschlossen haben und versuchen würden, zurückkehrende Christen zu verdrängen (Gerhard Arnold, Minderheiten im Nordirak, Am seidenen Faden, Pogrom 2/19, S. 46; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, 17.09.2020, S. 11), die Probleme zwischen Christen und Shabak scheinen dabei grundsätzlicher Natur zu sein (hierzu Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 87). |
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| | Es wird berichtet, dass kurdische Behörden Christen aus Sindjar daran gehindert haben, in ihre Dörfer zurückzukehren. Vielfach ist eine endgültige Rückkehr an der fehlenden Infrastruktur und der schlechten Versorgung mit Wasser und Strom gescheitert (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Lage der Christen im Irak, assyrische Christen, 23.07.2019, S. 3, 5). Eine große Rolle spielt aber die Furcht der Familien, bei einer Rückkehr des IS oder einer ähnlichen Gruppierung nicht noch einmal so viel Glück zu haben, rechtzeitig fliehen zu können (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Assyrische Christen, Ninewa, Tel Keppe/Tel Kayf, staatlicher Schutz, IFA, 19.12.2018, S. 12). |
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| | 2. Dem Kläger steht kein interner Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. |
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| | a) Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. |
|
| | Ob von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an dem Ort der internen Schutzalternative niederzulassen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes) und subjektiver Umstände (etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.). Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auch der Umstand von Bedeutung, ob bzw. inwieweit am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris Rn. 80ff.). Diese Voraussetzung verhindert, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Sie dient der Wahrung des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und dem in dieser Norm enthaltenen Verbot von Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 89). |
|
| | Eine Existenzsicherung erfordert zumindest, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also wenigstens das Existenzminimum gewährleistet ist, wobei dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Schutzniveau des Art. 3 EMRK bzw. der im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 14, 23ff.). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 87). |
|
| | Oberhalb der Schwelle des Existenzminimums prägen die gemäß § 3e Abs. 2 AsylG und Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes auch den Zumutbarkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 - juris Rn. 30; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem jeweiligen Antragsteller danach möglich sein, im betreffenden Ausweichgebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Ausländers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden muss (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich, Urteil vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 - Rn. 23f.). |
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| | b) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger kein interner Schutz i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. |
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| | Hierfür kommt allenfalls die Kurdische Autonomieregion in Betracht. Allerdings verfügt der Kläger dort über kein familiäres Netzwerk, da sein nicht mehr erwerbstätiger Vater und seine Geschwister, von denen nur ein Bruder erwerbstätig ist, versuchen, ihr Dasein in Alqosh, somit in der als unsicher bewerteten Ninive-Ebene, zu fristen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger in der Lage sein wird, als alleinstehender Binnenflüchtling ohne familiären Rückhalt in Kurdistan selbst oder durch fremde Hilfe sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern und - darüber hinaus - nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen zu können. Es wird dem körperlich und seelisch beeinträchtigten Kläger voraussichtlich nicht möglich sein, durch eigene Erwerbstätigkeit die notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er als aramäischer Christ auf dem Gebiet der kurdischen Autonomieregion Angehöriger einer ethnischen bzw. religiösen Minderheit ist und in Ermangelung familiärer, stammesmäßiger oder politischer Netzwerke beträchtliche Schwierigkeiten hat, in ein Gebiet umzusiedeln, welches von anderen ethnischen oder religiösen Gruppen dominiert wird (EASO, Country Guidance: Iraq, June 2019, S. 137 m.w.N.). Hinzu kommt die schwierige humanitäre Lage in der kurdischen Autonomieregion. |
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| | Die Fluchtbewegungen in die Kurdische Autonomieregion infolge des Bürgerkrieges haben nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, sondern auch der lokalen Bevölkerung geführt (vgl. UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, November 2018, S. 20; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 79). Auch gegenwärtig halten sich noch weit über eine Million Binnenvertriebene dort auf. Die Versorgung der Flüchtlinge ist nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich (Auswärtiges Amt, aaO, S. 20). |
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| | Die Versorgung mit Wohnraum ist angesichts der gestiegenen Bevölkerungszahlen unzureichend. Die Mietpreise sind dramatisch gestiegen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak - Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21.02.2019; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 49f.). Binnenvertriebenen in Flüchtlingslagern oder anderen minderwertigen Unterkünften fehlt es häufig am Zugang zu elementaren Bedürfnissen wie sauberem Wasser, Nahrungsmitteln, Medikamenten und Kleidung(Bericht der Bundesregierung zur Lage in Irak und zum deutschen Irak-Engagement, 4.09.2018, BT-Drucks. 19/4070, S. 8). Flüchtlingslager und provisorische Unterkünfte bieten in vielen Fällen keinen zureichenden Schutz vor schlechten Witterungsverhältnissen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O. S. 3f.). Humanitäre Hilfe für die Mehrheit der binnenvertriebenen Jesiden, die außerhalb von Flüchtlingslagern leben, ist nur schwer verfügbar und erreicht nur einen Bruchteil der Betroffenen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 3f., 10). Zugleich wird berichtet, dass Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern abgewiesen werden, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 12). Von den prekären Verhältnissen sind Frauen und Kinder besonders betroffen (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 21). |
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| | Die Kurdische Autonomieregion leidet unter einer schweren Wirtschaftskrise (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 26). Für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein soziales Netzwerk von erheblicher Bedeutung (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 39; EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 37), weshalb die Einkommensmöglichkeiten von Binnenvertriebenen begrenzt sind. In der Kurdischen Autonomieregion wird die Arbeitslosenquote unter Binnenvertriebenen mit 70 % angegeben (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 13). Binnenvertriebene sind in besonderem Maß von Arbeitslosigkeit betroffen, insbesondere Angehörige religiöser Minderheiten wie der Christen und der Jesiden. Unter diesen Bedingungen gelingt es vielen Binnenvertriebenen, die der Gruppe der religiösen Minderheiten angehören, allenfalls, Gelegenheitsarbeiten zu finden (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 4). |
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| | Vor diesem Hintergrund stellt die Kurdische Autonomieregion für den Kläger keine zumutbare Fluchtalternative dar. Er wäre dort auf sich allein gestellt und darauf angewiesen zu versuchen, in einem Lager für Binnenflüchtlinge über Wartelisten Aufnahme zu finden. |
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| | Die Berichterstatterin durfte am 02.02.2021 verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht anwesend war, denn sie ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist statthaft und auch sonst zulässig. |
|
| | Die Klage ist begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2018 dem entgegensteht, ist er rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. |
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| | 1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 (GFK) zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. |
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| | Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung nicht nur vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. |
|
| | Die drohende Verfolgung muss an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den drohenden Verfolgungshandlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen. Die Verknüpfung ist demnach anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgungsakteurs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315, juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - juris Rn. 20). |
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| | Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der dort gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32). Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 42). |
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| | Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich sowohl aus gegen den Schutzsuchenden selbst als auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines Grundes verfolgt werden, den er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer solchen Gruppenverfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung einer auch individuell bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht; dagegen sind nur vereinzelt bleibende, individuelle Übergriffe gegen Gruppenmitglieder nicht geeignet, eine Gruppenverfolgung zu begründen. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, flüchtlingsrelevante Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 72ff.). Eine quantitative Bestimmung der Verfolgungsdichte ist entbehrlich, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, juris Rn. 20). |
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| | Nach diesen Maßgaben ist anzunehmen, dass die Furcht des Klägers begründet ist, bei einer - hypothetischen - Rückkehr in den Irak von Angehörigen radikalisierter schiitischer Milizen oder anderen islamischen Extremisten verfolgt zu werden. Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist in der Regel der Herkunftsort des Ausländers, in den er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - BVerwG 10 C 15.12 - juris Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188, juris Rn. 17). Im Fall des Klägers ist dies Bagdad als seinem letzten Aufenthaltsort und seiner Heimatstadt, sowie Alqosh in der Ninive-Ebene als dem Ort, an dem sein Vater und seine Geschwister heute leben. |
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| | a) Dem Kläger kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugute. |
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| | Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen. Eine Vorverfolgung setzt voraus, dass sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 - BVerwGE 111, 334, juris Rn. 8). Im Fall einer Vorverfolgung besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Beweiserleichterung setzt voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der vor der Ausreise erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Verfolgung und der befürchteten künftigen Verfolgung fortbesteht. Denn die Wiederholungsvermutung beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass die Wiederholung der Verfolgung - bei vergleichbarer Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 22f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2019 - A 4 S 335/19 - juris Rn. 16). Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar - d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 - juris Rn. 9; Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 - juris Rn. 14). Die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der 2011/95/EU kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgung entkräften. |
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| | Hiernach besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Bagdad erneut Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Der Kläger ist vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass der Kläger chaldäisch-katholischer Christ ist. |
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| | Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel leben gegenwärtig noch ca. 250.000 Christen im Irak, von denen ca. 67 Prozent der Chaldäisch-katholischen Kirche angehören, 20 Prozent der Assyrischen Kirche des Ostens sowie die restlichen 13 Prozent diversen Denominationen (z.B. der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien, der Armenisch-katholischen Kirche oder evangelikalen Kirchen). Infolge der landesweiten Gewaltausbrüche nach der US-Invasion waren Christen im Irak in den Jahren seit 2003 erheblicher Verfolgung ausgesetzt, zum einen wegen ihres Glaubens, zum anderen wegen der ihnen zugeschriebenen Verbindungen mit dem Westen. Infolgedessen hatten die meisten irakischen Christen bereits zeitlich vor den im Jahr 2014 eingetretenen Gebietsgewinnen des IS das Land verlassen. Die Mehrheit der dennoch im Irak verbliebenen Christen lebt nunmehr in Bagdad, Mosul, der Ninive-Ebene, Kirkuk, Basra sowie der Kurdischen Autonomieregion. In letzterer gibt es mehrere christliche Städte sowie große christliche Viertel in Großstädten, beispielsweise das christliche Viertel An Kawan in Erbil (European Asylum Support Office (EASO), Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70 f.; Iraq. Targeting of Individuals, März 2019, S. 84 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 70). |
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| | Unter der Herrschaft des IS waren Christen massiven Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt, also Opfer von Tötungen, Entführungen, Versklavungen, Vergewaltigungen und Zwangsheiraten. Nach dem Vormarsch des IS auf Mosul und das umliegende christliche Kernland ergriffen deshalb im Sommer 2014 zehntausende Christen die Flucht in die Autonome Region Kurdistan, wo viele von ihnen vor allem in Dohuk unter prekären Verhältnissen als Internally Displaced Persons (IDPs) leben; vereinzelt kam es auch zu Fluchtbewegungen nach Bagdad. Auch aus Bagdad berichten Christen indessen von Übergriffen durch schiitische Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-Haschd asch-Schaʿbī bzw. Popular Mobilization Forces/PMF-Milizen), d.h. von Entführungen, Schutzgelderpressungen und rechtswidrigen Enteignungen, ferner von gewaltsamen Übergriffen zur Sanktionierung des Abweichens von streng islamischen Verhaltensnormen (Verkauf von Alkohol, Zelebrieren christlicher Feiertage, Verstoß gegen konservative islamische Kleiderordnungen; BFA, a.a.O., S. 70; EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70 f.; Iraq. Targeting of Individuals, März 2019, S. 84 f.). |
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| | Auch der Kläger wurde Opfer von Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG durch Angehörige der Asa’ib Ahl al Haqq. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben des Klägers. |
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| | Die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung enthielten hinreichende Realkennzeichen, die für die Wiedergabe eines erlebten Geschehens sprechen. Seine Angaben waren in sich konsistent und frei von Widersprüchen, zudem erkennbar von eigenen Emotionen getragen. Die Angst des Klägers während des Angriffs auf seinen Kiosk war spürbar; das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass der Kläger durch die Erlebnisse bis heute psychisch angegriffen ist. |
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| | b) Das Gericht konnte im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellen, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU widerlegt ist. Dem Kläger droht religiöse Verfolgung durch islamistische Verfolger, von denen er aufgrund seiner Zugehörigkeit der religiösen Minderheit assyrischer Christen als Mensch zweiter Klasse angesehen wird, der sich zudem unter Verstoß gegen schiitische Gesellschaftsnormen des Alkoholverkaufs schuldig gemacht hat. Dabei muss der Kläger sowohl Verfolgung durch den IS bei einer Rückkehr zu seiner Familie, die mittlerweile selbst nach Alqosh geflüchtet ist, als auch durch Angehörige der Asa’ib Ahl al Haqq bei einer Rückkehr nach Bagdad fürchten. |
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| | aa) Zwar hat der IS sein Herrschaftsgebiet im Irak mittlerweile nahezu vollständig verloren. Im November 2015 wurde die Terrororganisation aus der Stadt Sindjar vertrieben. Mit der Rückeroberung der Stadt Tal Afar und des gleichnamigen Distrikts im August 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider al-Abadi die gesamte Provinz Ninive für vom IS befreit. Seit Dezember 2017 gilt die Miliz im Irak als militärisch besiegt (International Crisis Group, Winning the Post-Isis Battle for Iraq in Sindjar, 20.02.2018, S. 5f.; BFA 2017, a.a.O., S. 9f., 49 ff.). Lediglich kleinere Wüstengebiete in den Provinzen Ninive, Anbar, Salah ad-Din und Kirkuk werden noch von IS-Kämpfern kontrolliert (aktuelle Karte abrufbar unter: https://isis.liveuamap.com). Spätestens mit dem Jahr 2018 lässt sich ein deutlicher Rückgang der Zahl ziviler Opfer im gesamten Irak sowie auch in der Provinz Ninive feststellen (siehe hierzu die Zahlen der Nichtregierungsorganisation „Iraq Body Count“, abrufbar unter: www.iraqbodycount.org/database; sowie die Zahlen der UN Assistance Mission for Iraq [UNAMI], abrufbar unter: www.uniraq.org / Resources / Civilian Casualties). |
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| | Diese Entwicklungen reichen aus Sicht des Gerichts jedoch nicht aus, um die aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU abzuleitende Vermutung einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr der Christen durch den IS oder andere radikalisierte Milizen zu entkräften. Auch wenn die mathematische Wahrscheinlichkeit einer erneuten Verfolgung nicht als besonders hoch einzuschätzen ist, wird ein vernünftig denkender und nicht übertrieben furchtsamer Mensch in der Lage des Klägers in Anbetracht der Vielzahl und Schwere der erlittenen Menschenrechtsverletzungen und der weiterhin instabilen Sicherheitslage eine Rückkehr nach Bagdad als unzumutbar einschätzen. |
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| | Die Beurteilung der Frage, ob einem Ausländer im Fall der Rückkehr in den Heimatstaat eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, obliegt dem Tatsachengericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, a.a.O., Rn. 23). Sie erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 237.80 - juris Rn. 14). Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, die Lage in der Herkunftsregion wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.1989 - 9 C 51.88 - juris Rn. 14). Bestehende Unsicherheiten bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts machen eine Prognose zwar weder unmöglich noch entbehrlich. Sie zwingen das Tatsachengericht aber tendenziell zu einer zurückhaltenden eigenen Überzeugungsbildung und im Zweifelsfalle eher zu der Beurteilung, dass eine bestimmte Tatsache nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1997 - 9 C 11.97 - juris Rn. 18). |
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| | Nach diesen Grundsätzen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU durch stichhaltige Gründe widerlegt ist und es in Zukunft nicht erneut zu religiös motivierten Angriffen des IS oder anderer radikal-islamischer Gruppen auf die Christen in ihren Siedlungsgebieten um Mosul herum ebenso wie auf die in Bagdad verbliebenen Christen kommen wird, die nach Anzahl und Intensität die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen. |
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| | (1) Mit der Vertreibung des IS aus der Ninive-Ebene sind die konfessionellen Spannungen zwischen den Religionsgruppen im gesamten Irak nicht verschwunden (European Council on Foreign Relations (ECFR), When the weapons fall silent: Reconciliation in Sindjar after ISIS, Oktober 2018, S. 15ff.). |
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| | Christen werden von der muslimischen Mehrheit bei von muslimischen Moralvorstellungen abweichendem Verhalten, wie z.B. Alkoholverkauf und der Verschleierung von Frauen unter Druck gesetzt, auch durch schiitische Milizen (BFA aaO, S. 83). So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Priester und christliche Einrichtungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Aktualisierung Oktober 2020, S. 18), besonderes Ziel von Übergriffen sind von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen alkoholhaltige Getränke verkauft werden (BFA aaO, S. 82). |
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| | Die Kurdische Autonomieregion schützt demgegenüber die Rechte religiöser Minderheiten generell besser als die Zentralregierung des Irak; zudem gibt es keine Hinweise auf eine flächendeckende staatliche Diskriminierung von Christen (BFA aaO, S. 70). So treten die Christen in der Ninive-Ebene durchwegs für die Angliederung der Ninive-Ebene in die Autonome Region Kurdistan ein, da man insgesamt bessere Erfahrungen mit den Kurden als mit den Arabern gemacht habe (Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 78). Obgleich die Vorfälle nicht dieselbe Häufigkeit wie im Zentralirak aufweisen, kommt es jedoch auch auf dem Gebiet der Kurdischen Autonomieregion in Einzelfällen zu gewaltsamen Übergriffen auf Christen, ferner zu Diskriminierungen und der Verweigerung öffentlicher Dienstleistungen. Zudem erheben assyrische Christen insbesondere in den Gouvernements Dohuk und Erbil langjährig den Vorwurf, Kurden würden sich christliche Ländereien mit dem Segen oder der stillschweigenden Zustimmung kurdischer Offizieller rechtswidrig aneignen. Ein hiergegen im Jahr 2015 vom Kurdischen Regionalparlament erlassenes Gesetz erfährt nach Angaben von Kontaktpersonen bisher keine Umsetzung. Berichten christlicher Regierungsorganisationen zufolge haben Muslime darüber hinaus auf dem Gebiet der Kurdischen Autonomieregion christliche Frauen und Mädchen bedroht, welche sich weigerten, einen Hijab zu tragen oder sich der strikten Interpretation islamischer Normen in Bezug auf das Verhalten in der Öffentlichkeit zu unterwerfen (EASO, Country Guidance: Iraq, Juni 2019, S. 70). Überdies berichten Jesiden sowie christliche Führer in Einzelfällen von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte; ebenso existieren Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch Behörden der Kurdischen Autonomieregierung in den sogenannten umstrittenen Gebieten, also denjenigen Arealen der Provinzen Ninive, Kirkuk, Salah ad Din und Diyala, die formal außerhalb des kurdischen Hoheitsgebiets liegen, bezüglich derer die Kurdische Autonomieregierung jedoch de facto in Teilen die Verwaltungshoheit beansprucht (VG Hannover, Urteil vom 11.11.2019 – 6 A 612/17, juris Rn. 41 m.w.N.). So entfernen sogar Christen in den Kurdengebieten Kreuze von ihren Autos, um keine Aufmerksamkeit zu erregen (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, S. 7). Auch in der kurdischen Autonomieregion entwickelt sich das islamische Bewusstsein zu einem maßgeblichen Faktor, in der Folge wachsen auch hier Ressentiments gegen die christliche Minderheit (BFA, aaO, S. 8 ff.). |
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| | (2) Das Gericht ist zudem nicht davon überzeugt, dass der IS im Irak in einer Weise besiegt ist, die eine erneute Verfolgung der Christen durch den IS oder andere radikal-islamische Gruppierungen auf absehbare Zeit ausschließen. |
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| | Trotz der massiven Gebietsverluste und erheblichen militärischen Niederlagen ist der IS im Irak weiterhin aktiv. Die Sicherheitslage bleibt fragil, insbesondere in den vormals vom IS kontrollierten Gebieten (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Security Situation, März 2019, S. 21). Es kommt landesweit zu terroristischen Anschlägen des IS, der weiterhin hohe operative Fähigkeiten besitzt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Irak, 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019 [BFA 2018], S. 26f.). Im Irak werden auch heute noch mehrere tausend IS-Kämpfer vermutet, wobei die genauen Schätzungen erheblich divergieren (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, 31.08.2018, abrufbar unter: https://www.theatlantic.com/international/archive/2018/08/iraq-isis/569047). |
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| | Nach den erlittenen Verlusten befindet sich die Organisation im Wiederaufbau (EASO, Securitiy Situation, a.a.O., S. 28). Sie verfügt weiterhin über erhebliche finanzielle Mittel (Der Spiegel, „Ölquellen weg, Geldschrank voll“, 20.01.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-is-oelquellen-weg-geldschrank-voll-a-1188551.html). Es wird allgemein damit gerechnet, dass der IS im Irak dauerhaft aktiv bleiben wird, wobei er sich derzeit vor allem auf klassische Guerilla-Taktiken wie Attentate, Bombenanschläge, Sprengfallen und Angriffe aus dem Hinterhalt konzentriert (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, 18.09.2017, abrufbar unter: https://www.vox.com/world/2017/9/18/16309558/isis-iraq-kurds-trump-us-mosul-syria-war-terrorism; Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, 28.04.2018, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-im-irak-die-rueckkehr-des-is-a-1204558.html). Besonders aktiv ist der IS in den vormals von ihm besetzten Gebieten, vor allem in ländlichen Gebieten bzw. bei Dunkelheit. Es kommt dort regelmäßig auch zu Angriffen auf religiöse Minderheiten (UNCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 16ff., 76f.). Nach Einschätzung des amerikanischen Irak-Experten Michael Knights befinden sich die Aktivitäten des IS gegenwärtig wieder auf dem Stand von 2013 (The Atlantic, „ISIS Never Went Away in Iraq“, a.a.O.). Berichte weisen auf einen erneuten Machtzuwachs im Norden des Landes hin, in den Provinzen Diyala und Kirkuk scheint der IS sein Fundament mit relativ hohem Tempo wieder aufzubauen (BFA, Gesamtaktualisierung 17.03.2020, S. 16 f.). Andere Experten äußern sogar die Ansicht, dass der IS heute besser aufgestellt ist als 2011 und mit entsprechender Kraft agieren wird, sobald sich ihm die Chance dazu bietet (Samuel Helfont, „What radicalized ISIS leader Abu Bakr al-Baghdadi? Iraq’s post-2003 chaos is actually to blame, not Saddam Hussein“, 12.11.2019, https://www.washingtonpost.com/politics/2019/11/12/what-radicalized-abu-bakr-al-baghdadi/). |
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| | Die gesellschaftlichen Faktoren, die das Erstarken des IS im Irak überhaupt erst ermöglicht haben, sind weiterhin vorhanden (EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Die Miliz setzt sich dort weit überwiegend aus lokalen Kämpfern zusammen. Die Gewalt, der die Sunniten seit der US-geführten Invasion im Irak von Seiten der mehrheitlich schiitischen Regierungen und Iran-gestützter Milizen ausgesetzt waren, hat in der sunnitisch-arabischen Bevölkerung ein tiefgreifendes und gefährliches Gefühl der Viktimisierung bewirkt, das Rekrutierungsbemühungen von Dschihadisten in die Hände spielt (BFA 2107, a.a.O., S. 59). Die von vielen Sunniten wahrgenommene politische und gesellschaftliche Marginalisierung kann jederzeit wieder zum Erstarken extremistischer Gruppen führen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15). Militante Salafisten genießen in der Bevölkerung nach wie vor Unterstützung, da sie sich als Beschützer der sunnitischen Gemeinschaft präsentieren (BFA 2017, a.a.O., S. 38). Die schiitisch-sunnitischen Spannungen sind mit der Niederlage des IS nicht verschwunden, sondern haben sich durch die Vielzahl der von der irakischen Armee und den Milizen der Volksmobilmachungskräfte (Al-Haschd asch-Schaʿbi bzw. Popular Mobilization Forces [PMF]) begangenen Menschenrechtsverletzungen an der sunnitischen Bevölkerung in den vom IS zurückeroberten Gebiete eher verstärkt. Es gibt zahlreiche Berichte über Tötungen, willkürliche Verhaftungen, Vertreibungen, Misshandlungen, Repressionen und sonstige Übergriffe auf Sunniten wegen tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Verbindungen (Human Rights Watch, Iraq: Displacement, Detention of Suspected “ISIS Families”, 05.03.2017, abrufbar unter: https://www.hrw.org/news/2017/03/05/iraq-displacement-detention-suspected-isis-families; EASO COI Meeting Report Iraq: Security Developments in Iraq, 26.04.2017, S. 13ff.; Der Spiegel, „Das sind nicht Helden, sondern Monster“, 27.05.2017, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/spiegel/anti-is-sondereinheit-im-irak-foltert-vergewaltigt-und-toetet-a-1149000.html; UK Home Office, Iraq: Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017, S. 5f., 22 ff.; BFA 2018, S. 94ff.; Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12, 17). |
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| | In dieser Situation wird der IS auch in Zukunft für sich in Anspruch nehmen, den Kampf der sunnitischen Bevölkerung gegen die wahrgenommene Unterdrückung zu führen (BFA 2017, a.a.O., S. 47; EASO, Security Situation, a.a.O., S. 28). Durch die zwischenzeitlich erzielten Erfolge und den vorübergehenden Aufbau pseudo-staatlicher Strukturen ist der IS zum „unangefochtenen Hegemon der dschihadistischen Internationalen“ geworden (Die Zeit, „Kalifat ohne Staat“, 12.07.2017, abrufbar unter www.zeit.de/2017/29/islamischer-staat-kalifat-niederlage-irak-syrien). Solange die Spannungen zwischen den Religionsgruppen andauern und der Kreislauf aus Marginalisierung und Protest nicht unterbrochen ist, wird die Gefahr eines Wiedererstarkens des IS oder anderer radikal-sunnitischer Milizen fortbestehen (Vox, „On the ground in Iraq, the war against ISIS is just getting started“, a.a.O.). |
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| | Dann werden auch die Christen wie andere religiöse Minderheiten wieder in den Fokus der Dschihadisten geraten. Nicht nur der Rückhalt des IS in der sunnitischen Bevölkerung, sondern auch deren Vorbehalte gegenüber religiösen Minderheiten bestehen fort. Es wird eine allgemeine Abnahme der Toleranz gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten seitens der muslimischen Mehrheitsgesellschaft berichtet, und in der Folge von zunehmender Belästigung und Gewalt in Gebieten, in denen eine christliche Minderheit lebt, auch in schiitisch dominierten Regionen (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, 17.09.2020, S. 3). |
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| | bb) Zudem ist der Kläger durch seine Tätigkeit als Verkäufer alkoholischer Getränke in einem Kiosk in den Blick schiitischer Milizen wie der Asa’ib Ahl al Haqq geraten. |
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| | In Bezug auf die Akzeptanz des Verkaufs von Alkohol blickt der Irak auf eine wechselseitige Geschichte zurück, d.h. von einer weitgehenden freigiebigen Toleranz des Alkoholhandels in den 70er und 80er Jahren über ein religiös aufgeheiztes, gegen Alkoholhändler gerichtetes Klima insbesondere zu Beginn der 1990er Jahre und abermals in der Periode von 2006 bis 2008 bis hin zur Entscheidung des irakischen Parlaments im Jahr 2016, den Verkauf von Alkohol zu verbieten (zum Ganzen sehr ausführlich VG Hannover, Urt. v. 27.06.2019 – 6 A 4916/17, juris Rn. 30ff.; VG Hannover, Urt. v. 11.12.2019 – 6A 4815/17, juris, Rn. 34ff.; s.a. Independent, 09.07.2008:„Alcohol returns to Baghdad - Militants' control diminishes as secular social life returns“, abzurufen unter: https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/alcohol-returns-to-baghdad-862969.html; Paul Iddon, TheNewArab, 13.07.2017, „Battle of the bottle: Iraq’s love-hate relationship with booze“, abzurufen unter: https://english.alaraby.co.uk/english/indepth/2017/6/13/battle-of-the-bottle-iraqs-love-hate-relationship-with-booze) reicht. Alkoholverkäufer sahen sich im Irak seit jeher Übergriffen durch religiöse Extremisten ausgesetzt. So galt beispielsweise die Provinz Basra im Süden des Irak lange Jahre als Ziel des „Alkoholtourismus“ der Angehörigen benachbarter arabischer Staaten, bis die durch den Iran unterstützten Badr-Brigaden (Badr-Organisation) im März 1991 einen (nach kurzer Zeit niedergeschlagenen) Aufstand der schiitischen Araber gegen das Regime Saddam Husseins anzettelten, zu dessen Beginn sie sogleich das Basra International Hotel zusammen mit den Bars und Casinos der Stadt niederbrannten (s. Paul Iddon, TheNewArab, 13.07.2017, „Battle of the bottle: Iraq’s love-hate relationship with booze“). Einer weiterhin gültigen gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2001 zufolge setzt die Erteilung einer Lizenz als Alkoholverkäufer später dann voraus, dass der Bewerber älter als 21 Jahre, irakischer Staatsangehöriger und nicht muslimischen Glaubens ist. Nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 erlebte das Alkoholgeschäft einerseits einen schwunghaften Aufstieg, andererseits waren Alkoholverkäufer eine der ersten Gruppen, die insbesondere in den Jahren nach 2006 Angriffen von religiösen Extremisten ausgesetzt war, die sich dem Ziel verschrieben hatten, alle Lebensbereiche des irakischen Staates dem islamischen Recht zu unterwerfen (vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Iraq: Targeting of individuals, March 2019, S. 85ff.). |
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| | In der jüngsten Vergangenheit erlebte der Irak einen weiteren deutlichen Rückschritt in Bezug auf die Akzeptanz des Alkoholkonsums, welcher zwar wohl noch nicht dieselbe Intensität erreicht wie etwa die Ächtung des Verkaufs und Genuss alkoholischer Getränke im (schiitischen) Iran, sich jedoch deutlich an dessen Rigidität orientiert. Dies betrifft sowohl die schiitische Mehrheitsgesellschaft als auch die sunnitische Bevölkerungsminderheit (Paul Iddon, TheNewArab, 13.07.2017, „Battle of the bottle: Iraq’s love-hate relationship with booze“). Aufgrund einer parlamentarischen Initiative schiitischer Islamisten, welche eine Regelung über das Verbot des Verkaufs von Alkohol in einem Gesetzesentwurf mit Bestimmungen über kommunale Gebietskörperschaften getarnt hatten, beschloss das irakische Parlament darüber hinaus im Oktober 2016 überraschend und ohne nähere Beratung ein landesweites Verbot des Imports, der Produktion und des Verkaufs von Alkohol (EASO, Targeting of Individuals, S. 85 m.w.N), wobei zunächst unklar war, wie streng das Verbot verfolgt werden wurde. So ordnete beispielsweise die örtliche Gesundheitsbehörde in Bagdad noch im März 2019 unter Verhängung hoher Bußgelder die zeitlich begrenzte Schließung zahlreicher Cafés und Restaurants mit der Begründung an, diese wiesen nicht die „notwendigen Lizenzen“ für den Ausschank von Alkohol auf (Artikel von Kurdistan24 vom 18. März 2019, „Baghdad authorities shut down businesses selling alcohol without permit“). |
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| | Erkenntnissen des US Departments of State zufolge soll das Verbot, welches von politischen Vertretern religiöser Minderheiten massiv kritisiert wird, allerdings bereits „in vielen Teilen des Irak“ durchgesetzt werden, etwa in der Provinz Salah al-Din, deren Gouverneur im Juli 2018 alle Alkoholläden schloss, nachdem er von örtlichen Räten, unterstützt durch konservative sunnitische Geistliche und Mitgliedern örtlicher Stämme, dazu aufgefordert worden war (USDOS, 2017 Report on International Religious Freedom – Iraq, 29 May 2018). Das Verbot wurde auch durch konservative Kräfte der örtlichen Gesellschaft unterstützt, welche Alkohol ebenso als kulturell inakzeptabel brandmarkten wie als Ursache der Desintegration sozialer Gemeinschaften und Einfallstor für westliche Gebräuche und Traditionen (EASO, Targeting of Indviduals, S. 85 m.w.N.; UNHCR, International Protection Considerations regarding people Fleeing the Republic of Iraq, May 2018, S. 79f., insb. Fn. 477). |
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| | Jenseits der Frage der rechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Anwendung eines formal-gesetzlichen Verbots des Alkoholverkaufs sind Alkoholhändler im Irak gegenwärtig (zumindest) auf dem der irakischen Zentralregierung unterstehenden Herrschaftsgebiet mit einem spürbaren gesellschaftlichen Stigma behaftet, mit dem ein erhebliches Risiko einhergeht, Opfer gewaltsamer Übergriffe religiöser Extremisten zu werden. Der öffentliche Verkauf von Alkohol sieht sich nämlich einer deutlichen Missbilligung in weiten Teilen der irakischen Gesellschaft ausgesetzt, und dies ungeachtet des Umstandes, dass zahlreiche Iraker selbst Alkohol konsumieren (EASO, Targeting of Individuals, S. 85; Samuel Osborne, Independent, 23.10.2016, „Iraq parliament bans alcohol in surprise vote - Opponents say law violates constitution guaranteeing traditions of religious minorities such as Christians“, abzurufen unter: https://www.independent.co.uk/news/world/middle-east/iraq-alcohol-ban-baghdad-parliament-islam-a7376216.html). Zugleich wird aus den vorgenannten sowie den dem Gericht im Übrigen vorliegenden Erkenntnismitteln ersichtlich, dass Alkoholverkäufer nicht allein deshalb stigmatisiert werden, weil sie – wie im Regelfall – Angehörige der christlichen oder jesidischen Minderheit im Irak sind (a.A.: VG Berlin, Urt. v. 16.04.2019 – 25 K 234.17 A, juris Rn. 30), sondern, weil sie von islamisch-konservativen, vornehmlich schiitischen Glaubensvorstellungen abweichen, wobei zum Teil aus diesem isolierten Umstand auf eine religiöse Zugehörigkeit des Betreffenden zum Christen- oder Jesidentum geschlossen wird (s.o.). In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die irakische Gesellschaft den Alkoholverkauf durch Muslime per se als anstößig ansieht, was sich auch in der vorgenannten gesetzlichen Regelung des Jahres 2001 niedergeschlagen hat, wonach muslimischen Irakern keine Lizenz zum Alkoholverkauf erteilt werden darf. Hiernach verbleibt muslimischen Irakern nur die Möglichkeit, einen nicht-lizenzierten Verkaufsladen zu eröffnen. Alkoholhändler gehören allgemein zudem gemeinsam mit LGBT-Personen und Christen zu einer der fünf großen Gruppen, welche schwerpunktmäßig von PMF-Milizen angegriffen werden, d.h. derjenigen Gruppe, deren Verhalten im Widerspruch zu schiitischen Glaubensvorstellungen steht (EASO, Targeting of Individuals, S. 22 m.w.N., Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 02.03.2020, S. 17, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Irak, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 116f.). Auch das jüngst verhängte Alkoholverkaufsverbot wird nicht lediglich als islamisch-fundamentalistisch motivierte Aktion gegen religiöse Minderheiten gedeutet, sondern zugleich als Maßnahme gegen säkulare muslimische Iraker (vgl. Samuel Osborne, Independent, 23.10.2016, „Iraq parliament bans alcohol in surprise vote - Opponents say law violates constitution guaranteeing traditions of religious minorities such as Christians“). |
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| | Importeure und Verkäufer von Alkohol sahen sich dabei auch in den letzten Jahren weiterhin gewaltsam Angriffen der vornehmlich schiitischen Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-Haschd asch-Schaʿbī bzw. Popular Mobilisation Forces/PMF-Milizen) ausgesetzt, zum Teil mit expliziter Billigung der schiitischen Gemeinschaft, und müssen mit massiver Diskretion bzw. unter erheblichen Sicherheitsvorkehrungen agieren (EASO, Targeting of Individuals, S. 84, 86 m.w.N.). |
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| | Vor diesem durch die Erkenntnismittel skizzierten Hintergrund ist der Angriff bewaffneter Milizionäre, wie ihn der Kläger glaubhaft geschildert hat, Alltag gerade auch in Bagdad. Der unter diesen Umständen als lebensgefährlich eingestufte Alkoholverkauf findet daher im Geheimen statt, teilweise werden Spirituosenläden in Bagdad mit Eisentüren gesichert, nachdem es bereits Angriffe mit Handgranaten gegeben hat (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Lage der Christen im Irak; assyrische Christen, 23.07.2019, S. 6). |
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| | cc) Für Christen in ihren Siedlungsgebieten auch in Bagdad besteht weder bei einem erneuten Angriff des IS hinreichender Schutz noch Schutz vor Übergriffen radikaler Milizen. Es ist kein Akteur vorhanden, der dauerhaft bereit und in der Lage ist, die Christen vor Verfolgungshandlungen zu schützen. Die Sicherheitslage ist weiterhin undurchsichtig und instabil, die zukünftige Entwicklung ist kaum absehbar. |
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| | Die Rückeroberung der christlichen Siedlungsgebiete erfolgte durch Peschmerga der KDP, die bis zu dem Angriff des IS die Kontrolle über die betroffenen Gebiete ausübten, sowie durch Kämpfer der PKK und der mit ihr verbundenen syrischen YPG (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 48). In der Folge kam es zu innerkurdischen Spannungen zwischen der - mit der Türkei eng verbundenen - KDP und der PKK/YPG (International Crisis Group, aaO, S. 2, 8). Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum wurden die KDP-Peschmerga im Oktober 2017 von der Irakischen Armee und den PMF-Milizen unter teils schwereren Gefechten vertrieben (BFA 2017, aaO, S. 19f.). Auch gegenwärtig befinden sich PMF-Milizen in der Region (EASO, Security Situation, aaO, S. 118), wobei der Großteil des Distrikts Sindjar von jesidischen Bürgerwehren kontrolliert wird (Danish Immigration Service, aaO, S. 17.). Einige dieser Gruppen gelten als Verbündete der PKK (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 40ff.), was nicht nur der KDP, sondern vor allem der Türkei ein Dorn im Auge ist und wiederholt zu türkischen Luftschlägen auf vermeintliche PKK-Stellungen im Sindjar-Gebirge geführt hat (NZZ, „Ein Luftangriff versetzt die Jesiden im Irak erneut in Angst“, 19.08.2018, abrufbar unter: www.nzz.ch/international/ein-luftangriff-versetzt-die-Yeziden-im-irak-erneut-in-angst-ld.1412474). Auch die KDP hat gedroht, die PKK mit Gewalt aus Sindjar zu vertreiben (BFA 2017, aaO, S. 45). Die christlichen Siedlungsgebiete in Ninive liegen in den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017 von den irakischen Streitkräften und PMF-Milizen kontrolliert werden. Die militärischen Aktivitäten der Türkei in Ninive haben wiederum erhebliche Spannungen zwischen Ankara und Bagdad verursacht. Die irakische Regierung sieht die territoriale Integrität des Irak verletzt, während sich die Türkei als Gegengewicht zu der Allianz der irakischen Schiiten mit dem Iran sieht (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 60). |
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| | Dass die KDP in der Sindjar-Region und in den „umstrittenen Gebieten“ nicht mehr präsent ist, hat zwar zu einem Rückgang der Spannungen geführt, aber auch zu einem Machtvakuum (International Crisis Group, aaO, S. 10f.). Mit dem Rückzug der Peschmerga wird sich mittelfristig auch die Sicherheitslage verschlechtern - wie sich in der Provinz Kirkuk zeigt, die nach dem Abzug der kurdischen Truppen wieder vermehrt von Angriffen durch IS-Anhänger betroffen ist (Der Spiegel, „Die Rückkehr des IS“, aaO). Die irakische Zentralregierung ist indes militärisch nicht in der Lage, die Sicherheit in den betroffenen Gebieten aufrecht zu erhalten. Auch sonst ist die Region dem Einfluss der irakischen Zentralregierung weitgehend entzogen (International Crisis Group, aaO, S. 4, 15; BFA 2018, S. 34). Die in Ninive aktiven PMF-Milizen sind zwar formal der irakischen Zentralregierung unterstellt, verfügen aber über eigene Kommandostrukturen. Eine staatliche Kontrolle findet nicht statt (EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Actors of Protection, November 2018, S. 41ff.). Den größtenteils schiitischen und überwiegend Iran-nahen Milizen der PMF geht es in Ninive in erster Linie um die Sicherung der Landbrücke zwischen dem Iran und Nordsyrien und nicht um den Schutz der Menschen in der Region (Konrad-Adenauer-Stiftung, aaO, S. 57f., 66f.). Die Vorbehalte gegenüber religiösen Minderheiten wie Christen und Jesiden zeigen sich auch hier: Es kommt zur Beschlagnahme von Besitztümern, Einschüchterungen, Drohungen, Misshandlungen und Diskriminierungen von Angehörigen religiöser Minderheiten durch PMF-Milizen (US State Department [USDOS], Iraq 2018 Human Rights Report, 13.03.2019, S. 60). Einen verlässlichen Schutz gegen einen erneuten IS-Angriff bieten die PMF-Milizen nicht. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Destabilisierung des Irak durch die jüngsten geopolitischen Entwicklungen wieder größer geworden. Eine Eskalation der Spannung zwischen der USA und dem Iran würde sich unmittelbar destabilisierend auf den Irak auswirken (NZZ, Der Überraschungssieger in der Parlamentswahl öffnet neue Horizonte für den Irak, 15.5.2018). Der tödliche Drohnenangriff auf den stellvertretenden Leiter der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie auf den Kommandeur der Quds-Einheiten des Korps der islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, am 03.01.2020 hatte einen Beschuss mehrerer US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern zur Folge (BFA, Gesamtaktualisierung am 17.03.2020, S. 15). |
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| | Einen dauerhaften Schutz der Christen ebenso wie der Jesiden vor dem IS können auch die Kämpfer der PKK bzw. der syrischen YPG nicht gewährleisten. Auf Druck der Türkei bzw. KDP hat sich die PKK zumindest offiziell aus Sindjar zurückgezogen (Deutsche Welle, „PKK-Kämpfer verlassen Sindschar im Nordirak“, 23.03.2018, abrufbar unter: https://www.dw.com/de/pkk-kämpfer-verlassen-sindschar-im-nordirak/a-43111184). Die militärischen Kapazitäten dieser Gruppen zum Schutz der religiösen Minderheiten sind zudem direkt abhängig von den weiteren Entwicklungen in dem angrenzenden Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung in Nordsyrien. Dort ist jederzeit mit einem Einmarsch türkischer Truppen zu rechnen - mit unabsehbaren Folgen auch für die nahegelegenen Distrikte im Nordirak (Der Standard, „Kurden in Syrien: Gegen den IS, gegen die Türkei“, 17.01.2019, abrufbar unter: https://www.derstandard.at/story/2000096380301/kurden-in-syrien-gegen-den-is-gegen-die-tuerkei). |
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| | Die Christen selbst sind wie die Jesiden nicht in der Lage, die Bevölkerung in ihren Siedlungsgebieten vor Angriffen von außen zu schützen. Die „Nineveh Plains Protection Units“ (NPU) ist eine christlich-assyrische Sicherheitstruppe mit enger Verbindung zur kurdischen KDP, die insbesondere Baghdeda schützen will, jedoch in Konflikt steht mit der „Babylon Brigade“, die enge Beziehungen zu Bagdad unterhält (BFA, aao, S. 2-5). Es fehlt den christlichen Milizen nicht nur an militärisch ausgebildeten Kämpfern, sondern auch an der notwendigen Ausrüstung (Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 37-39). |
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| | dd) Aus der vereinzelten Rückkehr von Christen in ihre Heimatdörfer in der Ninive-Ebene kann aus Sicht des Gerichts nicht gefolgert werden, dass die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU wiederlegt ist. Zwar sind wenige christliche Bewohner in ihre Dörfer zurückgekehrt, jedoch steht einer Rückkehr vielfach die Angst vor Verfolgung durch die schiitischen Milizen entgegen. Viele Araber, die zuvor den IS unterstützt hatten, haben sich nun den PMF-Kräften angeschlossen. Die PMF-Kräfte hätten in zahlreichen Fällen Araber aus anderen Gebieten in den Häusern der Christen angesiedelt (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Assyrische Christen, Ninewa, Tel Keppe/Tel Kayf, staatlicher Schutz, IFA, 19.12.2018, S. 6). Ein weiteres Problem besteht darin, dass Christen ebenso wie Jesiden es nach den Erlebnissen der vergangenen Jahre vermeiden, mit anderen ethnischen Gruppen zusammenzuleben. Daher ist oft die Minderheit, die zuerst in ein Dorf zurückgekehrt ist, die einzige Gruppe dort (BFA, aaO, S. 5). Insbesondere der Gruppe der Shabak gegenüber gibt es große Vorbehalte, da diese sich in relevantem Umfang schiitischen Milizen angeschlossen haben und versuchen würden, zurückkehrende Christen zu verdrängen (Gerhard Arnold, Minderheiten im Nordirak, Am seidenen Faden, Pogrom 2/19, S. 46; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Situation von Christinnen in der KRI, 17.09.2020, S. 11), die Probleme zwischen Christen und Shabak scheinen dabei grundsätzlicher Natur zu sein (hierzu Konrad-Adenauer-Stiftung, Christen und Jesiden im Irak: Aktuelle Lage und Perspektiven, 2017, S. 87). |
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| | Es wird berichtet, dass kurdische Behörden Christen aus Sindjar daran gehindert haben, in ihre Dörfer zurückzukehren. Vielfach ist eine endgültige Rückkehr an der fehlenden Infrastruktur und der schlechten Versorgung mit Wasser und Strom gescheitert (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Lage der Christen im Irak, assyrische Christen, 23.07.2019, S. 3, 5). Eine große Rolle spielt aber die Furcht der Familien, bei einer Rückkehr des IS oder einer ähnlichen Gruppierung nicht noch einmal so viel Glück zu haben, rechtzeitig fliehen zu können (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Assyrische Christen, Ninewa, Tel Keppe/Tel Kayf, staatlicher Schutz, IFA, 19.12.2018, S. 12). |
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| | 2. Dem Kläger steht kein interner Schutz im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. |
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| | a) Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. |
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| | Ob von dem Ausländer vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an dem Ort der internen Schutzalternative niederzulassen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes) und subjektiver Umstände (etwa Alter, Geschlecht, familiärer und biographischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkeiten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehungen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.). Bei dieser Beurteilung ist insbesondere auch der Umstand von Bedeutung, ob bzw. inwieweit am Ort des internen Schutzes die Existenzsicherung des Betroffenen gewährleistet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris Rn. 80ff.). Diese Voraussetzung verhindert, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Sie dient der Wahrung des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention und dem in dieser Norm enthaltenen Verbot von Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 89). |
|
| | Eine Existenzsicherung erfordert zumindest, dass der Betroffene auf Basis der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, also wenigstens das Existenzminimum gewährleistet ist, wobei dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Schutzniveau des Art. 3 EMRK bzw. der im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 14, 23ff.). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2017, a.a.O., Rn. 87). |
|
| | Oberhalb der Schwelle des Existenzminimums prägen die gemäß § 3e Abs. 2 AsylG und Art. 8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes auch den Zumutbarkeitsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11.07 - juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3177/11 - juris Rn. 30; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20). Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, muss es dem jeweiligen Antragsteller danach möglich sein, im betreffenden Ausweichgebiet nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Ausländers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Betroffenen in dem in Frage kommenden Gebiet getroffen werden muss (vgl. Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich, Urteil vom 23.01.2018 - Ra 2018/18/0001 - Rn. 23f.). |
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| | b) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger kein interner Schutz i.S.d. § 3e Abs. 1 AsylG zur Verfügung. |
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| | Hierfür kommt allenfalls die Kurdische Autonomieregion in Betracht. Allerdings verfügt der Kläger dort über kein familiäres Netzwerk, da sein nicht mehr erwerbstätiger Vater und seine Geschwister, von denen nur ein Bruder erwerbstätig ist, versuchen, ihr Dasein in Alqosh, somit in der als unsicher bewerteten Ninive-Ebene, zu fristen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Kläger in der Lage sein wird, als alleinstehender Binnenflüchtling ohne familiären Rückhalt in Kurdistan selbst oder durch fremde Hilfe sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern und - darüber hinaus - nach anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härten führen zu können. Es wird dem körperlich und seelisch beeinträchtigten Kläger voraussichtlich nicht möglich sein, durch eigene Erwerbstätigkeit die notwendigen Mittel zu erwirtschaften. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er als aramäischer Christ auf dem Gebiet der kurdischen Autonomieregion Angehöriger einer ethnischen bzw. religiösen Minderheit ist und in Ermangelung familiärer, stammesmäßiger oder politischer Netzwerke beträchtliche Schwierigkeiten hat, in ein Gebiet umzusiedeln, welches von anderen ethnischen oder religiösen Gruppen dominiert wird (EASO, Country Guidance: Iraq, June 2019, S. 137 m.w.N.). Hinzu kommt die schwierige humanitäre Lage in der kurdischen Autonomieregion. |
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| | Die Fluchtbewegungen in die Kurdische Autonomieregion infolge des Bürgerkrieges haben nicht nur zu einer kritischen humanitären Versorgungslage der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen, sondern auch der lokalen Bevölkerung geführt (vgl. UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, November 2018, S. 20; Danish Immigration Service, a.a.O., S. 79). Auch gegenwärtig halten sich noch weit über eine Million Binnenvertriebene dort auf. Die Versorgung der Flüchtlinge ist nur durch umfangreiche internationale Unterstützung möglich (Auswärtiges Amt, aaO, S. 20). |
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| | Die Versorgung mit Wohnraum ist angesichts der gestiegenen Bevölkerungszahlen unzureichend. Die Mietpreise sind dramatisch gestiegen (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak - Autonome Region Kurdistan: Lage von RückkehrerInnen aus dem Ausland: Schikanen, Diskriminierungen, Wohnraum, Kosten, Arbeitslosenrate, Erwerbsrestriktionen; Sozialsystem; Schwierigkeiten für RückkehrerInnen aus Europa, 21.02.2019; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 49f.). Binnenvertriebenen in Flüchtlingslagern oder anderen minderwertigen Unterkünften fehlt es häufig am Zugang zu elementaren Bedürfnissen wie sauberem Wasser, Nahrungsmitteln, Medikamenten und Kleidung(Bericht der Bundesregierung zur Lage in Irak und zum deutschen Irak-Engagement, 4.09.2018, BT-Drucks. 19/4070, S. 8). Flüchtlingslager und provisorische Unterkünfte bieten in vielen Fällen keinen zureichenden Schutz vor schlechten Witterungsverhältnissen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O. S. 3f.). Humanitäre Hilfe für die Mehrheit der binnenvertriebenen Jesiden, die außerhalb von Flüchtlingslagern leben, ist nur schwer verfügbar und erreicht nur einen Bruchteil der Betroffenen (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 3f., 10). Zugleich wird berichtet, dass Binnenvertriebene in Flüchtlingslagern abgewiesen werden, weil die Aufnahmekapazitäten erschöpft sind (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 12). Von den prekären Verhältnissen sind Frauen und Kinder besonders betroffen (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 21). |
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| | Die Kurdische Autonomieregion leidet unter einer schweren Wirtschaftskrise (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 26). Für den Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein soziales Netzwerk von erheblicher Bedeutung (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 39; EASO, Country of Origin Information Report Iraq: Key socio-economic indicators, Februar 2019, S. 37), weshalb die Einkommensmöglichkeiten von Binnenvertriebenen begrenzt sind. In der Kurdischen Autonomieregion wird die Arbeitslosenquote unter Binnenvertriebenen mit 70 % angegeben (UK Home Office, Iraq: Security and humanitarian situation, a.a.O., S. 13). Binnenvertriebene sind in besonderem Maß von Arbeitslosigkeit betroffen, insbesondere Angehörige religiöser Minderheiten wie der Christen und der Jesiden. Unter diesen Bedingungen gelingt es vielen Binnenvertriebenen, die der Gruppe der religiösen Minderheiten angehören, allenfalls, Gelegenheitsarbeiten zu finden (UNHCR, COI Note on the Situation of Yazidi IDPs in the Kurdistan Region of Iraq, a.a.O., S. 4). |
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| | Vor diesem Hintergrund stellt die Kurdische Autonomieregion für den Kläger keine zumutbare Fluchtalternative dar. Er wäre dort auf sich allein gestellt und darauf angewiesen zu versuchen, in einem Lager für Binnenflüchtlinge über Wartelisten Aufnahme zu finden. |
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