Der Antrag der XXX, XXX, auf Beiladung wird abgelehnt.
| | Der Berichterstatter hat gem. § 87a Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3 VwGO über den Antrag auf Beiladung zu entscheiden. Dem Antrag der XXX (im Folgenden: XXX) vom 04.11.2021 auf Beiladung ist nicht zu entsprechen. |
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| | Es liegt weder ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vor (dazu 1.) noch besteht Anlass, die XXX im Wege einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen (dazu 2.). |
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| | 1. Eine notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass Dritte an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies ist dann gegeben, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte oder Rechtsverhältnisse Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.07.2013 - 4 C 1.13 -, juris Rn. 7, vom 04.10.2012 - 8 B 92.11 -, juris Rn. 18, und vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N.; Kintz, in: Posser/Wolff, VwGO, 59. Ed. Stand: 1.10.2021, § 65 Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. |
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| | Zum einen kommt nach dem Sinn und Zweck des § 65 Abs. 2 VwGO eine notwendige Beiladung nur in Betracht, wenn der Klageantrag und damit das streitgegenständliche Klageziel den Dritten in negativer Weise betreffen. Dies ist regelmäßig bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte mit Drittwirkung zu bejahen. Denn wegen der rechtsgestaltenden Wirkung des den belastenden Verwaltungsakt aufhebenden Urteils ist es im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes geboten, dem Dritten im Verwaltungsprozess die Möglichkeit einzuräumen, seine dem Klageziel entgegenstehenden Interessen zu wahren. Demgegenüber sind die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Dritten nicht gegeben, wenn das Anfechtungsurteil diesem gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung entfaltet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dritte, der nicht Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, lediglich ein - in der Regel - wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (vgl. Kintz, in: Posser/Wolff, a. a. O., § 65, Rn. 14 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 65 Rn. 17a). Dies gilt auch dann, wenn die Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des beizuladenden Dritten gleichgelagert sind (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 18). Deshalb besteht kein Anlass, einen Dritten zu seinem Schutz zwingend als notwendig Beigeladenen in den Anfechtungsprozess einzubeziehen, wenn eine hoheitliche Maßnahme verschiedene Rechtsträger gleichermaßen belastet und selbst wenn er durch diese Maßnahme in seinen Rechten berührt wird. Denn jeder dieser Rechtsträger hat die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, und wenn er hiermit Erfolg hat, kann dies den übrigen Betroffenen allenfalls Vorteile bringen. Daher besteht kein Anlass, zu ihrem Schutz zwingend ihre Einbeziehung in den Rechtsstreit vorzuschreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1995 - 3 C 11.94 -, juris Rn. 4). |
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| | Ausgehend hiervon liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nicht vor. Dies gilt zunächst, soweit sich die Klägerin gegen Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.05.2021 wendet, mit dem ihr insbesondere der weitere Betrieb der Wettvermittlungsstelle in XXX, untersagt wurde. (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 8 f.; vgl. auch VG Saarland, Beschluss vom 21.01.2015 - 6 L 1188/14 -, juris Rn. 70). Die von der Klägerin begehrte Aufhebung dieser Verfügung kann ihr als Vermittlerin und der XXX als Veranstalterin von Sportwetten gegenüber nicht nur einheitlich ergehen. Durch die gerichtliche Entscheidung wird unmittelbar nur das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten gestaltet. Für eine notwendige Beiladung wäre erforderlich, dass die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich sein muss. Dass ein Dritter geltend machen kann, durch den in der Hauptsache angefochtenen Verwaltungsakt auch in seinen Rechten verletzt zu sein, begründet - wie bereits ausgeführt - nicht die rechtliche Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung. Dass die XXX durch die gegenüber der Klägerin ergangene Untersagungsverfügung faktisch betroffen ist, weil die Klägerin nicht mehr die von der XXX angebotenen Wetten vermitteln darf, und sich die streitgegenständliche Untersagung auf die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit der XXX auswirken dürfte (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.09.2014 - 1 BvL 2/14 -, juris Rn. 9f.), reicht ebenfalls nicht aus (ebenso Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.05.2017 - 11 LA 24/16 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.04.2016 - 4 B 860/15 -, juris Rn. 10 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.07.2016 - 10 S 16.1423 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 59. Ed. 1.10.2021, VwGO § 65 Rn. 18). |
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| | Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung liegen auch nicht vor, soweit sich die Klägerin gegen Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids wendet, mit dem die Erteilung einer Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in XXX, XXX, abgelehnt wurde. Insoweit begehrt sie die Verpflichtung des Beklagten, ihr die beantragte Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle zu erteilen, hilfsweise eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Adressat der begehrten Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle wäre also nicht die XXX, sondern die Klägerin. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von einer eine Konzession innehabenden Person im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 LGlüG zu stellen ist und diese zu gewährleisten hat, dass die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle erfüllt (§ 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LGlüG). Dementsprechend hat die XXX im vorliegenden Fall den Erlaubnisantrag gestellt. Auch das Erfordernis in § 20 Abs. 2 Satz 1 LGlüG (ebenso § 3 Abs. 6 GlüStV 2021), wonach die Wettvermittlungsstelle in die Vertriebsorganisation der eine Konzession innehabenden Person, deren Sportwetten vermittelt werden, eingegliedert sein muss, ändert nichts daran, dass Inhaltsadressat (vgl. dazu Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 57) einer für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle beantragten Erlaubnis nicht die die Konzession innehabende Person ist, sondern die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person. Dies verdeutlicht auch § 20a Abs. 8 LGlüG, wonach die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nicht veräußert oder zur Nutzung auf Dritte übertragen werden darf. Bei der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle handelt es sich um eine personengebundene Erlaubnis (LT-Drs. 16/9488, S. 26). Es ist zu unterscheiden zwischen der nach §§ 4a bis 4e GlüStV 2011 für das Veranstalten von Sportwetten erteilten Konzession und der für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle (§ 20 Abs. 1 LGlüG) gem. § 20a Abs. 1 Satz 1 LGlüG zu erteilenden Erlaubnis. Die XXX mag durch eine Erlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch die Klägerin in ihren rechtlichen Interessen betroffen sein (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG), rechtsgestaltende Wirkung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG) hätte die Erlaubnis aber für sie nicht. Eine notwendige Beiladung kommt vorliegend nicht in Betracht, da die XXX lediglich ein gleichgerichtetes Interesse am Erfolg der Verpflichtungsklage hat, ohne dass sie selbst Klage erheben will oder kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 65 Rn. 18b). |
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| | 2. Die XXX ist auch nicht im Wege der einfachen Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO in das gerichtliche Verfahren als Beteiligte einzubeziehen. |
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| | Durch die gerichtliche Entscheidung über die streitgegenständliche Untersagungsverfügung und die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis für die in Rede stehende Wettvermittlungsstelle werden zwar Interessen der XXX berührt. Darin mag auch eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus Art. 56 AEUV liegen. Dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass das dem Gericht in § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumte Ermessen gerade im Sinne einer Beiladung auszuüben ist. Eine Beiladung ist nicht zweckmäßig, da die Klägerin und die XXX die dasselbe Interesse verfolgen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die umfangreichen Antrags- und Klagebegründungen der Klägerin die für das vorliegende Klageverfahren maßgeblichen Gesichtspunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig anführen, zumal im Mittelpunkt des Streits der vermeintliche Verstoß gegen das Trennungsgebot (§ 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7a LGlüG) steht und insoweit auch im Sinne einer Aufklärung des Sachverhaltes die Beiladung der XXX nicht erforderlich erscheint. Vor diesem Hintergrund sprechen Gründe der Prozess- und Verfahrensökonomie nicht dafür, das dem Gericht eingeräumte Ermessen zugunsten einer Beiladung der XXX auszuüben. |
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