Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 L 188/01

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der An- tragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Januar 2001 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 19.320,00 DM festgesetzt.


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