Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 2300/99

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 K 146/00
18. November 2002
11 K 146/00 18. November 2002

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