Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 86/04

Tenor

1. Der Antrag von Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus C. wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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