Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 L 252/04

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 30. Januar 2004 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden.


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