Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 618/04

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Schoess aus Bochum wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerinnen abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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