Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4984/01

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 22. Mai 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2001 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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