Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 5130/02

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht der Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.


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Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 K 978/03
9. Juli 2004
19 K 978/03 9. Juli 2004

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