Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 4 K 2418/05

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger über das Ergebnis der Fachprüfung Sozialpsychologie zu bescheiden und hierbei die Klausur vom 1. August 2005 als zulässige Wiederholung zum Zweck der Notenverbesserung zu berücksichtigen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor entsprechend Sicherheit leistet.


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