Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 2055/04

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 6. Juni 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 25. März 2004 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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