Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 1413/04

Tenor

Der Bescheid des Landesumweltamtes vom 29. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2004 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in erforderlicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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