Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 L 62/10

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ihm zugewiesenen Stellen für Dezember 2009 und Januar 2010 für die Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.


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