Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1309/10

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Regelung der Vollziehung werden auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.


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