Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 104/11

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 5 K 112/11 gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte (Nachtrags-)Baugenehmigung vom 13. Oktober 2010 zur Errichtung eines Wintergartens mit Unterkellerung auf dem Grundstück S. . 48 in F. wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.


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