Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 2991/10

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Juni 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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