Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 M 67/11

Tenor

Das dem Vollstreckungsschuldner durch Beschluss vom 17. Mai 2011 - 14 M 37/11 - angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme wird gemäß § 169 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 14 Satz 1 VwVG (Bund) festgesetzt.

Die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von vorläufig 130.000,- EUR werden gegen den Vollstreckungsschuldner festgesetzt. Dem Vollstreckungsschuldner wird unter Androhung der zwangsweisen Beitreibung aufgegeben, den Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Justizkasse zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 M 13/24
11. Juli 2024
15 M 13/24 11. Juli 2024

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