Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 K 1653/12

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 5. März 2012 verpflichtet, die der Klägerin gegenüber mit dem Hundesteuerbescheid 2012 vom 16. Januar 2012 festgesetzten Hundesteuern auf ein Viertel zu ermäßigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu neun Zehnteln und die Beklagte zu einem Zehntel zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher


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