Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7a K 3902/11.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2011 und teilweiser Abänderung des Bescheides vom 1. Februar 2001 verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.


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