Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 2203/11

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Mai 2011 verpflichtet, der Klägerin die Grundsteuer für das Grundstück C.------straße 5 in I. für das Jahr 2010 in Höhe von 6.389,26 EUR zu erlassen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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