Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 L 1326/12

Tenor

1.  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungwird abgelehnt.     Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens alsGesamtschuldner.

2.  Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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