Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4489/11

Tenor

Die Erinnerung gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 11. Oktober 2012 abgesetzten Auslagen für Fotokopien wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.


12345
6
7
8
9
10
111213
14
15

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen