Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 2636/10.A

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2010 wird zu den Nrn. 2 bis 4 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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