Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 1155/13
Tenor
1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.
3Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2013/2014 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
4Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 Vergabeverordnung (VergabeVO) i. V. m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 VergabeVO in Verbindung mit deren Anlage 3 vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
5Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Messzahl von vier Punkten zugeordnet hat, entspricht den Vorgaben der Vergabeverordnung und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zunächst in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und wie in Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO vorgesehen drei Punkte für das von ihm erzielte Ergebnis seines Erststudiums – „gut“ – zuerkannt. Dies entspricht § 16 Abs. 4 der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung der Technischen Universität N. vom 4. November 1999 (KWMBl II 2000, S. 665) in der Fassung der Siebten Änderungssatzung vom 19. April 2010. Danach ist der Bereich von durchschnittlich 1,6 bis 2,5, in den das Ergebnis der vom Antragsteller abgelegten Diplomprüfung im Bereich Luft- und Raumfahrt mit einer Gesamtnote von 1,9 fällt ist, der Note „gut“ zuzuordnen. Auch die von ihm absolvierte Bachelorprüfung im Studiengang Technologie- und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre mit Technikfach Maschinenwesen mit einer Gesamtnote von 1,7 ist der Note „gut“ zuzuordnen, § 17 Abs. 4 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der TU N. vom 18. März 2011 in der Fassung der Änderungssatzung vom 29. Oktober 2012 (APSO). Dass dem Notenbereich von 1,6 bis 2,0 wiederum der ECTS-Grad B („very good“) zugeordnet ist, spielt für die Anwendung von Anlage 3 Absatz 2 zur VergabeVO hingegen keine Rolle.
6Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 – 6z K 4124/12 –, www.nrwe.de.
7Die Bewertung der vom Antragsteller vorgetragenen Gründe für das Zweitstudium mit einem Punkt (Fallgruppe 5 des Absatzes 3 Satz 1 der Anlage 3 zur VergabeVO) ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
8Zwingende berufliche Gründe i.S.d. Fallgruppe 1 hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
9Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht nicht mindestens sieben Punkte nach Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO zuerkannt. Die Anerkennung wissenschaftlicher Gründe für ein Zweitstudium scheidet vorliegend aus. Wissenschaftliche Gründe im Sinne der Vorschrift sind dann gegeben, wenn im Hinblick auf die spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Für die angestrebte Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung ist regelmäßig eine institutionelle Anbindung – zumeist an Hochschulen und ihre oder vergleichbare Institute – einhergehend mit entsprechender Ausstattung mit Sach- und Personalmitteln erforderlich. Nicht ausreichend ist jedenfalls nur ein privates wissenschaftliches Interesse. Ein solches Privatinteresse muss gegebenenfalls gegenüber den berechtigten Ausbildungsinteressen derer zurücktreten, die überhaupt noch keine universitäre Ausbildung genießen konnten.
10Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheide vom 17. Februar 1999 – 4 K 2074/98 – und vom 28. Februar 2012 – 6 K 3890/11 –, jeweils www.nrwe.de; Beschlüsse vom 11. Mai 2009 – 6 L 4847/08 – und vom 5. Oktober 2012 – 6z L 1072/12 –, www.nrwe.de.
11Nach § 17 Abs. 3 VergabeVO erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule. Dabei kommt dieser Stellungnahme auf Grund der besonderen Sachkunde der Hochschulen zu Fragen der wissenschaftlichen Tätigkeit und Qualifikation besondere Bedeutung zu. Vorliegend hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zu Recht das Gutachten der S. Technischen Hochschule B. ( S1. TH B. ) vom 14. Juni 2013 zugrunde gelegt und ist von diesem nicht zu Gunsten des Antragstellers abgewichen. Das der Entscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegende Gutachten der S. Technischen Hochschule B. vom 14. Juni 2013 ist nicht zu beanstanden. Das Gutachten wurde entsprechend Ziffer I Nr. 2 lit. b) Abs. 3 der Richtlinien für Entscheidungen über Anträge von Bewerberinnen und Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17 VergabeVO (nachfolgend: Richtlinien) von der Leitung der Hochschule erstellt. Der Rektor der S2. TH B. , der die S2. TH B. gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen vertritt, hat das Gutachten unterzeichnet. Er hat das Schreiben der medizinischen Fakultät der S2. TH B. vom 14. Juni 2013 betreffend die Bewertung der wissenschaftlichen Gründe des Antragstellers im Wege der Bezugnahme zum Inhalt seines Gutachtens gemacht, so dass sich das Gutachten auch nicht deswegen als fehlerhaft erweist, weil die über die reine Punktvergabe hinausgehenden Ausführungen lediglich in der dem Gutachten beigefügten Anlage enthalten sind. Der Umstand, dass die unter Punkt 3 des Gutachtens gestellte Frage, ob der Bewerber aus wissenschaftlichen Gründen sein Studium an dieser Hochschule aufnehmen sollte, nicht beantwortet worden ist, ist vor dem Hintergrund, dass die S2. TH B. auf derselben Seite des Gutachtens das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe verneint hat, unerheblich.
12Das universitäre Gutachten ist entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht deswegen fehlerhaft, weil die Bewertung der wissenschaftlichen Gründe allein aufgrund der Aktenlage erfolgte. Dies entspricht vielmehr Ziffer I Nr. 2 lit. b) Abs. 2 Satz 1 der Richtlinien, wonach die Entscheidung grundsätzlich nach Aktenlage getroffen wird. Nach Ziffer I Nr. 2 lit. b) Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien führen die Hochschulen ein Vorstellungsgespräch nur durch, soweit nicht allein nach Aktenlage entschieden werden kann. Gründe dafür, dass eine Entscheidung aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen nicht getroffen werden konnte, sind vom Antragsteller weder plausibel dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob aufgrund der eingereichten Unterlagen eines Bewerbers lediglich eine positive Entscheidung nicht ergehen kann.
13Schließlich ist das Gutachten der S2. TH inhaltlich nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe für das Zweitstudium sind – auf der Basis seines Vorbringens und der von ihm vorgelegten Unterlagen – keine wissenschaftlichen Gründe im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Anlage 3 zur VergabeVO.
14Ob wissenschaftliche Gründe vorliegen oder sich derzeit in der Entstehung befinden, wie die Ausführungen des Antragstellers in seinem Antragsschreiben an die S2. TH B. vom 29. April 2013 betreffend seine derzeitige Tätigkeit an der University of D. im Rahmen seines PhD-Studiums andeuten könnten, kann dahingestellt bleiben. Es fehlt jedenfalls an der Vorlage geeigneter Nachweise für die vom Antragsteller dargelegten wissenschaftlichen Gründe. Der Zweitstudienbewerber, der die Einordnung in eine bestimmte Fallgruppe des Absatzes 3 Anhang 3 zur VergabeVO begehrt, hat die Voraussetzungen für ihr Vorliegen bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 7 VergabeVO festgesetzten Ausschlussfrist detailliert darzulegen und unter Einreichung geeigneter Unterlagen zu belegen. Trifft die Antragsgegnerin ihre Entscheidung nach § 17 Abs. 3 VergabeVO auf der Grundlage des universitären Gutachtens, hat der Studienbewerber mit der an die jeweilige Hochschule gerichteten Bitte um Erstellung eines entsprechenden Gutachtens die für die Beurteilung der wissenschaftlichen Gründe maßgeblichen Umstände darzulegen und entsprechende Belege einzureichen. Dabei hat der Bewerber entsprechend dem auf der Internetpräsenz der Antragsgegnerin – www.I. .de – veröffentlichten Merkblatt „Auf ein Neues: Die Zulassung zum Zweitstudium“ der an die betreffende Hochschule gerichteten Anforderung des Gutachtens unter anderem die gleichen Unterlagen beizufügen wie dem an „I1. .de“ zu richtenden Zulassungsantrag (Merkblatt S. 7).
15Auf der Grundlage der vom Antragsteller bei seiner Bewerbung vorgelegten und mit seiner Anforderung des universitären Gutachtens eingereichten Unterlagen erweist sich die Ablehnung wissenschaftlicher Gründe als zutreffend. Ausweislich des an die S2. TH B. gerichteten Motivationsschreibens des Antragstellers vom 29. April 2013 hat der Antragsteller seinem Antrag auf Erstellung eines Gutachtens neben seinem Bewerbungsbogen für die Antragsgegnerin und Ablichtungen der Zeugnisse seiner Universitätsabschlüsse und dazu gehörigen Erläuterungen lediglich einen Ausdruck seiner aktuellen Studienbescheinigung der University of D. nebst Angabe eines Links zu einer digital signierten Kopie dieser Bescheinigung beigefügt. Die bloße Schilderung der aktuellen wissenschaftlichen Tätigkeit des Bewerbers und die Vorlage einer Studienbescheinigung genügen den an die Zweitstudienbewerbung zu stellenden Darlegungs- und Nachweisanforderungen nicht. Im Bewerbungsverfahren bei der Antragstellerin obliegt es dem Zweitstudienbewerber, die für die von ihm geltend gemachten Gründe erforderlichen Nachweise beizubringen und vorzulegen. Der Bewerber hat seinen wissenschaftlichen Werdegang detailliert darzulegen und mit entsprechenden Nachweisen zu versehen. Das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen ist den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Ungeachtet der Frage der hinreichenden amtlichen Beglaubigung der vorgelegten Studienbescheinigung ergibt sich aus dieser lediglich, dass der Antragsteller an der University of D. als PhD-Student eingeschrieben ist und dies bereits seit April 2012. Ferner ergibt sich daraus, dass das PhD-Programm, für welches der Antragsteller immatrikuliert ist, voraussichtlich im April 2016 enden wird und dass sein Forschungsprojekt mit „Architecture characterisation and modelling of fibre network materials“ bezeichnet wird. Ob der Antragsteller das PhD-Studium wie vorgesehen absolviert und ob er sein PhD-Studium auch tatsächlich erfolgreich abschließen wird, ist dieser Bescheinigung hingegen nicht zu entnehmen. In seinem Antragsschreiben an die S2. TH B. umreißt der Antragsteller zwar Ziel, Inhalt und Finanzierung seines PhD-Studiums. Es fehlt indes an der Vorlage aussagekräftiger Unterlagen, die die Angaben des Antragstellers belegen, wie zum Beispiel einer Bescheinigung seines Projektbetreuers bzw. des zuständigen Professors oder Tutors, aus der sich etwa der aktuelle Stand des Projekts und der Fortschritt des Antragstellers ergeben oder von Belegen, aus denen sich die Fortschritte des Antragstellers bei seinem PhD-Studium ergeben, wie zum Beispiel einer beglaubigten Ablichtung des vom Antragsteller erwähnten 1st-Year-Report. Soweit der Antragsteller in seinem Antragsschreiben wissenschaftliche Publikationen erwähnt, weist er zudem selbst darauf hin, dass diese entweder erst demnächst zur Veröffentlichung anstünden oder noch geplant seien. Einen Beleg für eine erfolgte Veröffentlichung hat der Antragsteller nicht vorgelegt.
16Ob und ggf. in welcher Form die Antragsgegnerin oder die S2. TH B. den Antragsteller darauf hätten hinweisen müssen, dass die eingereichten Unterlagen das Vorliegen wissenschaftlicher Gründe nicht hinreichend nachweisen, ist in dem hier vorliegenden, auf die Zulassung zum Studium der Humanmedizin gerichteten Verfahren nicht von Bedeutung.
17Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt, also eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche Doppelqualifikation ergibt sich, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden. Dies bedeutet, dass die Ausübung des konkret angestrebten Berufs den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de, unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, NVwZ-RR 2012, 397, und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762.
19Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Der Bewerber muss darlegen, welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel durch den bisherigen beruflichen Werdegang (z. B. im Erststudium) erworben worden sind und welche Voraussetzungen durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht werden. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge das Erst- und das Zweitstudium betrieben werden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation kein hinreichend anerkennenswerter Beweggrund für ein Zweitstudium ist, wenn er sein Ziel ebenso durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z.B. im Wege eines Gaststudiums, erreichen kann.
20Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 11. Januar 2011 – 13 B 1614/10 –, vom 30. Januar 2012 – 13 B 1396/11 –, jeweils www.nrwe.de, vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, NVwZ-RR 2012, 762 f., und vom 27. November 2012 – 13 B 1223/12 –, www.nrwe.de; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 6z L 1169/12 –, www.nrwe.de.
21Besondere berufliche Gründe hat der Antragsteller nicht ausdrücklich geltend gemacht. Ausgehend von den oben genannten Maßstäben ist den in der schriftlichen Begründung für das Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen vom 29. April 2013 dargelegten – und angesichts der Ausschlussfrist nach § 3 VergabeVO allein maßgeblichen – Gründen der für die Fallgruppe 3 erforderliche Grad der Bedeutung auch nicht beizumessen.
22Soweit der Vortrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen ist, dass er Arzt werden will und sich vornehmlich für die Fachgebiete Orthopädie und Radiologie interessiert, fehlt es bereits an der für die Anerkennung „besonderer beruflicher Gründe“ erforderlichen faktischen Gebotenheit einer Doppelqualifikation. Dass für die Tätigkeit als Orthopäde bzw. als Radiologe ein vollständiges Medizinstudium erforderlich ist, liegt auf der Hand. Dass für diese Tätigkeit jedoch das Absolvieren eines vollständiges Diplomstudium zum Ingenieur in der Vertiefungsrichtung „Luft- und Raumfahrt“ oder jedenfalls wesentlicher Teile eines solchen Studiums erforderlich ist, vermag die Kammer hingegen nicht zu erkennen. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die vom Antragsteller im Rahmen seines Erststudiums – ausweislich der von ihm vorgelegten Übersicht über die von ihm in der Diplom-Hauptprüfung erzielten Ergebnisse vom 15. Januar 2011 – absolvierten Fächer wie zum Beispiel „Aerodynamik des Flugzeugs“, „Flugantriebe und Gasturbinen“ und „Turboverdichter“ keinen direkten Bezug zur Tätigkeit eines Arztes erkennen lassen. Ebenso wenig ist für die Tätigkeit als Orthopäde oder Radiologe ein vollständiges Bachelorstudium der technologie- und managementorientierten Betriebswirtschaftslehre mit Technikfach Maschinenwesen erforderlich.
23Ungeachtet dessen geht die Kammer davon aus, dass sich ein Arzt die für die Tätigkeit als Orthopäde oder Radiologe erforderlichen Kenntnisse durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen oder die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verschaffen kann. Letzteres wird durch den Umstand bestätigt, dass die Weiterbildungsordnung für Ärzte (Musterweiterbildungsordnung 2003 der Bundesärztekammer in der Fassung vom 28. Juni 2013) entsprechende Weiterbildungsmöglichkeiten für Ärzte auch ohne das Absolvieren eines Ingenieur-Vollstudiums und/oder eines Vollstudiums der Betriebswirtschaftslehre vorsieht. So besteht namentlich die Möglichkeit der Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie oder zum Facharzt für Radiologie (S. 44, 130).
24Der Antragsteller hat insoweit nicht dargelegt, welche zusätzlichen Qualifikationen durch sein Ingenieurstudium bzw. durch sein Studium der Betriebswirtschaftslehre vermittelt werden, die sich ein Arzt auf Grund seiner wissenschaftlichen Ausbildung und im Rahmen der ohnehin anstehenden Spezialisierung nicht eigenständig erschließen kann. Nach alledem fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, dass es sich bei der angestrebten Tätigkeit als Orthopäde oder Radiologe um ein interdisziplinäres Tätigkeitsfeld im Sinne einer Kombination zweier wissenschaftlicher Berufsfelder handelt. Vielmehr stellt sich das angestrebte Zweitstudium als Berufswechsel dar.
25Soweit der Vortrag des Antragstellers dahingehen zu verstehen ist, dass er zugleich als Arzt und in der (Medizin-)Forschung – wegen der Überschneidung mit seinem Ingenieurstudium vornehmlich in den Bereichen Orthopädie und Radiologie – tätig sein will, liegen auch hierin keine „besonderen beruflichen Gründe“ für ein Zweitstudium. Insoweit fehlt es bereits an der Benennung eines hinreichend konkreten Berufsbildes durch den Antragsteller, anhand dessen sich die Frage beantworten ließe, ob für die Berufsausübung der Abschluss sowohl eines Ingenieurstudiums und eines Bachelorstudiums der Betriebswirtschaftslehre als auch eines Humanmedizinstudiums erforderlich ist.
26Es liegen auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es auf Grund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne inhaltliche Berührung beider Studiengänge und daher ohne – sinnvolle – Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium faktisch verbessert werden kann, dass mithin das Raster der Fallgruppen 3 und 5 zu grob ist. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums gleichwohl mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht erwünscht und nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Dasselbe gilt für eine berufliche Situation des Bewerbers, die vom Erststudium völlig losgelöst ist und zu ihm keinen Bezug hat, weil in der Verbesserung einer solchen Berufssituation eine Verfestigung eines bereits erfolgten Berufswechsels liegen kann. Demnach kann auch im Rahmen der Fallgruppe 4 die Problematik der Verteilung knapper Ausbildungsplätze unter Bewerbern, die einerseits schon einmal ein Hochschulstudium absolviert haben, und die andererseits eine solche Lebenschance noch nicht haben wahrnehmen können, sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung des Erststudiums des Zweitstudienbewerbers gelöst werden.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2000 – 13 B 76/00 –, vom 27. März 2008 – 13 B 310/08 – und vom 14. Juni 2012 – 13 A 720/12 –, juris.
28Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kommt dem Umstand, dass sich eine vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit als Arzt – wie oben ausgeführt – als Berufswechsel darstellt, ausschlaggebendes Gewicht zu. Soweit der Antragsteller eine Tätigkeit als forschender Arzt anstrebt, scheitert eine Anerkennung „sonstiger beruflicher Gründe“ bereits an der fehlenden Nennung eines hinreichend konkreten Berufsbildes. Selbst die mit einer Anerkennung der Fallgruppe 4 verbundene Zuerkennung von vier Punkten würde im Übrigen nicht zur Zuweisung eines Zweitstudienplatzes an den Antragsteller führen, nachdem der letzte ausgewählte Bewerber zum Wintersemester 2013/2014 eine Messzahl von acht Punkten vorzuweisen hatte.
29Mit der demnach zutreffend vergebenen Messzahl 4 kann dem Antragsteller kein Studienplatz zugewiesen werden.
30Aus den vorgenannten Gründen bleibt der Hilfsantrag des Antragstellers,
31die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller hinsichtlich seines Antrags zur Zulassung zum Studium im Studiengang Medizin (Humanmedizin), beginnend ab dem 1. Fachsemester im Wintersemester 2013/14, vorläufig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
32ebenfalls ohne Erfolg, wobei die Frage der Zulässigkeit des zuletzt genannten Antrags, hinsichtlich der die Kammer größte Zweifel hat, dahingestellt bleiben kann.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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