Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 1155/13

Tenor

  • 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.


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