Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 15 K 832/11

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom °°. K.      °°°° (Einleitungsstellen-Nr. °°°°°°/°°°) verpflichtet, die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr °°°° auf 0,00 € festzusetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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