Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 4545/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 323, Flurstücke 49 und 50. Beide Grundstücke grenzen im Norden an die Straße M. . Diese verläuft in west-östlicher Richtung und ist in der Breite einer Fahrspur asphaltiert. Ein Bürgersteig oder Seitenstreifen ist nicht vorhanden. Im Süden grenzen die Flurstücke 49 und 50 an das vom Kläger gepachtete Wiesengrundstück Flurstück 53. Im Osten grenzt das Flurstück 50 ebenfalls an das Flurstück 53, im Westen das Flurstück 49 an das überwiegend bewaldete Flurstück 48. Auf dem Flurstück 49 wurde unter dem 24. März 1965 die Errichtung eines Hühnerstalls genehmigt. In den Flächennutzungsplänen der Beklagten von 1980 und vom 8. März 2013 sind die Flurstücke 49 und 50 als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Auf der den Grundstücken des Klägers gegenüberliegenden Seite der Straße M. befindet sich auf den Flurstücken 9, 10 und 92 unter den postalischen Anschriften M. 86, 84 und 82 genehmigte Wohnbebauung. Das Wohnhaus M. 86 wurde unter dem 21. August 1905 als Wohnhaus nebst Stallung genehmigt. Weitere Baugenehmigungen liegen vor vom 29. Februar 1935 betreffend den Einbau eines Kamins, vom 2. November 1956 für eine Pkw-Garage und vom 16. Mai 1966 betreffend eine Drei-Kammer-Kläranlage. Für das Wohnhaus M. 84 besteht eine Baugenehmigung vom 18. Januar 1905. Weitere Baugenehmigungen liegen vor vom 29. Mai 1905 sowie vom 26. September 1905 jeweils für ein Stallgebäude, vom 4. August 1967 zum Umbau und Einbau von Spültoiletten sowie zur Errichtung einer Entwässerungsanlage, vom 5. November 1970 betreffend eine Garage sowie vom 16. August 2000 für Umbau und Neuorganisation des Erdgeschosses mit Verlegung des Hauseingangs. Das Wohnhaus M. 82 wurde mit Baugenehmigung vom 6. März 1905 errichtet. Weitere Genehmigungen bestehen vom 11. Oktober 1977 für eine Kleinkläranlage, den Umbau von sechs in drei Wohneinheiten sowie die Erweiterung des Erdgeschosses mittels Anbaus, vom 8. Februar 1979 für eine unterkellerte Garage, vom 16. Oktober 1980 für eine Windfanganlage am Eingang sowie vom 1. September 1995 betreffend eine Erweiterung des Wohnraums im Dach- und Obergeschoss. Auf dem benachbarten Flurstück 48 fanden sich bei dem von der Berichterstatterin durchgeführten Ortstermin ein Gartenpavillon mit Sitzgelegenheit und ein Holzgartenhaus, die der Beklagten bisher nicht bekannt waren.
3Bezüglich der Lage der Grundstücke wird auf den nachstehenden Kartenausschnitt (zuletzt abgerufen am 11. März 2014 unter www.tim-online.nrw.de) verwiesen:
4Bei einer mit dem Kläger durchgeführten Ortsbesichtigung am 4. September 2009 fand die Beklagte auf dem Flurstück 50 ein Stallgebäude und auf dem Flurstück 49 eine Garage sowie ein als Wohnhaus genutztes Blockhaus vor, das mit einem Briefkasten und der melderechtlich nicht vergebenen Hausnummer 83 versehen war.
5Gemeldet war der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 unter der Anschrift I.-----------straße 6c in I1. . Er gibt an, dies sei der Wohnsitz seines Vaters gewesen. Gewohnt habe er durchgehend auf dem Vorhabengrundstück. Nach Melderegisterauskunft vom 31. Januar 2014 ist der Kläger derzeit unter der Anschrift M. 83 in S. gemeldet.
6Ausweislich der vom Kläger unter dem 23. Dezember 2010 nachträglich eingereichten Bauantragsunterlagen steht die Garage mit einer Länge von 6 m grenzständig zum Flurstück 50 im Osten. Das Wohnhaus weist eine Wohnfläche von 137,3 qm auf. Es hält nach Osten eine Abstandfläche von mehr als 3 m ein, nach Westen ist ein Abstell- und Heizungsraum grenzständig zum Flurstück 48 errichtet. Das Stallgebäude auf Flurstück 49, das der Kläger als „Imkerhaus“ bezeichnet, ist mit einer Länge von 11,8 m grenzständig zum Flurstück 53 im Süden eingezeichnet und weist eine Nutzfläche von 53,45 m2 auf. Am 28. Juli 2011, dem Kläger zugestellt am 29. Juli 2011, versagte die Beklagte die Baugenehmigung.
7Mit Schreiben vom 13. September 2009 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und forderte ihn auf, die Gebäude umgehend zurückzubauen. Mit Schreiben vom 15. September 2010 hörte sie ihn unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme bis zum 30. September 2010 zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung und Rückbauverfügung mit Zwangsgeldandrohung an. Unter dem 30. September 2010 – ausweislich des Eingangsstempels im Fachbereich „Planen, Umwelt, Bauen“ der Beklagten eingegangen am 4. Oktober 2010 – beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine angemessene Verlängerung der Stellungnahmefrist. Diesen Antrag lehnte die Beklagte noch am Eingangstag mit der Begründung ab, die Gebäude seien ohne Genehmigung errichtet und die Grundstücke entwässerungstechnisch nicht erschlossen.
8Mit Bescheid vom selben Tag, dem Kläger zugestellt am 6. Oktober 2010, untersagte die Beklagte dem Kläger ab sofort nach Zustellung der Verfügung die Nutzung des Wohngebäudes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken (1.) und gab ihm auf, bis zum 31. Dezember 2010 die auf den Flurstücken 49 und 50 errichteten Gebäude (Wohngebäude, Pkw-Garage und Stallgebäude) fachgerecht zurückzubauen und zu entsorgen (2.). Sie drohte für den Fall, dass er der Androhung zu 1. nach Bestandskraft nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € und für den Fall, dass er der Anordnung zu 2. nach Bestandskraft nicht nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 € an. Zur Begründung macht die Beklagte geltend, die Anlagen seien formell und materiell baurechtswidrig.
9Am 7. Oktober 2010 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Ordnungsverfügung wie folgt neu gefasst:
101. Hiermit untersage ich Ihnen die Nutzung des auf dem Grundstück M. (83) in S. , Flur 323, Flurstück 49 errichteten Wohngebäudes zu Wohn- und Aufenthaltszwecken ab dem 30. Juni 2014
112. Es wird angeordnet, dass Sie auf dem Grundstück M. (83) in S. , Flur 323, Flurstücke 49, 50 errichteten Gebäude (hierbei handelt es sich um ein Wohngebäude, eine PKW-Garage und ein Stallgebäude) bis zum 30. September 2014 fachgerecht zurückbauen und entsorgen.
123. Hiermit ordne ich gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung zu den unter 1. und 2. aufgegebenen Maßnahmen an.
134. Für den Fall, dass Sie der Aufforderung zu 1. nicht fristgerecht nachkommen drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro an.
14Für den Fall, dass Sie der Aufforderung zu 2. nicht fristgerecht nachkommen, drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro an.
15Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Ihm sei im Anhörungsverfahren die erbetene Fristverlängerung nicht gewährt worden. Er halte 20 Bienenvölker auf dem Vorhabengrundstück. Vier weitere Völker seien ausgelagert. Eine Erweiterung auf insgesamt 35 Völker sei beabsichtigt. Das Stallgebäude beherberge eine Imkerei mit Honigschleuder, Honiglager und Geschäftsraum. Das Wohnhaus sei eine erforderliche Betriebswohnung. Das anfallende Schmutzwasser lasse er aus einer abgedichteten Sickergrube regelmäßig abfahren. Die baulichen Anlagen seien im Außenbereich genehmigungsfähig, denn sie dienten der berufsmäßigen Imkerei. Die Aufgabe der Wohnnutzung „ab sofort“ sei ihm nicht möglich, da er in dem Wohnhaus auf Flurstück 49 seinen einzigen Wohnsitz unterhalte. Er sei nur deshalb unter der Anschrift seines Vaters gemeldet, weil die Anschrift M. 83 im Melderegister der Beklagten nicht vorgesehen sei und er diese nicht als Meldeanschrift habe wählen können. Indem die Behörde seine Imkertätigkeit und seinen tatsächlichen Wohnsitz auf dem Vorhabengrundstück nicht ermittelt habe, habe sie gegen ihre Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen.
16Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 hat der Kläger zu seiner Imkertätigkeit ergänzend vorgetragen. Ein großer Teil der Arbeiten sei in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden erforderlich, um die Bienen nicht unnötig zu stören. Der Zeitaufwand betrage im August und September sowie im März und April ca. fünf bis sechs Stunden täglich, von Oktober bis Februar ca. vier bis fünf Stunden täglich, im Mai und Juni ca. sechs bis sieben und von Juni bis August ca. acht Stunden täglich. In seinem Wohnhaus führe er folgende Tätigkeiten aus: Dokumentation (2,75 Stunden täglich), Honigabfüllen (eine Stunde täglich), Herstellung eines Wachspflegemittels (1,5 Stunden täglich), Beutenpflege (0,5 Stunden täglich) sowie Fortbildung und Pflege von Kundenkontakten (eine Stunde täglich). Die Auslagerung von fünf Bienenstöcken habe er erstmalig im Frühjahr 2013 vorgenommen. Da der zu leistende Aufwand einen unverhältnismäßigen Mehraufwand darstelle, werde er diese Völker Ende Februar 2014 wieder zurücknehmen. Für die Jahre 2015 und 2016 plane er eine Erweiterung des Bienenbestandes auf 120 Völker und die Ausweitung der Produktion von Honig und Honigprodukten. Er beabsichtige umweltpädagogische Projekte (u.a. Besuche von Kindergartengruppen und Grundschulen) durchzuführen. Einen entsprechenden Bauantrag habe er unter dem 26. Februar 2014 bei der Beklagten eingereicht. Ziel seiner Imkerei sei eine wirtschaftliche Betriebsführung. Bis zum Jahr 2016 sei er jedoch gehindert, mehr als eine geringfügige Beschäftigung (bis zu 450 € pro Monat) aufzunehmen, da er von seinem ehemaligen Arbeitgeber Zahlungen erhalte, auf die ihm höhere Einkünfte angerechnet werden würden. Bisher habe das Ziel für ihn deshalb darin bestanden, seine bisherigen Aufwendungen von ca. 8.000,00 bis 9.000,00 € für spezielle Einrichtung und Ausstattung durch die Vermarktung des Honigs auszugleichen. Nach der Betriebserweiterung sei eine Steigerung der Rentabilität beabsichtigt.
17Der Kläger beantragt,
18die Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2014 in der Gestalt, die sie durch die Änderung im Termin zur mündlichen Verhandlung erfahren hat, aufzuheben
19hilfsweise, die Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2010 aufzuheben,
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie führt aus: Die baulichen Anlagen seien im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig. Insbesondere dienten sie nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es sei weder ersichtlich, dass der Kläger berufsmäßiger Imker sei, noch dass das Wohnhaus einem etwaigen Imkerbetrieb diene. Selbst wenn berufsmäßige Imkerei vorliege und die baulichen Anlagen diesem landwirtschaftlichen Betrieb dienten, stünden den Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange entgegen. Die baulichen Anlagen ließen die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Zudem sei die ausreichende Erschließung nicht gesichert. Die Flurstücke 49 und 50 seien nicht an das städtische Entwässerungssystem angeschlossen. Die Grundstücke an der Straße M. würden derzeit durch Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entwässert. Eine Erschließung mittels eines Druckwasserrohrentwässerungssystems sei geplant. Die Umsetzung werde – nach Ausschreibung im Jahr 2014 – voraussichtlich bis 2017 erfolgen.
23Die Berichterstatterin hat am 4. Februar 2014 einen Ortstermin durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse der Kammer vermittelt. Auf dem Flurstück 53 befanden sich 28 Bienenbeuten. Der Kläger hat seinerzeit angegeben: Fünf Völker seien ausgelagert und sollten es auch dauerhaft bleiben. Er versorge sie wie die auf dem Vorhabengrundstück untergebrachten. Es sei erforderlich, etwa alle fünf bis sechs Tage nach ihnen zu sehen. Wegen des Ergebnisses des Ortstermins im Übrigen wird auf das Protokoll verwiesen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
26Sie ist im Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Sowohl die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung als auch die unter Ziffer 2 enthaltene Rückbau- und Entsorgungsverfügung sind in der Gestalt, die sie durch die Änderung im Termin zur mündlichen Verhandlung erfahren haben, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
27Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung und die Rückbauverfügung ist jeweils § 61 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW).
28Die Nutzungsuntersagung und die Rückbau- und Entsorgungsverfügung sind formell rechtmäßig.
29Die Beklagte war in ihrer Eigenschaft als untere Bauaufsichtsbehörde nach § 62 BauO NRW für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung sachlich zuständig. Dies gilt auch, soweit sie dem Kläger aufgegeben hat, die auf den Flurstücken 49 und 50 errichteten Gebäude nicht nur zurückzubauen, sondern zudem zu entsorgen.
30Der mit dem Abriss der Gebäude anfallende Bauschutt ist als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrwG) einzuordnen.
31Vgl. zur Abfalleigenschaft von Bauschutt aus dem Abriss eines Wohnhauses: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 – 7 C 11/92 – juris = BVerwGE 92, 353-359.
32Gleichwohl bleibt die Bauaufsichtsbehörde dafür zuständig, wenn der Adressat nicht als Abfallbesitzer zur Beseitigung oder zur Überlassung der Abfälle an den Entsorgungspflichtigen, sondern als verantwortlicher Bauherr im Sinne des § 56 BauO NRW zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustands in Anspruch genommen wird.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1993 – 4 B 185/93 – juris Rn 4 = DVBl 1994, 344 = NVwZ 1994, 296; OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1994 – 10 A 4084/92 – juris Rn 12 f = NWVBl 1995, 117.
34Ziel der angefochtenen Ordnungsverfügung ist nicht, die abfallwirtschaftliche Entsorgung der mit dem aufgegebenen Rückbau anfallenden Baustoffe, sondern die vollständige Beseitigung der errichteten Gebäude und ihrer Überreste, um dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen.
35Es kann offen bleiben, ob die Nutzungsuntersagung und das Abriss- und Entsorgungsgebot nach einem Verfahrensfehler ergangen sind, weil der Antrag des Klägers auf Fristverlängerung ermessensfehlerhaft (vgl. § 31 Abs. 7 Satz 1 VwVfG NRW) beschieden wurde. Sollte daraus ein Anhörungsmangel folgen, führte er nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit angeschlossen hat,
36vgl. Beschluss vom 1. März 2011 – 9 L 1229/10 –, Rn 14,
37nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, wenn der Fehler – wie hier – durch den Austausch von Schriftsätzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 45 VwVfG NRW geheilt worden ist.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 – und vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10.
39Die Nutzungsuntersagung und das Rückbau- und Entsorgungsgebot sind materiell rechtmäßig.
40Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW haben sie die erforderlichen Maßnahmen in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.
41Der Tatbestand der Vorschrift ist erfüllt. Das Vorhaben des Klägers widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 1994 – 10 A 4084/92 – juris Rn 4 ff, 12 ff = NWVBl 1995, 117; Wenzel, in Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 61 Rn 72.
43Die Neuerrichtung und die Nutzung der baulichen Anlagen auf den Flurstücken 49 und 50 verstoßen gegen formelles Baurecht. Sie sind erfolgt bzw. erfolgen ohne die erforderlichen Baugenehmigungen. Die baulichen Anlagen sind nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Genehmigungsbedürftig ist eine Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage dann, wenn der Vorgang bodenrechtlich relevant sein kann und aus diesem Grunde die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Das setzt voraus, dass die der einzelnen Art von Nutzung eigene, tatsächliche Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB bestimmt, erneut berührt werden können.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 – 4 C 8.75 –, NJW 1977, 1932, vom 23. Januar 1981 – 4 C 83.77 –NJW 1981, 1224, vom 25. März 1988 – 4 C 21.85 – NVwZ 1989, 667, und vom 18. Mai 1990 – 4 C 49/89 –, NVwZ 1991, 264.
45Mit dem Um- und Ausbau des ehemals als Hühnerstall genehmigten Gebäudes auf dem Flurstück 49 zu einer Wohnung stellt sich die Genehmigungsfrage neu, so dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers einer Nutzungsänderungsgenehmigung bedarf. Die Genehmigung einer Wohnnutzung unterliegt anderen rechtlichen Anforderungen als die eines Hühnerstalls. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Außenbereich nach § 35 BauGB als auch im Hinblick auf das Bauordnungsrecht, das etwa in § 49 BauO NRW besondere Regelungen für Wohnungen enthält. Auch die Errichtung des Stallgebäudes und der Garage sind nicht genehmigungsfrei. Eine Genehmigungsfreiheit des Stallgebäudes ergibt sich nicht aus § 65 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW. Das Gebäude weist mehr als 30 m3 Rauminhalt sowie mit dem Raum zur Honigherstellung einen Aufenthaltsraum auf. Eine Genehmigungsfreiheit der Garage folgt nicht aus § 67 Abs. 7 BauO NRW. Die Garage dient nicht einem Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
46Die Errichtung und die Nutzung des Wohnhauses mit Garage und des Stallgebäudes verstoßen gegen materielles Baurecht. Ihnen steht bauplanungsrechtlich § 35 BauGB entgegen. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben liegt ausweislich des Kartenmaterials (www.maps.google.de, www.bing.com/maps und www.tim-online.nrw.de, zuletzt abgerufen am 11. März 2014) im Außenbereich und ist dort planungsrechtlich unzulässig.
47Die baulichen Anlagen sind nicht privilegiert zulässig nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Vorschrift setzt voraus, dass das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die vom Kläger ausgeübte Imkerei ist weder als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren noch erfüllen die in Rede stehenden baulichen Anlagen eine land- oder forstwirtschaftlich dienende Funktion.
48Der Begriff der Landwirtschaft ist legal definiert in § 201 BauGB. Danach ist (unter anderem) die berufsmäßige Imkerei ein landwirtschaftlicher Betrieb. Eine berufsmäßige Imkerei liegt dann vor, wenn die Absicht ständiger Gewinnerzielung erkennbar im Vordergrund steht und die Betätigung in gesicherter Weise auf Dauer angelegt ist.
49Vgl. VG München, Urteil vom 28. März 2012 – M 9 K 11.3453 – juris Rn 18; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 – 3 K 1669/10 – juris Rn 71 ff; Mitschang/Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage 2014, § 201 Rn 3, 6; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2013, § 201 Rn 22.
50Berufsmäßig ist grundsätzlich sowohl die haupt- als auch die nebenberufliche Tätigkeit. Zum einen ist dem Gesetzeswortlaut eine Differenzierung zwischen haupt- und nebenberuflicher Imkerei nicht zu entnehmen. Zum anderen deutet, wie das Bundesverwaltungsgericht,
51vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 – 4 B 175.82 – juris Rn 2,
52ausgeführt hat, die Entstehungsgeschichte des § 201 BauGB darauf hin, dass mit dem Merkmal der Berufsmäßigkeit nur die als „Hobby“ oder „Liebhaberei“ betriebene Imkerei ausgeschlossen werden sollte.
53Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juni 1993 – 1 L 117/92 – juris Rn 27. Anderer Ansicht noch: OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 1983 – 7 A 572/82.
54Gerade bei der Imkerei, die im Verhältnis zu anderen landwirtschaftlichen Betrieben in der Regel wenig Kapitaleinsatz und Arbeitsaufwand erfordert, muss die Ausübung im Nebenerwerb aber mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. So setzt die berufsmäßige Imkerei im Nebenerwerb voraus, dass sie Erträge abwirft, die neben den Einkünften aus dem Hauptberuf noch ein gewisses Eigengewicht haben.
55Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. Juni 1993 – 1 L 117/92 – juris Rn 28; VG München, Urteil vom 28. März 2012 – M 9 K 11.3453 – juris Rn 18; VG Aachen, Urteil vom 7. September 2012 – 3 K 1669/10 – juris Rn 71 ff; Mitschang/Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 12. Auflage 2014, § 201 Rn 3, 6; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. August 2013, § 201 Rn 22.
56Eine berufsmäßige Imkerei lag danach hier weder im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vor, noch ist sie heute anzunehmen. Zwar ist dem Kläger, die Richtigkeit seiner Angabe, er betreibe die Imkerei auf diesem Grundstück seit 1995/96, unterstellt, zuzugeben, dass er die Imkerei mit einer gewissen Dauer- und Ernsthaftigkeit betreibt. Es fehlt jedoch bei Erlass der Ordnungsverfügung und bis zum jetzigen Zeitpunkt an der für die Wirtschaftlichkeit der Imkerei erforderlichen Ertragreiche und Gewinnerzielungsabsicht.
57Auf dem vom Kläger gepachteten Flurstück 53 befanden sich im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung 20 Bienenvölker. Vier Völker waren anderweitig untergebracht. Im Zeitpunkt des Ortstermins hatte der Kläger den Bestand auf 28 Völker auf dem Vorhabengrundstück zuzüglich fünf ausgelagerter Völker erweitert. Der Kläger hat selbst angegeben, die Imkerei mit diesem Bestand nicht mit der Absicht einer (über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehenden) Gewinnerzielung zu betreiben. Sein Ziel hat nach eigenen Angaben bisher darin bestanden, seine Aufwendungen von ca. 8.000,00 bis 9.000,00 € für spezielle Einrichtung und Ausstattung durch die Vermarktung des produzierten Honigs auszugleichen. Diesen Aufwendungen setzt er in einer eigenen Beispielrechnung einen Gewinn von ca. 5.000,00 € jährlich gegenüber. Jedenfalls wird der monatliche Gewinn bis zum Jahr 2016 nach seinen Plänen aufgrund der Anrechnungsregelung bezüglich seines Anpassungsgeldes unterhalb von 450,00 €/mtl. liegen und das, obgleich der Zeiteinsatz, den der Kläger angibt, bereits heute einen mehr als vollschichtigen personellen Einsatz erfordert. Die Imkerei wirft damit bisher keine Erträge ab, die neben den Haupteinkünften ein zu berücksichtigendes Eigengewicht haben.
58Den Absichtserklärungen des Klägers liegt auch kein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept zugrunde, aus dem entnommen werden kann, dass der Aufbau einer Imkerei nicht nur der Gestaltung seines Ruhestandes dient, sondern berufsmäßig als Imkereibetrieb geführt werden soll. So fehlt es an Darlegungen zur Betriebsführung, etwa bei krankheitsbedingtem Ausfall des Klägers, zu den Stufen der Betriebserweiterungen bis zu einem Bestand von 120 Völkern, insbesondere deren Verteilung auf Standorte, oder zu den Vertriebswegen, insbesondere ab der Zeit, in der der Kläger 120 Völker halten will und damit – unter Zugrundelegung seiner Angaben – bis zu 3.000 kg Honig im Jahr produzieren dürfte.
59Ungeachtet dessen „dienen“ die baulichen Anlagen nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB der Imkerei des Klägers.
60Der Begriff des Dienens in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt nicht voraus, dass das Vorhaben für den landwirtschaftlichen Betrieb unentbehrlich ist. Eine bloße Förderlichkeit reicht aber nicht aus. Es kommt darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein Bauvorhaben mit gleichem Verwendungszweck und in etwa gleicher Größe und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Das Vorhaben muss im Verhältnis zu dem Betrieb als dem Bezugspunkt und der Hauptsache eine dienende, d.h. eine Hilfsfunktion haben. Handelt es sich um ein Wohnhaus, so darf nicht der Zweck im Vordergrund stehen, im Außenbereich zu wohnen, sondern der sich aus den spezifischen Abläufen eines landwirtschaftlichen Betriebs ergebende Zweck ständiger Anwesenheit und Bereitschaft auf der "Hofstelle". Deshalb besteht bei landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieben Anlass zu besonderer Prüfung, ob ein Wohnhaus in diesem Sinne dem Betrieb dient.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 – 4 B 175.82 – juris Rn 6.
62Bei einer Imkerei, auch und gerade wenn sie berufsmäßig betrieben wird, kommt hinzu, dass Betriebsanlagen, insbesondere Bienenstände, weit weniger standortgebunden sind als die Betriebsanlagen auf der "Hofstelle" eines allgemeinen landwirtschaftlichen Betriebes. Das beruht darauf, dass an einem Standort nur eine begrenzte Zahl von Bienenvölkern eine ausreichende "Futtergrundlage" findet und deshalb bei einer größeren Imkerei Bienenstände auch an anderen Standorten gehalten werden. Das alles lässt bei einer Imkerei das Wohnen des Betriebsinhabers und seiner Familie weit weniger an den Standort des Betriebes gebunden erscheinen als das Wohnen des Landwirts auf der "Hofstelle".
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1983 – 4 B 175.82 – juris Rn 7.
64Weder das Stallgebäude noch das Wohnhaus mit Garage dienen danach der Imkerei des Klägers. Sie gehen nach Größe, Verwendung und Ausstattung über das hinaus, was ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs für die vom Kläger betriebene Imkerei errichten würde. So legt die Imkerschaft nach den Empfehlungen der Landwirtschaftskammer NRW zum „Bau von Bienenhäusern im Außenbereich“,
65vgl. Ratschläge zum Bau von Bienenhäusern im Außenbereich, Referent für Bienenkunde, Landwirtschaftskammer NRW, vom 12. Mai 2012, abrufbar unter: www.apis-ev.de/fileadmin/downloads/BienenhausbauAußenbereich.pdf, über Link zu erreichen von der Seite www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierproduktion/bienenkunde/index.htm, beides zuletzt abgerufen am 11. März 2014,
66„großen Wert darauf, dass ein Bienenhaus im Außenbereich ausschließlich der speziellen Bienenhaltung dienen darf.“ Im Außenbereich für die Imkerei errichtete bauliche Anlagen sollen, so heißt es dort, „zweckentsprechend außer zur wetterfesten Unterbringung der Bienenvölker nur dazu dienen, die für eine sachgerechte Imkerei notwendigen Arbeiten durchführen zu können (z.B. Völkerführung, Pflege und Verjüngung des Bestandes, Königinnenzucht, Honigentnahme (keine Schleuderung!). Jede im bienenwirtschaftlichen Sinne weitere Nutzung der Hütte (z.B. Honigschleuderung, -lagerung und –verarbeitung, Wachsgewinnung und –aufbereitung, größere Werkstattarbeiten) kann keine Zustimmung finden.“ Ein Bienenhaus im Außenbereich solle möglichst klein gehalten, sehr zweckmäßig errichtet und ausgestattet sein. Es dürfe „auf keinen Fall ein Haus entstehen, das sich „auch nur vorübergehend als menschliche Behausung eignet.“ Für die Größe werden folgende Richtwerte angegeben: Ein Bienenhaus bestehe aus maximal zwei Räumen: einem Beutenraum und einem Geräteraum. Auf den Beutenraum könne verzichtet werden, wenn die Völker in Freiaufstellung gehalten würden. Für den Geräteraum sei eine Größe von 10 m2 für bis zu zehn Bienenvölker und je 2 m2 mehr für weitere angefangene zehn Völker anzusetzen. Für die Ausstattung sei einfachste Bauweise aus Holz ohne Isolierung ausreichend. Notwendig seien weder Funktionsräume wie Feuchträume (Toiletten, Bäder, Duschen, Küchen etc.), Honiglagerräume, Abstellplätze für Pkw, Terrassen oder Vordächer noch Anschlüsse jeglicher Art (z.B. Telefon, Gas, Wasser, Strom).
67Einen Beutenraum hält der Kläger nicht vor. Er braucht ihn nicht, da er die Bienenvölker in Freiaufstellung hält. Für den Geräteraum wäre nach den Empfehlungen der Landwirtschaftskammer bei einem Bienenbestand von insgesamt 24 Völkern (20 zuzüglich vier ausgelagerter) im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung eine Fläche von 14 m2 angemessen, bei einem Bienenbestand von 33 Völkern (28 zuzüglich fünf ausgelagerter im Zeitpunkt des Ortstermins) 16 m2. Darüber geht die Nutzfläche des als „Imkerhaus“ bezeichneten Stallgebäudes von 53,45 m2 um gut das Dreifache hinaus. Selbst nach der vom Kläger für das Jahr 2016 angekündigten Betriebserweiterung auf einen Bestand von 120 Bienenvölkern – auf die es hier nicht ankommt – wäre ein Geräteraum von lediglich 32 m2 angemessen.
68Zudem nutzt der Kläger das Stallgebäude nach den Feststellungen im Ortstermin zwar, wenn auch nicht ausschließlich, so doch überwiegend für Tätigkeiten, die mit der Imkerei in Zusammenhang stehen. Dies sind aber nicht nur solche Tätigkeiten, die – wie Völkerführung, Pflege und Verjüngung des Bestandes, Königinnenzucht und Honigentnahme – zweckmäßig nur in räumlicher Nähe zu den Bienenbeuten durchgeführt werden können, sondern vorwiegend solche, die auch an einem anderen Ort ausgeübt werden können. Dies gilt für die Lagerung von vorübergehend nicht genutzten Bienenbeuten, gefüllten und leeren Futter- und Honiggläsern ebenso wie für die Honigherstellung, für die der Kläger den Wärmeschrank, die Wabenschleuder, das Honigrührgerät, Wasseranschluss und das Gerät zum Pressen von „Wachsmittelwänden“ installiert hat.
69Das Wohnhaus geht in Größe, Ausführung und Zweckbestimmung über das im Außenbereich für die Imkerei des Klägers vernünftigerweise Gebotene hinaus. Die von ihm geschilderten, für die Imkerei ausgeübten Tätigkeiten erfordern nicht seine ständige Anwesenheit auf dem Vorhabengrundstück. Für einen Teil der Tätigkeiten gilt das schon deshalb, weil sie – wie etwa die Lagerkontrolle, die Herstellung von Honig und Holzpflegemitteln aus Wachs sowie die Büroarbeiten – auch an einem anderen Ort erledigt werden können. Soweit sie – wie die Pflege und Verjüngung des Bestandes, etwa die vom Kläger geschilderte sog. Gemülldiagnose, die Königinnenzucht und die Honigernte – nur in räumlicher Nähe zu den Bienenbeuten durchgeführt werden können, nehmen sie keinen zeitlichen Rahmen ein, der unmittelbare Wohnortnähe erfordern würde. Vielmehr hält sich der vom Kläger angegebene Zeitaufwand von in einzelnen Monaten bis zu acht Stunden täglich im Rahmen der Arbeitszeiten eines mit voller Arbeitskraft Berufstätigen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, einzelne Arbeiten müssten in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden durchgeführt werden. Dies mag einer teilweise im Schichtdienst ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sein. Diese erfordert aber auch in anderen Berufszweigen nicht ein Wohnen unmittelbar am Arbeitsplatz.
70Entscheidend dagegen, dass die konkrete Betriebsweise des Klägers vernünftigerweise eine räumliche Zusammenfassung der Wohnnutzung sowie der Einrichtungen zur Lagerhaltung und Honigproduktion mit den Bienenbeuten auf dem Außenbereichsgrundstück gebietet, spricht, dass der Kläger fünf Bienenvölker nach seinen eigenen Angaben im Ortstermin am 4. Februar 2014 in etwa dreieinhalb Kilometer Entfernung untergebracht hat und angibt, diese genau wie die auf dem Vorhabengrundstück gehaltenen zu versorgen, indem er etwa alle fünf bis sechs Tage nach ihnen sehe. Wenn der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 vorträgt, die Auslagerung der Bienenvölker erstmals im Frühjahr 2013 vorgenommen zu haben und sie im Februar 2014 zurückholen zu wollen, da die Auslagerung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeute, ergibt sich daraus nichts anderes. Zum einen erscheint dieser Vortrag prozesstaktisch. Schon im Eilverfahren gleichen Rubrums (9 L 1590/10) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2010 vorgetragen, neben den 20 auf dem Betriebsgrundstück gehaltenen, vier Bienenvölker ausgelagert zu haben. Noch im Ortstermin hat er zu Protokoll gegeben, die zu diesem Zeitpunkt anderweitig untergebrachten Völker blieben dauerhaft ausgelagert. Zum anderen konnte der Kläger auch lediglich vortragen, die Auslagerung bedeute einen Mehraufwand, den er als unverhältnismäßig empfinde. Es steht nicht in Abrede, dass Fahrwege und logistischer Aufwand gespart werden, wenn Versorgung der Bienenvölker, Honigproduktion, Lagerhaltung auf einem Grundstück erfolgen, auf dem zudem noch der Wohnsitz genommen wird, und dass die Vermeidung von Mehraufwand der Imkerei förderlich ist. Bloße Förderlichkeit reicht aber nicht aus.
71Als sonstiges, d.h. keinem land- und forstwirtschafltichem Betrieb dienendes Vorhaben beeinträchtigt das Vorhaben des Klägers öffentliche Belange und ist daher gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.
72Die Errichtung und Nutzung des Wohnhauses mit Garage und des Stallgebäudes auf den Flurstücken 49 und 50 widersprachen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und widersprechen ihnen bis heute. In den Flä-chennutzungsplänen der Beklagten von 1980 und vom 8. März 2013 sind die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.
73Der Flächennutzungsplan ist so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden können, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.
74Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn 18 = BauR 1997, 616; OVG NRW, Urteile vom 13. November 2009 - 7 A 1236/08 – und vom 15. Februar 2013 – 10 A 237/11 –, juris Rn 42 = BauR 2013, 1246.
75Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Flurstücks 49 und 50 nicht (mehr) in Betracht kommt, gibt es nicht. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob es zuletzt tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden ist und ob der Kläger selbst es für einen landwirtschaftlichen Betrieb sinnvoll nutzen könnte.
76Außerdem ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten und damit der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Als bauliche Anlagen, die eine Splittersiedlung im Außenbereich begründen oder erweitern können, kommen nicht nur Wohngebäude, sondern auch andere bauliche Anlagen in Betracht.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – 4 C 10/97 –, juris Rn 17 = BVerwGE 106, 228; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Januar 2013 – 6 K 2898/11 –, juris Rn 27.
78Mit der Versagung der Genehmigung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden. Der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung setzt nicht voraus, dass – als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens – ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde.
79BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27/99 –, juris Rn 6 = BauR 2000, 1173-1174.
80Die baulichen Anlagen des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen. Ausweislich des Kartenmaterials und nach dem Eindruck der Berichterstatterin im Ortstermin befindet sich die genehmigte Bebauung bisher vor allem im Norden der Vorhabengrundstücke. Das Wohnhaus, die Garage und das Stallgebäude des Klägers erweitern den Bebauungszusammenhang nach Süden und Westen und sind geeignet, Vorbildwirkung für weitere Gebäude mit nicht landwirtschaftlicher Nutzung namentlich für die auf dem Flurstück 48 ohne Genehmigung errichteten, der Beklagten bisher nicht bekannten baulichen Anlage sowie für weitere zum Beispiel auf dem Flurstück 53 zu entfalten.
81Das Wohnhaus, die Garage und das Stallgebäude sind nicht begünstigt nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift können bestimmten Vorhaben ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan und die Befürchtung der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegen gehalten werden. Das Vorhaben des Klägers erfüllt die Voraussetzungen einer solchen Teilprivilegierung nicht. Insbesondere kann er sich für den Um- und Ausbau des ursprünglichen Hühnerstalls als Wohnhaus nicht auf § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB berufen. Jedenfalls steht es nicht in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e) BauGB.
82Dem Stallgebäude dürfte außerdem bauordnungsrechtlich § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 BauO NRW entgegenstehen. Es dürfte die nach diesen Vorschriften erforderliche Abstandfläche von 3 m zur Grenze mit dem Flurstück 53 nicht einhalten. In den Bauantragsunterlagen ist es grenzständig verzeichnet. In der Örtlichkeit hält es zudem, soweit ersichtlich, auf der Grundstücksgrenze errichteten Zaun zwar einen Abstand ein. Dieser beträgt jedoch nicht 3 m, sondern lediglich 2,5 m.
83Sowohl die Nutzungsuntersagung als auch das Rückbaugebot sind in der während der mündlichen Verhandlung am 11. März 2014 geänderten Fassung verhältnismäßig.
84Die Untersagung der formell und materiell baurechtswidrigen Nutzung des Wohnhauses ist zunächst zur Erreichung des verfolgten Zwecks – der Schaffung baurechtskonformer Zustände und der Schonung des Außenbereichs – geeignet. Sie ist erforderlich, denn mit einfacheren Mitteln lässt sich die illegale Nutzung eines baurechtswidrigen Zustandes nicht beenden. Die Nutzungsuntersagung ist jedenfalls mit der in der mündlichen Verhandlung ergänzten Frist bis zum 30. Juni 2014 angemessen.
85Wenn einem Bewohner die Nutzung von Wohnraum untersagt werden soll, der für diesen den alleinigen Mittelpunkt seiner privaten Existenz bildet, ist bei der Prüfung, ob die durch die Nutzungsuntersagung verursachten Nachteile in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme stehen, die besondere Bedeutung der Wohnung zu berücksichtigten.
86Vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 26. Mai 1993 – 1 BvR 208/93 –, BVerfGE 89, 1 = NJW 1993, 2035.
87Durch die Nutzung der Wohnung werden elementare Lebensbedürfnisse der Bewohner befriedigt. Die Wohnung ist eine wichtige Grundlage für die Sicherung der persönlichen Freiheit und die Entfaltung der Persönlichkeit der Bewohner. Eine erzwungene Aufgabe der Wohnung hat regelmäßig weit reichende Folgen für die persönliche Lebensführung. Wegen dieser Bedeutung setzt die Verhältnismäßigkeit einer Untersagung der Nutzung von Wohnraum, der für den Bewohner den alleinigen Mittelpunkt seiner privaten Existenz bildet, in der Regel nicht nur neben der formellen auch die – hier gegebene – materielle Baurechtswidrigkeit der Nutzung voraus,
88vgl. dazu: Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 – 1 B 03.2608 – juris Rn 24 = BauR 2006, 702.
89sondern gebietet außerdem die Einräumung einer Frist, die es dem Betroffenen ermöglicht, neuen Wohnraum zu finden. Dabei ist im Regelfall eine Frist von wenigen Monaten jedenfalls dann ausreichend, wenn dem Kläger die Notwendigkeit eines Auszugs durch ein Anhörungsschreiben bereits bekannt war.
90Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 – juris Rn 7, 98 = BauR 2007, 1009; VG Münster, Urteil vom 20. August 2013 – 2 K 2297/12 – juris Rn 3, 36 –, jeweils „drei Monate nach Bestandskraft“; VG München, Beschluss vom 21. August 2012 – M 8 S 12.3496 – juris Rn 14, 41 – „innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung“.
91Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anordnung, die Wohnnutzung bis zum 30. Juni 2014 aufzugeben, angemessen. Der Kläger unterhält auf dem Flurstück 49 seine einzige Wohnung. Er hat hier seinen Lebensmittelpunkt. Der Kläger hat die Wohnnutzung aber zumindest unter Inkaufnahme jedenfalls ihrer formellen Baurechtswidrigkeit aufgenommen, denn ihm lag nie eine Genehmigung zu Wohnzwecken vor. Mit dem Schreiben vom 13. Oktober 2009 wurde er über die materielle Baurechtswidrigkeit unterrichtet. Mit Schreiben vom 15. September 2010 ist er zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört worden, so dass er vor Erlass der Ordnungsverfügung vorgewarnt war.
92Auch die Anordnung, die auf den Flurstücken 49 und 50 errichteten Gebäude zurückzubauen und zu entsorgen ist zur Erreichung des verfolgten Zwecks – der Schaffung baurechtskonformer Zustände und der Schonung des Außenbereichs – geeignet. Sie ist erforderlich, denn sie ist das einzige Mittel, den unabhängig von der Nutzung schon mit der Errichtung und dem Fortbestand der Gebäude gegebenen baurechtswidrigen Zustand zu beenden. Das Rückbaugebot ist jedenfalls mit der in der mündlichen Verhandlung ergänzten Frist bis zum 30. September 2014 angemessen. Sie gibt dem Kläger hinreichend Zeit, den Rückbau zu organisieren und nach Aufgabe insbesondere der Wohnnutzung durchzuführen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er die Gebäude sämtlich zumindest unter Inkaufnahme ihrer formellen Baurechtswidrigkeit errichtet hat und dass ihm die materielle Baurechtswidrigkeit jedenfalls mit Erhalt des Schreibens vom 13. Oktober 2009 sowie die Möglichkeit einer bauordnungsrechtlichen Rückbauanordnung mit Erhalt des Anhörungsschreibens vom 15. September 2010 bekannt waren.
93Die Rückbauanordnung mit der notwendigen Folge der Substanzvernichtung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Kläger vorträgt, seinen Betrieb im Jahr 2016 auf einen Bestand von 120 Bienenvölkern erweitern zu wollen. Es besteht kein Anlass, die baulichen Anlagen für eine etwaige spätere Nutzung durch eine größere Imkerei bestehen zu lassen, denn auch nach der angekündigten Betriebserweiterung würden die baulichen Anlagen materiell baurechtswidrig bleiben. Unabhängig davon, ob die Imkerei in diesem Umfang als berufsmäßig und damit als Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB zu qualifizieren wäre, wären jedenfalls die Voraussetzungen des „Dienens“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfüllt. Die baulichen Anlagen des Klägers gehen nach den obigen Ausführungen in ihrer Größe, Ausgestaltung und Zweckbestimmung über das Maß auch des für eine Imkerei mit einem Bestand von 120 Bienenvölkern im Außenbereich vernünftigerweise Gebotenen hinaus. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,
94vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Januar 200 – 1 B 97.2298 – zitiert nach juris = NVwZ-RR 2000, 571.
95Das Urteil betrifft eine Imkerei, die in ihrer konkreten Betriebsweise wesentlich von der im hiesigen Verfahren nachgewiesenen abweicht. Der Betrieb war nicht nur größer, sondern vor allem maßgeblich von der Königinnenzucht geprägt, die, jedenfalls wenn sie in großem Umfang erfolgt, die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters erfordern kann. So hielt der Imker neben 150 Bienenvölkern und 50 Ablegern ca. 200 bis 300 Begattungseinheiten, die jeweils Grundstock für ein neues Bienenvolk waren. Dagegen hat der Kläger nichts zu einem vergleichbar großen Betrieb, der nach Art und Umfang seine ständige Anwesenheit auf dem Vorhabengrundstück erfordern würde, vorgetragen.
96Schließlich sind sowohl die Nutzungsuntersagung als auch das Rückbau- und Entsorgungsgebot nicht deswegen unangemessen, weil die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 49 und 50 bereits seit mehreren Jahren bestehen und vom Kläger genutzt werden. Der Kläger genießt deswegen keinen Vertrauensschutz. Selbst wenn die Beklagte schon seit längerem Kenntnis von der Existenz und Nutzung der baulichen Anlagen gehabt hätte, so begründete allein die faktische Duldung eines illegalen Zustands durch längeres Hinnehmen seitens der zuständigen Behörde keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung).
97Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 –, juris Rn 47 ff, 53, 65 = NWVBl. 2009, 214; Beschluss vom 24. Januar 2006 – 10 B 2160/05 –, juris Rn 12; VG Aachen, Urteil vom 19. Juni 2012 – 3 K 1073/10 – juris Rn 72.
98Ein solches Verhalten der Beklagten ist hier nicht ersichtlich.
99Im Übrigen kann die Befugnis und Verpflichtung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden, zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften belastende Verwaltungsakte zu erlassen und durchzusetzen, nicht verjähren oder durch Untätigkeit verwirkt werden.
100Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 12. Juli 1985 – 4 TH 530/85 –, juris, Rn 24; Urteil vom 20. Februar 1992 – 3 UE 4020/88 –, juris, Rn 24; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. November 1995 – 2 CS 95.3597 –, BayVBl 1996, 634.
101Die Beklagte hat von dem ihr in § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eröffneten Ermessen auch im Übrigen in pflichtgemäßer Weise fehlerfrei Gebrauch gemacht.
102Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.500,00 € für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Nutzungsuntersagung sowie in Höhe von 7.500,00 € für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung des Abriss- und Entsorgungsgebots ist jedenfalls in der Gestalt, die sie durch Änderung in der mündlichen Verhandlung erfahren hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlagen sind insoweit die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes ist angesichts der drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich handelnden Ordnungspflichtigen von der untersagten Nutzung abzuhalten sowie zu Abriss und Entsorgung zu veranlassen.
103Mit der Unbegründetheit des Hauptantrags ist die Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten.
104Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.
105Dem Kläger fehlt insoweit das nötige Rechtsschutzbedürfnis. Einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse vorweisen kann. Ein solches Interesse hat der Kläger an der mit dem Hilfsantrag begehrten Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten in der Fassung vom 4. Oktober 2010 nicht (mehr). Die Ordnungsverfügung in der Fassung vom 4. Oktober 2010 hat sich mit der Neufassung des Tenors in der mündlichen Verhandlung erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW).
106Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
107Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung.
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- §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO 5x (nicht zugeordnet)
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- § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)