Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9a K 2123/13.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten oder vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der nach eigenen Angaben am 6. Mai1995 geborene Kläger hat angegeben, nigerianischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens zu sein und dem Volk der Z. anzugehören. Am 26. Februar 2010 will er von M. kommend über G. B. N. mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist sein. Erst am 4. Mai 2010 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter.
3Bei seiner Anhörung durch die Bundespolizei am Tag der Einreise gab er an: In Nigeria habe er zuletzt in der Stadt M. gemeinsam mit seiner Mutter gelebt. Er habe noch insgesamt drei Geschwister, 2 Brüder und 1 Schwester. In Nigeria habe seine Mutter für ihn gesorgt. Aktuell lebe sie auch noch in M. . In seinem Heimatland habe er niemals die Schule besucht, so dass er auch nicht lesen und schreiben könne. Seine ältere Schwester sei verheiratet und lebe in M. . Wo sein Vater sich aufhalte, wisse er nicht. Derzeit könne er keinen Kontakt zu seiner Mutter aufnehmen, da diese zwar ein Telefon habe, er aber ihre Nummer nicht wisse. Seinen Heimatort habe er am 3. Juli 2009 verlassen. Er habe in der Nähe von M. in einer Autowerkstatt gearbeitet. Er sei dort Mechaniker gewesen. Im Juni 2009 sei ihm ein Auto gebracht worden, welches er habe reparieren sollen. Während der Arbeiten habe er Klopfgeräusche aus dem Kofferraum gehört. Er habe den Kofferraum geöffnet und einen Mann darin liegen sehen, der an Händen und Füßen gefesselt gewesen sei. Auch seien seine Augen verbunden gewesen. In seiner Not habe er die anderen Mechaniker geholt. Diese hätten ihm behilflich sein sollen, den Mann aus dem Kofferraum zu holen. Während sie versuchten, die Person zu befreien, seien die Personen zurückgekommen, die den Wagen gebracht hätten. Als diese gesehen hätten, was sie machten, hätten sie mit Waffen in die Luft geschossen, damit er und seine Helfer Angst bekämen. Die Personen hätten das Fahrzeug genommen und seien mit der Person im offenen Kofferraum davon gefahren.Im Juli 2009 sei ein Mann zur Werkstatt gekommen und habe erklärt, er sei mit seinem Fahrzeug liegen geblieben, weshalb er (der Kläger) ihm helfen solle. Die Personen seien mit zwei Fahrzeugen gekommen und hätten ihn gebeten in das bereits mit drei Männern besetzte Fahrzeug einzusteigen. Die Personen im Fahrzeug hätten ihn zu dem Sachverhalt befragt, der sich einen Monat zuvor ereignet gehabt habe. Sie hätten gesagt, es sei seine Schuld gewesen, dass der Mann aus dem Kofferraum entkommen sei. Die Männer hätten ihn geschlagen und nachfolgend etwas vor den Mund gehalten, was ihn betäubt habe. Als er wach geworden sei, habe er gemerkt, dass er gefesselt und seine Augen verbunden seien. Er habe gehört, dass jemand telefoniert und gesagt habe, er wolle Geld für seine (des Klägers) Organe haben. Es sei über Preise für verschiedene Organe gesprochen worden. Außerdem sei vereinbart worden, von ihm ein Foto zu machen, das übermittelt werden solle. Durch das Foto habe belegt werden sollen, dass diesmal tatsächlich eine Person da sei und nicht wie beim letzten Mal, als die Person weggelaufen sei. Der Mann, der das Foto habe haben wollen, habe zu den anderen beiden Männern gesagt, dass sie auf ihn (den Kläger) aufpassen sollten. Er wolle sich mit dem „Kunden“ treffen, mit dem er am Telefon gesprochen habe. Mit dem Handy, das er mit nach Deutschland gebracht habe, sei von ihm ein Foto gemacht worden. Der Mann, der telefoniert habe, habe gesagt, dass er das Geld für ihn (den Kläger) abholen wolle. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm klar gewesen, dass er habe getötet werden sollen. Die zwei Aufpasser hätten sich gestritten. Einer der beiden habe ihm dann das Handy gegeben und gesagt, er solle flüchten und nie wieder zurückkommen, da sonst sein Leben in Gefahr sei. Er habe das Handy genommen und sei geflohen. Er sei nach C. gegangen. Auf einem Markt seien Kühe und Ziegen verkauft worden. Es sei ein Lkw gekommen, der die Tiere transportiert habe. Mit dem Lkw sei er nach L. gefahren. Er habe mal hier und dort geschlafen. Zeitweise habe er in einer Kantine gearbeitet. Dann habe er B1. B2. C1. getroffen. Dieser habe ihn mit zu sich nach Hause genommen. Dort habe er dieser Personen im Haushalt geholfen. Im Dezember 2009 sei ein Freund von B1. aus B3. gekommen. Dieser habe gemeint, dass er ihm helfen könne. Am 21. Februar 2010 sei der B4. nochmals gekommen und habe ihm einen roten Pass gegeben. Den roten Pass habe er nicht öffnen dürfen. Sie seien zusammen von L. nach M. und sodann von M. nach Deutschland geflogen. Es sei ein Direktflug gewesen. Er denke, es sei der Flughafen G. gewesen. Die Ankunft sei am Morgen des 22. Februar 2010 gewesen. Am Flughafen habe der B4. einen Anruf erhalten, sei zu ihm zurückgekommen und habe ihm gesagt, dass er (der Kläger) nicht mehr mitfliegen könne. Ursprünglich habe der B4. ihn mit nach B3. nehmen wollen. Konkrete Angaben zum Flug, zum Pass oder zur Person des B5. könne er nicht machen. Er glaube nicht, dass B1. Geld für den Flug bezahlt habe. Der B4. habe ihm den Pass weggenommen und sei dann weiter nach B3. geflogen. Bis es dunkel geworden sei, sei er auf dem Flughafen umhergelaufen. Dann habe er einen schwarzen Mann getroffen, der ihn mit zu sich nach Hause genommen habe. Beim Verlassen des Flughafens habe er sich keiner Kontrolle unterziehen müssen. Die Unterkunft des Mannes sei weit weg vom Flughafen gewesen. Dort habe er übernachtet. Der Mann habe ihm gesagt, dass er dort nicht länger bleiben könne. Er sei dann zum Bahnhof gegangen und in den Zug (Anm. von F. nach N1. ) gestiegen. Der Mann habe ihm noch geraten, sich bei der Polizei zu melden. Den Weg zu diesem Mann würde er nicht wiederfinden.
4Bei seiner Anhörung vor dem C2. G1. N2. V. G2. (C2. ) am 27. März 2012 gab der Kläger an: Wer mit ihm genau in der Mechanikerwerkstatt gearbeitet habe, könne er nicht mehr sagen. Auch die Anzahl der Mitarbeiter wisse er nur ungefähr. Ausgereist sei er, weil es Leute gegeben habe, die ihm das Leben hätten nehmen wollen. Diese Leute hätten gesagt, egal wo sie ihn fänden, würden sie ihm sein Leben nehmen. Passiert sei genauer folgendes: Leute hätten ein Auto gebracht und gesagt, unter dem Auto sei ein Geräusch. Er habe nachsehen sollen, was das Geräusch verursache. Die Leute hätten sich dann entfernt. Er habe nach dem Wagenheber gesucht und deshalb dem Kofferraum aufgemacht. Im Kofferraum habe er jemanden gesehen, den man bereits umgebracht habe. Als er diese Person gesehen habe, habe er es mit der Angst bekommen. Er habe nicht gewusst, dass die Leute, die das Auto gebracht hätten, von weitem zugesehen hätten. Als er das gesehen habe, habe er andere Leute geholt, damit sich diese das ansähen, was er gesehen habe. Bevor die Leute, die er gerufen habe, hätten kommen können, seien die Leute, die das Auto gebracht hätten, schon gekommen und hätten in die Luft geschossen, damit die anderen Leute Angst bekämen. Die anderen Leute seien daraufhin weggelaufen und die Leute, die den Wagen gebracht hätten, hätten wegfahren können. Nach einem Monat sei jemand gekommen und habe ihm gesagt, dass sein Auto irgendwo kaputtgegangen sei und ob er mitkommen könne. Er habe nicht mehr daran gedacht, was vor einem Monat geschehen sei, dem Mann zugesagt und mit seinen Werkzeug in dessen Auto einsteigen wollen. Wegen der Stoffbezüge habe der Mann ihm dies verwehrt und auf ein zweites Auto verwiesen, in das er einsteigen solle. In diesem Fahrzeug hätten bereits drei Personen gesessen. Obgleich der Beifahrersitz frei gewesen sei, habe er hinten einsteigen sollen. Sie seien fast bis C. gefahren, als die Mitfahrenden ihn gefragt hätten, ob er sich an sie erinnern könne. Dies habe er verneint. Auch auf weiteres Befragen habe er erklärt, dass er sich nicht erinnern könne. Sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn daran erinnern. Wenn er noch einmal in seinem Leben zurückkomme, dann würde er das nicht mehr machen, denn wenn man etwas sähe, würde man den Mund halten. Nachdem sie das gesagt hätten, habe einer ihn ins Gesicht geschlagen. Danach sei er von beiden geschlagen worden. Dabei habe er sich gewehrt. Man habe ihm gesagt, er solle den Mund halten, und ihm ein weißes Tuch vor Nase und Mund gehalten. Danach wisse er nicht mehr, was geschehen sei. Als er sein Bewusstsein wiedererlangt habe, habe er sich in einem Wald befunden. Er habe gesehen, dass man ein rotes Gewandt um ihn geschlungen gehabt habe. Er habe ungefähr zwei Männer gesehen, die sich miteinander unterhalten hätten. Ein Dritter sei von weiter weg hinzugekommen. Dieser habe gefragt, ob man von ihm (dem Kläger) schon eine Videoaufnahme gemacht habe. Das sei bejaht worden. Scheinbar habe es zwei Videokameras gegeben. Das eine sei ein Handy mit Videokamera und das andere ein normales Videogerät gewesen. Das Videogerät habe er nicht gesehen. Sie hätten miteinander diskutiert und sich gefragt, wo ihr Chef sei. Der eine habe geantwortet, der Chef treffe sich gerade mit der Person, die die Organteile des Klägers kaufen wolle. Er habe die Augen nicht aufgemacht, habe aber irgendwie alles, was sie machten, gesehen. Innerhalb von ein paar Minuten seien sie zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen sowie mit Messern verletzt. Die Leute hätten ein Handy dabei gehabt und dieses sei hinunter gefallen. Sie hätten ihn freigelassen. Er habe gesehen, dass es überall dunkel geworden sei, so als würde es bald regnen. Innerhalb weniger Minuten sei ein starker Wind entstanden. In der Zeit habe er gehört, wie sie miteinander redeten. Sie sagten, es werde bald regnen und ob der Chef nicht jetzt zurückkommen würde. Er habe zwischenzeitlich immer wieder gebetet. Es habe dann angefangen, langsam zu regnen. Sie stritten darüber, wer weggehen und wer bei ihm bleiben werde. Dann habe der eine gefragt, ob man ihn freigelassen solle. Der andere habe geantwortet, er (der Kläger) hätte gesehen, was im Auto gewesen sei, und wenn man ihn freigelassen würde, könne er darüber berichten. Er habe sich bereits tot gefühlt. Einer sei zu ihm gekommen und habe gesagt, „Ach, dieser Junge. Anscheinend ist Gott bei dir“. Er habe das Seil, mit dem seine Hände auf dem Rücken zusammengebunden gewesen seien, durchgeschnitten und gesagt, dass er ganz schnell gehen soll. Sie würden ihn hier nie wieder sehen wollen, ansonsten sei er tot. Der Mann habe aber das Handy nicht gesehen. Er (der Kläger) habe es an sich genommen und es bis Deutschland bei sich getragen. Die Polizei habe ihm das Handy weggenommen. Mit den Männern sei er bisher nicht wieder in Kontakt gekommen. Nach C. sei er nicht gegangen. Er sei zu einem Markt auf dem Weg nach C. und von dort aus mit einem Lkw nach L. gelangt.Es gebe noch einen Grund, warum er aus seinem Heimatland ausgereist sei. Er habe früher überhaupt kein Wissen über europäische Länder gehabt. In seinem Heimatland sei es nicht so einfach gewesen. Seine Mutter sei arm. Sie habe kein Geld. Er selbst habe auch keines gehabt. Es sei sein Wunsch gewesen, in seinem Leben irgendetwas zu erreichen, um für seine Mutter sorgen zu können, weil sie die einzige sei, die für die Familie sorge. Es sei sein Wunsch, auch seine Familie zu unterstützen.
5Mit Bescheid vom 3. April 2013 lehnte das C2. den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen, und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. ihrer Bestandskraft zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist drohte das C2. dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte es aus: Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sei erfolglos, weil er nicht nachgewiesen habe, dass er nicht über einen sicheren Drittstaat ins Bundesgebiet eingereist sei. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe nicht, weil sein Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert und unplausibel sei. Dass Personen, wenn sie schon trotz einer Leiche im Kofferraum eine Autowerkstatt aufsuchten, sich dann allesamt von dem Fahrzeug entfernten, zudem ohne den Kofferraum zumindest gegen ein Öffnen seitens Dritter besonders zu sichern, sei vollkommen unplausibel und unwahrscheinlich. Nicht plausibel sei auch, warum andere Personen der oben genannten Gruppe dann nach ca. einem Monat später zurückgekehrt seien und unter einem Vorwand den Kläger mitgenommen hätten. Sofern der Grund gewesen sei, dass der Kläger Informationen über das Aussehen der Leiche und der weiteren Personen, die die Leiche transportiert hätten, hätte weitergeben können, wäre zu erwarten gewesen, dass die Personen nicht erst ca. einen Monat später erschienen wären. Sofern der Grund Organhandel gewesen sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Personen nicht gerade eine Person von einem Ort, an dem sie zuvor schon kriminell auffällig geworden seien, entführt hätten. Jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit widerspreche des weiteren, dass, nachdem die Personen den Kläger entführt, misshandelt, gefilmt und Verhandlungen mit Organhändlern aufgenommen hätten, somit umfangreiche kriminelle, zeit- und kostenintensive Vorbereitungen getroffen hätten, sie den Kläger einfach deshalb freigelassen hätten, weil es begonnen habe zu regnen und ihr Chef entgegen den Erwartungen noch nicht zurückgekehrt sei. Die Behauptung des Klägers, es sei ihm bei seiner Freilassung gelungen, ein Handy zu nehmen, entbehre jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit. Dem Kläger drohe auch wegen seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland keine politische Verfolgung. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohe bei Rückkehr weder Folter noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Ihm drohe auch nicht die Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe. Dem Kläger drohten bei einer Rückkehr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als Zivilperson nicht erhebliche individuelle Gefahren für Leib oder Leben. Die Abschiebung erweise sich nicht aufgrund eines Verstoßes gegen die europäische Menschenrechtskonvention als unzulässig. Insbesondere gingen die vom Kläger geschilderten Gefahren nicht vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation aus oder seien diesem in irgendeiner Weise zurechenbar. Es sei auch nicht erkennbar, dass dem Kläger bei einer Rückkehr heute noch erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe.
6Gegen den am 10. April 2013 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 22. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Entgegen der Auffassung der Beklagten seien seine Schilderungen glaubhaft. Die Begründung des Bundesamtes sei nicht geeignet, die ablehnende Entscheidung zu tragen. Er trage im Übrigen deutliche Anzeichen einer Traumatisierung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das im Heimatland Erlebte zurückzuführen seien.
7Der Kläger beantragt,
8ihm subsidiären Schutz nach § 4 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – zuzuerkennen
9und hilfsweise festzustellen,Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Bundesrepublik Nigeria vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Der Kläger hat einen nicht unterzeichneten „Bericht an den Gutachter / die Gutachterin Klientencode: °°°°°°°“ vom 28. Juni 2013 sowie eine „Kurzstellungnahme zur Vorlage beim Verwaltungsgericht“ der Dipl.-Pädagogin, Psychotherapie (HPG), Familientherapeutin (DGSF), Supervisorin D. L1. –L2. , Praxis für Psychotherapie, vorgelegt. Wegen des Inhalts des Berichts und der Kurzstellungnahme wird auf die Seiten 37, 38 sowie 58 bis 70 der Gerichtsakte verwiesen.
13Entscheidungsgründe :
14Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen, nachdem der Kläger seine Klage teilweise, nämlich soweit sie auf die Gewährung von Asyl sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylverfahrensgesetz in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung – AsylVfG – gerichtet war, zurückgenommen hat.
15Der Vorsitzende kann über den verbliebenen Teil der Klage entscheiden, nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 27. August 2013 auf den Einzelrichter übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylVfG).
16Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, weil diese bei der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
17Die verbliebene zulässige Klage ist nicht begründet.
18Der Bescheid des C3. vom 3. April.2013 ist (auch) insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger stehen weder ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 4 Abs. 1 AsylVfG noch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zur Seite.
19Nach § 60 Abs. 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 7 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl I S. 3473, geänderten und maßgeblichen Fassung, der wie bisher die Vorgaben von Art. 15 b der QRL aufnimmt,
20Vgl. BT-Drucks. 16/5065 S. 186; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, BVerwGE 126, 243),
21darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fasst damit die bisher in Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 enthaltenen Abschiebungsverbote zusammen, mit denen bereits Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt worden war (BT-Drucks. 17/13063 S. 25). Da der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG dem Art. 3 EMRK vollständig und dem früheren § 53 Abs. 1 AuslG teilweise entspricht, kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR,
22vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rdnr. 107, BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12,
23und auf die Literatur verwiesen werden. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und über internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot wie bisher schon für anwendbar erklärt. Bezüglich § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre
24vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rdnr. 108.
25Auch sind unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegssituationen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers nur bei exzeptionellen Umständen relevant
26vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG Rdnr. 108.
27Zwar gehören willkürliche Verhaftungen, Folter sowie extra–legale Tötungen zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane und ist die Verhängung der Todesstrafe bei Anwendung des Scharia–Strafrechts und damit für Muslime für bestimmte Taten vorgesehen. Ob die Todestrafen auch vollstreckt werden, ist nicht unzweifelhaft.
28Vgl. zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: August 2013).
29Anhaltspunkte für die Anwendung von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bis hin zur Verhängung der Todesstrafe oder deren Vollstreckung bestehen in Bezug auf den Kläger aber nicht.
30Nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung, der im früheren § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bereits die Vorgaben von Art. 15 c QRL aufgenommen hatte,
31Vgl. BT-Drucks. 16/5065 S. 186; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, BVerwGE 126, 243,
32gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Damit sollen wie bisher die Tatbestandsmerkmale des Art. 15 c QRL, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt, umfasst sein,
33vgl. BT-Drucks. 16/5065 S. 187.
34Diese Bestimmung ist daher in diesem Sinne auszulegen
35BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, BVerwGE 126, 243, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454.
36Nicht in den Regelungsbereich von Art 15 QRL sollen dagegen Schutzgewährungen aus anderen als den dort genannten Gründen fallen wie beispielsweise krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland,
37vgl. BT-Drucks. 16/5065 S. 186.
38Hat jedoch der bewaffnete Konflikt in einem Land oder Landesteil nicht nur Auswirkungen auf die dortige Sicherheitslage, sondern mittelbar auch auf die dortige Versorgungslage, ist nach Auffassung des Gerichts auch die letztere insoweit in den Blick zu nehmen, als sich aus ihr eine individuelle erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ergeben kann. Nach den Gesetzesmaterialien,
39vgl. BT-Drucks. 16/5065 S. 187,
40soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen,
41so auch Hess. VGH , Urteil vom 9. November 2006 – 3 UE 3238/03.A –, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 8 UZ 452/06.A –.
42Bei der Auslegung, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, seien nämlich die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 zu berücksichtigen,
43vgl. Hess. VGH , Urteil vom 9. November 2006 – 3 UE 3238/03.A.
44Demgegenüber interpretiert der EuGH den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eigenständig als eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei der mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden darf,
45EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris.
46Dabei ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen. Dort hat der Ausländer nämlich zuletzt gelebt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin auch zurückkehren wird. Allerdings muss der Ausländer von dem bewaffneten Konflikt individuell bedroht sein
47so zuletzt zu beidem noch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013, 10 B 12/13, juris.
48Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren sollen dabei entsprechend dem Erwägungsgrund 26 der QRL und nach dem früheren § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allein aber nicht genügen
49vgl. BT-Drucks. 16/5065 S. 186.
50Nach der unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung beachtlichen Rechtsprechung des EuGH,
51vgl. Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 – juris,
52kann das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben oder der Unversehrtheit des Ausländers (selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren) ausnahmsweise aber dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es muss also - auch unionsrechtlich - eine insoweit auch individuell besonders exponierte Gefahrensituation vorliegen Es muss sich diese Gefahr in der Person des Ausländers daher verdichtet haben, was sich aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen selbst oder ausnahmsweise auch bei Eintritt der bezeichneten außergewöhnlichen Situation ergeben kann Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in den betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. Hierzu soll entsprechend der Feststellung einer Gruppenverfolgung eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich sein, wobei neben völkerrechtswidrigen auch andere nicht zielgerichtete Gewaltakte zu berücksichtigen sind. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage im jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann,
53vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011, 10 C 13/10, NVwZ 2012, 454.
54Auch bei dieser Betrachtung ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen. Kommt die Herkunftsregion als Zielort einer Abschiebung wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 QRL auf eine andere Region des Landes verwiesen werden,
55vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12.
56Allerdings ist dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion nämlich ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (BVerwG a.a.O.). Dabei kann nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich von der dort bestehenden Verwaltungsgliederung in 36 Bundesstaaten und dem Bundeshauptstadtbezirk ausgegangen werden.
57Auch hinsichtlich der nunmehrigen Neufassung des subsidiären Schutzes ist die bisherige Rechtsprechung insbesondere des EuGH weiterhin beachtlich. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nunmehr aufgrund der Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e AsylVfG entsprechend und damit – wie bisher – die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und für den internen Schutz.
58Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger in seinem Heimatstaat M. T. und im Bundesstaat L. , wo er sich unmittelbar vor seiner Ausreise aufgehalten haben will, jedenfalls keiner individuellen extremen Gefahr im vorgenannten Sinne ausgesetzt. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im O. -E. handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Partikularinteressen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im O. -E. sind bis heute teilweise unter der Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen, Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten der staatlichen Ordnungskräfte begrenzt sind. Allerdings zeichnet sich seit Beginn des Amnestie-Prozesses eine allmähliche Verbesserung der Lage ab. Im Nordosten und Zentrum Nigerias kommt es seit Mitte 2010 wieder gehäuft zu Anschlägen der islamistischen Gruppe C4. I. . In einigen Regionen eskaliert die Auseinandersetzung zunehmend, insbesondere in den Bundesstaaten C5. und Z1. , wo seit Mai 2013 der Ausnahmezustand erklärt wurde und die Sicherheitskräfte massiv gegen C4. I. vorgehen.
59So Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: August 2013).
60Diese Auseinandersetzungen sind in ihrer quantitativen und qualitativen Intensität allerdings nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG einzuordnen. Insbesondere bei den überwiegend im Norden des Landes verübten Anschlägen der C4. I. handelt es sich nicht um Auseinandersetzungen zweier sich feindlich gegenüberstehender Gruppe, sondern um aus dem Untergrund verübte Terroranschläge. Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt und davon abgeleitet eine individuelle Extremgefahr ist in diesen Terroranschlägen nicht zu erblicken, da C4. I. oder andere radikale Gruppierungen bei realistischer Einschätzung nicht danach streben, die Macht im gesamten Bundesstaat oder gar in Nigeria zu erlangen, da sie militärisch dazu gar nicht in der Lage wären und auch keinen Rückhalt in der überwiegenden Bevölkerung hätten. Jedenfalls führt eine quantitative und qualitative Bewertung dazu, dass nicht jeder Angehörige der Zivilbevölkerung in Nigeria einer extremen Gefahr für Leib oder Leben durch die Terroranschläge ausgesetzt ist und auch gefahrerhöhende Umstände nicht ersichtlich sind. Schon angesichts der Zahl der in Nigeria seit Januar 2014 Getöteten in Höhe von 699 Personen,
61Vgl. Pressemitteilung der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 4. März 2014, im Internet abrufbar unter: http://www.epo.de/index.php?option=com_content&view=article&id=9919:boko-haram-toetet-erneut-38-menschen-in-nord-nigeria&catid=27&Itemid=69
62und einer Gesamtbevölkerung von über 168 Millionen Menschen im Jahr 2012 (Länderdatenbank –weltbevölkerung.de) kann eine insoweit quantitative Gefährdung nicht angenommen werden, wobei angesichts der Taktik der C4. I. auch in qualitativer Hinsicht eine relevante Gefährdung als nicht gegeben erscheint.
63Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf das hilfsweise beantragte Begehren zu, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehen.
64Nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Fassung von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift entspricht dem früheren § 53 Abs. 4 AuslG, weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur weiter herangezogen werden kann. Sie verweist auf die EMRK, soweit sich aus dieser Abschiebungshindernisse ergeben und bezieht sich nur auf solche zielstaatsbezogener Art. Soweit Art. 3 EMRK zur Anwendung steht, ist der sachliche Schutzbereich mit dem des § 60 Abs. 2 AufenthG identisch und geht jedenfalls nicht über diesen hinaus,
65vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 –, juris.
66Er betrifft nunmehr auch nicht nur Gefahren, die seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen,
67BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, InfAuslR 2012, 388, unter Aufgabe der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung.
68Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen wirken. Jedenfalls ist für eine vergleichbare Beeinträchtigung grundlegender Menschenrechtsgarantien Voraussetzung, dass der äußerste menschenrechtliche Mindeststandard unterschritten wird. Vorliegend ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, welches - nicht bereits bei der vorrangigen Prüfung zu berücksichtigende - Recht der EMRK hier ein Abschiebungshindernis begründen soll.
69Der Kläger kann auch nicht das auch hilfsweise begehrte Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, und zwar weder wegen einer extremen Sicherheits- und Versorgungslage, noch wegen einer nicht bzw. nicht ausreichend bzw. nicht zumutbaren therapeutischen Behandlung einer Traumatisierung in Nigeria.
70Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll - also im Sinne intendierten Ermessens - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zurückgegriffen werden, da in dieser Vorschrift wie bisher Gefahren umfasst sind, die nicht bereits in den Regelungsbereich der vorhergehenden Absätze dieser Vorschrift fallen, wie beispielsweise allgemeine Notlagen im Zielstaat. Nach Satz 3 sind aber Gefahren nach dem Satz 1, also außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, aber (nur) bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen,
71BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, BVerwGE 137, 226.
72Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das C2. und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Diese Rechtslage ist in diesem Zusammenhang heranzuziehen, da § 60 Abs. 11 AufenthG, in der vor dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung, eben nicht auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verwies und gemeinschaftsrechtlich hierauf auch nicht verweisen musste. Durch die Aufhebung von § 60 Abs. 11 Aufenthalt hat sich daran nichts geändert, so dass auch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 c QRL sowie zu Art. 4 Abs. 4 QRL weiterhin nicht anwendbar ist. Schutz vor Abschiebung darf aber bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann (nur) gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre,
73vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 – 9 C 4.98 –, BVerwGE 108, 77, vom 12. Juli 2001 – 1 C 2.01 –, BVerwGE 114, 379.
74Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage wird dahin umschrieben, dass eine Abschiebung in diesem Fall bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort. Die Rückkehr in den Heimatstaat muss für den Ausländer verfassungsrechtlich unzumutbar sein,
75BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 –, BVerwGE 137, 226.
76Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen,
77vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 – 1 C 2.01 –, BVerwGE 114, 379.
78Sichere Landesteile müssen ohne extreme Gefahren erreichbar sein,
79vgl. BVerwG, Urteil vom 2.September 1997 –9 C 40.96 –, BVerwGE 105, 187.
80Die Sperrwirkung des nunmehrigen Satzes 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 60 a AufenthG besteht, sondern auch dann, wenn - aus den Gründen der genannten Abschiebungsverbote - eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln,
81vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 – 1 C 2/01 –, BVerwGE 114, 379.
82Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria auf Grund der allgemeinen Lage und Verhältnisse dort, auch wenn sie nicht in Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stehen, keine ausreichende Existenzgrundlage, droht. Der Schutzbereich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erst dann eröffnet ist, wenn die allgemeine Gefahrenlage derart extrem ist, dass praktisch jeder Einzelne im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, sowie wenn diese Gefahr landesweit bestünde oder zumindest ein Ausweichen bei Rückkehr nicht möglich wäre. Das Vorliegen einer derartigen extremen Gefahrenlage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit kann dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand: August 2013) und auch allen sonst zugänglichen öffentlichen Informationsquellen nicht – ansatzweise – entnommen werden. Ausgehend vom vorgenannten rechtlichen Maßstab kann trotz der – zugestanden – schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Rückkehrer aus Europa in seiner Herkunfts-/Heimatregion alsbald den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste. Dies gilt umso mehr, als der Kläger vor seiner Ausreise bereits in einer Kraftfahrzeugwerkstatt gelernt und gearbeitet haben will und sich in diesem Bereich wieder betätigen kann. Irgendwelche besonderen Umstände, die speziell bei diesem volljährigen und arbeitsfähigen Kläger ausnahmsweise doch eine relevante Gefährdung insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer besonders schutzwürdigen Personengruppe begründen würden, sind hier weder im Einzelnen geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
83Letztendlich kann sich der Kläger auch nicht auf ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf eine zielstaatsgerichtete Gesundheitsbeeinträchtigung berufen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Gefahr, dass sich eine geltend gemachte Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen,
84vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, BVerwGE 105, 383, vom 27. April 1998 – 9 C 13/97 –, NVwZ 1998, 973.
85Eine derartige Gefahr ist dann auch erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen (z.B. wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung oder fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen) tatsächlich nicht erlangen kann,
86vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1/02 –, DVBl. 2003, 463.
87Dabei ist die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen,
88vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.Oktober 2001 – 1 B 185/01 –, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51.
89Beruht die (psychische) Erkrankung auf mehreren Faktoren, nämlich nicht nur auf der im Heimatstaat erlittenen Verfolgung, sondern auch auf krank machenden Lebensbedingungen im Ausland, soll es genügen, wenn die Traumatisierung im Heimatstaat zumindest eine wesentliche Mitursache der Krankheit darstellt.
90Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes einer Traumatisierung sowie seiner vielfältigen Symptome ist zur Geltendmachung regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests zu verlangen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Traumatisierung auf Traumata im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.
91Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, BVerwGE 129, 251, – 10 C 17.07 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31).
92Neben Fachärzten sind auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt, psychische Erkrankungen, mithin auch Traumatisierungen, wie posttraumatische Belastungsstörungen, zu diagnostizieren,
93Vgl. nur OVG Nordrhein–Westfalen, Urteil vom 9. Dezember 2003 – 8 A 5501/00.A –, juris, Urteil vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08 –, InfAuslR 2009, 173.
94Denn gemäß § 5 des Psychotherapeutengesetzes – PsychThG – dauert die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten in Vollzeitform mindestens drei Jahre, in Teilzeitform mindestens fünf Jahre. Sie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Voraussetzung für den Zugang zu dieser Ausbildung ist u. a. ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt. Ziel und Gegenstand der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten – PsychTh-APrV – unter anderem die Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, auf den wissenschaftlichen, geistigen und ethischen Grundlagen der Psychotherapie eigenverantwortlich und selbständig handeln zu können. Die über die theoretische Ausbildung hinaus erforderliche praktische Tätigkeit umfasst insbesondere eine mindestens 1.200 Stunden dauernde Tätigkeit an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, während der der Ausbildungsteilnehmer an der Diagnostik und Behandlung zu beteiligen ist (vgl. § 2 PsychTh-APrV). Dementsprechend zählt das Heilberufsgesetz den Beruf eines Psychologischen Psychotherapeuten zu den Heilberufen (§ 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG).
95Diesen Substantiierungsanforderungen ist mit dem vorgelegten „Bericht an den Gutachter / die Gutachterin Klientencode: °°°°°°°°“ vom 28. Juni 2013 sowie der „Kurzstellungnahme zur Vorlage beim Verwaltungsgericht“ der Dipl.-Pädagogin, Psychotherapie (HPG), Familientherapeutin (DGSF), Supervisorin D. L1. –L2. , Praxis für Psychotherapie, nicht genügt.
96Die Traumatisierung wurde nicht ausreichend diagnostiziert. Die Verfasserin des Berichts sowie der Kurzstellungnahme ist keine Ärztin und auch keine Psychologische Psychotherapeutin. Sie hat das Fach Psychologie nicht studiert. „Psychotherapie (HPG)“ bedeutet, dass die Verfasserin über die Erlaubnis zur Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz (Abk. HPG) verfügt. den Abschluss Heilpraktikerin für Psychotherapie verfügt. Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Ärzte haben die gleiche Zulassung zum Heilberuf: die Approbation. Diese fehlt der Verfasserin des Berichts und der Kurzstellungnahme.
97Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sich beim Kläger auch keine Umstände gezeigt, die auf eine Traumatisierung hindeuten könnten. Der Kläger hat während der mehrstündigen Verhandlung zwei Mal geweint. Einmal wurde die Sitzung vorsorglich unterbrochen. Danach konnte sie ohne Schwierigkeiten fortgesetzt werden. Beim zweiten Mal war das Weinen von so kurzer Dauer, dass unmittelbar nach Protokollierung des Gesagten mit der mündlichen Verhandlung fortgefahren werden konnte. Das Weinen stand auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschilderten. Beim ersten Mal trat es auf, als der Kläger begann, über den vermeintlich zweiten Kontakt mit den Organhändlern zu sprechen, eine eher undramatische Situation. Beim zweiten Mal hatte der Kläger bereits mit seiner Schilderung der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse abgeschlossen und berichtete über die Umstände seiner Ausreise.
98Die im Bericht und in der Kurzstellungnahme erwähnte nach insgesamt wohl 8 Treffen aufgrund der vermeintlich vorliegenden Störung nicht gegebene Möglichkeit der Konfrontation mit Traumamaterial zeigte sich in der mündlichen Verhandlung ein keiner Weise. Der Kläger erzählte über die vermeintlichen Geschehnisse in Nigeria, die ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen in zusammenhängender, sehr detailreicher Weise. Nicht nur während dieser Zeit dissoziierte der Kläger nicht. Flashbacks konnten in der mündlichen Verhandlung nicht beobachtet werden. Die Erinnerung tauchte weder unwillkürlich, sondern extrem geordnet auf und/oder wurde zu keinem Zeitpunkt ansatzweise so stark ist, dass der Kläger die Erfahrung in der Weise wieder durchlebte, das er unfähig war, sie völlig als Erinnerung zu erkennen.
99Das seitens der Verfasserin zur Grundlage ihres Berichts und ihrer Kurzstellungnahme gemachte Vorbringen des Klägers erachtet das Gericht auch nicht als glaubwürdig. Mit dem C2. ist es davon überzeugt, dass das Vorbringen des Klägers in wesentlichen Punkten unsubstantiiert und unplausibel sei. Dass Personen, wenn sie schon trotz einer Leiche im Kofferraum eine Autowerkstatt aufsuchen, sich dann allesamt von dem Fahrzeug entfernen, zudem ohne den Kofferraum zumindest gegen ein Öffnen seitens Dritter besonders zu sichern, ist vollkommen unplausibel und unwahrscheinlich. Nicht plausibel ist auch, warum andere Personen der oben genannten Gruppe dann nach ca. einem Monat später zurückgekehrt sind und unter einem Vorwand den Kläger mitgenommen haben. Sofern der Grund gewesen ist, dass der Kläger Informationen über das Aussehen der Leiche und der weiteren Personen, die die Leiche transportiert haben, hätte weitergeben können, wäre zu erwarten gewesen, dass die Personen nicht erst ca. einen Monat später erscheinen. Sofern der Grund Organhandel gewesen sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Personen nicht gerade eine Person von einem Ort, an dem sie zuvor schon kriminell auffällig geworden sind, entführen. Jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit widerspricht des weiteren, dass, nachdem die Personen den Kläger entführt, misshandelt, gefilmt und Verhandlungen mit Organhändlern aufgenommen hatten, somit umfangreiche kriminelle, zeit- und kostenintensive Vorbereitungen getroffen hatten, sie den Kläger einfach deshalb freigelassen haben, weil es zu regnen begonnen hat und ihr Chef entgegen den Erwartungen noch nicht zurückgekehrt ist. Die Behauptung des Klägers, es sei ihm bei seiner Freilassung gelungen, ein Handy zu nehmen, entbehrt jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.
100Unsubstantiiert ist ferner das Vorbringen soweit der Kläger sich nicht in der Lage sieht auch nur annähernd genaue Angaben zu Namen und Anzahl der Mitarbeiter in der Mechanikerwerkstatt zu machen. Das Aussehen des B5. , der ihm letztendlich zur Ausreise verholfen haben will, vermag er nicht zu beschreiben. Warum ihm ohne Gegenleistung überhaupt die Ausreise aus Nigeria ermöglicht worden sein soll, insbesondere wer diese bezahlt hat, erklärt der Kläger nicht. Er schweigt sich auch bezüglich der Umstände aus, die es ihm ermöglicht haben, die Einreisekontrollen in die Bundesrepublik Deutschland am G3. Flughafen zu umgehen. Dass der Kläger detailreich erzählen kann, hat er durch die Schilderung der Umstände, mit denen er seine Ausreise begründet, hinreichend dargelegt.
101Das Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal schildert der Kläger in der mündlichen Verhandlung verglichen mit seinen Angaben bei seiner Einreise gegenüber der Polizei und beides wiederum verglichen mit seinen Erklärungen im Rahmen seiner Anhörung beim C2. zudem widersprüchlich. Bei der Polizei hat er angegeben, er habe Klopfgeräusche aus dem Kofferraum gehört und denselben deshalb geöffnet. Beim C2. will er – als bereits seit längerem tätiger Mechaniker – nach dem Wagenheber gesucht und deshalb dem Kofferraum geöffnet haben. Nach seinen Angaben bei der Polizei hat er im Kofferraum dann eine Leiche entdeckt („jemanden gesehen, den man bereits umgebracht habe). Beim C2. und in der mündlichen Verhandlung wurde dann daraus, dass er im Kofferraum einen geknebelten und gefesselten Menschen gesehen. Bei der Polizei hat er angegeben, die anderen Mechaniker, also seine Mitarbeiter geholt zu haben. Beim C2. will er andere Leute geholt haben, damit sich diese das ansähen, In der mündlichen Verhandlung hat er dies dahingehend ergänzt, er sei dazu in einen benachbarten Laden gelaufen. Geschossen haben sollen die Kriminellen nach seinen Angaben bei der Polizei als er und die Herbeigerufenen versucht hätten, die Person im Kofferraum zu befreien. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sollen die Schüsse bereits gefallen sein, als er und die von ihm geholten Leute zum Wagen gingen. Beim C2. gab der Kläger noch ausdrücklich an, dass der Beifahrersitz des Kraftfahrzeuges, in den er habe einsteigen sollen, frei gewesen sei. Demgegenüber gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass auf dem Beifahrersitz etwas in einer Plastiktüte befindliches gelegen habe. Beim C2. berichtete der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – von zwei Aufnahmen, die gemacht worden seien, eine mit einer Videokamera und eine mit einem Handy. Die Videokamera findet bei der Schilderung des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung keine Erwähnung mehr. Unerwähnt bleibt auch sein Vorbringen beim C2. , dass er, nachdem er sein Bewusstsein wiedererlangt habe, von seinen Bewachern geschlagen und mit einem Messer verletzt worden sei. Während ein Dritte, der mit dem Chef telefonischen Kontakt gehabt haben soll, von weiter weg zu den Bewachern hinzutrat, will der Kläger dieses Telefonat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit angehört haben.
102Soweit es das Verhalten der Bewacher betrifft, nachdem der Dritte gegangen ist, ist das Vorbringen des Klägers nicht nur widersprüchlich, sondern zudem gesteigert. Bei der Polizei gab der Kläger an, dass seine Aufpasser sich gestritten hätten. Im Protokoll des C3. heißt es hierzu, dass es Streit unter den Aufpassern gegeben habe und es zu einem Kampf gekommen sei. In der mündlichen Verhandlung beschreibt der Kläger das Kampfgeschehen vom Hören her als ein Kampf mit Waffen, bei dem es Verletzte gegeben haben soll.
103Ein ganz wesentlicher Widerspruch betrifft die Inbesitznahme des Handys. Bei der Polizei gab der Kläger hierzu an, dass einer seiner beiden Bewacher ihm das Handy gegeben habe. Beim C2. und in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er das Handy vom Boden aufgehoben habe.
104Im Hinblick auf das damit insgesamt unglaubhafte Vorbringen des Klägers, das Grundlage der von ihm behaupteten Traumatisierung sein soll, besteht seitens des Gerichts keinerlei Veranlassung zur diesbezüglichen weiteren Sachaufklärung von Amts wegen.
105Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.
106Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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