Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 528/14
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. März 2014 wiederherzustellen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist ausreichend begründet und in der Sache gerechtfertigt.
5Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
6Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach ihre Verfügung zutreffend auf § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW ‑ VwVfG NRW ‑ gestützt, weil die Geeignetheitsbescheinigung, die der Antragstellerin unter dem 23. August 2011 erteilt worden ist und in der bestätigt wurde, dass „die Schankwirtschaft in C. , Q.------straße 165, den Vorschriften des § 1 Abs. 1 bzw. des § 2 Nrn. 1 - 3 der Spielverordnung (SpielV) entspricht“, rechtswidrig ist. Die von der Antragsgegnerin gefertigten Fotos, die die Kammer bei ihrer summarischen Prüfung nach Aktenlage zugrundelegt, weisen aus, dass es sich nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne der SpielV handelt, also um Räumlichkeiten, die nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
7vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1991 - 1 B 30/91 -, juris,
8durch den Schank- und Speisebetrieb geprägt sein müssen und in denen die Ausgabe von Speisen und Getränken nicht nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfen,
9vgl. OVG NRW, Urt. vom 10. Dezember 1990, ‑ 4 A 2423/89 -, juris, OVG Bremen, Beschluss vom 12. Juli 20012 - 1 B 130/12 -, juris Rdnr. 10 ff,
10sondern nach wie vor um ein türkisches Vereinsheim, in dessen Räumlichkeiten überwiegend kostenlos Tee ausgegeben wird und im Übrigen nur wenige Getränke in Flaschen oder Dosen in einer Kühltruhe bereitstehen. Der dokumentierte Zustand wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Demgegenüber weisen die genehmigten und dem Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis zugrundeliegenden Bauzeichnungen ein Stehkaffee und weitere Gasträume mit mehreren Thekenbereichen aus. Die eingereichte Baubeschreibung (BA Bl. 41) umfasst zwei „Schankräume“.
11Auf dieser Grundlage und vor dem Hintergrund einer Besprechung mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin und der Inhaberin der Gaststättenerlaubnis am 18. Mai 2011, im Rahmen derer die Umwandlung der Teestube in eine Schank- und Speisewirtschaft angekündigt worden ist, hat die Antragsgegnerin die Bescheinigung nach § 33 c GewO erteilt. Der Betrieb der Teestube einschließlich der zuvor dort aufgestellten Wettterminals war den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin zu folge nämlich seinerzeit anlässlich einer Begehung wegen fehlender Genehmigungen untersagt worden.
12Da die Räume tatsächlich nicht den Anforderungen der SpielV genügten, hätte die uneingeschränkte und nicht unter einem Vorbehalt stehende Bescheinigung nicht erteilt werden dürfen. Unabhängig davon entspricht auch die tatsächliche Nutzung in anderer Hinsicht nicht einem Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, weil Geldspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften nur aufgestellt werden dürfen, wenn ‑ neben technischen Sicherungsmaßnahmen an den Geräten ‑ durch eine ständige Aufsicht die Einhaltung des § 6 Abs. 2 JugSchG sichergestellt ist (§ 3 Abs. 1 SpielV). Auch eine verantwortliche Aufsichtsperson ist ausweislich der Akten bei den mehrfachen Kontrollen in der Teestube nicht angetroffen worden, noch hat die Antragstellerin bis heute eine solche benannt.
13Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinen Vertrauensschutz genießt, weil sie die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung nach § 33 c GewO kannte (§ 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG NRW) bzw. durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW).
14Auch im Übrigen ist die Rücknahme der Bescheinigung angesichts der Erklärung des Unternehmensberaters, der der Antragsgegnerin eine vom Geschäftsführer der Antragstellerin ausgestellte Vollmacht vorgelegt hat, dass eine Betriebsänderung ausscheide, ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig.
15Private Interessen der Antragstellerin, die dem erheblichen öffentlichen Interesse an einer effektiven Durchsetzung der Ziele der SpielV und namentlich des Jugendschutzes entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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Referenzen
- GewO § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 1x
- SpielV § 1 1x
- § 6 Abs. 2 JugSchG 1x (nicht zugeordnet)
- SpielV § 3 1x
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 2x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 30/91 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 2423/89 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 130/12 1x (nicht zugeordnet)