Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 847/14

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 2542/14) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. April 2014 wird hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 1. der Verfügung (Abbruchforderung) wieder hergestellt und hinsichtlich der Regelung zu Ziffer 3. der Verfügung (Zwangsgeldandrohung) angeordnet.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


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