Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 L 960/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 K 2871/14 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 (Az. 0622/13) zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück M.---straße 2 in V. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
5Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
6Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung vom 22. Mai 2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden; die Klage der Antragstellerin gegen diese Baugenehmigung wird mit großer Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben. Damit geht auch die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.
7Soweit die Antragstellerin sich auf die Verletzung des ihr zustehenden, grundbuchlich gesicherten Wegerechts auf dem Baugrundstück beruft, kann dies im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg führen. Denn eine Baugenehmigung wird gemäß § 75 Abs. 3 S. 1 Bauordnung (BauO) NRW „unbeschadet der privaten Rechte Dritter“ erteilt. Das private Wegerecht der Antragstellerin wird durch die Erteilung der Baugenehmigung also weder beseitigt noch durfte die Behörde die Erteilung der Baugenehmigung mit Blick auf das Wegerecht verweigern. Wenn die Antragstellerin durch die Durchführung des Bauvorhabens in einer entsprechenden Rechtsposition verletzt sein sollte, so muss sie beim Amtsgericht um zivilrechtlichen Rechtsschutz nachsuchen. Eine öffentlich-rechtliche Sicherung des Wegerechts durch Eintragung im Baulastenverzeichnis (§ 83 BauO NRW) besteht nicht. Die Eintragung einer Baulast würde im Übrigen in erster Linie Wirkungen im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen erzeugen; ein Nutzungsrecht des Eigentümers des begünstigten Grundstücks wird durch die Baulast regelmäßig nicht begründet.
8Soweit die Antragstellerin auf Versorgungsleitungen hinweist, die im Erdreich an der Stelle der genehmigten Garage verlaufen und nach Durchführung des Bauvorhabens nicht mehr erreichbar sind, ist festzustellen, dass die Stadtwerke V. GmbH und die H. AG als Betreiber des jeweiligen Netzes bereits erklärt haben, dass sie die in Rede stehenden Strom- und Wasserleitungen verlegen werden. Auch insoweit handelt es sich im Übrigen wohl nicht um eine (öffentlich-rechtliche) Rechtsposition der Antragstellerin.
9Der Vortrag schließlich, das Grundstück der Antragstellerin sei nach Umsetzung der Baugenehmigung nicht mehr erschlossen, da die einzige „offizielle Zuwegung“ entfalle, trifft nicht zu. Das Grundstück der Antragstellerin ist im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 30 Abs. 1 am Ende BauGB) und im bauordnungsrechtlichen Sinne (§ 4 Abs. 1 BauO NRW) erschlossen, weil es an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, nämlich an der F.----------straße und an der M.---straße . Zu dem (rückwärtigen) Eingang des Wohngebäudes M.---straße 4 besteht auch ein entsprechender Zugang. Abgesehen von dem über die private Stichstraße nördlich des Gebäudes (faktisch) existierenden Zugang, der wegen der bestehenden Stellplatzbaulast zu Lasten der Flurstücke 424 und 683 in gewissem Umfang wohl auch rechtlich gesichert ist, bleibt über das Grundstück M.---straße 2 nach wie vor ein Zugang vorhanden. Dieser entspricht auch den (vor allem feuerpolizeilichen) Vorgaben des § 5 Abs. 1 BauO NRW, da er breiter als einen Meter ist und sich lediglich an einer Stelle – zwischen der südöstlichen Hausecke des Gebäudes M.---straße 4 und der nordwestlichen Ecke der genehmigten Garage – auf einen Meter verengt, was nach § 5 Abs. 1 S. 3 BauO NRW zulässig ist.
10Sonstige Rechtsverstöße sind nicht erkennbar.
11Die Vorgaben des Abstandflächenrechts (§ 6 BauO NRW) sind eingehalten. Als privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 6 Abs. 11 BauO NRW darf die Doppelgarage ohne Grenzabstand errichtet werden. Die maximal zulässige Höhe einer solchen Grenzgarage von 3 m (§ 6 Abs. 11 S. 1 BauO NRW) sowie die maximal zulässige Gesamtlänge privilegierter Grenzbebauung von insgesamt 15 m (§ 6 Abs. 11 S. 5 BauO NRW) sind eingehalten.
12Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft, billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Auszugehen ist von der Erkenntnis, dass nach § 6 Abs. 11 BauO NRW Garagen nebst erforderlicher Zuwegung an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind. Im Übrigen kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. gegenüber den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
13Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, BauR 2007, 89 ff., und vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -,juris; ähnlich für das Bauplanungsrecht BVerwG, Beschluss vom 20. März 2003 - 4 B 59.02 -, NVwZ 2003, 1516 ff.
14Gemessen an diesen Maßstäben sind die geplante Doppelgarage und ihre Zuwegung mit § 51 Abs. 7 BauO NRW vereinbar, dies vor allem deshalb, weil der betreffende Teil des Grundstücks M.---straße 4 offenbar schon seit langem als Stellplatzfläche genutzt wird und weil in dem Bereich zwischen den Häusern M.---straße 2, M.---straße 4, M.---straße 6a und M.---straße 6b bereits heute eine Vorbelastung durch eine Vielzahl von Garagen und Stellplätzen besteht. Dass ein bislang abgeschirmter Ruhebereich durch die Errichtung der Garagen erstmals beeinträchtigt würde, lässt sich also nicht feststellen und wird von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Abgesehen davon ist die Antragstellerin von den mit der Nutzung der genehmigten Doppelgarage und ihrer Zufahrt verbundenen Immissionen nur bedingt betroffen, weil ihr Grundstück hinter der Doppelgarage liegt und durch diese gegen Lärm- und sonstige Immissionen abgeschirmt wird.
15Ob die Baugenehmigung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Regelungen der Baunutzungsverordnung erteilt werden durfte, ist für die Entscheidung grundsätzlich nicht von Belang. Denn insoweit handelt es sich nicht um generell nachbarschützende Vorschriften und auch die einschlägigen Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 23 „Am T. “ haben keinen nachbarschützenden Gehalt. Das Vorhaben dürfte im Übrigen den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen; insbesondere darf die Doppelgarage gemäß § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO außerhalb des festgesetzten Baufensters errichtet werden.
16Auch das in § 15 BauNVO enthaltene planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme steht dem Vorhaben nicht entgegen. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
17Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 ‑ 4 C 59.79 ‑, BRS 40 Nr. 199, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, DVBl 1994, 697, und vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
18Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass das Grundstück der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung unzumutbar beeinträchtigt wird. Eine gewisse Orientierung bei der insoweit erforderlichen Wertung bietet zunächst § 6 BauO NRW, der gerade den Zweck verfolgt, die Interessen von Grundstücksnachbarn im Falle einer grenzständigen oder grenznahen Bebauung zum Ausgleich zu bringen. Dass die bauliche Anlage – wie oben aufgezeigt – die Vorgaben des Abstandflächenrechts einhält, gibt insoweit einen gewissen Anhalt, wenngleich durch die (landesrechtlichen) Vorgaben des § 6 BauO NRW keine verbindliche Konkretisierung des (bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots herbeigeführt werden kann und insbesondere nach der Zurücknahme der abstandflächenrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung NRW vom Dezember 2006 stets eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist.
19Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009- 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775.
20Auch eine solche Einzelfallbetrachtung führt vorliegend nicht zu einem von der Wertung des Abstandflächenrechts abweichenden Ergebnis. Das Vorhaben entfaltet keine unzumutbaren Auswirkungen zu Lasten der Antragstellerin. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit seinerseits nicht dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € angemessen an dem Interesse der Antragstellerin an der begehrten vorläufigen Regelung.
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Referenzen
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- § 83 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 11 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 11 S. 5 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 7 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 2871/14 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 80/04 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 270/07 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1283/99 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1713/08 1x (nicht zugeordnet)