Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 859/14
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Der Antrag des Antragstellers,
2die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. Mai 2014 betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis und sowie die Androhung eines Zwangsgelds aufzuheben,
3ist zulässig, aber nicht begründet.
4Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
5Die erhobene Klage hat voraussichtlich keinen Erfolg, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2014 nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt.
6Rechtsgrundlage für die am 12. Mai 2014 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG n.F.).
7Die formelle Rechtmäßigkeit der Entziehung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass die Beklagte sich zu deren Begründung auf diese Rechtsgrundlage erst mit der Antrags- bzw. Klageerwiderung im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens berufen hat. Dieses Vorgehen verstößt nicht gegen § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen ist, in der die wesentlichen tatsächlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Denn die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung versehen. Dass in der Begründung unzutreffend auf § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: StVG a.F.) abgestellt worden war, ist im Rahmen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW unerheblich. Denn danach sind nur die nach Auffassung der Behörden maßgeblichen Gründe mitzuteilen, mögen diese auch objektiv unzutreffend sein.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04 – juris Rn 51 ff = NWVBl 2005, 344-347.
9Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich acht oder mehr Punkte ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Voraussetzungen der unwiderlegbaren gesetzlichen Fiktion liegen vor, sodass die Fahrerlaubnis des Antragstellers zu entziehen war.
10Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller einen Stand von acht Punkten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. erreicht hat.
11Sie hat zunächst die bis zum 30. April 2014 verwirkten Punkte zutreffend mit 20 Punkten berechnet.
12Die Eintragungen im Verkehrszentralregister stellten sich bis zum 30. April 2014 wie folgt dar:
13Tattag |
Rechtskraft |
Verstoß |
P. („alt“) |
18.01.08 |
28.03.08 |
Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprechanlage |
1 |
14.10.09 |
18.12.09 |
Teilnahme am Straßenverkehr trotz Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen |
1 |
30.01.10 |
05.03.10 |
Missachtung der Vorfahrtregelung, Unfall |
3 |
19.02.10 |
30.04.10 |
Teilnahme am Straßenverkehr trotz Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen |
1 |
22.05.10 |
29.07.10 |
Rotlichtverstoß, Rotphase länger als 1 Sekunde |
4 |
02.11.10: Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F. |
|||
08.07.11 |
16.09.11 |
Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h |
1 |
15.03.12 |
01.05.12 |
Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert, Gefährdung anderer, Beförderung eines Kindes ohne Sicherung (Zuwiderhandlungen in Tateinheit) |
3 |
01.07.12 |
07.09.13 |
§ 240 Abs. 1 StGB (Nötigung) |
5 |
12. Juli 12: Anordnung der Teilnahme an Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. |
|||
03.11.12 |
12.12.12 |
Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprechanlage |
1 |
11.12.13 |
25.02.14 |
Führen eines Kraftfahrzeugs, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um 36,2 % überschritten war; Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert (Zuwiderhandlungen in Tateinheit) |
3 |
Bei der Berechnung der Punkte für die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangenen Zuwiderhandlungen war die Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an die ihr durch das Kraftfahrtbundesamt mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidungen gebunden. Sie hat die eingetragenen Verstöße nach § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) i.V.m. der Anlage 13 in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung jeweils korrekt mit Punkten bewertet.
15Die Antragsgegnerin hat die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. vorgesehene Maßnahme vorgenommen. Sie hat den Antragsteller unter dem 2. November 2010 gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung verwarnt, als er mit dem Rotlichtverstoß vom 22. Mai 2010 zehn Punkte erreicht hatte.
16Als der Antragsgegner mit der Nötigung vom 1. Juli 2013 19 Punkte erreichte, hat die Antragsgegnerin diese nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F. wegen der fehlenden Anordnung eines Aufbauseminars (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F.) ordnungsgemäß auf 17 reduziert.
17Die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. bei Erreichen von 14, aber nicht mehr als 17 Punkten vorgesehene Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar hat sie unter dem 12. Juli 2012 nachgeholt.
18Mit der Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprechanlage vom 3. November 2012 erreichte der Antragsteller 18 Punkte. Aufgrund der gemäß § 28 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. am 28. März 2013 eintretenden Tilgung des wegen der Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprechanlage vom 18. Januar 2008 (rechtskräftig seit dem 28. März 2008) verzeichneten Punktes reduzierten sie sich auf 17. Zuzüglich der drei für die Zuwiderhandlung vom 11. Dezember 2013 eingetragenen Punkte hatte der Antragssteller damit am 30. April 2014 20 Punkte erreicht.
19Von diesen 20 Punkten waren zum 1. Mai 2014 nach § 65 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 StVG n.F. die beiden für die Teilnahme am Straßenverkehr trotz Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen verzeichneten Punkte – jeweils ein Punkt für den Verstoß vom 14. Oktober 2009 und vom 19. Februar 2010 – zu löschen. Denn nach dieser Vorschrift werden Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung des StVG im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, am 1. Mai 2014 gelöscht. Die ordnungswidrige Teilnahme am Straßenverkehr trotz Verkehrsverbot zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen ist nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG, § 40 FeV i.V.m. Anlage 3 jeweils in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung nicht im Fahreignungsregister zu speichern.
20Der damit verbleibende Punktestand von 18 war gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. in acht Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen.
21Der damit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zwingend vorgesehenen Entziehung der Fahrerlaubnis steht – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift führt die Einordnung nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem. Ausweislich der Gesetzesbegründung,
22vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 50,
23stellt die Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F. klar, „dass die Umstellung des Systems und die dadurch erstmalig erfolgende Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen nicht zur Maßnahmenergreifung führen. Vielmehr führen nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe – nach altem wie nach neuem Recht – zu einer Maßnahme.“ Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers erfüllt. Die Entziehung seiner Fahrerlaubnis ist nicht allein aufgrund der Einordnung in den „neuen“ Punktestand erfolgt, sondern ist Folge des Überschreitens der 18 Punkte-Grenze mit der letzten Zuwiderhandlung vom 11. Dezember 2013, der Antragsgegnerin nach Rechtskraft mitgeteilt am 1. April 2014. Mit Überschreiten der 18 Punkte-Grenze hatte der Antragsteller die Maßnahmenstufe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. erreicht. Da mit der Regelung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. sichergestellt werden soll, dass jeder, der sich im bisherigen dreistufigen System in einer Maßnahmenstufe befunden hat, in die entsprechende Maßnahmenstufe des neuen, ebenfalls dreistufigen Fahreignungs-Bewertungssystems überführt wird,
24vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 50,
25folgt daraus nach Einordnung in das Fahreignungs-Bewertungssystem die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.
26Aufgrund der gesetzlichen Vorgabe, nach der unwiderleglich vermutet wird, dass ein Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen von acht Punkten ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, und deshalb die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.), kommt dem Interesse des Antragstellers, die Fahrerlaubnis vorübergehend bis zur Entscheidung der Kammer in der Hauptsache zu behalten, im Hinblick auf den akuten Schutz des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Fahrzeugführern nur untergeordnete, nachrangige Bedeutung zu.
27Die in der Ordnungsverfügung vom 12. Mai 2014 enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 250,- € begegnet keinen Bedenken.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Gericht orientiert sich dabei an der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Danach ist – der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden entsprechend – in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffen, grundsätzlich der gesetzliche Auffangwert (vgl. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG) zugrundezulegen, ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist nur in Fällen – hier nicht dargelegter – beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen.
30Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –.
31Die in der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2013 enthaltene Zwangsgeldandrohung bleibt nach Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit außer Betracht. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich für das Hauptsacheverfahren ergebende Wert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit jeweils zur Hälfte anzusetzen.
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Referenzen
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