Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1072/14

Tenor

  • 1.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2.

    Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3.              Der Streitwert wird auf 2.550,71 € festgesetzt.


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