Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 1158/14
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 2014 wiederherzustellen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung ist mit dem Hinweis auf die akute Gefahr, dass der Antragsteller unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen und so unmittelbar andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte, ausreichend begründet. Damit liegt eine auf den Einzelfall bezogene Begründung vor, die den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Dass diese Begründung naturgemäß eine Mehrzahl von Fällen betreffen kann, ändert daran nichts.
6Die Vollzugsanordnung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Ordnungsverfügung ist bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
7Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antragsvorbringen Folgendes auszuführen:
8In formeller Hinsicht wäre eine gegebenenfalls nicht ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich.
9Materiell hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich jedenfalls deshalb als ungeeignet erwiesen, weil er Kokain eingenommen hat.
10Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen,
11so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 ‑ 12 ME60/04 ‑ und 16. Juni 2003 ‑ 12 ME 172/03 ‑, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 37/04 ‑; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 ‑ 1 W 8/06 ‑; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 ‑ 10 S 2182/04 ‑, VRS 108 (2005), 123 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑.
12Die Tatsache, dass der Antragsteller diese Droge konsumiert hat, ist forensisch belegt durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Universitätsklinikum Münster, vom 8. April 2013, das im Blut des Antragstellers das Kokain-Abbauprodukt Benzoylecgonin und damit die Aufnahme von Kokain feststellt. Der Antragsteller hat im Übrigen gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, am Tag zuvor Kokain konsumiert zu haben.
13Dass bei dem Vorwurf des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis vorrangig den Strafgerichten obliegt, ist nicht erkennbar. Es handelt sich vorliegend um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldbescheid vom 14. Mai 2013 geahndet wurde.
14Da der Konsum harter Drogen die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung der Droge ein Kraftfahrzeug geführt wurde, kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt des Fahrantritts noch unter dem Einfluss der Betäubungsmittel stand.
15Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.
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Referenzen
- 16 B 332/07 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 172/03 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 37/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 W 8/06 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 2182/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1570/11 1x (nicht zugeordnet)
- 16 E 550/09 1x (nicht zugeordnet)