Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 1428/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe
2Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2014/2015 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht.
3Studienplätze im Studiengang Medizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff VergabeVO vergeben.
4Die Antragstellerin erfüllt mit einer Durchschnittsnote von 2,1 und der Wartezeit von zwei Halbjahren nicht die für sie maßgeblichen Auswahlgrenzen. Diese lagen für die Auswahl in der Abiturbestenquote (vgl. § 11 VergabeVO) für Hochschulzugangs-berechtigte aus Bayern bei einer Durchschnittsnote von 1,0, für die Auswahl nach Wartezeit (vgl. § 14 VergabeVO) waren mindestens zwölf Halbjahre erforderlich.
5Der von der Antragstellerin erfolgreich absolvierte Test für medizinische Studiengänge (TMS) findet keine Berücksichtigung in den von der Antragsgegnerin verwalteten Quoten, sondern ist ausschließlich im Auswahlverfahren der Hochschulen insoweit von Bedeutung, als einzelne Hochschulen das Ergebnis eines solchen Tests bei der Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote entsprechend ihren selbst erstellten Auswahlkriterien berücksichtigen.
6Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung einen Verstoß gegen Art. 12 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 3 Grundgesetz durch eine unzureichende Ausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten rügt, vermag dies dem Eilantrag ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß § 6 VergabeVO werden von der Antragsgegnerin nur die (von den Ländern für die jeweilige Hochschule) festgesetzten Studienplätze vergeben. Studienplätze jenseits der normativen Zulassungszahl können nur gegen die jeweilige Hochschule - im sog. "nc-Rechtsstreit" - verfolgt werden. Im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschul-zulassung kann die Rüge nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten hingegen nicht geltend gemacht werden.
7Die Kammer ist zwar der Auffassung, dass das geltende System der Studienplatzvergabe zu Lasten langjährig Wartender gegen Verfassungsrecht verstößt und hat diese Auffassung in ihren Vorlagebeschlüssen vom 19. März 2013 und vom 18. März 2014 ausführlich begründet.
8VG Gelsenkirchen, Vorlagebeschlüsse vom 19. März 2013 - 6 K 4171/12 u.a. – und vom 18. März 2014 – 6z K 4455/13 u.a.-, juris und www.nrwe.de.
9Allerdings gehört die Antragstellerin (noch) nicht zum Kreis der langjährig wartenden Studienbewerber und zum anderen resultiert aus der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften kein unmittelbarer Zulassungsanspruch des langjährig wartenden Bewerbers, wie die Kammer bereits in ihren vorgenannten Vorlagebeschlüssen im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt hat.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 u.a. -, NJW 2012, 1096 ff.; siehe auch die Beschlüsse der Kammer vom 8. Oktober 2012 - 6z L 1018/12 -, juris, vom 5. Februar 2013 - 6z L 13/13 - und vom 28. März 2013 - 6z L 303/13; anders noch die Beschlüsse vom 28. und 29. September 2011 - 6 L 940/11 u.a. -, juris.
11Aus der Verfassungswidrigkeit des Vergaberegimes kann sich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch also nicht ergeben.
12Da der Antragstellerin in keiner der von der Antragsgegnerin verwalteten Quoten ein Studienplatz zuzuweisen war, erübrigte sich eine Entscheidung über den von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren nicht näher begründeten Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung des ersten Studienortwunsches.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.
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Referenzen
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 1 Satz 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 6 ff VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 12 1x
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- § 6 VergabeVO 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6 K 4171/12 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z K 4455/13 1x
- 13 B 1212/11 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2012, 1096 1x (nicht zugeordnet)
- 6z L 1018/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6z L 13/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6z L 303/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 940/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x