Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 1395/14

Tenor

  • 1.               Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers  gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. April 2014 wird hinsichtlich der Nutzungsuntersagung (Ziffer 1) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4) angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Der Antrag der Antragstellerin  wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 10.600,00 € festgesetzt.


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