Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 K 10512/17

Tenor

Die gegenüber der Klägerin vorgenommene Ersatzvornahme der Beklagten in Form der Räumung des Gebäudekomplexes W.-weg X-X in XX XX am 21. September 2017 wird aufgehoben.

Die mündliche Nutzungsuntersagung der Beklagten vom 21. September 2017 und der diese bestätigende Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2017 werden aufgehoben, soweit sich die Nutzungsuntersagung auf die am 21. September 2017 aktuell bestehende Nutzung durch die Mieter und Bewohner vor der Räumung am selben Tag bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 43 44 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 74 76 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen