Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 5640/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe (im Folgenden: Alttextilien) in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt.
3Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nimmt im Gebiet der Beklagten die F. I. , eine Anstalt des öffentlichen Rechts, wahr. Aufgrund des aktuellen Abfallwirtschaftskonzeptes erfolgt die Sammlung von Alttextilien seit Ende 2014 durch die F. I1. in Kooperation mit karitativen Verbänden.
4Bereits unter dem °°. K. 2012 zeigte die Klägerin eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien dem Beklagten an. In der Anzeige gab sie an, 16 Mitarbeiter und 16 Sammelfahrzeuge zu haben. Die maximale Jahresmenge der zu erwartenden Abfälle im Stadtgebiet der Beklagten betrage ca. 100 t pro Jahr, die Gesamtdauer der Sammlung sei auf drei Jahre ausgelegt. Die Sammlungen würden ständig durchgeführt. Nach der Anzeige sollen die eingesammelten Abfälle zunächst bei der Klägerin zwischengelagert und dann von der Firma W. U. S. T. . °.°.°. in L. , Q. , verwertet werden. Der Anzeige beigefügt war u.a. ein zwischen der Klägerin und dieser Firma geschlossener Vertrag, ein Entsorgungsfach- betriebszertifikat für die Klägerin vom °°. N. 2012 sowie weitere Unterlagen. Die Anzeige unterschrieb Herr O. X. als Abfallbeauftragter der Klägerin.
5Geschäftsführer der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt noch Herr N1. E. .
6Unter dem °. B. 2012 bestätigte die Beklagte den Eingang der Anzeige und teilte mit, dass noch Angaben/Unterlagen zu den genau zu bezeichnenden Stellplätzen der Altkleidercontainer im Stadtgebiet und zur Häufigkeit der Leerung der Sammelcontainer benötigt würden. Sie wies darauf hin, dass Sondernutzungserlaubnisse für private Altkleidercontainer auf öffentlichen Flächen nicht erteilt würden.
7Am °°. B. 2012 wurde bei der Kontrolle eines Lastkraftwagens der Klägerin durch die Polizei festgestellt, dass eine für die Verbringung von Alttextilien nach Q. erforderliche Notifizierung fehlte.
8Nach einer Auskunft der Q1. Behörden, die die Klägerin vor Ablauf ihrer bis zum Sommer 2012 befristeten Notifizierung zur Verbringung von Alttextilien nach Q. eingeholt hatte, war eine Genehmigung für die Verbringung von Abfällen nach Q. im Jahr 2012 nicht mehr erforderlich. Sie bemühte sich in der Folgezeit um eine neuerliche Genehmigung für die Verbringung von Altkleidern nach Q. .
9Die Klägerin teilte mit Schreiben vom °°. B. 2012 mit: Die Sammelcontainer würden zweimal wöchentlich geleert. Die Nennung der Containerstellplätze sehe § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nicht vor.
10Mit Schreiben vom °°. B. 2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der angezeigten Sammlung an. Aufgrund der fehlenden Angaben zu den Containerstellplätzen könne nicht geprüft werden, ob die gesammelten Alttextilien einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden und ob überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung entgegenstünden.
11In einer Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vom °°. T1. 2012 teilte dieser mit: Die Anzeige der Klägerin sei unvollständig. Es fehlten Angaben zu den Verwertungswegen, d.h. die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung sei nicht nachgewiesen, Angaben zur Anzahl und zum Standort der Container und zum Beginn der Sammlung seien nicht gemacht worden. Die Sammlung sei aufgrund der fehlenden Angaben nicht zulässig.
12Am °°. B. 2012 und am °°. T1. 2012 wurden zwei Altkleidercontainer auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (öffentlicher Parkplatz T2.----straße /C.--------straße ) entdeckt, die die Beklagte der Klägerin zuordnete. Eine Sondernutzungserlaubnis lag dafür nicht vor. Am °°. T1. 2012 erhielt die Beklagte Kenntnis von einem Altkleidercontainer der Klägerin auf einer privaten Fläche (C1. Str. °°°).
13Die Klägerin teilte mit Schreiben vom °°. P. 2012 der Beklagten mit, dass ihrer Ansicht nach allenfalls Angaben zum Umfang der Sammlung (zweimal wöchentlich) und zu der Anzahl der Sammelcontainer (38 Sammelcontainer) gefehlt hätten. Die Standorte der Container müssten nicht mitgeteilt werden. Es handele sich um eine Bestandssammlung. Ihre Sammlung habe bisher zu keiner Beeinträchtigung der karitativen Sammlungen geführt. Daher sei auch in Zukunft nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen.
14Am °°. P. 2012 stellte die Beklagte weitere Container fest, die sie aufgrund der darauf angegebenen Telefonnummer der Klägerin zuordnete und die ihrer Ansicht nach zwar auf privater Fläche, jedoch angrenzend an den öffentlichen Gehweg standen.
15Die Beklagte untersagte mit Ordnungsverfügung vom 27. November 2012 der Klägerin die Sammlung von Alttextilien und Altschuhen in Sammelbehältnissen sowohl auf öffentlichen als auch auf privaten Flächen im Stadtgebiet. Von dieser Untersagung seien insbesondere die bereits jetzt illegal aufgestellten Behältnisse an von ihr konkret bezeichneten Standorten erfasst (Ziffer I.). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung drohte sie der Klägerin ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € an (Ziffer II.). Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an (Ziffer III.) und erhob eine Gebühr i.H.v. 500 € für den Erlass dieser Ordnungsverfügung (Ziffer IV).
16Sie begründete die Untersagung mit erheblichen Bedenken an der Zuverlässigkeit der Klägerin (Eintragungen im Gewerbezentralregister für den Geschäftsführer der Klägerin wegen Verstößen gegen das Straßen- und Wegegesetz NRW, Sammlung von Alttextilien ohne Anzeigenbestätigung, illegal durchgeführte Verbringung von Alttextilien nach Q. ). Außerdem seien die Angaben in der Anzeige nicht vollständig. Es fehle eine Auflistung der Standorte der Sammelbehältnisse unter Vorlage entsprechender Sondernutzungserlaubnisse bzw. privatrechtlicher Einverständniserklärungen. Es bestehe auch kein Bestandsschutz für Altsammlungen nach § 18 Abs. 7 KrWG. Vertrauensschutz sei nicht gegeben, da es an einer Information des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers über die Sammlung der Klägerin, die nach alter Rechtslage gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) erforderlich gewesen sei, fehle. Außerdem fehle es an der Darlegung, wo und in welchem Umfang die Klägerin im Stadtgebiet bisher Alttextilien gesammelt habe.
17Am °°. G. 2013 entdeckte die Beklagte u.a. einen Container der Klägerin auf der L1.---straße auf dem Parkplatz vor dem Sportplatz. Am °°. N2. 2013 erhielt die Beklagte u.a. Kenntnis von einem Altkleidercontainer der Klägerin im T3.-----------ring gegenüber von Haus Nr. °.
18Mit Beschluss vom °°. N2. 2013 wurde Herr E. als Geschäftsführer abberufen. Neuer Geschäftsführer ist seitdem Herr W1. L2. . Herr E. erhielt zunächst Einzelprokura. Diese wurde ihm mit Schreiben vom °°. O1. 2014 entzogen.
19Die Klägerin hat bereits am °. E1. 2012 Klage erhoben.
20Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus: Die Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Anordnung der Untersagung sei formell rechtswidrig, da ihre erforderliche Anhörung hinsichtlich der die Entscheidung tragenden Tatsachen unterblieben sei. Die Untersagungsverfügung sei nicht ausreichend bestimmt. Es sei fraglich, ob ein Verriegeln der Sammelcontainer genüge. Die Untersagung könne auch nicht auf fehlende Zuverlässigkeit gestützt werden. Ihre Unzuverlässigkeit ergebe sich nicht aus dem Vorwurf unerlaubter Sondernutzungen, da straßenrechtliche Ordnungswidrigkeiten bei der abfallrechtlichen Zuverlässigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Der Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 KrWG werde durch § 8 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und § 3 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV –) konkretisiert. Mit der Abberufung von Herrn E. als Geschäftsführer, bei dem auch keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestanden hätten, sei jetzt auf die Zuverlässigkeit des neuen Geschäftsführers, Herrn L2. , abzustellen. Dieser sei ohne Zweifel zuverlässig. Eine Anzeigenbestätigung sei nach § 18 KrWG nicht erforderlich, weshalb bei einer Sammlung ohne Anzeigenbestätigung nicht von einer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden könne. Die Frage, welche Angaben und Darlegungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG erforderlich seien, sei hoch umstritten. Selbst wenn die von der Beklagten geforderten Unterlagen erforderlich seien, ließe sich daraus keine Unzuverlässigkeit ableiten, da die Rechtslage bislang nicht ansatzweise geklärt sei. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung ließe sich weder aus der fehlenden Angabe der Containerstandorte noch aus einem fehlenden Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung folgern. Die Untersagung sei unverhältnismäßig. § 18 Abs. 7 KrWG sei nicht angewandt worden. Der Container auf dem Parkplatz vor dem Sportplatz sei bereits vor etwa 6 Wochen abgeholt worden. Bei 4 Standorten, die in der Untersagungsverfügung angegeben worden seien, sei nicht geklärt, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handele. Auf dem Grundstück T2.----straße / C.--------straße habe nie ein Container der Klägerin gestanden. Der Container in der D.--------straße /L3.----straße müsste sich auf einem privaten Supermarktplatz befinden, bei dem die Aufstellung vom Hausmeister gestattet worden sei. In der C1. Straße sei die Aufstellung von dem früheren Eigentümer des Grundstücks gestattet worden. Da mit dem neuen Eigentümer keine Einigung über den Mietzins habe erfolgen können, sei der Container zwischenzeitlich abgeholt worden.
21Die Klägerin beantragt,
22die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 27. November 2012 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Sie führt aus: Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Untersagungsverfügung sei § 62 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Es bestünde danach die Befugnis, Sammlungen wegen einer fehlenden, unvollständigen oder verspäteten Anzeige zu untersagen. Außerdem bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin. Die Klägerin habe bisher nicht nachgewiesen, dass die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Da die Sammlung der Klägerin nicht als Bestandssammlung anerkannt werden könne und ein Vertrauensschutz aufgrund der Anhörung nicht gegeben sei, habe die Klägerin nicht vor Bestätigung der Anzeige mit der Sammlung beginnen dürfen. Bei den in § 18 Abs. 2 KrWG genannten Angaben handele es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Die Behörde könne im Einzelfall entscheiden, ob sie weitere Unterlagen benötige. Ohne eine Containerstandortliste könne sie die tatsächlich im Stadtgebiet aufgestellten Sammelbehältnisse und damit den tatsächlichen Umfang der Sammlung nicht wirksam kontrollieren. Es fehle an einem Nachweis darüber, dass die Sammlung der Klägerin eine Bestandssammlung sei.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Gerichtsakten (14 K 4052/11; VG Düsseldorf 17 K 2897/13) nebst Beiakten verwiesen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Untersagungsverfügung der Beklagten vom 27. November 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
29Rechtsgrundlage für die Untersagung der Sammlung von Alttextilien (Ziffer I. des angefochtenen Bescheides) ist hier § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wonach die Durchführung einer Sammlung zu untersagen ist, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person ergeben.
30Diese Alternative verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Bei entsprechender, den Schutzbereichen der Art. 12, 14 GG Rechnung tragender Auslegung der Norm bestehen gegen dieselbe auch keine europarechtlichen Bedenken. Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar, diese sind aber durch Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gerechtfertigt. Danach gelten die Vorschriften der Verträge für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Bei der Abfallentsorgung aus privaten Haushalten handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV, die grundsätzlich durch gesetzliche Regelung einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugewiesen werden kann.
31Vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08-, juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf das „Arnheim-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 10. November 1998, - Rs. C-360/96-.
32Bei einem partiellen Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG, die durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f; VG Düsseldorf , Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 41 ff, sowie zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerreglung § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, juris Rn. 36.
34Im Rahmen der Auslegung und Anwendung der §§ 17, 18 KrWG ist dies zu berücksichtigen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Reglungen ist insoweit möglich.
35Die Untersagung ist formell rechtmäßig.
36Es hat die zuständige Behörde gehandelt. Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 39.
38Die Beklagte ist zwar gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und es kann unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist aber dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 -, juris Rn. 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 -, juris Rn. 11.
40Diese Voraussetzung ist bei der Beklagten erfüllt. Für das Gebiet der Beklagten wurde die Funktion des öffentlich–rechtlichen Entsorgungsträgers auf die F. I2. , eine Anstalt des öffentlichen Rechts, übertragen. Die Funktion der unteren Abfallbehörde wird hingegen von dem Fachbereich °° des Dezernats ° der Verwaltung der Beklagten ausgeübt. Die Funktionen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der unteren Abfallbehörde nehmen für das Stadtgebiet der Beklagten demnach unterschiedliche Stellen wahr.
41Der gerügte Verfahrensfehler der fehlenden bzw. unzureichenden Anhörung greift nicht durch. Die Klägerin wurde vor Erlass der Untersagungsverfügung angehört. Ob auch eine Anhörung zu dem Vorwurf der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers, zu möglicherweise unter Verstoß gegen § 18 StrWG NRW aufgestellte Container und zu einem möglichen Verstoß gegen das Abfallverbringungsgesetz erforderlich gewesen wäre, kann dahinstehen. Ein solcher Mangel wäre gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) jedenfalls geheilt, weil die Klägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (9 L 1622/12) und in diesem Verfahren die Möglichkeit der Stellungnahme hatte.
42Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der (letzten) mündlichen Verhandlung.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 31 f; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris Rn. 9.
44Es fehlt nicht an der gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen Bestimmtheit. Es ist eindeutig, dass mit der Ziffer I. des angefochtenen Bescheides das Verbot einer Sammlung gemeint ist. Auf welche Weise die Klägerin eine bereits begonnene Sammlung zu beenden hat, hat die Beklagte nicht genau benannt. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass aus der Verfügung klar hervorgeht, dass der Klägerin die Sammlung untersagt ist und damit eine bereits begonnene Sammlung zu beenden ist. Im Übrigen dürfte durch die Untersagung der Sammlung von Alttextilien in Sammelbehältnissen und der Formulierung „von dieser Untersagung erfasst sind insbesondere die bereits jetzt illegal aufgestellten Behältnisse (Container) an den Standorten….“ von einem objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein, dass im Regelfall diese Container zu entfernen sind. Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist gemäß § 3 Abs. 15 KrWG das Einsammeln von Abfällen einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. Eine Sammlung beginnt damit bereits mit dem Aufstellen der Container, da dadurch die Abfallbesitzer die Möglichkeit haben, dem Sammler die Sachherrschaft an den Abfällen zu überlassen, auch wenn sie möglicherweise hiervon keinen Gebrauch machen.
45Vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrwG, § 18 Rn. 34.
46Dass in der Praxis die Sammlung der Klägerin nicht bereits mit dem Aufstellen der Container beginnt, sondern der Sammlungsbeginn über ein Entriegeln der Container gesteuert wird, ist nicht ersichtlich.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 -, juris Rn. 6.
48Theoretisch mag jedoch auch ein Verriegeln der Container zum Beenden einer Sammlung ausreichen.
49Die Voraussetzungen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG liegen vor. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
50Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 -, juris Rn. 60.
52Dies ist hier die Klägerin, der das Handeln des Geschäftsführers und des Abfallbeauftragten zugerechnet wird.
53Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht legaldefiniert. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 10 S 1202/13 -, juris Rn. 20.
55Auch § 3 Abs. 2 AbfAEV findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 S. 2 Alt.1 KrWG keine Anwendung.
56Vgl. VG Düsseldorf Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris Rn. 77; a.A. noch VG Köln, Urteil 11. September 2004 - 13 K 1220/12 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S.15.
57In § 3 Abs. 1 AbfEV werden ausdrücklich nur § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG genannt. Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfEV auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht vorgesehen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfEV genannten Belange Berücksichtigung finden sollten.
58Mangels eigenständiger Definition beurteilt sich die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz nach den zu § 35 Gewerbeordnung (GewO) entwickelten Grundsätzen.
59Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 - juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 -, juris Rn. 27.
60Unzuverlässig ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben,
61vgl. zu § 35 GewO: OVG NRW Urteil vom 12. April 2011 –4 A 1449/08 -, juris Rn. 26.
62Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
63Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 21.
64Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 10.
66Das heißt, für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften kommen wird.
67Im Rahmen der Beurteilung, ob es sich um einen gewichtigen Verstoß handelt, ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen Vorschriften möglich sind, die im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägig sind, die aber nicht unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Solche Verstöße sind gleichwohl auch zu berücksichtigen, zumal diese Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit geben. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift, gegen die verstoßen wird, betroffen ist, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes sein.
68Zum anderen ist zu beachten, dass zwar zur Annahme der Unzuverlässigkeit die Gefahr gewichtiger Verstöße bestehen muss, dass sich die Relevanz von Verstößen aber nicht allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt, sondern auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen kann. Je mehr System hinter den Verstößen liegt, umso weniger gewichtig muss zur Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt.1 KrWG der einzelne Verstoß sein.
69Schließlich ist eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
70Dass die Klägerin im Anzeigeverfahren nicht die von der Beklagten angeforderte Liste der Containerstellplätze beigebracht hat, führt nicht zur Annahme ihrer Unzuverlässigkeit. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann zwar grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anzeigende seitens der zuständigen Behörde auf die Unvollständigkeit hingewiesen und um Ergänzung gebeten wurde, dieser darauf aber nicht reagiert oder sogar ausdrücklich die Mitteilung der Information/Vorlage der Unterlagen verweigert.
71Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 -, juris Rn 14.
72Die Klägerin war aber nicht zur Nennung der Containerstellplätze verpflichtet. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG der Anzeige der Sammlung beizufügenden Angaben und Darlegungen erfassen keine Informationen zu den Stellplätzen. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck, Gesetzessystematik und/oder gesetzgeberischen Willen ergeben keinerlei Anhaltspunkte für die gesetzliche Notwendigkeit einer solchen Angabe.
73Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 9 L 337/13 – im Anschluss an: VG Würzburg, Beschluss vom 11. Oktober 2012 – W 4 A 12.820 – juris Rn. 23 ff; nachfolgend ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2013 – 7 ME 62/13 -, juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 -, juris Rn. 15; offengelassen in OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 -, juris Rn. 14, jedoch in der Tendenz verneinend (vgl. Rn. 15); s.a. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 -, nicht veröffentlicht, Beschlussabdruck S. 8 -; a.A. VG Münster, Beschluss vom 14. März 2013 – 7 L 49/13 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 8. April 2013 – 20 CS 13.337 -, juris Rn. 10.
74Die Beklagte hat nicht bereits im Anzeigeverfahren anhand einer Stellplatzliste zu überprüfen, ob die notwendigen Sondernutzungserlaubnisse oder privatrechtlichen Einverständniserklärungen vorliegen.
75Auch die fehlende Notifizierung für die Verbringung der Alttextilien nach Q. im Jahr 2012 begründet keine Unzuverlässigkeit der Klägerin. Da die Klägerin sich vor Ablauf der befristeten Notifizierung erkundigt hatte, ob im Jahr 2012 noch eine Genehmigung für den Transport der Alttextilien nach Q. erforderlich sei, und dies verneint wurde, kann darin kein gewichtiger Verstoß gesehen werden, der die Prognose rechtfertigt, sie werde in Zukunft die Sammlungen nicht ordnungsgemäß durchführen. Vielmehr zeigt es, dass die Klägerin insoweit bemüht war, sich rechtmäßig zu verhalten. Dass sie sich bei den Q2. statt bei den deutschen Behörden bemühte und auf die Auskunft der Q3. Behörden vertraute, kann insoweit höchstens als Fahrlässigkeit beurteilt werden.
76Die Durchführung der Sammlung von Alttextilien ohne vorherige Anzeigenbestätigung begründet ebenfalls keine Prognose unzuverlässigen Verhaltens. Nach § 18 Abs. 1 KrWG müssen Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der zuständigen Behörde angezeigt werden. Eine Anzeigenbestätigung ist dagegen nicht erforderlich, weswegen der Beginn der Sammlung ohne Anzeigenbestätigung kein Fehlverhalten darstellt.
77Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin bereits deshalb als unzuverlässig erwiesen hat, weil sie vor Ablauf von drei Monaten nach der Anzeige mit der Sammlung von Altkleidern begonnen hat. Sie zeigte mit Schreiben vom °°. K. 2012, bei der Beklagten eingegangen am °°. K. 2012, die Sammlung von Alttextilien an. Ob die Container auf dem Parkplatz in der T2.----straße / Ecke C.--------straße , die die Beklagte bereits im B. 2012 entdeckte, von der Klägerin dort aufgestellt wurden, ist streitig, muss aber nicht geklärt werden. Jedenfalls erhielt die Beklagte am °°. T1. 2012 Kenntnis von der Aufstellung eines Containers, der unstreitig der Klägerin zuzuordnen (S1. , C1. Straße °°°°) und damit vor Ablauf von drei Monaten nach der Anzeige aufgestellt war. Eine Sammlung beginnt, wie zuvor dargelegt, mit dem Aufstellen von Containern. Die im Klageverfahren vorgelegten Verträge belegen, dass die Klägerin bereits zum Inkrafttreten des KrWG Container im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellt hatte. In welchem Umfang die Klägerin bereits zuvor tätig war, in welchem Umfang sie danach, aber vor Ablauf der Drei-Monatsfrist tätig war, inwieweit sie sich auf eine Bestandssammlung berufen kann und ob man auf eine Unzuverlässigkeit schließen kann, wenn und soweit die Sammlung nach Inkrafttreten des KrWG, aber vor Ablauf der Drei-Monats-Frist über die Bestandssammlung hinausgegangen sein sollte, kann jedoch offen bleiben, da die Klägerin wegen straßen- und zivilrechtlicher Verstöße im Zusammenhang mit der Aufstellung der Container unzuverlässig ist.
78Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören straßenrechtliche Normen zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt mit dem Aufstellen von Containern. Aufstellung und Sammlung bedingen einander wechselseitig. Bei der Aufstellung kann es zu sich perpetuierenden straßenrechtlichen Verstößen kommen.
79Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 -, juris Rn. 13.
80Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und es sich bei einem einzelnen Verstoß grundsätzlich nicht um einen solchen gewichtiger Natur handelt. Bei diesen Verstößen muss daher ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen und es muss ferner bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Kam es in der Vergangenheit zu massiven und systematischen Verstößen gegen Vorschriften, ist davon in der Regel auch für die Zukunft auszugehen.
81Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 – juris Rn. 10; Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 – juris Rn. 14; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 – juris Rn. 18.
82Das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhcontainern auf öffentlichen Gehwegen/Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) einer Sondernutzungserlaubnis. Es werden durch das Aufstellen von solchen Containern öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche stehen, jedoch so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Die Benutzer handeln dabei nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vielmehr nimmt der Benutzer beim Befüllen eines Altkleider- und Altschuhcontainers Handlungen vor – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Nutzung des Aufstellers zuzurechnen sind.
83Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 -, juris Rn. 11.
84Die Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann außerdem dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise ohne erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
85Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 -10 S 30/14 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 -, juris Rn. 81; angedeutet in: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 -, juris Rn. 13.
86Die Klägerin verstößt systematisch und massiv gegen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Sammlung stehen. Zum einen werden Container auf öffentlichen Flächen aufgestellt, für die sie keine Sondernutzungserlaubnis hat. Zum anderen stehen Container zwar mit Erlaubnis auf privaten Flächen, aber sie sind so aufgestellt, dass die öffentliche Fläche zum Befüllen genutzt werden muss. Des Weiteren kam es zumindest in der Vergangenheit zu Verstößen gegen das Privatrecht, da für Containerstandorte keine Erlaubnis der Verfügungsberechtigten vorlag. Dazu im Einzelnen:
87Im Stadtgebiet der Beklagten sind Verstöße an sieben Standorten gegen das Straßen- und Wegerecht aus der Vergangenheit bekannt:
881. Zwei Container der Klägerin standen zumindest in der Vergangenheit – ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten Fotos – in der F1.---straße auf einem Grünstreifen. Dabei handelt es sich um das Flurstück °°° (www.°°°-°°°°°°.°°°.de), welches sich im städtischen Eigentum befindet.
892. Bei dem Standort in der I3. T4. (Zufahrt zu einem Bahngelände) handelt es sich ausweislich des – von der Klägerin vorgelegten – Fotos und des beigezogenen Kartenmaterials (www.°°°-°°°°°°°.°°°.de) um das Flurstück °°°, welches sich im städtischen Eigentum befindet.
903. Der Standort des Containers der Klägerin in der I4. -C2. -T4. auf dem Grünstreifen hinter den dortigen Altglas- und Altpapiercontainer befindet sich ebenfalls im städtischen Eigentum (Flurstück °°°, www.°°°° °°°°°°°.°°°de).
914. Der Standort in der „L1.---straße “, tatsächlich in der F2.------straße vor dem Sportplatz „V. G1. “, befindet sich in städtischem Eigentum (Flurstück °°°°). Der Standort des Containers ist auf einem Foto aus dem Jahr 2013 ersichtlich. Anhand eines Kartenausdrucks von www.°°°-°°°°°°.°°°°.de wird das Flurstück erkennbar.
925. Der Container im T3.-----------ring gegenüber von Haus Nr. ° stand auf öffentlicher Fläche (Flurstück °°°). Dies lässt sich dem vorliegenden Foto des Containers und einem Kartenausdruck von www.°°°-°°°°°°.°°°.de entnehmen.
93Da die Klägerin keine Sondernutzungserlaubnisse dafür hatte, handelt es sich um Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz.
946. Wie auch von der Klägerin vorgetragen, dürfte sich der Standort der zwei Container in der B1.----straße , gegenüber von Haus Nr. °°, im Eigentum der E3. C4. befinden (s. im Internet recherchierte Luftbilder sowie Kartenausdruck von www.°°° °°°°°°°.°°°.de). Eine Einverständniserklärung der E3. C4. für die Aufstellung hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sollte der Standort auf öffentlicher Fläche liegen, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Straßen- und Wegerecht, da dafür keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt.
957. Für den Standort in der T5. T4. 14 hat die Klägerin einen Vertrag vorgelegt. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Fotos in Verbindung mit dem beigezogenen Kartenmaterial (www.°°°-°°°°°°°.°°°.de) ist zu erkennen, dass der Container zumindest zwischenzeitlich auf öffentlicher Fläche stand. Eine Sondernutzungserlaubnis lag nicht vor.
96Der Kammer sind aus Parallelverfahren der Klägerin weitere Verstöße bekannt. Im Stadtgebiet H. standen in den Jahren 2011 und 2012 etliche Container der Klägerin auf öffentlich gewidmeten Flächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Die Klägerin erhob im Jahr 2011 Klage gegen einen Heranziehungsbescheid der Stadt H. vom 19. August 2011, mit dem die Stadt die Kosten für die Abräumung von rechtswidrig aufgestellten Containern verlangte (14 K 4052/11). An sechs Standorten wurden insgesamt acht Container der Klägerin im N2. 2011 abgeräumt, da sie entweder ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Fläche standen oder auf privater Fläche so aufgestellt waren, dass zum Befüllen und Entleeren der Container öffentliche Fläche in Anspruch genommen werden musste:
971. A. T4. zwischen Haus Nr. °° und °°
982. C5.---------weg gegenüber der Firma C6.
993. X1.-------straße
1004. C7.-------straße / Ecke I5. T4.
1015. I6.---------------straße (Nähe Friedhof)
1026. V1.---straße (Nähe A1. ).
103In der A. T4. und im C5.---------weg gegenüber der Firma C6. befanden sich jeweils zwei Container der Klägerin.
104Im Jahr 2012 forderte die Stadt H. die Klägerin mit Beseitigungsanordnung vom 27. Juni 2012 auf, an fünfzehn Standorten die Container ersatzlos zu entfernen und nicht wieder aufzustellen. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Dabei handelte es sich laut Bescheid vom 27. Juni 2012 um folgende Standorte auf öffentlicher Verkehrsfläche und auf an öffentliche Verkehrsflächen angrenzende Standorte, wo die Container so aufgestellt waren, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen mussten:
1051. C8.---------straße (Gehweg gegenüber dem B2. -Markt)
1062. C9.---straße (Parkstreifen)
1073. V2.-----straße (Parkstreifen hinter dem N3. )
1084. X2.----straße (Gehweg gegenüber Haus Nr. °°)
1095. S2. T4. / Ecke I7.------straße (Gehweg)
1106. X3.----------straße (Gehweg gegenüber Haus Nr. °°°)
1117. I8.------straße / Ecke L4.---straße
1128. I9.--------straße
1139. F3.---------straße (gegenüber der Gärtnerei Q4. )
11410. N4.---------straße / I10. -E4. -T4.
11511. D1.-----straße (Höhe O2. )
11612. X4. T4. (Bereich zwischen L5. und M. )
11713. L6.-----straße / Ecke X4. T4.
11814. I11.---------straße
11915. X5.------weg , Höhe Haus Nr. °°°
120Im B. 2014 stand ein Container auf dem Grundstück U1.-----------weg °°. Grundstückseigentümerin ist die E5. B3. . Zwar hatte die Klägerin nach ihrem Vortrag mit dieser einen Vertrag über mehrere Containerstandorte. Dieser war jedoch ausgelaufen. Die Klägerin vergaß nach eigenen Angaben an diesem Standort den Container zu entfernen. Noch im B. 2014 stand er dort ohne Erlaubnis der Grundstückseigentümerin.
121Besonders schwer wiegen diese Verstöße in H. , da die Klägerin am °°. E1. 2008 eine Unterlassungserklärung unterzeichnete, worin sie erklärte, dass sie die abgeräumten Altkleidercontainer nicht mehr auf öffentlicher Verkehrsfläche im Stadtgebiet H. aufstellen werde. Weiter heißt es in der Unterlassungserklärung: „Auf Privatgrundstücken werde ich sie auch nicht mehr so aufstellen, dass zum Befüllen und Entleeren die öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden muss. Mir ist bekannt, dass das Aufstellen von Altkleider- oder Altschuhcontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig ist.“
122Gleichwohl ist es in den Jahren 2011 und 2012 zu den vorgenannten Verstößen gekommen. Auch wenn sich die Unterlassungserklärung ihrem Wortlaut nach lediglich auf die zuvor im Jahr 2008 abgeräumten Container bezieht, führt dies nicht an der Tatsache vorbei, dass die Klägerin – zumindest bezüglich dieser Standorte – damit konkludent erklärt hat, sich in Zukunft (insoweit) rechtmäßig verhalten zu wollen, und dass sie sich der Erforderlichkeit von Sondernutzungserlaubnissen bewusst (gewesen) sein muss.
123In E6. sind Verstöße an mindestens sechs Standorten gegen das Straßen- und Wegegesetz bekannt:
1241. Zwei Container der Klägerin standen auf der C10.------straße gegenüber von Haus Nr. °°°.
1252. Ein Container stand auf der N5.------straße , bei Haus Nr. °°.
1263. Ein Container stand auf der L7.------straße gegenüber von Haus Nr. °°.
127Bei diesen Standorten handelte es sich jeweils um eine öffentliche Fläche, wie den vorliegenden Fotos in Verbindung mit den Recherchen bei www.°°°-°°°°°°.°°°.de zu entnehmen ist. Eine Sondernutzungserlaubnis lag nicht vor. Die Klägerin hat dazu in den entsprechenden Verfahren vorgetragen, dass die dortigen Container zwischenzeitlich abgezogen seien, und damit die Verstöße indirekt bestätigt (vgl. 9 K 2778/13, 9 L 671/13).
1284. Ein Container stand im E1. 2014 J. T6. °°/°°. Für diesen Standort hat die Klägerin zwar einen Aufstellvertrag vorgelegt, jedoch ist anhand des der Kammer vorliegenden Bildes in Verbindung mit dem beigezogenem Kartenmaterial (www.°°°-°°°°°°.°°°.de) ersichtlich, dass sich der Container auf dem Gehweg und damit im öffentlichen Straßenraum befand.
1295. Am Standort S3. T4. auf dem Grünstreifen zwischen den Häusern Nr. °°° und °°° stand im E1. 2014 ein Container der Klägerin. Unabhängig von der Frage, ob derjenige, mit dem die Klägerin einen Vertrag darüber geschlossen hat, berechtigt war, der Klägerin die Aufstellung zu erlauben, da es sich um eine öffentliche Fläche handelt, liegt hier ein Verstoß vor. Das Befüllen des Containers ist ausweislich des vorgelegten Fotos lediglich vom Gehweg aus möglich. Bei diesem handelt es sich um das Flurstück °°°, welches sich ausweislich einer Recherche bei B4. -Online im städtischen Eigentum befindet. Dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
1306. Ein Container steht im L8. X6. neben der Eisenbahnbrücke. Zwar trägt die Klägerin vor, sie habe eine mündliche Vereinbarung für den Standort L8. X6. 84. Der Container steht jedoch auf einem Grundstück der E3. C4. B5. , weswegen eine mündliche Vereinbarung mit einem Verfügungsberechtigten fraglich ist. Jedenfalls ist der Container nach dem vorliegendem Foto vom Gehweg aus zu befüllen und zu entleeren. Dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
131Der Container in der X7. -F4. -T4. / Ecke B6. T4. stand ausweislich des Bildes vom °°. K. 2014 am Rand eines Grünstreifens. Bei diesem handelt es sich unter Auswertung des vorhandenen Bild- und Kartenmaterials um das Flurstück °°°°, welches nach einer Recherche bei B4. -Online im Eigentum der Stadt E6. steht. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz vor.. Ebenso spricht bei dem Standort des Containers in der X8.------straße °°° ausweislich des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials viel dafür, dass es sich um eine öffentliche Fläche handelt.
132Auf F5. Stadtgebiet sind an elf Standorten Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz oder das Zivilrecht bekannt:
133- 134
1. Mindestens ein Container der Klägerin stand im Jahr 2013 ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf dem B2. -Parkplatz in der O3.----------straße °°/ Ecke W2. X6. . Im. N. 2013 holte die Klägerin den Container ab. Es liegt ein Verstoß gegen das Privatrecht vor.
- 135
2. In Höhe C1. M1.---straße °°°-°°° standen drei Container der Klägerin im Jahr 2013 ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Fläche bzw. konnten zumindest nur von öffentlicher Fläche aus befüllt und entleert werden. Dies lässt sich den der Kammer vorliegenden Fotos sowie einem Kartenausdruck von www.°°°-°°°°°°.°°°.de entnehmen.
- 136
3. Das gleiche gilt für die Container, die im Jahr 2013 in der B7.--------straße / S4.-------straße standen. Nach der Internetrecherche (https://°°°°.°°°°°°°.de) standen die Container bereits im Jahr 2009 dort.
- 137
4. Einer der Container, die in der C11.-----straße / Ecke I12.--------ring standen, konnte ausweislich einer Internetrecherche (https://°°°°.°°°°°°.de; www.°°°°°°°°°°.°°°.de) nur von öffentlicher Verkehrsfläche aus bedient werden.
- 138
5. Der Container in der Straße X9. (neben N6. ) konnte unabhängig von der Frage, ob er auf öffentlicher Fläche stand, jedenfalls nur von öffentlicher Fläche aus bedient werden. Auch dies ergibt sich aus einer Internetrecherche (https://°°°°°.°°°°°°.de; www.°°°°°°°°°.°°°.de).
Dass für die Standorte 2. bis 5. möglicherweise privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen, ist angesichts der erlaubnispflichtigen Sondernutzung unerheblich.
140- 141
6. Für die zwei Container, die in der Straße C12. / Ecke I13. im Jahr 2013 standen, gab es nicht die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Es liegt ein Foto dieser Container an diesem Standort vor. Einem Kartenausdruck über www.°°°°°°°°°°.°°°.de lässt sich entnehmen, dass sich um eine öffentliche Fläche handelt. Mit Schreiben vom °°. März 2013 ist die Klägerin aufgefordert worden, die Container zu entfernen. Im April 2013 standen sie nicht mehr dort.
- 142
7. Der Container auf dem L9. -Parkplatz in der F6.---------straße / F7.--------straße °°° stand dort ohne Erlaubnis des Verfügungsberechtigten. Es liegt ein Foto vor, das den Container auf diesem Parkplatz zeigt. Des Weiteren liegt eine E-Mail der L10. & A2. B5. vom °. N2. 2012 vor, der sich entnehmen lässt, dass der Verfügungsberechtigte keine Einverständniserklärung zur Aufstellung an diesem Standort abgegeben hat. Nach dem Vortrag der Klägerin sei der Container dort bislang geduldet worden. Er wurde abgeholt.
- 143
8. Ein Container stand im Jahr 2013 in der Straße C13. / Ecke G2. ohne Erlaubnis auf einer Fläche der H1. .
- 144
9. Der Container im L11. S5. °° konnte aufgrund seiner Ausrichtung, welche die Kammer mittels einer Internetrecherche (https://°°°°.°°°°°°.de) ermittelt hat, zum Zeitpunkt des Aufnahmedatums des Bildes nur von öffentlicher Fläche aus befüllt werden, da der Grünstreifen entlang des Zaunes noch zum Straßengrund gehört. Dies ergibt sich aus einem Kartenausdruck von www.°°°°°°°°°.°°°.de. Insofern ist eine privatrechtliche Erlaubnis unerheblich.
- 145
10. Das gleiche gilt für den Container im T7.----------ring °°-°° (Foto: https://°°°°°°.°°°°.de; Kartenausdruck: www.°°°°°°°°°.°°°.de), wobei dieser vermutlich bereits schon selbst auf öffentlicher Fläche steht, da das Flurstück °°° städtisches Eigentum ist. Der Vortrag der Klägerin, dass eine mündliche Vereinbarung für diesen Standort vorliegt, ist daher unbeachtlich. Es liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.
- 146
11. Die Container in der V3.-------straße gegenüber von Haus Nr. °°° waren ausweislich eines Bildes, das die Kammer über https://°°°°°°.°°°°.de ermittelt hat, unabhängig von der Frage, ob sie sich auf einer privaten oder öffentlichen Fläche befanden, jedenfalls nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu bedienen. Auch hier ist eine mündliche Vereinbarung unbeachtlich, da eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich war.
Der im Jahr 2013 in der N7. -C14. -T4. °°/°° stehende Container stand ohne Einverständnis des Eigentümers dort. Ob er mit der Erlaubnis eines möglicherweise anderen Verfügungsberechtigten dort stand, ist unbekannt, obgleich die Klägerin dies unschwer darlegen können müsste. Bei dem Standort in der C15.---straße gegenüber von Haus Nr. °° wendet die Klägerin ein, dass es sich um einen ihr entwendeten Container handeln müsse, der nicht von ihr genutzt werde. Angaben zu Zeit und Ort der Entwendung macht die Klägerin nicht. Nach einer Internetrecherche (https://°°°°.°°°°°.de) stand der Container bereits im Jahr 2009 dort. Anhand eines Kartenausdrucks von www°°°°°°°°°.°°°.de wird ersichtlich, dass es sich um eine öffentliche Fläche handelt.
148Des Weiteren sind Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht in anderen Städten bekannt. Ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (17 K 2897/13) lag eine Vielzahl von Verstößen in S6. vor und gab es weitere Verstöße in anderen Kommunen. Auch in M2. wurden Container der Klägerin aufgestellt, ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu haben. Dies wurde von der Klägerin letztlich eingeräumt (Bl. 19 der Verwaltungsvorgänge der Stadt M2. ).
149Eine Gesamtbetrachtung der Anzahl der Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz und der Verstöße gegen das Zivilrecht zeigt, in welch massiver und systematischer Weise die Klägerin im Zusammenhang mit der Aufstellung ihrer Container die Rechtsordnung missachtet.
150Besonders der Umstand, dass in H. trotz der Unterlassungserklärung vom °°. E1. 2008 in den Jahren 2011 und 2012 an 21 Standorten ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis Container aufgestellt waren, verdeutlicht, dass die Klägerin (zumindest bis zum Jahr 2012) nicht einsichtig war und aus ihren Fehlern keine naheliegenden Konsequenzen, gerichtet auf einen rechtmäßigen Sammelbetrieb zog.
151Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass mehrere Verstöße geraume Zeit zurückliegen. Die noch aktuellen Verstöße zeigen in ihrem Umfang eindrucksvoll, dass die Klägerin zumindest bis in die allerjüngste Vergangenheit hinein nicht bereit war, zur Wahrung der Rechtsordnung ihre Sammlungen auf das rechtlich zulässige Maß zu beschränken, indem sie der Rechtsordnung zuwider laufende Nutzungen aufgibt. Das Verhalten der Klägerin lässt hingegen allein den Schluss zu, dass sie ausschließlich auf ihr nachgewiesene Verstöße der vorgenannten Art reagiert, nicht aber bereit war und ist, von sich aus für eine Beachtung der Rechtsordnung zu sorgen. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass sich diese grundsätzliche Einstellung zur Rechtsordnung auf die Fälle der Missachtung privater Rechte und der Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht beschränkt und nicht auch die Pflichten nach dem KrWG erfasst. Allein der Umstand, dass derzeit Geld mit Altkleidern und -schuhen zu verdienen ist, lässt nur die ordnungsgemäße Verwertung des Wertstoffs erwarten, nicht aber die Beachtung des Abfallrechts in allen anderen Punkten, wie z.B. die Behandlung der Fehlwürfe. Die Annahme, dass derjenige, der durch Verstöße der festgestellten Art mit jeder Sammlung eigentlich verbundene Aufwendungen ersparen will, auch dann unter Missachtung der Rechtsordnung spart, wenn die Fehlwürfe überhand nehmen oder aufgrund ihrer Qualität einen erheblichen finanziellen Entsorgungsaufwand verursachen, ist jedenfalls nicht fernliegend.
152Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin dürfen auch die vorgenommenen personellen Veränderungen in der Führungsebene ihres Unternehmens nicht unberücksichtigt bleiben. So ist im Jahr 2013 der damalige Geschäftsführer Herrn E. abberufen worden. Stattdessen wurde ihm zunächst Einzelprokura erteilt. Diese wurde im O1. 2014 widerrufen. Nach dem Eindruck der Kammer sind diese personellen Veränderungen verfahrenstaktisch motiviert. So ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vornahme der Änderungen und den gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen auffällig: Die Abberufung des Herrn E. als Geschäftsführer erfolgte im N2. 2013, als einige Gerichtsverfahren anhängig waren und offensichtlich wurde, dass es auf die Zuverlässigkeit der Klägerin und in diesem Zusammenhang auch auf den Geschäftsführer, unter dem es zu den Verstößen gegen das Straßen- und Wegerecht kam, ankommen dürfte. Da jedoch Herr E. Einzelprokura erteilt wurde, konnte er weiterhin weitreichend für die Klägerin tätig werden. Nachdem dieser Umstand in gerichtlichen Entscheidungen aufgegriffen wurde, wurde die Einzelprokura mit Schreiben vom °°. O1. 2014 widerrufen. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 7. Oktober 2014 (17 K 2897/13) auch den Betriebsleiter, Herrn X. , für unzuverlässig erklärte und daraus auf ein Fortwirken der Unzuverlässigkeit der Klägerin schloss, da sich der Tätigkeitsbereich des Herrn X. nicht geändert habe, wurde mit Änderungskündigung zum °. O1. 2014 sein Aufgabenbereich geändert. Er ist nunmehr nur noch Abfallbeauftragter und nicht mehr Betriebsleiter und soll für die Kontrolle der Aufstellung von Sammelcontainern und die Betreuung der Standplätze nicht mehr zuständig sein. Nicht in Einklang bringen lässt sich mit diesem Vorbringen die Benennung des Herrn X. als Zeuge im Parallelverfahren gegen die Stadt F8. (9 K 2303/13) zur Frage, wo Container der Klägerin stehen. Dass die organisatorischen Maßnahmen bisher nicht Erfolg zeigten, wird jedenfalls dadurch belegt, dass in jüngerer Vergangenheit und selbst aktuell noch gegen private Rechte und das Straßen- und Wegerecht verstoßen wird.
153Das Foto des Containers am Standort J. T6. °°/°° in E6. stammt zum Beispiel vom °. E1. 2014. Das Foto des Containers am Standort S3. T4. °°° stammt vom °. E1. 2014.
154Die Kammer lässt auch nicht die von der Klägerin erarbeiteten Arbeitsanweisungen, die eine Aufstellung der Container im Einklang mit dem öffentlichen und privaten Recht sicherstellen sollen, unberücksichtigt. Gerade die Unternehmenspraxis in der Vergangenheit und der Umstand, dass weiterhin Container der Klägerin ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt sind, zeigt aber, dass trotz der von der Klägerin vorgenommenen Änderungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (dem der mündlichen Verhandlung) immer noch auch für die Zukunft mit Verstößen der festgestellten Art zu rechnen ist. Die aktuellen Verstöße mögen unter dem Druck der Rechtsprechung nicht mehr so zahlreich sein wie noch in den Jahren zuvor, aber es ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich für die Vergangenheit durch die illegale Aufstellung von Containern als unzuverlässig erwiesen hat und es deshalb für eine Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit handfester Nachweise bedarf.
155S. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 – juris Rn. 108.
156Von einem in der Vergangenheit derart unzuverlässigen Sammler ist zu erwarten, dass er aktiv seine Aufstellorte überprüft, indem er zweifelhafte Standorte (vorübergehend) aufgibt, sich gegebenenfalls nachfolgend um eine Klärung der Sach- und Rechtslage bemüht und erst bei unzweifelhafter Berechtigung zum Aufstellen des Sammelcontainers diese (wieder) aufstellt. Die Klägerin ist einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass sie in dieser Weise verfährt. Sie hat auch – trotz der seit Monaten bekannten Zweifel – nicht aktiv ihre Zuverlässigkeit dargelegt, sondern auf die für ihre Unzuverlässigkeit sprechenden Einzelfälle ausschließlich in der Weise reagiert, dass sie berechtigten Beanstandungen abgeholfen hat.
157Das vorgelegte aktuelle Entsorgungsfachbetriebszertifikat ist nicht geeignet die Zuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu begründen und die ermittelten Tatsachen, die ihre Unzuverlässigkeit begründen, zu entkräften, da der Prüfungsumfang ein anderer ist.
158Die Klägerin kann sich nicht auf den besonderen Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Die Vorschrift ist nicht einschlägig, weil nach Ansicht der Kammer Rechtsgrundlage der Sammlungsuntersagung § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist und insoweit keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen in Rede stehen.
159Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 869/13 - juris Rn. 14.
160Bei mangelnder Zuverlässigkeit kann kein schutzwürdiges Vertrauen bestehen.
161Vgl. VG Düsseldorf , Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 -, juris Rn. 134; VG Würzburg, Urteil vom 14. Januar 2014 – W 4 K 13.539 -, juris Rn. 48.
162Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer II. des Bescheides) ist gemäß §§ 63 Abs. 1, Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW rechtmäßig, insbesondere ist sie angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Sammlung für die Klägerin verhältnismäßig.
163Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr i.H.v. 500 € (Ziffer IV. des Bescheides) ist gemäß §§ 1, 2 Gebührengesetz NRW i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW i.V.m. der Tarifstelle 28.2.16 in der Fassung vom 12. Juli 2012 rechtmäßig.
164Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
165Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- KrWG § 17 Überlassungspflichten 1x
- 14 K 4052/11 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 LAbfG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 16/08 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 30/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 20 B 703/13 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 3 Begriffsbestimmungen 2x
- 11 K 1711/13 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 30/14 3x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1202/13 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 3013/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung 1x
- § 18 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 869/13 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 2303/13 1x
- 20 B 205/13 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 530/13 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen 1x
- 10 S 1127/13 2x (nicht zugeordnet)
- 23 B 334/99 1x (nicht zugeordnet)
- 20 B 607/13 5x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen 25x
- § 8 Abs. 2 EfbV 1x (nicht zugeordnet)
- KrWG § 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen 1x
- 4 A 1449/08 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 2897/13 4x
- 20 A 2798/11 3x (nicht zugeordnet)
- 9 L 1622/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- KrWG § 62 Anordnungen im Einzelfall 1x
- 9 K 2778/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AbfEV 1x (nicht zugeordnet)
- 7 ME 62/13 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 2897/13 4x (nicht zugeordnet)
- 7 L 49/13 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 671/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 348/14 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 AbfAEV 1x (nicht zugeordnet)
- 9 L 337/13 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 1220/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 AbfEV 2x (nicht zugeordnet)
- 20 B 476/13 2x (nicht zugeordnet)
- 20 B 881/13 1x (nicht zugeordnet)
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 1x