Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 a L 340/15.A

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.       bewilligt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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