Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 5257/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren.
3Der Kläger stammt aus einem landwirtschaftlichen Familienbetrieb aus X. mit den Hofanschriften „J°° F. °°“, „V. °°“ und „V. °°“.
4In den Jahren 2003 und 2006 führte der Beklagte auf den Höfen „J°° F. °°“, „V. °°“ und „V. °°“ Kontrollen durch. Aufgrund der dabei vorgefundenen Verhältnisse untersagte der Beklagte unter anderem dem Kläger mit Bescheid vom 15. Oktober 2007 das Halten und Betreuen von Rindern. Am 18. September 2009 führte der Beklagte eine Kontrolle am Standort „J°° F. °°“ durch. Aufgrund des schlechten Pflege- und Ernährungszustands der dort gehaltenen Tiere ordnete der Beklagte die sofortige Fortnahme von 17 Kälbern an.
5Mit Bescheid vom 8. April 2010 untersagte der Beklagte dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art und forderte diesen auf, den Tierbestand aufzulösen. Zur Begründung führte der Beklagte unter anderem aus: Der Kläger habe grob und wiederholt gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG verstoßen und den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Bereits im Jahr 2003 seien auf den Höfen „J°° F. °°“ und „V. °°“ tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden. Bei weiteren Ortsbesichtigungen im Oktober 2006 seien auf den Höfen „V. °°“ und „J°° F. °°“ weitere erhebliche tierschutzrechtliche Verstöße beobachtet worden. Die dort gehaltenen Rinder seien erheblich vernachlässigt worden, nicht ausreichend gepflegt und gefüttert, die Ställe seien nicht ausreichend gereinigt worden. Bei der unangemeldeten Kontrolle des Standorts „J°° F. °°“ seien erneut erhebliche Verstöße festgestellt worden. Die dort gehaltenen Rinder und Schweine hätten überwiegend einen sehr schlechten Pflege- und Ernährungszustand gezeigt. Die Kälber seien nicht artgerecht entwickelt gewesen. Viele der Tiere seien hochgradig abgemagert und erkrankt gewesen. In den Ställen seien verendete Tiere gefunden worden. Die gebotene tierärztliche Versorgung sei nicht erfolgt. Die hiergegen erhobene Klage wurde hinsichtlich der Untersagungsverfügung durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2010 abgewiesen (Az.: 7 K 1994/10). Durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2010 wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (Az.: 20 A 2119/10).
6Durch Urteil des Amtsgerichts S. – Schöffengericht – vom 16. Juni 2011 wurde der Kläger wegen eines Vergehens gegen das Tierschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Gebrauchmachens von verfälschten Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (Az.: °°°°°°°°°°°°°°°°°°). Das Amtsgericht führte unter anderem aus, dass der Kläger jedenfalls im Jahr 2009 bis zum 18. September 2009 der faktische Leiter des landwirtschaftlichen Betriebs „J°° F. °°“ gewesen sei.
7Am 28. August 2013 beantragte der Kläger die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren.
8Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Der Kläger habe durch die erheblichen Verstöße gezeigt, dass er nicht über die notwendige Sachkunde und Zuverlässigkeit verfüge. Dieser erscheine mit der Tierhaltung überfordert und habe sich nicht einsichtig gezeigt. Die in der Untersagungsverfügung genannten Gründe rechtfertigten weiter die Annahme, dass der Kläger nicht die Gewähr biete, die Tiere tierschutzgerecht zu halten.
9Der Kläger hat am 6. November 2013 Klage erhoben. Das Tierhaltungsverbot müsse befristet sein. Ein unbefristetes Tierhaltungsverbot sei verfassungswidrig und komme einem Berufsverbot gleich. Es führe zudem zu einer unzulässigen doppelten Bestrafung. Das Verbot des Haltens und Betreuens von Tieren sei auch im Übrigen rechtswidrig. Er sei nie Halter oder Betreuer der weggenommenen Tiere gewesen. Durch das Verbot werde er faktisch in Sippenhaft für seine Familie genommen. Jedenfalls sei das faktische Berufsverbot entsprechend der Regelung des § 132a Abs. 2 StPO aufzuheben. Der Grund für das Verbot sei bereits 2012 mit seiner Inhaftierung entfallen, da ihm das Halten von Tieren damit nicht mehr möglich gewesen sei.
10Der Kläger beantragt,
11den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. Oktober 2013 das Halten und Betreuen von Tieren wieder zu gestatten.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Voraussetzungen für eine Wiedergestattung seien nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 1. September 2010 ausgeführt, dass angesichts der Uneinsichtigkeit des Klägers nicht zu erwarten sei, dass sich in Zukunft etwas Entscheidendes ändern werde. Der Kläger habe durch sein Verhalten in den letzten drei Jahren nicht dafür gesorgt, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sei. Er habe weder Einsicht gezeigt noch eine Änderung des Verhaltens dargelegt. Die mangelnde Einsichtsfähigkeit komme bereits sehr deutlich in der Klageschrift zum Ausdruck. Der Kläger sei weiter der Ansicht, in der Vergangenheit alles richtig gemacht zu haben. Auch in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und Urkundenfälschung habe der Kläger keine Reue oder Einsicht gezeigt.
15Der Kläger ist am 11. Dezember 2014 aus der Strafhaft entlassen worden.
16Durch Beschluss vom 16. Juni 2015 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der vorausgegangenen Verfahren 7 K 1994/10, 9 K 149/12 und 16 K 2575/12, die Akten der Strafverfahren °°°°°°°°°°und °°°°°°°°°° sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
20Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
21Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren. Der Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
22Anspruchsgrundlage für die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 Tierschutzgesetz – TierSchG –. Danach ist das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Das setzt voraus, dass sich die Basis für die frühere Prognose zwischenzeitlich verändert hat. Eine positive Prognose setzt regelmäßig die Feststellung eines individuellen Lernprozesses bei dem Betroffenen voraus, der zum Umdenken hinsichtlich seines Verhaltens gegenüber den zu haltenden und zu betreuenden Tieren geführt hat. Die Wiedergestattung ist daher ausgeschlossen, wenn bei dem Betroffenen keine Einsicht zur Änderung der Zustände erkennbar ist und er deshalb weiter keinen eigenverantwortlichen tierschutzgerechten Umgang gewährleistet.
23Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 9. Februar 2011 – 1 A 184/09 –, juris; VG Minden, Urteil vom 9. Dezember 2004 ‑ 2 K 4763/03 ‑, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Januar 2001 – 4 K 1354/00 –, juris; Lorz / Metzger, Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2008, § 16a Rn. 23.
24Diese Voraussetzungen sind zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Person des Klägers nicht erfüllt.
25Grund für die Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren durch die bestandskräftige Verfügung vom 8. April 2010 waren die insbesondere auf dem Hof „J°° F. °°“ im September 2009 und bei vorausgehenden Kontrollen festgestellten wiederholten und groben Zuwiderhandlungen gegen die tierschutzrechtlichen Anforderungen (§ 2 TierSchG i. V. m. §§ 3 ff. Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ‑ TierSchNutzV ‑) und die hierauf gestützte Annahme, dass der Kläger als Halter bzw. Betreuer einen eigenverantwortlichen tierschutzgerechten Umgang nicht gewährleiste. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 1. September 2010 (Az.: 7 K 1994/10) ausgeführt, dass der Kläger als Halter der Tiere für die Mängel bei der Tierhaltung verantwortlich sei. Angesichts seiner Uneinsichtigkeit sei nicht zu erwarten, dass sich in absehbarer Zukunft etwas Entscheidendes ändern werde. Die bestandskräftige Untersagungsverfügung vom 8. April 2010 und die dieser zugrunde liegenden Feststellungen sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Wiedergestattungsverfahrens. Das Gericht hat nicht erneut die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung zu prüfen. Es hat insbesondere nicht zu beurteilen, ob der Kläger – was dieser weiter bestreitet – bis zu der Haltungsuntersagung alleine oder zusammen mit anderen Familienmitgliedern Halter oder Betreuer der Tiere war. Maßgeblich für die Wiedergestattung ist vielmehr, ob die Gründe für die Untersagung seit Erlass der Verfügung nachträglich entfallen sind. Unabhängig davon hat der Kläger auch im vorliegenden Verfahren keine konkreten und neuen Umstände dargelegt, die durchgreifende Zweifel an der Verantwortlichkeit als Halter oder Betreuer begründen könnten. In dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2009 wie auch in dem Urteil des Amtsgerichts S. (Az.: °°°°°°°°°°) ist jeweils im Einzelnen ausgeführt, dass der Kläger jedenfalls im Jahr 2009 Halter der Tiere war. Demgegenüber hat der Kläger seine Haltereigenschaft vorliegend weitgehend pauschal bestritten. Soweit dieser als Beweis für seine fehlende Haltereigenschaft die Vernehmung von Vertretern verschiedener öffentlicher Stellen (u. a. Veterinärratsamt V1. , Tierseuchenkasse NRW) anregt, ist bereits im Ansatz nicht ersichtlich, inwieweit die benannten Personen und Stellen Auskunft zu den konkreten Verhältnisse in dem Familienbetrieb des Klägers und zu dessen Haltereigenschaft erteilen könnten. Auch der weitere Vortrag des Klägers in dem vorliegenden Verfahren begründet keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dieser als Halter oder Betreuer für die tierschutzrechtlichen Verstöße jedenfalls mitverantwortlich war. Der Kläger ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit Dezember 2014 (wieder) im Betrieb auf dem Hof „J°° F. °°“ tätig. Er hat bereits vor seiner Inhaftierung auf dem Hof „J°° F. °°“ gelebt. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, dass der Kläger bis zu der Untersagung 2010 weder Halter noch Betreuer der Tiere gewesen wäre.
26Die zuvor genannten Gründe für den Erlass der Untersagungsverfügung sind nicht entfallen. Ein Umdenken hinsichtlich des Haltens und Betreuens von Tieren und eine Einsicht in die bisherigen Verstöße sind bei dem Kläger nicht erkennbar. Dieser hat seit Erlass der Untersagungsverfügung sowohl eine eigene Verantwortlichkeit wie auch die Verletzung tierschutzrechtlicher Anforderungen vehement bestritten. Insbesondere hat der Kläger im Mai 2012 erneut vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Untersagungsverfügung beantragt und dabei ausdrücklich bestritten, dass die Tiere auf dem Hof „J°° F. °°“ vernachlässigt worden seien (Az.: 16 K 2575/12). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Kläger jegliche Verantwortlichkeit für Mängel bei der Tierhaltung auf dem Hof „J°° F. °°“ von sich gewiesen. Weiter hat dieser in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die im September 2009 auf dem Hof „J°° F. °°“ fortgenommenen Tiere sich in einem einwandfreien Zustand befunden hätten. Auch auf den Höfen „V. °°“ und „V. °°“ sei der Zustand der Tiere, soweit er das beurteilen könne, in Ordnung gewesen. Diese Einschätzung des Klägers belegt – angesichts der durch die amtliche Tierärztin bei der Kontrolle des Betriebs „J°° F. °°“ im September 2009 festgestellten und im Protokoll vom 28. September 2009 und auf den Fotos dokumentierten gravierenden Verstöße –, dass bei dem Kläger ein Umdenken bislang auch in Ansätzen nicht stattgefunden hat und dieser weiter nicht einsichtig ist. Darüber hinaus hat der Kläger keine weiteren Schulungen oder Fortbildungen zum ordnungsgemäßen Umgang mit Nutztieren besucht (etwa über die Landwirtschaftskammer NRW, www.land-wirtschaftskammer.de/landwirtschaft/weiterbildung). Der Kläger hat dies in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts mit dem Hinweis abgelehnt, dass er solche Maßnahme nicht benötige. Auch dies zeigt, dass bei dem Kläger bislang eine hinreichende Bereitschaft zur Änderung seines Verhaltens nicht besteht.
27Die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren ist auch nicht im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) geboten. Die materiellen Anforderungen an eine Wiedergestattung bilden keine objektive, sondern eine subjektive, von dem Betroffenen überwindbare Schranke für die Berufsausübung. Der Eingriff in die Berufsfreiheit ist in diesem Fall gerechtfertigt zur Abwehr von konkreten Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Der Tierschutz, der durch Art. 20a GG und Art. 29a der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfassungsrang steht, ist ein Gemeinschaftgut in diesem Sinne.
28Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 9 ZB 11.2455 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. März 2010 – 7 K 2168/09 –, juris.
29Die Ablehnung der Wiedergestattung ist danach gerechtfertigt, solange die konkrete Gefahr besteht, dass tierschutzrechtliche Bestimmungen in erheblichen Umfang verletzt werden. Das ist, wie ausgeführt, bei dem Kläger der Fall, da ein Umdenken bislang nicht erkennbar, dieser die gravierenden tierschutzrechtlichen Verstöße nach wie vor bestreitet und damit auch in Zukunft die Gefahr weiterer, schwerwiegender Verstöße beim Halten oder Betreuen besteht.
30Die Ablehnung der Wiedergestattung führt, entgegen der Ansicht des Klägers, auch nicht zu einer doppelten, unzulässigen Bestrafung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 103 Abs. 3 GG). Die Untersagung gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG dient allein der Abwehr zukünftiger Gefahren für den Tierschutz und nicht der Ahndung vergangener Verstöße.
31Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
32Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Referenzen
- 2 K 4763/03 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 1994/10 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 132a Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots 1x
- TierSchG § 16a 1x
- VwGO § 154 1x
- TierSchG § 2 1x
- 1 A 184/09 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 167 1x
- 7 K 2168/09 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 1994/10 1x (nicht zugeordnet)
- 16 K 2575/12 2x (nicht zugeordnet)
- 20 A 2119/10 1x (nicht zugeordnet)