Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 K 3228/15
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
2Der Kläger ist seit März 2009 mit dem Gewerbe „Verkauf von Malerbedarf, Fassadenmontage, Bauwerksabdichtung, Trockenbau, Innenausbau und Holz- und Bautenschutz, Hausmeisterservice, sowie minderhandwerkliche Tätigkeiten für diesen Hauptbetrieb im Rahmen eines sogenannten unerheblichen Nebenbetriebs (Teiltätigkeit), einfache Malerarbeiten (nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 2 und 3, § 3 Abs. 2 HWO). Fliesen, Platten- und Mosaikleger, Estrichverlegung, Verlegung von Parkett, Parkettarbeiten, Raumausstatter, Reinigung von Teppichen, Fuger, Gebäudereinigung, Einbau von genormten Baufertigteilen, Bautrocknung, Abrissarbeiten, Spachtelarbeiten, Isolierungsarbeiten, Bodenverlegung, sowie minderhandwerkliche Tätigkeiten für diesen Hauptbetrieb im Rahmen eines sogenannten unerheblichen Nebenbetriebs (Teiltätigkeit) nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 2 und 3, § 3 HWO“ angemeldet.
3Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 regte das Finanzamt N. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Der Kläger schulde aus seinem Betrieb herrührende Abgaben (Einkommensteuer, Umsatzsteuer) in Höhe von 11.378,03 Euro zuzüglich von Säumniszuschlägen in Höhe von 1.487,-- Euro, insgesamt 12.865,03 Euro. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Der Kläger sei auch seinen Erklärungspflichten nicht nachgekommen. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 habe dieser nicht abgegeben.
4Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 wandte die Beklagte sich unter anderem an die Handwerkskammer N1. und bat diese, Tatsachen, insbesondere Zahlungsrückstände, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit mitzuteilen. Diese teilte mit Schreiben vom 24. Juni 2014 mit, dass der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen bei der Handwerkskammer nachgekommen sei.
5Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 teilte das Finanzamt N. mit, dass der Gesamtrückstand sich auf 13.565,03 Euro belaufe. Der Kläger komme seinen Erklärungspflichten nicht nach. Die Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 seien nicht eingereicht worden. Mit weiterem Schreiben vom 1. April 2015 teilte das Finanzamt N. mit, dass der Kläger am 4. März 2015 eine Zahlung in Höhe von 400,-- Euro geleistet habe und der aktuelle Rückstand 12.959,53 Euro betrage. Nach der übersandten Aufstellung des Finanzamts N. vom 17. Juni 2015 waren zum 16. Juni 2015 Umsatzsteuern in Höhe von 18.964,03 Euro, zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 2.546,50 Euro, insgesamt 21.510,53 Euro rückständig.
6Mit Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des von diesem ausgeübten Gewerbes sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes. Weiter untersagte sie dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftrage Person (Ziffer 1). Sie forderte den Kläger auf, den Gewerbebetrieb bis zum 27. Juli 2015 einzustellen (Ziffer 2) und das Gewerbe bis zum 4. August 2015 abzumelden (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung zu Ziffer 2 nicht nachkomme, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- Euro an (Ziffer 4). Für den weiteren Fall, dass der Kläger der Anordnung zu Ziffer 3 nicht nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 300,-- Euro an (Ziffer 5). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Der Kläger sei im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Dieser habe durch die abgegebene Vermögensauskunft seine Vermögenslosigkeit erklärt und besitze nicht die erforderlichen Mittel zur Fortführung des Gewerbes. Die Gewerbeuntersagung sei auf alle weiteren Gewerbe und auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter und oder als mit der Leitung beauftragte Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf andere Gewerbetätigkeiten ausweiche.
7Der Kläger hat am 24. Juli 2015 Klage erhoben. Die genannten Abgabenrückstände in Höhe von 21.510,53 Euro hätten bei Erlass der Ordnungsverfügung bestanden. Dies alleine erlaube jedoch noch nicht den Rückschluss auf seine Unzuverlässigkeit. Vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, die deutlich machten, dass der Gewerbetreibende seine Abgabepflichten bewusst und nachhaltig ignoriere. Hiervon könne in seinem Fall nicht ausgegangen werden. Vielmehr habe er angesichts der Arbeitsbelastung seine Leistungsfähigkeit überschätzt. Er habe gemeint, die steuerlichen Dinge seines Betriebs selbst erledigen zu können. Diese Einschätzung sei falsch gewesen. Dies sei der Grund für die Steuerschulden, nicht aber der fehlende Wille, die öffentlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten zu erfüllen. Darüber hinaus bestünden gegenüber mehreren Auftraggebern Außenstände in Höhe von insgesamt 151.185,44 Euro. Diese offenen Werklohnforderungen überstiegen die bestehenden Steuerschulden erheblich. In der Gesamtbetrachtung des Sachverhalts sei daher jedenfalls die erweiterte Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig.
8Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 25. Juni 2015 aufgehoben hat, soweit darin jede weitere Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt werden (erweiterte Gewerbeuntersagung), haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
9Der Kläger beantragt im Übrigen,
10die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juni 2015 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Durch Beschluss vom 9. September 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
14Die Beteiligten haben sich durch die Schriftsätze vom 23. Oktober 2015 und vom 26. Oktober 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 92 Abs. 3 VwGO analog).
19Im Übrigen hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
20Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juni 2015 ist, soweit diese Bestand hat, rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
21Die Beklagte hat dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung – GewO – zu Recht untersagt. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
22Die Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist nicht deshalb aufzuheben, weil die nach § 35 Abs. 4 GewO für den Regelfall vorgeschriebene Anhörung nicht durchgeführt wurde. Zwar dürfte vorliegend die Anhörung der Handwerkskammer N1. nicht in vollem Umfang ordnungsgemäß durchgeführt worden sein. Das Schreiben der Beklagten von 17. Juni 2014, mit dem diese unter anderem die Handwerkskammer N1. gebeten hat, Tatsachen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit, insbesondere etwaige Beitragsrückstände mitzuteilen, dürfte nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 4 GewO genügen. Denn das Anhörungserfordernis ist nicht gewahrt, wenn die anzuhörende Stelle nur zu dem Zweck eingeschaltet wird, weitere Unzuverlässigkeitstatbestände (Beitragsrückstände) zu ermitteln, ohne dass die in § 35 Abs. 4 Satz 2 GewO genannten Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
23Vgl. VG München, Urteil vom 21. August 2001 ‑ M 16 K 00.2772 ‑, juris.
24Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Anhörung ausnahmsweise entbehrlich machen. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch nicht das ihr nach § 35 Abs. 4 Satz 3 GewO eröffnete Ermessen ausgeübt. Die unterbliebene Anhörung der Handwerkskammer führt jedoch gemäß § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG NW – nicht zur Aufhebung des Bescheides, weil der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Denn die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist eine gebundene Entscheidung. Danach ist die Ausübung des Gewerbes – soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen – zwingend und unabhängig von dem Ergebnis der Anhörung nach § 35 Abs. 4 GewO zu untersagen.
25Vgl. VG München, Urteil vom 21. August 2001 ‑ M 16 K 00.2772 ‑, juris; Urteil vom 3. September 2002 ‑ M 16 K 01.2958 ‑, juris; Marcks, in: Landmann / Rohmer, GewO, § 35, Rn. 170.
26Die Voraussetzungen für die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO sind erfüllt. Es liegen Tatsachen vor, die die Unzuverlässigkeit des Klägers dartun. Die Untersagung ist zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Der Gewerbetreibende ist unzuverlässig im Sinne der Vorschrift, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Steuerrückstände sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Die Annahme der Unzuverlässigkeit entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
27St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; Beschluss vom 9. April 1997 ‑ 1 B 81/97 ‑, juris; Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris; VG Köln, Beschluss vom 24. September 2012 ‑ 1 L 882/12 ‑, juris.
28Nach dieser Maßgabe ist von der Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Der Kläger ist nach den Mitteilungen des Finanzamts N. seit dem Jahr 2009 und damit über erheblichen Zeitraum seinen steuerrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht bzw. nicht in vollem Umfang nachgekommen. Nach der Auskunft des Finanzamts N. vom 17. Juni 2015 bestanden am 16. Juni 2015 für die Jahre 2009 bis 2013 Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 18.964,03 Euro, zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 2.546,50 Euro, insgesamt 21.510,53 Euro. Zudem ist der Kläger nach der Auskunft des Finanzamts N. seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten, zuletzt für die Jahre 2012 und 2013, nicht nachgekommen. Planmäßige Zahlungen auf die Steuerrückstände sind nicht erfolgt. Der Kläger hat zuletzt am 3. März 2015 einmalig einen Betrag in Höhe von 400,‑‑ Euro gezahlt. Darüber hinaus liegen für den Kläger insgesamt zehn Einträge im Schuldnerverzeichnis aus den Jahren 2013 und 2014 vor, so dass insgesamt von der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen ist, die der Fortführung des Betriebs entgegen steht. Ein tragfähiges Sanierungskonzept hat der Kläger nicht vorgelegt. Dieser hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass konkret verwertbare Ergebnisse insoweit noch nicht vorlägen. Dass der Kläger, wie dieser vorgetragen hat, die Steuerpflichten nicht bewusst ignoriert habe, sondern die Steuerrückstände durch die Arbeitsbelastung und Fehleinschätzung seiner organisatorischen Leistungsfähigkeit entstanden seien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Annahme der Unzuverlässigkeit setzt kein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus.
29St. Rspr. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris.
30Unabhängig hiervon ist nicht ersichtlich, dass die Verletzung der steuerrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten im Fall des Klägers auf einer einmaligen, zeitlich begrenzten Überlastung oder vorübergehenden Fehleinschätzung beruhten. Vielmehr hat der Kläger über einen längeren Zeitraum in erheblichem Umfang seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt. Über diesen Zeitraum hinweg hat er keine wirksamen organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um die fristgerechte Steuererklärung und -zahlung sicherzustellen. Soweit der Kläger sich weiter darauf beruft, dass ihm gegen Dritte aus den Jahren 2013 bis 2015 Werklohnforderungen in Höhe von insgesamt 151.185,44 Euro zustünden, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung der Zuverlässigkeit. Es ist bereits nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe die geltend gemachten Forderungen berechtigt und durchsetzbar sind. Zudem war der Kläger unabhängig von etwaigen Zahlungsforderungen gegen Dritte verpflichtet, die steuerrechtlichen Zahlungs- und Abgabepflichten laufend zu erfüllen. Dem ist der Kläger jedenfalls seit 2009 nicht nachgekommen. Soweit der Kläger in Zukunft aus den geltend gemachten Forderungen Zahlungen erhalten und in der Lage sein sollte, die bestehenden Steuerschulden zu tilgen oder zu reduzieren, kann dies im Rahmen eines Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden.
31Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger auch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Steuerschulden bislang nicht reduziert hat. Diese sind vielmehr erheblich angestiegen. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mitteilung des Finanzamts N. vom 22. Oktober 2015 bestanden zuletzt Steuerschulden (Umsatzsteuer) einschließlich der Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 56.787,45 Euro.
32Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
33Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.
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Referenzen
- 1 B 81/97 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 882/12 1x (nicht zugeordnet)
- HwO § 3 1x
- VwGO § 92 1x
- 8 C 6/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1480/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 146/80 2x (nicht zugeordnet)
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 8x