Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 1438/13

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Februar 2013 verpflichtet, die Anträge der Klägerin vom 16. Februar 2013 auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den in den 162 Anträgen näher bezeichneten Standorten in N.    unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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