Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 K 3766/16
Tenor
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.
2. Der Rechtsstreit wird an das örtlich und sachlich zuständige
Amtsgericht S.
verwiesen.
1
G r ü n d e:
2Der Beschluss beruht auf § 83 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach war der Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verweisen.
3Eine Anhörung zur beabsichtigten Verweisung an das Amtsgericht S. gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war entbehrlich, da sich die Beteiligten zur Frage des Rechtswegs und den damit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Umständen in ihren vorhergehenden Schriftsätzen abschließend geäußert haben.
4Vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 17a GVG, Rdnr. 10.
5Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 ausdrücklich die Verweisung an das Amtsgericht S. beantragt; die Beklagte hat sich in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2016 mit einer Verweisung an das Amtsgericht S. einverstanden erklärt.
6Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO ist vorliegend nicht eröffnet. Er ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Kommen als – wie hier - streitentscheidende Normen sowohl solche des Privatrechts als auch des öffentlichen Rechts in Betracht, hat sich die Abgrenzung an dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis zu orientieren.
7Vgl. hierzu Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40, Rdnr. 310.
8Hier liegt keine öffentlich-rechtliche, sondern eine zivilrechtliche Streitigkeit vor. Gegenstand des Rechtsstreits ist die unter dem 17. März 2016 erfolgte ordentliche Kündigung der zwischen den Klägern und der Beklagten bestehenden Betreuungsverträge über die Nutzung einer Kindertagesstätte. Ebenso wie die Betreuungsverträge selbst ist dieser Streitgegenstand zivilrechtlicher Natur und berührt nicht unmittelbar den bereits gewährten Zugang zu der besuchten Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung durch die Stadt X1. . Streitgegenstand ist nicht der grundsätzliche Rechtsanspruch auf Besuch einer Kindertagesstätte gemäß § 24 SGB VIII.
9Insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung wird zur Abgrenzung zwischen einer zivilrechtlichen und einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die sog. Zweistufentheorie angewandt. Demnach ist die Frage des „Ob“, d.h. des Zugangs zu einer öffentlichen Leistung oder Einrichtung, als erste Stufe regelmäßig dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wohingegen die zweite Stufe, das „Wie“, d.h. die konkrete Abwicklung des so begründeten Rechtsverhältnisses, privatrechtlich ausgestaltet werden kann.
10Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – OVG 6 L 34.15 –, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 40, Rdnr. 327.
11Im hier zu entscheidenden Fall unterfällt die Beendigung der rein privatrechtlich ausgestalteten Betreuungsverträge dem Zivilrecht. Die grundsätzliche Entscheidung der Stadt X1. , die Kinder der Kläger an den Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertagesstätten teilhaben zu lassen, begründet mit der Zulassungsentscheidung nicht zugleich ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis, sondern eröffnet lediglich den Zugang zu einem dann privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis. Dieses Benutzungsverhältnis unterfällt auch hinsichtlich einer vertraglichen Beendigung dem Zivilrecht. Die bereits zuvor bejahte öffentlich-rechtlich zu beurteilende Frage des Zugangs wird insoweit nicht nachträglich unmittelbar berührt, wenn sich die angeführten zivilrechtlichen Beendigungsgründe auf Umstände im Zusammenhang mit dem vertraglichen Nutzungsverhältnis beschränken.
12In diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 – OVG 6 L 34.15 – und vom 16. November 2015 – OVG 6 S 39.15 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2003 – 24 L 3143/03 –, jeweils juris.
13Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kündigung – wie hier - auf einer Vertragsverletzung im Rahmen des laufenden Benutzungsverhältnisses beruht und in keinem Zusammenhang mit der vorgelagerten Zulassungsentscheidung steht. Denn die Zulassungsentscheidung der Stadt X1. als solche berechtigt die Kläger entsprechend ihrem Zweck lediglich zur Inanspruchnahme der Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertagesstätten in dem anschließend vertraglich vorgesehenen Umfang. Wird anschließend die Beendigung des Nutzungsvertrages auf eine verhaltensbedingte Verletzung eben dieses Betreuungsvertrages gestützt, berührt dies insofern nicht die Frage des generellen Anspruchs der Kläger auf Förderung ihrer Kinder in Kindertagesstätten gegenüber der Stadt X. . Die vertragliche Kündigung eines Betreuungsplatzes berührt insofern ebenfalls nicht das grundsätzliche Recht der Kläger auf einen Kindergartenplatz.
14So auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 – OVG 6 L 34.15 – und vom 16. November 2015 – OVG 6 S 39.15 –; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2003 – 24 L 3143/03 –, jeweils juris.
15Dem entspricht es, dass die Kläger nach dem Vortrag der Beklagten für die Betreuung ihrer Töchter nach den Sommerferien bereits eine andere Einrichtung in der Stadt X. gefunden und ihre Töchter dort angemeldet haben. Das hiesige Verfahren richten die Kläger im Übrigen ausdrücklich gegen die L. L1. T. . Q. als Beklagte, nicht aber gegen die Stadt X. .
16Ist demnach gemäß § 13 GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den hiesigen Rechtsstreit eröffnet, ist das Amtsgericht S. nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich und nach §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig. Dabei legt das Gericht mit Blick auf die sachliche Zuständigkeit zugrunde, dass der Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 3 ZPO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 GKG 5.000,00 € nicht übersteigt. Maßgeblich hierfür ist der Jahresbeitrag der aufgrund des Betreuungsverhältnisses zu entrichtenden Gegenleistung durch die Kläger. Diese beträgt ab dem 1. Januar 2015 monatlich 239,40 € für die Betreuung der Tochter E. ; die Betreuung der Tochter T1. erfolgt beitragsfrei.
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Referenzen
- ZPO § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 1x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x
- VwGO § 83 1x
- GVG § 17a 2x
- VwGO § 40 2x
- § 24 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 13 1x
- GVG § 23 1x
- 24 L 3143/03 2x (nicht zugeordnet)