Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 10 L 100/16
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 190/16 vom 15. Januar 2016 gegen die der Beigeladenen am 4. September 2015 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur Nutzungsänderung und zum Umbau einer Industriehalle zu einer Veranstaltungshalle mit Errichtung von zwei Anbauten sowie Errichtung von Lüftungsanlagen auf dem Grundstück Q.------platz 4 in E. wird angeordnet.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt
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G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 190/16 vom 15. Januar 2016 gegen die der Beigeladenen am 4. September 2015 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur Nutzungsänderung und zum Umbau einer Industriehalle zu einer Veranstaltungshalle mit Errichtung von zwei Anbauten sowie Errichtung von Lüftungsanlagen auf dem Grundstück Q.------platz 4 in E. anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere auch antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO, weil er ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat. Dies ist deswegen der Fall, weil er durch die sofort vollziehbare Baugenehmigung vom 4. September 2015 möglicherweise in eigenen Rechten verletzt wird. Ausreichend ist insofern die Möglichkeit einer Rechtsverletzung; ob die behauptete Verletzung eigener Rechte tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ist jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich.
6Der Antrag ist auch begründet.
7Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB hat die Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Gericht jedoch gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels anordnen.
8Dieser Antrag hat in der Sache Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche oder private Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der hiernach erforderlichen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich dabei heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
9So liegt der Fall hier. Nach der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die gegen die Baugenehmigung vom 4. September 2015 gerichtete Klage des Antragstellers voraussichtlich Erfolg, so dass die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ausgeht. Dem Antragsteller steht ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu, weil er durch sie in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
10Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt bzw. bei Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Nachbarschützend in diesem Sinne sind Normen, wenn sie nicht nur die Interessen der Allgemeinheit und damit faktisch auch die Interessen des einzelnen schützen, sondern nach ihrer Zweckbestimmung zumindest auch auf den Schutz gerade dieser Individualinteressen gerichtet sind.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 – 10 B 2675/06 –, juris.
12Hiernach sind ausschließlich die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück des Antragstellers zu untersuchen. Gemessen daran ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers bei summarischer Prüfung gegeben.
13Im Rahmen der Prüfung, ob drittschützende Rechte des Bauplanungsrechts durch die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt werden, ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin der Beigeladenen am 11. Juni 2015 bereits eine Teilbaugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung und Umbau einer Industriehalle zu einer Veranstaltungshalle mit Errichtung von zwei Anbauten“ erteilt hat. Darin wurden „Erdbauarbeiten für die Anbauten ‚Foyer‘ und ‚Backstage‘, Gründungs- und Rohbauarbeiten der Anbauten ‚Foyer‘ und ‚Backstage‘ bis OK Bodenplatte, sowie Rückbau- bzw. Abbrucharbeiten im Untergeschoss der Halle, dargestellt im Grundriss Untergeschoss in der Anlage“ genehmigt. Diese Teilbaugenehmigung ist durch den Antragsteller nicht angefochten worden.
14Eine Teilbaugenehmigung enthält neben ihrem gestattenden Teil auch einen feststellenden Ausspruch, der über die Feststellung der Zulässigkeit der zugelassenen Teilbauarbeiten hinaus auch eine Aussage über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens beinhaltet.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 B 523/96 –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Loseblattsammlung, Stand: März 2016, § 76 Rdnr. 12.
16Diese Aussage gilt jedoch nur eingeschränkt insoweit, als die Genehmigung für einen Teil des Vorhabens zwangsläufig voraussetzt, dass hierbei in gewissem Umfang auch die Zulässigkeit des gesamten Projekts mitgeprüft werden muss, da die Erteilung einer Teilbaugenehmigung sinnwidrig wäre, wenn feststünde, dass das zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben als solches nicht genehmigungsfähig wäre. Der Prüfungsumfang der Teilbaugenehmigung und die Reichweite des mit ihr verbundenen „positiven Gesamturteils“ sind insofern abhängig von dem Gegenstand der jeweils gestatteten Teilbaumaßnahmen. Er wird daher z.B. bei der Gestattung der Rohbauarbeiten größer sein als bei der Zulassung des Baugrubenaushubs. Eine andere Betrachtungsweise würde dem beschränkten Regelungsgehalt der Teilbaugenehmigung sowie dem Verhältnis zwischen ihrem gestattenden und feststellenden Teil nicht gerecht werden. Daher wird bei Erteilung der Baugenehmigung für die Erdarbeiten regelmäßig lediglich darüber mitentschieden, ob das Gesamtvorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung und des vorgesehenen Standorts mit dem Planungsrecht vereinbar ist, wobei die Entscheidung über den Standort – jedenfalls in groben Zügen – auch die Prüfung der überbaubaren Grundstücksfläche und der Grundflächenzahl einschließt.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 B 523/ 96 –, juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 76 Rdnr. 14; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 76 Rdnr. 4.
18Soweit das positive Gesamturteil der Teilbaugenehmigung reicht, entfaltet diese eine auch nachbarrechtlich relevante Bindungswirkung. Lässt der Nachbar die Teilbaugenehmigung bestandskräftig werden und greift lediglich die endgültige Baugenehmigung an, ist er mit seinen Einwänden insoweit ausgeschlossen.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. April 1996 – 11 B 523/ 96 –; weiter gehend Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1995 – 4 TG 1337/95 –, jeweils juris; Gädtke/ Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, § 76 Rdnr. 6a.
20Die endgültige Baugenehmigung ergänzt somit die Teilbaugenehmigung, tritt jedoch nicht an deren Stelle.
21Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, § 76 Rdnr. 20; Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/ Wenzel, BauO NRW, § 76 Rdnr. 6;
22Hier kann offen bleiben, ob die Teilbaugenehmigung vom 11. Juni 2015 bereits bestandskräftig geworden ist und der Antragsteller deswegen mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist. Die Teilbaugenehmigung entfaltet jedenfalls keine Bindungswirkung hinsichtlich der hier relevanten von dem Vorhaben ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen hinsichtlich des Umfangs und der Intensität der Nutzung.
23Die Teilbaugenehmigung gestattet Rückbau- und Abbrucharbeiten im Untergeschoss der Halle sowie Erdbauarbeiten, Gründungs- und Rohbauarbeiten hinsichtlich der beiden geplanten Anbauten bis zur Oberkante der Bodenplatte. Selbst wenn nach den o.g. Maßstäben unterstellt wird, dass hiermit bereits die Zulässigkeit der Art der Nutzung als Veranstaltungshalle abschließend festgestellt worden ist, umfasst dies noch nicht den konkreten Umfang und die Intensität der Nutzung. Die Teilbaugenehmigung vom 11. Juni 2015 beinhaltet zumindest noch keine Aussage und damit keine feststellende Wirkung hinsichtlich der Häufigkeit und Dauer der Veranstaltungen, die in der Halle stattfinden, sowie der von dem Betrieb der Halle ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Dies ist auch nicht notwendig. Denn diese Aspekte betreffen nicht die Art der Nutzung als Veranstaltungshalle an sich, sondern sind vielmehr Folge des tatsächlichen Umfangs und der Intensität der Nutzung der Halle als Veranstaltungshalle. Deren Festschreibung ist jedoch nicht grundsätzliche Voraussetzung der Nutzung der Halle als Veranstaltungshalle. Denn eine Nutzung der Halle als Veranstaltungshalle ist in ganz unterschiedlichem Umfang und auf für Nachbarn mehr oder weniger beeinträchtigende Weise denkbar. Entsprechend ist der Antragsteller mit Einwendungen zumindest hinsichtlich der durch den konkretisierten Betrieb der Halle verursachten Lärmbeeinträchtigungen nicht ausgeschlossen, wenn er lediglich die (ergänzende) Baugenehmigung vom 4. September 2015 anficht, nicht jedoch die Teilbaugenehmigung vom 11. Juni 2015.
24Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht nach § 33 BauGB, sondern nach § 34 BauGB. § 33 BauGB vermittelt Nachbarschutz regelmäßig nur in dem Umfang, in dem die antizipiert angewandten künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Drittschutz dienen. Dies kann aber nicht für den Fall gelten, in dem die Vorweggenehmigung nach § 33 BauGB wegen mangelnder materieller Planreife objektiv rechtswidrig ist, eine Überprüfung der künftigen Planung aber gerade wegen der fehlenden Planreife, der Unsicherheiten über das Schicksal des Entwurfs, kaum möglich oder sinnvoll erscheint. Dass ein Nachbar in einer solchen Situation eine rechtswidrige Baugenehmigung schutzlos hinzunehmen hätte, lässt sich nicht rechtfertigen. In einem solchen Fall muss aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes davon ausgegangen werden, dass dem Nachbarn die rechtswidrige Genehmigung nach § 33 BauGB nicht entgegengehalten werden kann und dass sich die Prüfung seiner Nachbarrechte nach den Vorschriften richtet, die ohne die Vorweggenehmigung und das eingeleitete Planaufstellungsverfahren anzuwenden wären.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1991 – 11 B 2659/90 –, juris.
26Die Voraussetzungen des § 33 BauGB sind hier nicht erfüllt.
27Nach § 33 Abs. 1 BauGB ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist, anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung.
28§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB regelt insoweit, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB holt die Gemeinde Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf und der Begründung ein, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann. Weiterhin normiert § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen ist und die Stellungnahmen erneut einzuholen sind, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird.
29Die Bürgerbeteiligung dient dabei in erster Linie der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Darüber hinaus soll sie den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Die Bürger sollen so in den Prozess der Vorbereitung politischer Planungsentscheidungen aktiv teilnehmend einbezogen werden.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 2.87 –, juris m.w.N.
31Die Beteiligung der Bürger ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Zur ihr besteht deswegen dann kein Anlass, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 – und Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 2.87 –, jeweils juris.
33Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung hat, da sich dann inhaltlich am Planentwurf nichts ändert, oder wenn eine vorgesehene Änderung exakt dem Vorschlag eines Betroffenen entspricht und Interessen sonstiger Dritter durch sie nicht berührt werden.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 – 4 NB 2.87 –, juris.
35Es ist ebenfalls zulässig, die erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf einen Teilbereich zu beschränken, wenn sich die Änderungen im Entwurf auf diesen Teilbereich beschränken und nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, dass sie den Inhalt der Planung im übrigen Geltungsbereich des Bebauungsplans verändern können.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris.
37Vorliegend ist aufgrund der beabsichtigten Änderung des Entwurfs zum Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – Teil 1 nach der letzten Offenlage vom 25. Mai 2010 bis 25. Juni 2010 eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Der Rat der Stadt E. hat mit Beschluss vom 15. Juli 2004 die Aufstellung des Bebauungsplans Hö 253 – Q1. West – für das Gebiet beschlossen, in dem sich das Vorhabengrundstück der Beigeladenen befindet. Infolge des Planaufstellungsbeschlusses fand vom 15. November 2004 bis 31. Dezember 2004 zunächst eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB statt. Im Übrigen wurden Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingeholt. Es erfolgte sodann nach einem entsprechenden Ratsbeschluss eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB, der Planentwurf zum Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – wurde vom 6. Oktober 2008 bis 6. November 2008 öffentlich ausgelegt. In der Folge wurde der Planbereich verkleinert. Vom 25. Mai 2010 bis 25. Juni 2010 fand somit nach entsprechendem Ratsbeschluss eine erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nunmehr Q1. West – Teil 1 - statt. Derzeit befindet sich ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin die 3. Offenlage des Bebauungsplans in der Vorbereitung. Anlass ist eine notwendig gewordene Änderung des Planentwurfs aufgrund der geplanten westlichen Anbauten an die Q1. -Halle. Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach den o.g. Grundsätzen auch nicht entbehrlich. Denn die geplante Änderung hat nicht lediglich klarstellende Wirkung oder entspricht dem Vorschlag eines Betroffenen, ohne Interessen sonstiger Dritter zu berühren. Die erneut erforderlich gewordene Öffentlichkeitsbeteiligung kann auch nicht auf einen für das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht maßgeblichen Teil des Bebauungsplans beschränkt werden, mit der Folge, dass die Öffentlichkeitsbeteiligung zu Gunsten des Bauvorhabens des Beigeladenen bereits abgeschlossen sein könnte. Denn die Änderung des Bebauungsplanentwurfs betrifft gerade dieses Bauvorhaben der Beigeladenen. Dass die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, wird im Übrigen von der Antragsgegnerin selbst nicht angezweifelt. Die 3. Offenlage des Bebauungsplanentwurfs befindet sich nach ihrer Aussage vielmehr seit geraumer Zeit in der Vorbereitung.
38Die Genehmigung konnte auch nicht nach § 33 Abs. 2 BauGB erteilt werden. Danach kann in den Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
39Zum einen trifft es bereits nicht zu, dass sich die geplante Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt. Die geplante Änderung betrifft gerade das Bauvorhaben der Beigeladenen. Nach gegenwärtigem Planungsstand ist unmittelbar westlich der Q1. -Halle eine Fläche für Stellplätze festgesetzt. Dies soll dahingehend geändert werden, dass auf der Fläche die westlichen Anbauten an die Q1. -Halle errichtet werden können. Stellplätze sind demgegenüber für diese Fläche nicht mehr vorgesehen.
40Zum anderen ist § 33 Abs. 2 BauGB nur in einfach gelagerten Fällen anwendbar, insbesondere wenn die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr umstritten sind, nicht aber, wenn ein Großprojekt mit erheblichen städtebaulichen Auswirkungen errichtet werden soll, das ein großes Konfliktpotenzial schafft und Einwendungen von Bürgern gegen das Objekt und die vorgesehenen planerischen Ausweisungen vorliegen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 1991 – 11 B 2659/90 –, juris.
42Ein solcher einfach gelagerter Fall dürfte vorliegend nicht gegeben sein, weil auch hier die Genehmigung eines Großprojekts – eine Veranstaltungshalle für bis zu 3.600 Besucher nebst einem Club für bis zu 750 Besucher – in Rede steht.
43Eine Baugenehmigung nach § 33 Abs. 2 BauGB setzt weiterhin vorhabenbezogen die sog. materielle Planreife des Bebauungsplans voraus. Diese liegt gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dann vor, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegen steht. Hieran sind jedoch nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen. Es muss hinreichend voraussehbar und mit gebotener Sicherheit beurteilbar sein, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt wird.
44Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 1991 – 4 B 212.91 – und vom 2. März 1978 – 4 B 26.78 –; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 – 7 B 355/01 –, jeweils juris.
45Hierfür ist stets erforderlich, dass die Planung – jedenfalls soweit sie das zu genehmigende Vorhaben betrifft – sachlich abgeschlossen sein muss.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1991 – 4 B 212.91 –, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2016, § 33 Rdnr. 69.
47Die materielle Planreife ist dabei u.a. auch in den Fällen zu verneinen, wenn nach dem „Steckenbleiben“ eines Planaufstellungsverfahren mehrere Jahre vergangen sind. Mit zunehmendem Abstand zwischen dem sachlichen Abschluss der eigentlichen Planarbeiten und der behördlichen Entscheidung über die Bau- oder Bebauungsgenehmigung wird es immer fragwürdiger, ob (noch) materielle Planreife gegeben ist. Die Baugenehmigungsbehörde darf jedenfalls nach längerem Zeitablauf nicht unbesehen und unverändert von einer materiellen Planreife ausgehen.
48Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 – 7 B 355/01 –; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1991 – 4 B 212.91 –, jeweils juris.
49Von einer materiellen Planreife kann im vorliegenden Fall bereits deswegen nicht die Rede sein, weil der Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – Teil 1 in seiner geänderten Fassung noch gar nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat die Baugenehmigung vom 4. September 2015 vielmehr im Hinblick auf künftig womöglich zu erwartende, aber faktisch noch gar nicht umgesetzte Änderungen des Entwurfs des Bebauungsplans Hö 253 erteilt. Das Stadium der materiellen Planreife des Bebauungsplans ist insoweit – auch in Bezug auf das Vorhaben der Beigeladenen – noch nicht erreicht. Darüber hinaus ist das Planaufstellungsverfahren der Antragsgegnerin derzeit ins Stocken geraten. Zwischen der letzten öffentlichen Bürgerbeteiligung durch die Antragsgegnerin vom 25. Mai 2010 bis 25. Juni 2010 und der Erteilung der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung am 4. September 2015 ist inzwischen ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren vergangen. Selbst wenn die Antragsgegnerin mit Abschluss der Öffentlichkeitbeteiligung am 25. Juni 2010 von einer materiellen Planreife des Bebauungsplanentwurfs ausgegangen wäre, wäre der Fortbestand dieser materiellen Planreife mit Blick auf die inzwischen vergangene Zeit zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung fraglich gewesen.
50Nach § 33 BauGB wird, insbesondere auch wegen des Anerkenntnisses der künftigen Planfestsetzungen nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, der auch in den Fällen des § 33 Abs. 2 BauGB maßgeblich ist, das Inkrafttreten des Bebauungsplanentwurfs im Verhältnis zwischen dem Bauherren und der Baugenehmigungsbehörde einschließlich der Gemeinde im praktischen Ergebnis vorverlegt; das Ortsrecht wird vorab verbindlich.
51Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 – 7 B 355/01 –; BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 – 4 C 22.94 –, jeweils juris.
52Eine solche individuelle Vorabverbindlichkeit kann jedenfalls dann nicht mehr in Betracht kommen, wenn auch nur in Erwägung zu ziehen ist, dass die Norm voraussichtlich so nicht in Kraft treten wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2001 – 7 B 355/01 –, juris.
54Für den vorliegenden Fall ist zumindest ersichtlich – und war es auch zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung am 4. September 2015 –, dass der Bebauungsplan jedenfalls nicht entsprechend dem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung aktuellen Planungsstand in Kraft treten wird. Denn die Antragsgegnerin wusste bereits zu diesem Zeitpunkt, dass der Planentwurf gerade auch mit Bezug auf das Bauvorhaben der Beigeladenen geändert wird und deswegen eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist.
55Die angefochtene Baugenehmigung vom 4. September 2015 ist unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt und verstößt deswegen zugleich zum Nachteil des Antragstellers gegen das in § 34 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot.
56Die Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris.
58Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
59Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –; vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 –; vom 30. Januar 2014 – 7 A 2555/11 – und vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –; Beschluss vom 29. Januar 2016 – 2 A 2423/15 –, jeweils juris.
60Die Grenze des Zumutbaren ist überschritten, wo die Lärmimmissionen durch das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller gegen das im unbeplanten Innenbereich geltende allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Nach welchen Maßstäben eine solche Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Die Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots knüpft dabei an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG an und bezeichnet Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 -, juris.
62Dabei ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhält. Vor Erteilung einer Baugenehmigung muss prognostisch ermittelt werden, ob die einzuhaltenden Werte an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten werden können.
63An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien sind dabei insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen.
64Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2015 – 8 B 1221/14 – und vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 –, juris.
65Gemessen daran wird die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 4. September 2015 den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht des Antragstellers führt. Sie lässt aufgrund ihrer Unbestimmtheit ein Vorhaben zu, von dem der Antragsteller als Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Die Baugenehmigung weist Widersprüche auf und lässt Merkmale des Vorhabens der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte, um den genehmigten Betrieb absehbar im Verhältnis zum Antragsteller nachbarrechtskonform auszugestalten. Weder der angefochtenen Baugenehmigung noch den zugehörigen Bauvorlagen lassen sich die maßgeblichen nachbarrechtsrelevanten betrieblichen Rahmenbedingungen umfassend, zuverlässig und mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen.
66Weder die Baugenehmigung noch die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen enthalten Zielwerte für noch zulässige Immissionen an bestimmten Immissionspunkten, aus denen der Antragsteller als Nachbar verbindlich ersehen könnte, inwieweit Geräuschimmissionen des streitgegenständlichen Vorhabens durch ihn hinzunehmen sind und wodurch er die Möglichkeit erhielte, die Einhaltung dieser Zielwerte zu überprüfen.
67Bestandteil der Baugenehmigung ist u.a. die Betriebsbeschreibung nebst Anhängen, die jeweils mit einem Grünstempel versehen sind. Weiterhin hat die Antragsgegnerin unter (2011) der Nebenbestimmungen die Geräuschimmissions-Prognose zum Umbau einer Industriehalle zu einer Veranstaltungshalle mit Errichtung von zwei Anbauten BNr. 6619-3 H 2014 vom 7. Juni 2014 nebst der Ergänzung BNr. 6619-b17 vom 17. Juni 2015, die Geräuschimmissions-Untersuchung zur Stellplatzanlage Q1. -Halle sowie zur Ermittlung der Kommunikationsgeräusche von Personen im Freien BNr. 6619-2c vom 12. Juni 2015 und die Geräuschimmissions-Untersuchung zu den Verkehrsgeräuschen auf der I4.-------straße und zum Zusatzverkehr nach 7.4 TA Lärm BNr. 6619-b08b vom 28. August 2015 in die Baugenehmigung einbezogen.
68Eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten führt zwar regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 1996 – 10 B 248/96 – und vom 26. April 2002 – 10 B 43/02 –, jeweils juris.
70Unter (2011) der Nebenbestimmungen der streitgegenständlichen Baugenehmigung wird jedoch ausgeführt, dass die der Prognose und Untersuchungen zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen, ausgewiesen durch die genehmigten Planvorlagen und durch die Bau- und Betriebsbeschreibung für die Ausführung des Vorhabens bindend sind. Abweichungen hiervon bedürfen einer erneuten schallgutachterlichen Bewertung und einer Nachtragsgenehmigung der diesbezüglich veränderten Ausführung. Durch die Verbindlicherklärung dieser der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen könnte die Prognose zwar hinreichend differenziert in die Baugenehmigung einbezogen worden sein. Das Gericht weist jedoch darauf hin, dass keine der vorgenannten Prognosen oder Untersuchungen grüngestempelt ist. Sie sind deswegen nicht als der Baugenehmigung zugehörig gekennzeichnet.
71Selbst wenn man die Geräuschimmissions-Untersuchungen als der Baugenehmigung zugehörig ansehen wollte, lassen sich aber weder aus ihnen noch aus der Baugenehmigung im Übrigen Immissionszielwerte bezogen auf bestimmte Immissionspunkte in der Umgebung des Vorhabens verbindlich entnehmen. Solche Zielwerte ergeben sich auch nicht – mittelbar – aus dem Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – Teil 1, der sich zur Zeit noch in der Aufstellung befindet und mit dem u.a. das Vorhabengrundstück der Beigeladenen beplant wird. Dies gilt insbesondere für das nach gegenwärtigem Planungsstand in § 12 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgesehene sog. Emissionskontingent für das Gebiet der Q1. -Halle (ohne die bereits genehmigten Anbauten) als Teilfläche 16, deren Geräusche tagsüber ein Emissionskontingent von 63 dB(A) und nachts von 44 dB(A) nicht überschreiten dürfen.
72Der sich in der Planung befindliche Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – Teil 1 und seine (derzeitigen) Emissionskontingente sind für das Vorhaben der Beigeladenen wie oben bereits dargestellt nicht verbindlich. Der Bebauungsplan ist derzeit noch nicht wirksam, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB. Ein Ratsbeschluss über ihn liegt noch nicht vor, § 10 Abs. 1 BauGB. Vielmehr bereitet die Antragsgegnerin nach ihren Angaben derzeit die 3. Offenlage des Bebauungsplans vor und rechnet mit einem Satzungsbeschluss erst im zweiten Quartal des Jahres 2017.
73Die Antragsgegnerin hat die derzeitigen Emissionskontingente des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Hö 253 – Q1. West – Teil 1 in der Baugenehmigung gegenüber der Beigeladenen auch nicht verbindlich vorgegeben. Dies ergibt sich auch nicht mittelbar über eine mögliche Inbezugnahme der Geräuschimmissions-Prognosen. Abgesehen davon, dass in den Geräuschimmissions-Prognosen Emissionskontingente lediglich vorausgesetzt, nicht aber vorgegeben werden, weichen die insoweit in den Prognosen zugrunde gelegten Werte auch von dem derzeitigen Planungsstand des Bebauungsplans Hö 253 – Q1. West – Teil 1 ab. So heißt es in der Geräuschimmissions-Prognose zum Umbau einer Industriehalle vom 7. Juni 2014 auf S. 4: „Im Rahmen der Aufstellung des noch nicht rechtskräftigen Bebauungsplans Hö 253 Q1. -West – Teil 1 wurde für das Grundstück der Q1. -Halle (Dort TF 16C) ein zulässiges Geräuschemissions-Kontingent für den Tages- und Nachtzeitraum festgesetzt mit tagsüber L“ = 60 dB(A)/m2 [und] nachts L“ = 55 dB(A)/m2.“ Die Prognose schreibt damit das Emissionskontingent inhaltlich nicht vor, sondern zitiert lediglich die Festsetzung des Bebauungsplanentwurfs und setzt das Emissionskontingent als Ausgangspunkt ihrer Berechnungen voraus. Im Übrigen weichen die Werte von den derzeitigen im geplanten Bebauungsplan Hö 253 – Q1. West – Teil 1 ab. In der Geräuschimmissions-Untersuchung zur Stellplatzanlage Q1. -Halle vom 12. Juni 2015 heißt es auf S. 3: „Der Veranstaltungshalle ist gemäß dem TÜV-Gutachten die Teilfläche TF16c mit folgenden Immissions-Kontingenten im Tages- und Nachtzeitraum zugeordnet: tagsüber 60 dB(A)/m2 [und] nachts 45 dB(A)/m2.“ Auch hier wird ein – als Immissions-Kontingent bezeichnetes – Emissionskontingent nicht vorgegeben, sondern vorausgesetzt. Die Werte weichen im Übrigen sowohl von denen in der vorgenannten Geräuschimmissions-Prognose vom 7. Juni 2014 als auch von dem in § 12 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs benannten Emissionskontingent ab.
74Die Baugenehmigung weist im Übrigen im Verhältnis zur Betriebsbeschreibung hinsichtlich der Häufigkeit von Konzertveranstaltungen, Ausstellungen und Messen sowie des Clubbetriebs und der genehmigten Besucherzahl nicht aufzuklärende Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten auf.
75Für den Gegenstand der Baugenehmigung ist in erster Linie die Baugenehmigungsurkunde (Bauschein) maßgebend. Sie bestimmt Art und Umfang des genehmigten Bauvorhabens. Unstimmigkeiten oder Ungereimtheiten zwischen dem Bauschein und den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen führen nicht direkt zur Unbestimmtheit einer Baugenehmigung, sofern ihr Inhalt bei sachgerechter Auslegung für die am Verwaltungsverfahren Beteiligten vollständig und unzweideutig erkennbar ist. Bei einem Widerspruch zwischen dem Bauschein und den zugehörigen Bauvorlagen geht der Bauschein vor.
76Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2005 – 7 A 3142/05 – und vom 15. April 2005 – 10 B 2077/04 –; Urteil vom 6. Oktober 1982 – 11 A 1018/80 –, BRS 39 S. 152.
77Hier ist ein solcher Widerspruch gegeben. In der angefochtenen Baugenehmigung finden sich hinsichtlich der Häufigkeit der genehmigten Konzertveranstaltungen, Ausstellungen und Messen sowie des Clubbetriebs keine Einschränkungen. Der Bauschein benennt lediglich auf den jeweiligen Tag bezogene Betriebszeiträume, die nicht überschritten werden dürfen. Demnach dürfen Konzertveranstaltungen von 19 Uhr bis 24 Uhr und Ausstellungen und Messen von 9 Uhr bis 19 Uhr stattfinden. Die Öffnungszeiten des Clubs werden für montags bis donnerstags mit 23 Uhr bis max. 4 Uhr und für freitags bis sonntags von 24 Uhr bis max. 6 Uhr angegeben. Es findet sich die Einschränkung, dass im Anschluss an Veranstaltungen in der Halle der Clubbetrieb im zeitlichen Abstand von mindestens einer Stunde nach Ende der Veranstaltung in der Halle, frühestens um 0 Uhr beginnt.
78Demgegenüber werden in der Betriebsbeschreibung weitergehende Einschränkungen vorgenommen. Dort heißt es, die Veranstaltungshalle „soll 1-2 Mal die Woche“ für Konzertveranstaltungen im Bereich Unterhaltungsmusik genutzt werden; eine maximale Besucherzahl von 3.600 Personen „soll etwa ein bis zwei Mal im Monat“ erreicht werden, ansonsten wird mit einer Auslastung von 50 % (ca. 1.800 Besucher) gerechnet. Die Veranstaltungshalle solle „gelegentlich“ für Ausstellungen und Messen genutzt werden, wobei mit einem täglichen Besucherstrom von 500 bis 1.000 Personen gerechnet werde. Schließlich heißt es zum Clubbetrieb dieser „soll an voraussichtlich 2-4 Tagen in der Woche betrieben werden“.
79Die Angaben in der Betriebsbeschreibung sind hier nicht geeignet, den weiterreichenden Genehmigungsumfang im Bauschein zu beschränken und damit zu konkretisieren. Denn diesbezüglich bleiben die Angaben zum Umfang der Nutzung der Halle und zur erwarteten Besucheranzahl zu vage.
80Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2005 – 10 B 416/05 –, juris, wo eine konkretisierende Auslegung deswegen bejaht wurde, weil die Betriebsbeschreibung auf einen konkreten Trainingsplan verweist.
81Die Betriebsbeschreibung legt selbst nicht exakt fest, in welchem Umfang oder auch nur bis zu welchem Umfang die Veranstaltungshalle gerade zur besonders empfindlichen Nachtzeit genutzt werden kann. Die Angabe, Konzertveranstaltungen sollten ein- bis zweimal pro Woche stattfinden und die maximale Besucherzahl von 3.600 Personen solle etwa ein- bis zweimal im Monat erreicht werden, reicht hierfür nicht aus. Auch die Angabe zur Nutzung der Clubräumlichkeiten bleibt insofern im Ungefähren. Dieser solle an voraussichtlich zwei bis vier Tagen in der Woche betrieben werden. Die Betriebsbeschreibung stellt nicht hinreichend klar, dass eine Nutzung, die über die – geschätzten – Angaben in der Betriebsbeschreibung hinausgeht, keinesfalls stattfinden wird. Es handelt sich vielmehr um eine pauschale Einschätzung der Beigeladenen als Betreiberin der Halle, wie eine Auslastung der Veranstaltungshalle und des Clubs aussehen könnte. Aus dem Bauschein in Verbindung mit der Betriebsbeschreibung wird deswegen auch für betroffene Nachbarn nicht deutlich, bis zu welchem Umfang sie eine Nutzung der Veranstaltungshalle und des Clubbetriebs hinzunehmen haben. Weisen der Bauschein und die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen Widersprüche dieser Art auf, geht der Bauschein vor. Dieser ermöglicht der Beigeladenen die Nutzung der Veranstaltungshalle und des Clubbetriebs innerhalb der angegebenen Tages- und Nachtzeiten grundsätzlich uneingeschränkt.
82Weder in der Baugenehmigung noch in den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen wird der An- und Ablieferverkehr durch LKW und Nightliner eindeutig geregelt. In der Anlage zur Betriebsbeschreibung wird unter der Überschrift „Regelbetriebsabläufe Konzert“ ausgeführt, dass nach Veranstaltungsende die Bühnenausstattung verladen werde und die LKW und Nightliner in der Nacht nach der Veranstaltung abfahren. In der Anlage 1 zur Anlage zur Betriebsbeschreibung werden die Geräusche durch nächtliche Verladetätigkeiten ebenfalls nur unverbindlich umschrieben. Verladetätigkeiten finden hiernach ein- bis zweimal wöchentlich im Zeitraum von 23 Uhr bis 2 Uhr statt. Unklar ist, ob die Verladetätigkeit die vollen drei Stunden oder kürzere Zeit in Anspruch nimmt. Soweit ausgeführt wird, es werde davon ausgegangen, dass bei zwei LKW-Ladungen die Beladung eines LKW einen Zeitraum von ca. einer Stunde in Anspruch nehme, hilft dies zur Konkretisierung nicht weiter. Unklar bleibt, wie lange die Verladetätigkeit bei lediglich einem LKW dauert und ob auch der Einsatz von mehr als zwei LKW erwogen wird – nach der Baugenehmigung und den Ausführungen in der Betriebsbeschreibung bleibt dies möglich. Nach der Beschreibung ist auch nicht ausgeschlossen, dass öfter als zweimal in der Woche eine Verladetätigkeit stattfindet. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Baugenehmigung wie oben gezeigt eine Nutzung der Veranstaltungshalle an jedem Tag in der Woche denkbar ist. Es finden sich im Übrigen keine Feststellungen und Regelungen bezüglich der Geräuschimmissionen durch den An- und Ablieferverkehr mit LKW und Nightlinern. Die Anlage 1 zur Anlage zur Betriebsbeschreibung bezieht diesen Aspekt unter der Überschrift „Geräusche durch An- und Abfahrenden Verkehr in der I4.-------straße “ nicht ein. Hier geht es lediglich um den Besucherverkehr und um den Shuttle-Bus-Service. Auch in den Geräuschimmissions-Untersuchungen – sofern diese überhaupt Bestandteil der Baugenehmigung sind –, finden sich hierzu keine Angaben. Damit bleibt ein nicht unerheblicher und lärmintensiver Aspekt der Nutzung der Q1. -Halle als Veranstaltungshalle durch die Baugenehmigung letztlich unreglementiert. Hinzu kommt, dass im Verkehrsgutachten von April 2014 angeraten wird, den Anlieferungsverkehr entlang der I4.-------straße zu führen, womit die daraus resultierende Lärmbelastung die Anwohner im Bereich entlang der I.-------straße und damit auch den Antragsteller treffen würde. Nach der Baugenehmigung ist dies zumindest nicht ausgeschlossen.
83In der Baugenehmigung vom 4. September 2015 fehlt des Weiteren die Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Lärms, der von Fußgängern ausgeht, die nach Veranstaltungsende in den Nachtstunden entlang der I.-------straße zum C. E. -I1. gehen. Es fehlen insbesondere Feststellungen dazu, ob diese Lärmimmissionen für die Nachbarn das Maß des Zumutbaren überschreiten. Auch die in der Baugenehmigung in Bezug genommenen Geräuschimmissions-Untersuchungen – seien sie nun Bestandteil der Baugenehmigung oder nicht – setzen sich mit dieser Art von Lärm inhaltlich nicht auseinander.
84Der Lärm von Fußgängern, die aus Anlass des Besuchs der Q1. -Halle von der Q1. -Halle entlang der I.-------straße zum C. E. -I1. gehen, ist dem Betrieb der Veranstaltungshalle zuzurechnen. Der Beigeladenen als Betreiberin der Veranstaltungshalle ist zunächst jeder Lärm zuzurechnen, der durch die Nutzung der Q1. -Halle von dieser selbst ausgeht. Zurechenbar sind aber auch die von Fußgängern verursachten Geräusche, sofern der Fußgängerverkehr noch erkennbar als Ziel- bzw. Quellverkehr der Q1. -Halle in Erscheinung tritt. Ziel- und Quellverkehr ist dem Betrieb jedenfalls zurechenbar, soweit er nicht mehr oder noch nicht in den allgemeinen Verkehr eingegliedert ist, was sich aus der Straßenführung, der Entfernung und dem allgemeinen Verkehrsgeschehen ergibt.
85Vgl. hierzu für den Fußgängerlärm zu einem Gaststättenbetrieb BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 – 6 B 12/03 –, juris.
86Hier handelt es sich bei dem Fußgängerverkehr entlang der I.-------straße zum C. E. -I1. als nahe gelegener Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) um entsprechenden Quellverkehr. Das Verkehrskonzept der Beigeladenen stützt sich ausweislich des Verkehrsgutachtens zur Q1. -Halle in E. -I1. aus April 2014 darauf, dass etwa 17 % der Besucher der Q1. -Halle diese mit dem ÖPNV ansteuern. Zumindest in der Nacht nach 0 Uhr kommt als einzige Anschlussstelle des ÖPNV der C. E. -I1. in Betracht, von dem aus auch um diese Uhrzeit im 15-Minutentakt mehrere Fahrtmöglichkeiten in Richtung I2. bestehen. Der C. E. -I1. liegt in einer Entfernung von etwa 800 m zur Q1. -Halle und ist somit fußläufig erreichbar. Wegen dieser Anbindung der Q1. -Halle an den ÖPNV – die bei einer zu erwartenden Besucherzahl von mehr 1.800 durch den Einsatz eines Shuttle-Bus-Services von der Q1. -Halle zum C. E. -I1. weiter verbessert werden soll – hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter (2002) der Baugenehmigung einen Nachlass von 30 % auf die nachzuweisenden notwendigen Stellplätze von 450 auf 315 gewährt. Die Baugenehmigung beruht demnach auf der Annahme, dass die Haltestellte am C. E. -I1. von den Nutzern des ÖPNV angesteuert wird.
87Entsprechend den Annahmen aus dem Verkehrsgutachten und einem Anteil der Besucher, die mit dem ÖPNV anreisen, von etwa 17 %, ergibt dies bei hälftiger Auslastung der Halle (1.800 Besucher) etwa 306 Besucher und bei voller Auslastung (3.600 Besucher) 612. In dem Verkehrsgutachten wird weiter angenommen, dass etwa 85 % der Besucher einer Veranstaltung das Veranstaltungsgelände innerhalb von einer Stunde nach Veranstaltungsende verlassen. Es findet sich die Anregung (S. 10), „um den nächtlichen Fußverkehr durch die umliegenden Wohngebiete zu beschränken“, den C. E. -I1. durch einen Shuttle-Bus-Service von der Q1. -Halle aus andienen zu lassen.
88Dementsprechend ist unter (2002) in der Baugenehmigung zur „Abminderung der notwendigen Stellplatzzahl von 450 um 30 % auf 315 Stellplätze“ geregelt, dass die Beigeladene einen Shuttle-Bus-Verkehr bei Veranstaltungen mit mindestens 1.800 Besuchern einzurichten hat, der gemäß der Anlage 2 zur Anlage Betriebsbeschreibung einzurichten, zu finanzieren und zu betreiben ist. In der Anlage 2 heißt es hierzu, dass der Shuttle-Bus-Service vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung anzubieten ist, wobei die Spitzenlast in der ersten Stunde nach Veranstaltungsende erwartet wird. Den Bussen wird eine Kapazität von 110 Fahrgästen unterstellt. Bei voller Auslastung der Veranstaltungshalle müssten nach Veranstaltungsende deswegen fünf Fahrten innerhalb der ersten Stunde nach Veranstaltungsende und bei halber Auslastung drei Fahrten angeboten werden. Es werde der Einsatz von mindestens zwei Bussen „empfohlen“. Als Haltestelle sind die bestehenden Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs an der I.-------straße geplant. Bereits an dieser Stelle in der Anlage 2 zur Anlage Betriebsbeschreibung wird angenommen, dass „ein nicht zu vernachlässigender Teil“ der ÖPNV-Nutzer insbesondere zum C. E. -I1. laufen werde.
89Dabei ist auch die Ausgestaltung des Shuttle-Bus-Service – soweit hierdurch Lärmbelästigungen durch den Fußgängerverkehr zum C. E. -I1. vermieden werden – in der Baugenehmigung nicht hinreichend klar geregelt. Unter (2002) der Baugenehmigung heißt es lediglich, der Shuttle-Bus-Verkehr sei bei Veranstaltungen mit mindestens 1.800 Besuchern gemäß der Anlage 2 zur Anlage Betriebsbeschreibung einzurichten. Die Vorgaben in der Anlage 2 bleiben jedoch ihrerseits vage und ungenau. Ihr lässt sich schon nicht entnehmen, ab welchem Zeitpunkt nach Veranstaltungsende der erste Bus zum C. E. -I1. abfahren soll. Hiervon dürfte aber erheblich abhängen, wie viele Besucher sich gegebenenfalls bereits zu Fuß auf den Weg zum nahe gelegenen C. machen. In der Anlage 2 zur Anlage zur Betriebsbeschreibung heißt es hierzu nur, dass innerhalb der ersten Stunde nach Veranstaltungsende bei voller Auslastung der Halle fünf, bei halber Auslastung drei Fahrten zum C. E. -I1. durchgeführt werden müssten. Der Einsatz von mindestens zwei Bussen werde empfohlen. Damit fehlen Angaben zur Taktung der Shuttle-Bus-Service, die ebenfalls erheblichen Einfluss darauf haben dürfte, ob Fußgänger, anstatt auf den Bus zu warten, lieber bereits zu Fuß zum C. laufen. Die „Empfehlung“ von mindestens zwei Bussen besagt ebenfalls nicht, dass zwei Busse auch tatsächlich durch die Beigeladene bereit gestellt werden müssen. Nach der Baugenehmigung ist auch offen, wo der Shuttle-Bus-Service starten soll. In der Anlage 2 zur Anlage zur Betriebsbeschreibung heißt es hierzu lediglich, geplant sei die Nutzung der bestehenden Haltestellen an der I.-------straße , die geeigneten Haltestellen müssten allerdings noch u.a. mit dem Fachbereich 61/3 Mobilitätsplanung der Antragsgegnerin abgestimmt werden.
90Die Geräuschimmissions-Untersuchung zur Stellplatzanlage Q1. -Halle sowie zur Ermittlung der Kommunikationsgeräusche von Personen im Freien BNr. 6619-2c vom 12. Juni 2015 trifft zu dem erwartbaren Fußgängerverkehr zur C. E. -I1. keine Aussage. Das Gutachten berücksichtigt zwar, dass bei einer Auslastung der Veranstaltungshalle von 1.800 Besuchern 306 Besucher und bei voller Auslastung (3.600 Besucher) 612 Besucher zur ÖPNV-Haltestelle gehen. Als einzig in Betracht kommende Haltestelle legt das Gutachten hierbei allerdings die Bushaltestelle I.-------straße zugrunde, die durch den Shuttle-Bus-Verkehr angefahren werden soll (S. 9, 11 f.) – was, wie oben gezeigt, allerdings offen ist. Dementsprechend werden als Flächenquellen F01 die Fläche vor der Veranstaltungshalle und F02 die Fläche an der ÖPNV-Haltestelle I.-------straße hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Immissionen berücksichtigt. Als Linienquellen finden Laufwege der Besucher in westliche Richtung zu den Parkplätzen (L01, L02, L05, L06), in nördliche Richtung zum Fahrrad oder Taxi (L07) und in südliche Richtung zur ÖPNV-Haltestelle I.-------straße (L03) Beachtung. In östliche Richtung entlang der I.-------straße wird lediglich die Linienquelle L04 zu den Parkplätzen im öffentlichen Raum (Wohngebiet) ermittelt, bei halber Auslastung der Halle handelt es sich insoweit um ca. 52, bei voller Auslastung um 306 Besucher, die ebenfalls die I.-------straße in östliche Richtung begehen. Das Gutachten geht demnach von der Annahme aus, dass alle Besucher der Halle, die mit dem ÖPNV anreisen, den Veranstaltungsort ausschließlich über die Haltestelle I.-------straße verlassen, ein Fußgängerverkehr entlang der I.-------straße insoweit nicht stattfindet und auch keine Lärmimmissionen verursacht.
91Dass keiner der Besucher direkt zum C. E. -I1. laufen wird, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Dies gilt zum einen generell in den Fällen, in denen ein Shuttle-Bus-Service durch die Beigeladene gar nicht anzubieten ist. Dies ist bei allen Veranstaltungen der Fall, bei denen weniger als 1.800 Besucher erwartet werden. Im Übrigen ist der C. E. -I1. fußläufig etwa 800 m von der Q1. -Halle und 700 m von der möglichen Bushaltestelle I.-------straße entfernt. Die U-Bahnen zum Dortmunder I2. verkehren von dort aus auch nach 0:00 Uhr im 15-Minutentakt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel, dass Personen, die die Veranstaltungshalle mit dem ÖPNV verlassen möchten, bis zu einer Stunde an der Haltestelle I.-------straße auf den Shuttle-Bus-Service warten, anstatt die verhältnismäßig kurze Wegstrecke entlang der I.-------straße direkt zum C. E. -I1. zu laufen. Vielmehr dürften im Hinblick auf die Kürze des Weges sich bereits unmittelbar nach Veranstaltungsende Personen zu Fuß auf den Weg zum C. E. -I1. machen, allein um dem zu erwartenden Gedränge an der Haltestelle für den Shuttle-Bus-Service zu entgehen. Zudem dürfte der wesentliche Anteil der Besucher, die mit dem ÖPNV anreisen, mit Blick auf die Wegstrecke zum C. E. -I1. nicht bereit sein, mehr als einen Shuttle-Bus für den Transfer zum C. E. -I1. abzuwarten. Demnach ist anzunehmen, dass eine beträchtliche Anzahl der ÖPNV-Benutzer das Angebot eines Shuttle-Bus-Services nicht annehmen und stattdessen zu Fuß zum C. E. -I1. gehen wird. Inwieweit durch diese Personengruppe Lärmimmissionen verursacht werden und wie sich diese auf die Häuser entlang der I.-------straße auswirkt, ist nicht bekannt und auch im Übrigen in der Baugenehmigung nicht berücksichtigt.
92Mit Blick auf die Summe von Unklarheiten und regelungsbedürftigen, tatsächlich aber nicht geregelten Lärmquellen, die jedenfalls insgesamt weitere wesentliche Immissionen für den Antragsteller mit sich bringen können, ist es nicht auszuschließen, dass es zu einer erheblichen, die Grenze des Zumutbaren übersteigenden Lärmbelastung für den Antragsteller kommen kann.
93Die Grenze des Zumutbaren ist überschritten, wo die Lärmimmissionen durch das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller gegen das im unbeplanten Innenbereich geltende allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Für die sachgerechte Beurteilung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.
94Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 – und Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –, jeweils juris.
95Dabei hängt die Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von einem Bündel von Faktoren ab, die nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, die von Dritten verursacht werden und deswegen von dem Betreiber einer Anlage anders als bei gewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinn nicht gesteuert werden können. Aus diesem Grund ist auch die TA-Lärm ungeeignet, die besondere Lästigkeit der Immissionen zu erfassen, die von Menschen ausgehen.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 146/08 – und Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –, jeweils juris; a. A. wohl BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 – 6 B 12/03 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 – 14 S 2736/01 –, jeweils juris.
97Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen bestimmt sich einerseits nach der Intensität und Charakteristik der Geräusche, zum anderen nach der gegebenen Situation, in der sich Lärmquelle und Immissionsort befinden. Dabei sind auch die Besonderheiten menschlicher Lebensäußerungen zu berücksichtigen.
98Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2003 – 6 B 12/03 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 – 14 S 2736/01 –, jeweils juris.
99Diese haben als plötzlich und unerwartet auftretender Lärm – etwa in lautstarken Gesprächen, durch Gelächter, Zurufe o.ä. – eine höhere Störqualität als etwa ein eher an- und abschwellender Verkehrslärm. Menschliche Kommunikation kann darüber hinaus einen hohen und störenden Informationsgehalt für diejenigen beinhalten, die ihr ausgesetzt sind.
100Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2002 – 14 S 2736/01 –, juris.
101Es gehört zu den Eigenheiten des von Menschen verursachten Lärms, dass dessen Störpotential nicht zwangsläufig mit der Anzahl der kommunizierenden Personen korreliert. Mehrfache und lärmintensive Äußerungen wie Rufe, Gegröle oder lautes Gelächter einzelner Personen können sich störender auswirken als vergleichsweise leise geführte Gespräche einer großen Anzahl von Menschen.
102Das Störpotential, das dem von Menschen verursachten Lärm generell innewohnt, ist nach dem Besuch einer Veranstaltungshalle anlässlich eines Konzerts oder nach einem Clubbesuch zur Nachtzeit in der konkreten Situation nochmals erhöht. Dabei ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Besucher tendenziell eher in Gruppen zum C. laufen werden und sich durch den Besuch eines Konzerts oder eines Clubs generell in einer eher fröhlichen und angeregten bis ausgelassenen Stimmung befinden werden, die zusätzlich durch Alkoholkonsum befördert sein mag. Es wird sich auch – entsprechend der Betriebsbeschreibung – tendenziell um ein eher junges Publikum handeln, das durch Rock- und Popkonzerte sowie durch den Clubbetrieb angesprochen werden soll. Ausweislich der Annahmen im Verkehrsgutachten zum streitgegenständlichen Bauvorhaben, das annimmt, dass 17 % der Besucher der Q1. -Halle mit dem ÖPNV anreisen werden, ist auch regelmäßig insbesondere im Zusammenspiel mit den Besuchern, die in den Wohngebieten südlich der I.-------straße geparkt haben, mit einer erheblichen Anzahl von Personen zu rechnen, die entlang der I.-------straße in Richtung des C1. E. -I1. laufen werden.
103Der Antragsteller gehört zum Kreis der hier schutzbedürftigen Nachbarn.
104Dabei ist die Unzumutbarkeit der insoweit ausgehenden Lärmimmissionen für den Antragsteller nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil sich sein Grundstück in einer Luftlinienentfernung von über 300 m zur Q1. -Halle befindet und darüber hinaus nicht unmittelbar an der I.-------straße gelegen ist. Der hier maßgebliche Lärm geht nicht unmittelbar von der Q1. -Halle selbst, sondern von dem Fußgängerverkehr von der Q1. -Halle zum C. E. -I1. entlang der I.-------straße aus. Dieser Lärm ist der Beigeladenen, wie bereits oben ausgeführt, als Betreiberin der Halle auch zurechenbar, weil es sich jedenfalls bis zum C. E. -I1. noch um Quellverkehr handeln dürfte. Als Adressat der insoweit unzumutbar beeinträchtigenden Lärmimmissionen kommt daher auch der Antragsteller grundsätzlich noch in Betracht, da sich sein Grundstück in unmittelbarer Nähe zur I.-------straße befindet. Dabei ist zwar in Rechnung zu stellen, dass das Haus des Antragstellers nicht unmittelbar an die I.-------straße angrenzt und im Übrigen niedriger gebaut ist als das Gebäude I.-------straße 24, das unmittelbar nördlich zum Haus des Antragstellers gelegen ist und an die I.-------straße angrenzt. Es handelt sich bei ihm jedoch um das erste Haus hinter der Einmündung von der I.-------straße zur Straße B. I3. . Zwar dürfte durch das Gebäude I.-------straße 24 und die weitere Straßenrandbebauung südlich der I.-------straße eine gewisse Abschirmung des Lärms gegeben sein, der von der I.-------straße kommt. Nach Auffassung der Kammer ist allein hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen, dass zumindest auch der Antragsteller als Bewohner des ersten Hauses hinter der Einmündung zur Straße B. I3. noch unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sein kann. Die Entfernung der nordöstlichen Gebäudekante des Hauses des Antragstellers zur nördlichen Gebäudekante des Hauses I.-------straße 24 beträgt lediglich ca. 19 m. Im Bereich der Einmündung zur Straße B. I3. beträgt der Abstand des Gebäudes I.-------straße 24 zum in östlicher Richtung nächstgelegenen Gebäudes südlich der I.-------straße an der nördlichen Gebäudekante bis zu ca. 12,5 m. Lärmimmissionen, die innerhalb des Einmündungsbereichs entstehen, betreffen das Grundstück des Antragstellers zudem ohne jegliche Abschirmung. Zusätzlich wird der Antragsteller von dem Lärm unmittelbar betroffen sein, der von Fußgängern ausgeht, die entlang der Straße B. I3. zu Parkplätzen im südlich der I.-------straße gelegenen Wohngebiet laufen.
105Die mögliche Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung folgt hier insbesondere daraus, dass die Lärmbelastungen durch den Fußgängerverkehr entlang der I.-------straße zur Nachtzeit auftreten.
106Dabei ist nicht nur zu beachten, dass der ungestörten Nachtruhe im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung grundsätzlich ein hohes Gewicht zukommt,
107vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 – 7 A 704/13 –, juris,
108weil die Bevölkerung zu ihrer Lebensführung auf nächtliche Ruhe und Erholung notwendig angewiesen ist. Gerade im Hinblick auf die Notwendigkeit und den besonderen Schutz der Nachtruhe – wie er sich u.a. auch aus der TA-Lärm und § 9 LImSchG NRW ergibt – sind die nächtlichen Umgebungsgeräusche in der Regel reduziert, sodass sich plötzlicher und unerwarteter Lärm insbesondere mit Blick auf die vorgenannten Besonderheiten des von Menschen ausgehenden Lärms besonders störend auswirken kann.
109Im vorliegenden Fall ist der von dem Fußgängerverkehr entlang der I.-------straße zur Nachtzeit ausgehende Lärm, insbesondere bei lautem Rufen, Gegröle oder Gelächter, geeignet, die angrenzenden Bewohner und auch den Antragsteller aus dem Schlaf zu reißen und in der Nachtruhe regelmäßig und damit nachhaltig zu stören. Dabei kommt hinzu, dass nicht zu erwarten ist, dass alle Besucher auf einmal entlang der I.-------straße zum C. E. -I1. laufen werden, sondern dass es nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig zu einer Entzerrung kommt, wodurch der Antragsteller den Lärmimmissionen über einen längeren Zeitraum ausgesetzt wäre. Dabei gehört zu den Besonderheiten dieses von Menschen verursachten Lärms, dass über diesen längeren Zeitraum immer wieder mit Geräuschspitzen durch einzelne Fußgänger gerechnet werden muss, wohingegen andere Fußgänger sich durchaus leise verhalten mögen.
110Hinzu kommt, dass der Antragsteller störenden Fußgängerverkehr nicht nur nach dem Ende von Konzertveranstaltungen zu befürchten hat, sondern zusätzlich nach dem Ende des Clubbetriebs. Zu spürbaren Beeinträchtigungen der Nachtruhe dürfte es demnach regelmäßig nicht nur nach dem Ende von Konzertveranstaltungen gegen Mitternacht, sondern ein weiteres Mal nach Ende des Clubbetriebs in den frühen Morgenstunden kommen. Dabei ist, wie oben ausgeführt, davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Anzahl der zulässigen Konzertveranstaltungen und die Anzahl der Nächte, in denen ein Clubbetrieb stattfinden kann, nicht beschränkt. Bei der Frage, inwieweit nächtlicher Lärm zumutbar ist, spielt jedoch die Häufigkeit der Lärmbelastung eine wesentliche Rolle. Nach der vorliegenden Baugenehmigung muss der Antragsteller in jeder Nacht gegebenenfalls mehrfach mit störenden Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb der Q1. -Halle und den hieraus resultierenden Quellverkehr rechnen.
111Selbst wenn angenommen wird, dass die Baugenehmigung durch die Baubeschreibung insoweit konkretisiert würde, dass ein- bis zweimal wöchentlich Konzerte mit einer Hallenauslastung von etwa 1.800 Besuchern, ein- bis zweimal monatlich Konzerte mit einer maximalen Auslastung von 3.600 Besuchern sowie ein Clubbetrieb in maximal vier Nächten pro Woche genehmigt würden, hätte der Antragsteller immer noch regelmäßig an bis zu zehn Nächten im Monat durch den Konzertbetrieb und an bis zu 16 Nächten im Monat durch den Clubbetrieb die vorgenannten vorgenannten Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten. Auch in diesem Fall könnte nicht sicher ausgeschlossen werden, dass eine die Grenze der Zumutbarkeit übersteigende Lärmbelastung des Antragstellers vorliegt. Durch die Baugenehmigung wird im Rahmen dessen auch nicht vorgegeben, an welchen Wochentagen die Nutzung der Q1. -Halle zu erfolgen hat. Der für die Zumutbarkeit einer nächtlichen Lärmbelastung relevante Aspekt, ob nächtliche Störungen eher oder ausschließlich am Wochenende, vor Sonn- und Feiertagen oder während der Arbeitswoche erfolgen werden, bleibt ebenfalls ungeregelt.
112Dabei ist auch zu beachten, dass eine die Schutzwürdigkeit des Antragstellers mindernde relevante Vorbelastung seines Grundstücks wohl nicht vorhanden ist.
113Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 – 10 A 2525/07 –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1992 – 14 S 3415/88 –, jeweils juris.
114Wenn auch nach Auffassung der Kammer die vorgenannten unreglementiert gebliebenen zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen durch den Fußgängerverkehr bereits ausreichen, um eine die Grenze des Zumutbaren übersteigende Lärmbelastung des Antragstellers nicht ausschließen zu können, wird die Belastung des Antragstellers durch Lärmimmissionen durch den ebenfalls regelungsbedürftigen, tatsächlich aber nicht geregelten An- und Ablieferverkehr durch LKW und Nightliner zur Nachtzeit noch zusätzlich erhöht. Dabei setzt die angefochtene Baugenehmigung, wie oben ausgeführt, auch keine Immissionszielwerte fest, deren Einhaltung der Antragsteller verlangen und überprüfen könnte.
115Mit Blick auf die nach summarischer Prüfung gegebenen Unbestimmtheit und Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 4. September 2015 überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen.
116Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene erfolglos beantragt hat, den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, konnten auch ihr Kosten auferlegt werden, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aufgrund des erfolglosen Antrags nicht erstattungsfähig, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO.
117Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat sich das Gericht an den Ziffern 7 a) und 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, S. 1883) orientiert. Demnach ist bei einer Nachbarklage wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 1.500,00 € bis 15.000,00 € festzusetzen, wobei bei vorläufigen Regelungen regelmäßig die Hälfte des Streitwertes im Verfahren zur Hauptsache festzusetzen ist. Ausgehend hiervon hat das Gericht für die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Wohnhauses im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 7.500,00 € zugrunde gelegt, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren war.
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Referenzen
- §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 3 1x
- VwGO § 162 1x
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 33 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
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- § 9 LImSchG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
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- VwGO § 80a 1x
- § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- § 4 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- 10 K 190/16 2x (nicht zugeordnet)
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